Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2024, Az. 5 AZR 277/23

5. Senat | REWIS RS 2024, 13728

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Gegenstand

Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.]vom 11. Juli 2023 - 4 Sa 359/23 - hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 aufgehoben.

2. Soweit das [X.]unter Ziffer 2 des Berufungsurteils in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des [X.]mit Zeiten des [X.]ohne die Zustimmung des [X.]ausgeschlossen ist, wird die Berufung des [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 3. Februar 2022 - 14 Ca 5006/21 - zurückgewiesen.

3. Soweit das [X.]unter Ziffer 2 des Berufungsurteils in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass das Stundenkonto des [X.]Stand 1. Januar 2023 ein Zeitguthaben von 1.234,07 Stunden ausweist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Zeitguthaben auf dem sog. Stundenkonto des Klägers. Hintergrund sind von der Beklagten zum Jahresende 2020, 2021 und 2022 vorgenommene Verrechnungen von Zeitguthaben aus dem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto.

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 2015 bei der Flughafenfeuerwehr der Beklagten beschäftigt, zuletzt in der [X.]als Leitstellendisponent. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. die Durchgeschriebene Fassung des [X.]für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der [X.]vom 7. Februar 2006 (nachfolgend TVöD-F) Anwendung sowie der zwischen der Beklagten und der [X.][X.]aufgrund der Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F geschlossene Haustarifvertrag für das Feuerwehr- und [X.]der [X.]vom 1. März 2012 (nachfolgend TV Feuerwehrpersonal).

3

Der [X.]lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 2   

        

Arbeitszeit mit Opt-Out

        

1)    

Die dienstliche Beanspruchung beträgt 240 Stunden im Monatsdurchschnitt. Der Alarm- und Einsatzdienst wird im [X.]geleistet.

                 

…       

        

2)    

Nach einer Dienstschicht von 24 Stunden ist jeweils eine ununterbrochene Freizeit von 24 Stunden zu gewähren. Die planmäßige 24-Stunden-Schicht wird auf 8 Stunden Arbeit, 8 Stunden Arbeitsbereitschaft und 8 Stunden Ruhezeit an der Arbeitsstelle aufgeteilt.

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2:

        

Die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten sind mit der Überstundenvergütung abzugelten. Die Überstundenvergütung beinhaltet das Tabellenentgelt und die Zulage nach § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages.

        

Eine Schicht entspricht 16 zu vergütenden Stunden.

        

…       

        

§ 4     

        

Zeitgutschrift für Leitstellendisponenten

        

Den Leitstellendisponenten wird pro geleisteter Nachtschicht (derzeit 21:00 Uhr bis 06:30 Uhr) eine Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Der entsprechende Betrag kann außerdem auf Verlangen der Beschäftigten ausgezahlt, oder aber in ein Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.“

4

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-F ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. § 10 TVöD-F trifft Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto. Nach § 10 Abs. 3 TVöD-F können auf ein solches Konto ua. Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD-F festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, gebucht werden.

5

Im Betrieb der Beklagten galt bis zum 31. Dezember 2023 eine Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und [X.](nachfolgend BV Arbeitszeit). Weiter existiert im Betrieb eine „Betriebsvereinbarung 02/2011 für ein [X.]Lebensarbeitszeit“ (nachfolgend BV Lebensarbeitszeit). In § 4 [X.]finden sich auszugsweise folgende Regelungen:

        

§ 4 Berechnung der Jahresarbeitszeit

        

Die Jahresarbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag (…). Jede geleistete Schicht schmälert das Jahressoll, das in einem Zeitkonto abgebildet wird.

        

…       

        

Bei Ausscheiden eines Beschäftigten sind die Zeitkonten auszugleichen. Verbliebene Salden werden ausgezahlt, negative Salden werden vom Entgelt einbehalten.

        

Die Salden der Zeitkonten werden zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen (…). …

        

Zusätzlich zu den Schichten geleistete Stunden werden auf einem separaten Konto, dem sogenannten Stundenkonto gutgeschrieben. Werden auf diesem Stundenkonto 16 Stunden angesammelt, können diese als eine Schicht vom [X.]abgezogen werden oder in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.“

6

Die [X.]regelte in §§ 5 und 6 sog. Freiwillige Dienste und sog. Verfügungsdienste, für die - bei Heranziehung des Mitarbeiters zum Dienst - Zeitgutschriften von 16 + 2 bzw. 16 + 1 Stunden auf dem Stundenkonto vorgesehen waren. Der Kläger leistete weiter - zB im Rahmen von Fortbildungen und Qualifikationen - sog. Tages- und Splittdienste. Die hierbei erarbeiteten Stunden wurden ebenfalls auf dem Stundenkonto gutschrieben.

7

Unter dem 18./23. Juli 2013 vereinbarten die Betriebsparteien in Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit, dass die Einteilung der Beschäftigten bei Unterschreitung der [X.]nun auf Grundlage des Kontos der „Bereinigten Schichten“ stattfinden solle. Hierbei wurden nicht nur die tatsächlich abgeleisteten Schichten, sondern auch der Saldo des Stunden- und Feiertagskontos berücksichtigt.

8

Seit dem Inkrafttreten der [X.]erfolgte zum jeweiligen Jahreswechsel eine Verrechnung von Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Zeitschulden auf dem Sollkonto. [X.]teilte die Beklagte ihren Beschäftigten durch eine „Mitarbeiterinformation zur Umbuchung von [X.]zum 31.12. eines Jahres“ ua. mit, dass sie, wie in den Jahren zuvor, eine automatische Umbuchung vornehmen werde, um noch nicht erfüllte Sollschichten mit dem Stundenkonto auszugleichen.

9

Der Kläger hat gemeint, Verrechnungen zwischen dem Stunden- und dem [X.]hätte die Beklagte nur mit seiner Zustimmung vornehmen dürfen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihm die Ableistung von 120 Sollschichten im [X.]jährlich zu ermöglichen und ihn dementsprechend in den Dienstplänen einzuteilen. Ab März 2020 sei die Beklagte jedoch dazu übergegangen, Feuerwehrleute mit hohen Zeitguthaben nicht mehr bei der Einteilung der Sollschichten zu berücksichtigen, um die Guthaben aus den [X.]abzubauen. Anträge auf Auszahlung angesammelter Zeitguthaben seien abgelehnt worden, was - für Leitstellendisponenten - auch § 4 [X.]widerspreche.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das bei der Beklagten geführte Stundenkonto des Klägers, Stand 1. Januar 2023, ein Zeitguthaben von insgesamt 1.234,07 Stunden aufweist und eine Verrechnung von Zeitguthaben des [X.]mit Zeiten des Zeitkontos/[X.]ohne die Zustimmung des Klägers ausgeschlossen ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie sei zur Umbuchung der Guthaben der verschiedenen Zeitkonten berechtigt gewesen. Dies ergebe die Auslegung der betrieblichen Regeln, folge darüber hinaus aber auch aus dem Arbeitszeitsystem der Werkfeuerwehr, das in den übergeordneten Tarifverträgen angelegt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.]hat ihr auf die Berufung des Klägers, soweit für die Revision von Bedeutung, stattgegeben. Mit ihrer vom Senat nachträglich zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]ist begründet.

Soweit der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass eine Verrechnung zwischen dem Stunden- und dem Zeitkonto/[X.]ohne seine Zustimmung ausgeschlossen sei, ist dieser - durch Auslegung ermittelte - Antrag bereits unzulässig, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. Der weitere Antrag, der auf die Feststellung eines über Jahre aufgebauten positiven Saldos von 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto gerichtet ist, ist unbegründet. Da die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit tarifwidrig und unwirksam ist, enthält die [X.]keine Regelungen zu „Ansparkonten“. Dies wäre aber die Voraussetzung für die begehrte Feststellung. Der Feststellungsantrag war damit zur Verfolgung des mutmaßlichen [X.]von Anfang an nicht geeignet. Der Kläger hätte vielmehr auf Auszahlung der jährlich entstandenen Zeitguthaben klagen müssen. Nachdem dies weder von den Parteien noch den Vorinstanzen erkannt wurde, gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

A. Die zuletzt gestellten Anträge sind nur zum Teil zulässig.

I. Der Kläger hat, wie die Auslegung ergibt, in der Sache zwei voneinander unabhängige und getrennt zu bescheidende Anträge gestellt: Einen allgemein auf die Unzulässigkeit von Verrechnungen zwischen dem Stunden- und dem Zeitkonto/[X.]abzielenden Feststellungsantrag und weiter einen auf die Feststellung eines konkreten Saldos des [X.]zum 1. Januar 2023 gerichteten Antrag.

II. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des [X.]mit Zeiten des [X.]ohne seine Zustimmung ausgeschlossen ist, ist der Antrag unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Sein Gegenstand ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine gerichtliche Feststellung nur auf ein Rechtsverhältnis richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug einer begehrten Entscheidung zu einem konkreten [X.]sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein ([X.]13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 33; 8. März 2022 - 1 ABR 19/21 - Rn. 52; 17. November 2021 - 7 ABR 40/19 - Rn. 30). Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. [X.]18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35, [X.]140, 277).

2. Danach ist der Antrag festzustellen, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des [X.]mit Zeiten des [X.]ohne Zustimmung des [X.]ausgeschlossen ist, nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Die vom Kläger beanspruchte Feststellung betrifft kein rechtliches Verhältnis einer [X.]zur jeweils anderen oder zu einer Sache. Vielmehr erstrebt er die rechtliche Begutachtung einer Verfahrensweise der Arbeitgeberin.

III. Der auf die Feststellung eines Zeitguthabens von 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto (Stand 1. Januar 2023) gerichtete Antrag ist demgegenüber zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Feststellungsinteresse des [X.]iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, obwohl die BV Arbeitszeit zwischenzeitlich durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst worden ist. Denn unstreitig hat ein abschließender Ausgleich der Kontosalden aus der [X.](noch) nicht stattgefunden. Das Feststellungsinteresse ist darüber hinaus echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. [X.]6. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 33; 27. März 2019 - 5 AZR 94/18 - Rn. 29 mwN).

B. Der auf Feststellung eines Zeitguthabens von 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto gerichtete Antrag ist unbegründet.

I. Die begehrte Feststellung setzt voraus, dass die Beklagte nach den Regelungen der [X.]Zeitguthaben zwischen den einzelnen Zeitkonten nicht einseitig verrechnen konnte und die Betriebsvereinbarung wirksame Regelungen enthält, nach denen positive [X.]jahresübergreifend im Stundenkonto „angespart“ werden können. Das hat das [X.]rechtsfehlerhaft bejaht und angenommen, § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit ermögliche - wirksam - die Übertragung der [X.]ins Folgejahr. Dieser Regelung steht jedoch der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.]entgegen. Sie ist daher unwirksam. Demgegenüber berechtigt § 4 Abs. 5 BV Arbeitszeit die Beklagte innerhalb des [X.]nach § 2 TV [X.]iVm. § 6 Abs. 2 TVöD-F - dem Kalenderjahr - zur einseitigen Verrechnung von positiven Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Sollschichten auf dem [X.]des Klägers.

1. Wegen der Dokumentationsfunktion des [X.]darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des [X.]zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich [X.]gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen (zum Ganzen [X.]23. August 2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 21, 23 mwN). Die Feststellung eines bestimmten Saldos setzt damit voraus, dass die entsprechenden Stunden nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen in das entsprechende Konto eingestellt werden durften (vgl. zu der Anforderung, dass eine Umwandlung von Zuschlägen nach den Regelungen der zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig sein muss [X.]5. Oktober 2023 - 6 AZR 210/22 - Rn. 13 und 32 ff.). Maßgeblich hierfür ist die BV Arbeitszeit.

2. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ([X.]24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 33 mwN).

3. Ausgehend hiervon ergibt sich hinsichtlich der Übertragbarkeit und Verrechnungsmöglichkeit von Zeitguthaben und deren Rechtswirksamkeit nach der [X.]Folgendes:

a) § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]sieht ausdrücklich eine „automatische“ Übertragung der [X.]der Zeitkonten in das Folgejahr vor. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine solche Übertragung also eindeutig zu. Dies entsprach auch der betrieblichen Handhabung.

b) § 4 Abs. 5 Satz 2 [X.]ermöglicht der [X.]eine einseitige Verrechnung der [X.]innerhalb eines Kalenderjahres. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung.

aa) Die Bestimmung regelt hinsichtlich der Umbuchung von Stunden mit ihrer passiven Formulierung „können ... abgezogen werden“ eine Verrechnungsbefugnis der Arbeitgeberin ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter nicht explizit. Eine solche wird durch § 4 Abs. 5 Satz 2 [X.]aber auch nicht ausgeschlossen. Die unter dem 18./23. Juli 2013 vereinbarte Ergänzung bzw. Änderung der [X.]deutet auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer einseitigen Verrechnung innerhalb des Kalenderjahres hin. Denn hiernach ist jedenfalls für die Diensteinteilung ein bereinigtes Stundenkonto - nach Abgleich der tatsächlich abgeleisteten Schichten mit dem Saldo des Stunden- und Feiertagskontos - maßgeblich.

bb) Für die durch § 4 Abs. 5 Satz 2 [X.]eröffnete Möglichkeit, innerhalb des Kalenderjahres die [X.]der Plus- und Minuskonten zu verrechnen, spricht entscheidend der Zweck der Betriebsvereinbarung. Zur Bestimmung dieses Zwecks ist das übergeordnete Tarifrecht heranzuziehen, das über § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. über § 87 Abs. 1 BetrVG Regelungsziele und -grenzen der Betriebsvereinbarung vorgibt.

(1) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen iSd. Bestimmung liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Die Sperrwirkung dieser Vorschrift greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (vgl. [X.]23. August 2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 31; 15. Mai 2018 - 1 ABR 75/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 162, 379). Der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.]und ein damit einhergehender Ausschluss des Mitbestimmungsrechts verlangt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers iSv. § 3 Abs. 1 TVG ([X.]18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 21, [X.]139, 332).

(2) Die Regelungsziele und -grenzen der [X.]ergeben sich bei einem tarifkonformen Normverständnis insbesondere aus § 2 TV [X.]und § 6 [X.]Die Beklagte ist an beide Tarifverträge gebunden. Sie ist selbst [X.]des TV Feuerwehrpersonal, der mit Verweis auf die Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F abgeschlossen wurde. Soweit der [X.](unter Beachtung dieser Öffnungsklausel) speziellere Regelungen trifft, geht er dem TVöD-F vor. Im Übrigen gilt - wie auch in § 18 [X.]ausdrücklich vorgesehen - der TVöD-F.

(aa) Der für den Kläger maßgebliche § 2 Abs. 1 [X.]sieht für die Arbeitszeit mit Opt-Out eine dienstliche Beanspruchung von 240 Stunden im Monatsdurchschnitt vor. Das Abstellen auf den Monatsdurchschnitt beinhaltet [X.]einen längeren Ausgleichszeitraum, innerhalb dessen dieser Durchschnitt zu erreichen ist.

(bb) Der für § 2 Abs. 1 [X.]iVm. der [X.]maßgebliche [X.]ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 [X.]verdeutlicht, dass dieser Tarifvertrag von einem [X.]von einem Jahr ausgeht. Auf diesen Zeitraum stellt auch § 6 Abs. 2 TVöD-F ab. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 BV Arbeitszeit als Ziel der Betriebsvereinbarung die Festlegung des [X.]zu Beginn des Kalenderjahres. Hiernach ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

c) Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Verlängerung des [X.]auf mehr als ein Jahr ist unwirksam. Sie widerspricht den tarifvertraglichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausgleichszeiträume bei Überschreiten der täglichen Arbeitszeit. Zudem führt sie zur Errichtung von „Ansparkonten“, die den Vorgaben von § 10 TVöD-F nicht genügen und ist auch insoweit tarifwidrig.

aa) Eine Übertragung der [X.]eines [X.]in das Folgejahr kommt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F bei Beschäftigten in Betracht, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger im Rahmen seiner 24-Stunden-Dienste „Schichtarbeit“ iS dieser Regelung leistet, haben die Betriebsparteien den [X.]für die vereinbarten Zeitkonten nicht wirksam erweitert. Die Verlängerung des [X.]erfordert die Festlegung eines bestimmten, längeren Ausgleichszeitraums. Eine solche Regelung besteht bei der [X.]jedoch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem [X.](sh. Rn. 33) noch aus den Regelungen der BV Arbeitszeit. Die Kombination von § 4 Abs. 3 BV Arbeitszeit, der einen „Ausgleich der Zeitkonten“ beim Ausscheiden eines Beschäftigten vorsieht, und § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit, der die automatische Übertragung der [X.]der Zeitkonten ins Folgejahr regelt, spricht dafür, dass die Betriebsparteien den [X.]im Ergebnis auf den Zeitraum des gesamten Bestands des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt haben. Das ist jedoch keine Verlängerung, sondern eine Aufhebung des Ausgleichszeitraums.

bb) Die in § 4 Abs. 4 [X.]erfolgte Aufhebung eines [X.]ist mit dem Regelungsziel von § 6 TVöD-F nicht vereinbar. Dieses besteht in Fortschreibung der Vorgängerregelung in § 15 [X.]darin, der Arbeitgeberseite eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeit zu gestatten. Durch die Möglichkeit, längere Arbeitszeiten bei vorübergehendem höheren Arbeitsanfall innerhalb eines festzulegenden Zeitraums durch kürzere Arbeitszeiten auszugleichen, kann zuschlagspflichtige Mehrarbeit im [X.]vermieden werden (vgl. [X.]15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 20 mwN, [X.]176, 79; zu § 15 [X.][X.]15. Oktober 1987 - 6 AZR 530/85 - zu II 3 d bb der Gründe; zum Ganzen auch HK-TVöD/TV-L/[X.]5. Aufl. [X.]§ 10 Rn. 4). § 6 TVöD-F sieht damit zugleich innerhalb eines wirksam festgelegten [X.]- zulässigerweise (§ 619 BGB) - eine gewisse Verlagerung des Annahmeverzugsrisikos auf die Arbeitnehmer vor.

cc) Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Übertragung der [X.]in das Folgejahr führt zur Einrichtung von „Ansparkonten“, die jedoch - unstreitig - nicht den Anforderungen von § 10 TVöD-F entsprechen. Die Betriebsvereinbarung verstößt damit gegen den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG.

(1) Die Festlegung des [X.]für die Einhaltung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit ist zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ([X.]26. September 2017 - 1 ABR 57/15 - Rn. 18, BAGE 160, 232). Gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.]haben die Betriebsparteien jedoch bei der Ausgestaltung des [X.]durch Betriebsvereinbarung die durch § 6 Abs. 2 und § 10 TVöD-F vorgegebenen Grenzen zu beachten. § 6 Abs. 2 TVöD-F lässt nur Arbeitszeitkonten zu, die einen konkret bestimmten [X.]für die Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen (oder monatlichen) Arbeitszeit vorsehen. Auf solche Konten beziehen sich auch die Stimmen im Schrifttum, die „andere Formen von Arbeitszeitkonten“ mit Blick auf die Protokollnotiz zu § 6 TVöD(-F) für zulässig halten (vgl. zB HK-TVöD/TV-L/[X.]5. Aufl. [X.]§ 10 Rn. 3).

(2) Auch wenn hiernach klassisch saldierende oder dokumentierende „Girokonten“, die die schwankenden Arbeitszeiten während des [X.]erfassen, nach § 6 Abs. 2 TVöD(-F) zulässig sind, sagt dies nichts darüber aus, wie mit den [X.]am Ende des [X.]umzugehen ist (vgl. [X.]11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 - Rn. 5 für ein „Ausgleichskonto“, das durch „vergütungsmäßige Verrechnung“ zum 1. Januar jeweils auf null gesetzt wird). Bei einer Weiterführung solcher [X.]über den [X.]hinaus wird auf dem Arbeitszeitkonto jedoch nicht mehr nur ein Saldo gebildet, sondern ein Guthaben oder Soll weitergeführt. Für solche Konten mit „Ansparfunktion“ sieht indes § 10 TVöD-F besondere, strengere Anforderungen vor (so auch HK-TVöD/TV-L/[X.]5. Aufl. [X.]§ 10 Rn. 3: „Am Ende des [X.]stellen sich dann die Fragen der Umbuchungen in ein Sparbuch, also das Arbeitszeitkonto im Sinne des §  10  TVöD.“). Diese Bestimmung würde ihres Anwendungsbereichs beraubt, wenn auch in einem in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Ausgleichskonto nach § 6 Abs. 2 TVöD-F [X.]über die Grenze des [X.]hinaus „angespart“ werden könnten. Für eine solche Differenzierung zwischen „Girokonten“ und „Ansparkonten“ spricht auch die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 TV Feuerwehrpersonal, die davon ausgeht, dass nach dem [X.]verbleibende Mehrschichten abzugelten, also auszuzahlen sind. Anders als die Beklagte gemeint hat, sind für das Verfahren nach dem Abschluss des [X.]also tarifvertragliche Regelungen vorhanden.

4. Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 [X.]führt nach § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung.

a) Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht notwendig zu deren gesamten Unwirksamkeit. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann ([X.]23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 38 mwN, BAGE 161, 305).

b) Die [X.]enthält auch ohne die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung: Sie stellt [X.]iSv. § 6 Abs. 2 TVöD-F zur Verfügung und ermöglicht die Verteilung der durchschnittlich zu leistenden Schichten im [X.]von einem Jahr. Sie enthält hierzu im Übrigen auch Regelungen, die auf einen jährlichen [X.]gerichtet sind, zB in § 3 und in den Anlagen (zB in der vorliegend einschlägigen Anlage 1 §§ 1 und 4). Soll die Betriebsvereinbarung (nur) dem Erreichen einer jahresbezogenen durchschnittlichen Monatsarbeitszeit dienen, setzt dies die Verrechnung/Umbuchung zwischen den einzelnen Konten voraus. Zugleich ist das auch nach den tarifvertraglichen Regelungen zur Bestimmung durchschnittlich zu leistender Arbeitszeit notwendig.

5. Für den Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum als Leitstellendisponent beschäftigt war, ist die Sonderreglung des § 4 TV [X.]zu berücksichtigen. Hiernach erhalten Leitstellendisponenten pro Nachtschicht eine Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die auf Verlangen ausbezahlt wird oder in ein [X.]eingebracht werden kann. Insoweit ist abschließend tarifvertraglich geregelt, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung dieser Stunden zustehen. Eine Buchung in das allgemeine Stundenkonto der [X.]war damit unzulässig, eine Verrechnungsbefugnis der [X.]für solche Stunden besteht nicht.

6. Die [X.]sieht schließlich in § 8 iVm. § 4 Abs. 5 Satz 2 die Möglichkeit vor, monatlich Stunden aus dem Stundenkonto in das [X.]nach der [X.]zu übertragen. Diese Regelung ist tarifvertragskonform dahingehend einzuschränken, dass eine Übertragung jeweils erst zum Ende des [X.]möglich war. Denn erst dann steht fest, ob ein übertragungsfähiges positives Zeitguthaben auf dem Stundenkonto vorhanden ist.

II. Soweit die Klage auf Feststellung eines konkreten Zeitguthabens von insgesamt 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto nach der [X.]gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg.

Wie ausgeführt bestand im Streitzeitraum bei der [X.]kein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto, auf das solche Stunden jahresübergreifend zulässigerweise gebucht werden konnten. Das Ausgleichskonto nach der [X.]war vielmehr zum Ende eines jeden Kalenderjahres jeweils auf null zu stellen. Die Klage hätte deshalb auf Auszahlung des Wertes des zum jeweiligen Jahresende bestehenden positiven [X.]gerichtet werden müssen. Das ist bisher weder von den Parteien noch den Vorinstanzen in den Blick genommen worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu [X.]5. Oktober 2023 - 6 AZR 210/22 - Rn. 37; 29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 29; 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 24) gebietet es in dieser prozessualen Lage, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Parteien ist im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag und zu sachdienlicher Antragstellung zu geben.

C. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das [X.]auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Linck    

        

    Biebl    

        

    Bubach    

        

        

        

    Matthias Look    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 277/23

04.12.2024

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 3. Februar 2022, Az: 14 Ca 5006/21, Urteil

§ 87 Abs 1 BetrVG, § 139 BGB, § 619 BGB, § 6 Abs 2 TVöD-F, § 10 Abs 3 TVöD-F, § 77 Abs 3 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2024, Az. 5 AZR 277/23 (REWIS RS 2024, 13728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 13728


Verfahrensgang

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BAG: Verfahren 5 AZR 277/23

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2024, Az. 5 AZR 277/23 (REWIS RS 2024, 13728)


ArbG Köln: Verfahren 14 Ca 5006/21

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.02.2022, Az. 14 Ca 5006/21 (REWIS RS 2022, 10006)


ArbG Köln: Verfahren 14 Ca 2711/22

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.12.2022, Az. 14 Ca 2711/22 (REWIS RS 2022, 10005)


Landesarbeitsgericht Köln: Verfahren 4 Sa 17/23

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.06.2023, Az. 4 Sa 17/23 (REWIS RS 2023, 6426)


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6 AZR 253/19

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