Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. III ZB 116/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13912

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316BIIIZB116.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 116/15
vom

24. März 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
24.
März 2016
durch [X.]
Herrmann
und [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
der Beklagten gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
August 2015
-
6
[X.]/15
-
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die [X.].

[X.]: 1.788,56

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über
die Berechnung der Anwaltsgebühren in einer [X.]sache.

Die Beklagten sind Landwirte und bewirtschaften jeweils Flächen in der Gemarkung W.

. Diese gehören zu dem Jagdbezirk, für welchen der Kläger als Pächter in dem mit der [X.] abgeschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum [X.]ersatz übernommen hat. In den [X.] waren auf einer Reihe von Flurstücken, die die Beklagten 1
2
-

3

-

überwiegend mit Winterraps
eingesät hatten, Schäden durch Rotwild und in geringem Umfang auch durch Schwarzwild entstanden. Die
Beklagten meldeten die Schäden bei der zuständigen Verbandsgemeinde an. Daraufhin fand ein Ortstermin auf den betroffenen Flurstücken zur Schadensbesichtigung und
-schätzung statt. Die Verbandsgemeinde erließ unter demselben
Aktenzeichen gegen den Kläger bezüglich des [X.] des Beklagten zu 1 einen
Vor-bescheid über 8.721,58

2 einen
Vorbescheid über 5.915,90

Der Kläger erhob daraufhin gegen beide Beklagte gemeinsam
Klage vor dem Amtsgericht
mit dem Ziel der Aufhebung der Vorbescheide und der Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den [X.] zu ersetzen. Die Beklagten ließen sich im Verfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die von ihnen
in der Klageerwiderung bean-tragte
Trennung
in zwei Verfahren
lehnte das Amtsgericht ab. Hierfür bestehe "im Hinblick auf § 60 ZPO keine Veranlassung, weil die Ansprüche im [X.] gleichartig sind und deshalb aus ökonomischen Gründen in einem [X.] geltend gemacht werden können". Das Amtsgericht wies die Klage ab
und setzte den Streitwert auf 14.637,48

Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, 7.000

an den Beklagten zu
1 und 4.500

an den Beklagten zu
2 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten
der Kläger 80
%, die Beklagten als Gesamtschuldner 20
% tragen.

Die Beklagten haben anschließend für beide Instanzen Anträge auf Kos-tenfestsetzung gestellt
und hierbei jeweils getrennte Gebühren für den [X.] zu
1 nach einem Streitwert von 8.721,58

2 nach einem Streitwert von 5.915,90

geltend gemacht. Das Amtsgericht ([X.]) hat die vom Kläger an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erset-
n-3
-

4

-

stanz festgesetzt. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] in der-selben Angelegenheit tätig geworden sei und die Gebühren deshalb nur einmal, insoweit aber gemäß § 22 Abs. 1 [X.] nach dem kumulierten Streitwert von 14.637,48

angefallen seien.
Die gegen diese Beschlüsse eingelegte Be-schwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde
der Beklagten.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde
hat in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Beklagten um dieselbe Angelegenheit
handelt.

Nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 [X.] kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, auch wenn er für mehrere [X.] tätig wird. Bezieht sich die Angelegenheit auf mehrere Gegenstände, werden deren Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 [X.]).

Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. [X.] erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusam-menhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so [X.] übereinstimmen,
dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17.
Dezem-4
5
6
-

5

-

ber 2015 -
III
ZB 61/15, juris Rn.
3; [X.], Urteile vom 21.
Juni 2011 -
VI
ZR 73/10, NJW 2011, 3167
Rn.
9
ff
und vom 8.
Mai 2014 -
IX
ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn.
14). Hierbei setzt die Annahme einer Angelegenheit nicht [X.], dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem ein-heitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende [X.] zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Die Angelegenheit ist dabei vom
Gegenstand der anwaltlichen Tä-tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann insoweit mehrere Gegenstände umfassen.
Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen [X.] geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu be-jahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme derselben Ange-legenheit steht dabei, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 [X.] ergibt,
nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Personen
vertritt
(vgl. nur [X.], Urteile vom
21.
Juni 2011, aaO Rn.
10
f
und vom 8.
Mai 2014, aaO Rn. 15 f).

Bei den streitigen
Wildschäden handelt es sich nicht um zwei [X.] in einem gerichtlichen Verfahren, sondern um zwei Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit in derselben Angelegenheit. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass sie den Auftrag zur Vertretung an ihren
[X.]bevollmächtigten jeweils nur bezogen auf die sie betreffenden Anträge aus der Klageschrift erteilt hätten. Genauso wenig ist entscheidend, dass es um Schadensfälle an Flächen zweier verschiedener Personen geht, die -
etwa zur 7
-

6

-

Frage der Einhaltung der Meldefrist nach § 34 BJagdG -
gegebenenfalls unter-schiedlich zu prüfen waren und gegebenenfalls auch zu einem unterschied-lichen Ergebnis hätten führen können. Bei ihrer gegenteiligen Argumentation übersehen die Beklagten, dass im gerichtlichen Verfahren der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt
wird, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ih-res Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Ver-fahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Regel-mäßig
ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.], 10.
Aufl., [X.], §
15 Rn.
10; [X.], Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 [X.] Rn. 16; [X.] in [X.], 22. Aufl., [X.], § 15 Rn. 5 f, 14). Werden bisher getrennte Verfahren vom Gericht [X.], liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine gebührenrechtliche Angele-genheit vor, wobei die [X.] zu addieren und aus dieser Summe diejenigen Gebühren zu errechnen sind, deren Tatbestand nach der Verbin-dung erfüllt wird (vgl. nur [X.], Beschluss vom 14. April 2010 -
IV ZB 6/09, [X.], 3377
Rn. 13 mwN; [X.], aaO Rn.
19; [X.], [X.], 7. Aufl., §
15 Rn. 24). Genauso liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wenn Ansprüche gegen zwei Parteien von vornherein zum Gegenstand eines Klage-verfahrens gemacht werden und das Gericht eine Trennung wegen des [X.] den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit bejahten Zusammenhangs ablehnt. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt nur in derselben Angelegenheit tätig. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der [X.] nicht, dass es damit im Belieben des [X.] stehe, unterschiedliche Angelegenheiten durch eine Klage zu derselben Angelegenheit zu machen und dadurch über die Gebührenansprüche des
Prozessbevollmächtigen der [X.] zu entscheiden. Fehlt der innere Zusammenhang zwischen zwei [X.], handelt es sich um zwei Angelegenheiten und sind die Verfahren zu -

7

-

trennen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagten können insoweit nicht, nachdem ein Verfahren durch zwei Instanzen geführt worden ist, nach-träglich im Kostenfestsetzungsverfahren mit Erfolg geltend machen, sie müss-ten gebührenrechtlich so gestellt werden, als ob über beide Vorbescheide in verschiedenen Verfahren entschieden worden wäre.

Herrmann

[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2015 -
31 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 28.08.2015 -
6 [X.]/15 -

Meta

III ZB 116/15

24.03.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. III ZB 116/15 (REWIS RS 2016, 13912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13912

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 116/15 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei Geltendmachung von Wildschäden gegen zwei Beklagte im Rahmen einer Klage


11 W 1503/16 (OLG München)

Gebühren für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde


IX ZR 219/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung mehrerer geschädigter Kapitalanleger


IX ZR 264/19 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten: Gebührenrechtliche Behandlung einer im zeitlichen Zusammenhang erfolgten Mandatierung zunächst zu Trennungsfolgen und sodann zu …


IX ZR 219/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 116/15

IV ZB 6/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.