Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.07.2021, Az. 29 W (pat) 39/18

29. Senat | REWIS RS 2021, 3703

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „ABSURD (Wort-Bildmarke)“ – Verstoß gegen gute Sitten


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des [X.] am 28. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.]

Abbildung

2

ist am 2. Januar 2018 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 09: [X.]; [X.]; Bespielte Compact Disks; Musikkassetten; Schallplatten [Tonaufzeichnungen]; Tonträger;

4

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und [X.]; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Versandhandelsdienstleistungen mit [X.]; Werbung in Bezug auf Bekleidung;

5

Klasse 41: Musikproduktion; Musikproduktionen

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angemeldet worden.

7

Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 und vom 20. September 2018, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

8

Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um den szenetypisch gestalteten Namen der rechtsextremistischen Band "[X.]". Trotz der die Buchstaben verfremdenden grafischen Ausgestaltung sei der Name ohne weiteres erkennbar. Im Zusammenhang mit den von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen unzweideutig der Band "[X.]" zuzuschreiben. Deren Bekanntheit resultiere laut [X.] aus dem von den Bandmitgliedern begangenen sog. "Satansmord von [X.]". Das mit diesem Verbrechen einhergegangene Aufsehen habe die Band für ihre Vermarktung zu nutzen gewusst. Ausweislich des [X.]s des [X.] handele es sich bei der Band "[X.]" um den Vorreiter des "[X.]" ([X.]) in [X.], dessen Vertreter in Anknüpfung an neuheidnische und antichristliche Elemente ein [X.] Weltbild propagierten. Die Band besitze Kultstatus bei einer bestimmten Anhängerschaft, worauf auch die Broschüre des [X.] "[X.]" verweise. Nach Auskunft des [X.] werde die Band in der Liste der aktiven rechtsextremistischen Musikgruppen in [X.] geführt. Lieder der Gruppe seien in der Vergangenheit immer wieder indiziert worden.

9

Die [X.] habe "[X.]" in der Liste "[X.] – elf rechte Bands im Überblick" genannt und als Band beschrieben, die den Nationalsozialismus verherrliche. Angesprochene Verkehrskreise seien nicht nur Anhänger aus der rechtsextremen Szene, sondern auch durchschnittlich aufmerksame und informierte Verbraucher, die um die Gefahren derartiger Subkulturen wüssten und sich entsprechend informiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil dieser Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen einen Hinweis auf die rechtsextremistische Band "[X.]" sehe. Die Gewährung eines staatlich verliehenen ausschließlichen Schutzrechts an dem angemeldeten Zeichen sei für einen nicht unerheblichen Teil der interessierten Verkehrskreise politisch und moralisch anstößig. Auf eine bestimmte Verwendungsabsicht und den tatsächlichen Einsatz der Marke komme es nicht an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 15. Mai 2018 und vom 20. September 2018 aufzuheben.

Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. [X.] sei nur bei aus sich heraus anstößigen Worten gerechtfertigt. "[X.]" habe aus sich heraus keinen anstößigen Charakter. Das Wort "[X.]" sei eine umgangssprachlich verwendete Adjektivierung des Substantivs "[X.]ität", was etwas Widersinniges oder Unsinniges bezeichne. Diese Bedeutung würden die nach der Rechtsprechung allein maßgeblichen beachtlichen Teile der beteiligten Verkehrskreise dem Wort zumessen. Das in den [X.] genannte Faktenwissen habe das [X.] mühsam recherchiert. Diese Hintergrundfakten seien kein "präsentes Wissen" der betroffenen Verkehrskreise, das zwangsläufig zu einem "anstößigen Empfinden" der Marktteilnehmer aus der Marke selbst führe. Das Wissen um die Verwendung der Wort-/Bildmarke als Bandname dürfe der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Grundannahme der (politisch motivierten) Entscheidung, eine rechtsextreme Gesinnung stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, sei nicht mit den geltenden Grundfreiheiten vereinbar.

Soweit aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] eine apokryphe Zurückweisungskompetenz der Behörde "im Kampf gegen Rechts" hergeleitet werde, sei dieses Ansinnen selbst rechtswidrig, da es eine nach Art. 3 GG unzulässige Diskriminierung wegen politischer Anschauungen darstelle. Die Band "[X.]" sei nicht verboten worden, könne sich bezüglich ihrer Namensgebung auf Art. 9 GG berufen und die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 2 GG sowie die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen.

1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Anmelder eine solche nicht – auch nicht hilfsweise – beantragt hat und der Senat sie nicht für erforderlich hält.

2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.]§ 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. [X.], 729 Rn. 9 – READY TO FUCK; [X.], 592, 593 – Busengrapscher; [X.], Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 – Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 – [X.]; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 – ([X.]) [X.] der Sicherheitskräfte). Der Begriff der "guten Sitten" bezieht sich dabei auf Werte und Überzeugungen, an denen die [X.] im jeweiligen Zeitpunkt festhält und die von dem jeweiligen gesellschaftlichen Konsens getragen werden ([X.] GRUR 2020, 395 Rn. 39 – [X.] [X.]). Ihre Feststellung erfordert eine gewisse empirische Einschätzung dessen, was die betreffenden Verkehrskreise zu einem bestimmten Zeitpunkt als akzeptablen Verhaltenskodex ansehen (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 02.07.2019 in der Rechtssache [X.]/[X.] – [X.] [X.], Rn. 77 u. 80). Im Übrigen ist es erforderlich, alle Aspekte des Einzelfalls zu prüfen, um zu bestimmen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise ein solches Zeichen im Falle seiner Verwendung als Marke gerade im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen auffassen werden, für die das Zeichen angemeldet ist ([X.] a. a. [X.] Rn. 40 – [X.] [X.], siehe hierzu auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 944).

Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, beurteilt sich nach der Auffassung des Verkehrs. Maßgeblich ist die Wahrnehmung einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, wobei der Kontext, in dem die Marke voraussichtlich wahrgenommen werden wird, zu berücksichtigen ist. Die so durchzuführende Prüfung darf sich nicht auf eine abstrakte Beurteilung der angemeldeten Marke oder gar nur einzelner Bestandteile derselben beschränken, sondern es muss nachgewiesen werden, dass die Benutzung dieser Marke im konkreten und gegenwärtigen [X.] Kontext von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der [X.] wahrgenommen würde." ([X.] a. a. [X.] Rn. 43 – [X.] [X.]).

Hierfür sind Aspekte wie Gesetzestexte und Verwaltungspraktiken, die öffentliche Meinung und ggf. die Art und Weise, in der die maßgeblichen Verkehrskreise bisher auf dieses Zeichen oder vergleichbare Zeichen reagiert haben, sowie jedes andere Element maßgeblich, anhand dessen die Wahrnehmung durch diese Verkehrskreise beurteilt werden kann ([X.] a. a. [X.] Rn. 42 – [X.] [X.]). Es kommt hierbei nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne an. Es reicht aus, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise sich in seinen Empfindungen gestört fühlt und die Verwendung des Zeichens für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen als anstößig und nicht nur als geschmacklos empfindet ([X.]/[X.], a. a. [X.], Rn. 278; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 943).

Durch die Ablehnung der Eintragung des [X.] wird dem Anmelder nur das ausschließliche Recht an dem Zeichen versagt, seine Meinungsäußerungsfreiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt.

a) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das angemeldete Zeichen

Abbildung

geeignet, das politische oder moralische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher, in erheblicher Weise zu verletzen. Die Wort-/Bildgestaltung ist Teil des Logos der rechtsextremistischen Band "[X.]"; sie ist Symbol und Erkennungszeichen für eine menschenverachtende, rassistische und rechtsextreme Gesinnung.

Die originäre Wortbedeutung wird, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt, per se nicht als anstößig wahrgenommen werden. "[X.]" (lateinisch "absurdus", eigentlich "unrein klingend") bedeutet "abwegig, grotesk, irrwitzig, ohne Sinn und Verstand, dem gesundem Menschenverstand völlig fern, sinnlos, widersinnig" ohne Sinn und Verstand, dem gesundem Menschenverstand völlig fern, sinnlos, widersinnig" ([X.]; https://www.dwds.de/wb/absurd).

Dem Betrachter fällt jedoch sofort die auffällige grafische Gestaltung ins Auge. In seiner konkreten Ausgestaltung wird das Zeichen daher nicht mehr nur als das Wort "absurd" aufgefasst, sondern unmittelbar wegen des Namens bzw. Logos der Musikgruppe mit einer rechtsextremistischen Gesinnung in Verbindung gebracht. Es geht dabei – anders als der Beschwerdeführer meint - nicht um sein Verhalten als Person, sondern darum, dass das [X.], wie nachfolgend dargelegt wird, durch die Art der Verwendung im konkreten und gegenwärtigen [X.] Kontext zu einem Symbol für rechtsradikales Gedankengut geworden ist. Dieses Verständnis geht von dem Anmeldezeichen selbst aus.

"[X.]" ist der Name einer rechtsradikalen Band, die 1992 in [X.] gegründet wurde und sich selbst zu der sogenannten [X.] zählt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_(Band)). Sie gilt als Kultband des [X.] "[X.] ([X.]) (vgl. [X.] 2007 des [X.], [X.], [X.]; [X.]). Ihre Texte und Coverbilder beinhalten unter anderem [X.], rassistische und antisemitische Themen, (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_(Band)). (vgl. https://dewiki.de/Lexikon/[X.]_(Band)).

Die Bekanntheit der Band "[X.]" in Zusammenhang mit rechtsextremistischen Bestrebungen ergibt sich u. a. daraus, dass sie bereits im Jahr 2007 im [X.] des [X.] namentlich als Mitglied einer Plattform, die eine nationalistische und antisemitische Ideologie propagiert, aufgeführt ist. Unter dem Kapitel "Rechtextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" befasst sich der [X.] ausführlich mit dem Thema rechtsextremistische Musik und beschreibt unter dem Punkt "rechtsextremistische Bands und Liedermacher" den "[X.]" ([X.]), wobei die Band "[X.]" explizit genannt wird: "Vertreter des [X.] knüpfen an die – auch für die unpolitische Black Metal-Szene typischen –neuheidnischen und antichristlichen Elemente an, um vor diesem Hintergrund ihr [X.] Weltbild zu propagieren. Eindeutig rechtsextremistische Äußerungen der [X.] finden sich in [X.] und Homepage. Auf [X.] haben sich [X.]-Bands, [X.] und [X.] u.a. in "[X.]" zusammengeschlossen. Diese verfügt über eine englischsprachige Homepage, auf der eine nationalistische, rassistische, antisemitische und antichristliche Ideologie propagiert wird. Mitglied dieser Plattform ist u.a. , die in [X.] Vorreiter des [X.] war und Kultstatus besitzt" (vgl. [X.] 2007 des [X.], [X.]).

Auch der [X.] des [X.] aus dem Jahr 2010 befasst sich mit rechtsextremistischer Musik: "Dennoch ist rechtsextremistische Musik als Träger rechtsextremistischen Gedankenguts für jede Art von Rechtsextremisten von großer Bedeutung, um Nachwuchs zu ködern" (vgl. [X.], [X.]). In der 2007 veröffentlichten Broschüre "[X.]. Rechtsextremistische Jugendszenen in [X.]" (auf der Internetseite des [X.] heute nicht mehr zugänglich) wird auf den Kultstatus der Band "[X.]" hingewiesen.

Die [X.] beschäftigt sich ebenfalls schon lange mit dem Thema "Rechtsextremismus in der Musikszene" und beschreibt diese Musik als "gezielt eingesetzte ‚Einstiegsdroge‘ in die sog. braune Szene" (vgl. https://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/41230/einleitung-rechtsrock). In einer [X.] vom 19.12.2007 mit dem Titel "[X.] - Untermensch-Ideologie in [X.] und [X.]" wird "[X.]" als ideologische, bekannte neonazistische Black Metal Band beschrieben.

Die Markenstelle hat in ihrem Beschluss vom 20. September 2018 zutreffend dargelegt, dass die Musikgruppe "[X.]" am 13. November 2014 in einer Liste der [X.] als eine von elf rechtsextremistischen Rockbands ausdrücklich genannt wird (vgl. [X.]). Dazu heißt es in der [X.] unter der Überschrift "[X.] – elf rechte Bands im Überblick" wie folgt:

"(…) [X.] ist die bekannteste neonazistische Black-Metal-Band ([X.], [X.]) [X.]s. (…)".

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung war das i. Ü. szenetypisch in Frakturschrift ausgestaltete Zeichen "[X.]" daher nicht nur als Name und Logo einer Musikgruppe bekannt, sondern wurde explizit mit rechtsextremistischer Gesinnung in Verbindung gebracht und hat sich insoweit zu einem entsprechenden Erkennungsmerkmal entwickelt.

Das eigentlich "unverfängliche" Wort "[X.]" verkörpert daher in der konkreten grafischen Gestaltung jedenfalls in Zusammenhang mit den beanspruchten Tonträgern und Musikproduktionen, ebenso wie für Handelsdienstleistungen mit entsprechend gekennzeichneter Bekleidung unmissverständlich eine rechtsradikale, rassistische und menschenverachtende Gesinnung. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise würde sich daher in seinen Empfindungen gestört fühlen und die Verwendung des Zeichens für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen als anstößig und unangemessen empfinden. Der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit der Entscheidung des 27. Senats des [X.] – 27 W (pat) 535/13 – Zur Ritze – verfängt insofern nicht, als dort ein solcher Bedeutungswandel eben nicht festgestellt werden konnte.

Dass nicht alle der von diesen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise die Band "[X.]" kennen, ist ebenso wenig relevant, wie die Annahme, dass diejenigen, die mit dem Bandnamen vertraut sind und die Produkte erwerben bzw. die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um ihren Anschauungen Ausdruck zu verleihen, keinen Anstoß nehmen (vgl. [X.] 27 W (pat) 554/10 – [X.]). Ein Verbot der Musikgruppe ist für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Es kommt nur darauf an, dass ein erheblicher Teil der von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung des Zeichens als anstößig betrachtet.

Ein Anspruch auf Eintragung besteht auch nicht etwa deshalb, wie der Beschwerdeführer vorträgt, weil eine Wort-/Bildmarke [X.] am 30. Oktober 2019 als Bandlogo einer anderen Musikgruppe eingetragen wurde. Zum einen können aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden und zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden (vgl. [X.], [X.], 667 Rn. 18 - Bild-digital und [X.]; [X.], 729 Rn. 21 – READY TO FUCK; [X.], 230Rn. 12 – SUPERgirl).

Aus den vorgenannten Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

29 W (pat) 39/18

28.07.2021

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.07.2021, Az. 29 W (pat) 39/18 (REWIS RS 2021, 3703)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 192 REWIS RS 2021, 3703

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