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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 122/12
vom
19. März 2012
in der Sache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
März 2012 durch [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.]in Schuster
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
wird auf Kosten
des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller
Berufung eingelegt.
Der Antragsteller macht geltend, das [X.] habe -
wie dies schon in allen früheren Beschwerdeverfahren geschehen sei -
entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisanträge übergangen und möglicherweise eine vorsätz-liche Rechtsbeugung begangen. Es sei damit zu rechnen, dass die schweren Rechtsfehler von den Richtern des Berufungsgerichts -
die der Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe
-
weiterhin gedeckt würden.
Der Antragsteller begehrt, ein anderes Oberlandesgericht mit der [X.] und Entscheidung des Berufungsverfahrens zu betrauen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des [X.] -
die nach §
36 Abs.
2 und 3 ZPO grundsätzlich nicht be-1
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gründet ist -
in den Fällen des §
36 Abs.
1 Nr.
1 ZPO ausnahmsweise in [X.] kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift
ein Oberlandesgericht ist. Es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen
für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
nach §
36 Abs.
1 Nr.
1 ZPO.
Eine Bestimmung des
zuständigen Gerichts nach §
36 Abs.
1 Nr.
1 ZPO ist nur möglich, wenn [X.] des an sich zuständigen
Gerichts an der Aus-übung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert sind. Rechtlich ver-hindert ist [X.], wenn er kraft Gesetzes, insbesondere nach §
41 ZPO,
von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder wenn er erfolgreich gemäß §
42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Keine dieser Voraussetzungen
ist im Streitfall gegeben.
Dass der Antragsteller [X.] des Berufungsgerichts wegen Befan-genheit abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Erforderlich wäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen [X.] des [X.] stattgegeben wird. Dies ist nicht geschehen und angesichts des [X.], dass eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist
([X.], [X.] vom 4.
Februar 2002 -
II
ARZ
1/01, NJW-RR 2002, 789), auch nicht zu erwarten.
III.
Eine persönliche Anhörung -
die der Antragsteller ausdrücklich [X.] -
ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen und im vorliegenden Verfahren nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
91 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Bacher
[X.]
Schuster
9
Meta
19.03.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2012, Az. X ARZ 122/12 (REWIS RS 2012, 8042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8042
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