Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. 3 StR 228/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2128

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 13. August 2009 Nachschlagewerk: ja nur zu [X.] und I[X.] [X.]St: ja nur zu [X.] und I[X.] Veröffentlichung: ja nur zu [X.] und I[X.] ______________________________ StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 1. Der in eine andere Sprache übersetzte Leitspruch einer ehemaligen national-sozialistischen Organisation ist kein Kennzeichen, das der [X.] im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Verwechseln ähnlich ist. 2. Der Name einer Vereinigung oder Organisation nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB ist als solcher kein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB. [X.], [X.]. vom 13. August 2009 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juli 2009 in der Sitzung am 13. August 2009, an denen teilgenommen ha-ben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], der [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] - in der Verhandlung vom 30. Juli 2009 - , Oberstaatsanwalt - bei der Verkündung am 13. August 2009 - als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 12. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te [X.]eil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-weit eine Entscheidung über die Anordnung der Einziehung un-terblieben ist. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-chen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 120 [X.] zu je 35 • verurteilt. Gegen dieses [X.]eil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-stützten Revisionen. Während der Angeklagte das [X.]eil insgesamt angreift und sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des [X.]s zur subjekti-ven Tatseite wendet, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit be-schränkten und vom [X.] vertretenen Revision allein die 1 - 5 - Nichtanordnung der Einziehung der sichergestellten 100 schwarzen T-Shirts, die u. a. die Aufschrift "[X.]" aufweisen. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 2 [X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Die rechtsextremistische Vereinigung "[X.] Division [X.]" ist aufgrund der Verfügung des [X.] vom 12. September 2000 seit dem 13. Juni 2001 bestandskräftig verboten, da sich die Aktivitäten der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Der Angeklagte, dem dieses Ver-bot bekannt war, transportierte am 16. September 2005 in seinem Fahrzeug 100 schwarze T-Shirts in unterschiedlichen Größen, die zum Verbreiten be-stimmt waren. Die T-Shirts waren wie folgt bedruckt: Die Vorderseite wies den roten Schriftzug "[X.]/[X.]" auf, ferner in weißer Farbe eine Hand mit Revolver und darunter wieder in roter Schrift "support your local section". Auf der Rückseite waren die Schriftzüge "[X.] is our voice [X.] 18 is our choice" aufgedruckt. Dass es sich bei den Worten "[X.]" um die [X.] Übersetzung der Parole "[X.]" der [X.] han-delte, war dem Angeklagten bekannt. Die T-Shirts wurden anlässlich einer Poli-zeikontrolle sichergestellt. 4 2. Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die auf den T-Shirts aufgedruckten Worte "[X.]" seien als wortgetreue Übersetzung dem Leitspruch der [X.] ("[X.]") zum Verwechseln ähnlich im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Der Angeklagte habe in Kenntnis dieses Um-standes die Gegenstände vorrätig gehalten, indem er sie in seinem Fahrzeug 5 - 6 - zum Zwecke des nachfolgenden Verbreitens transportiert habe. Er habe sich deshalb gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB wegen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialisti-schen Organisation strafbar gemacht. Den in der Anklageschrift erhobenen weitergehenden Vorwurf eines tat-einheitlich begangenen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. 6 I[X.] Revision des Angeklagten 7 Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) nicht. 8 1. Die auf den sichergestellten T-Shirts auf der Vorder- und Rückseite aufgebrachte [X.] Wortkombination "[X.]" ist dem von der [X.] als ehemaliger [X.] Organisation (Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945; [X.] NStZ-RR 2009, 13) gebrauchten Leitspruch "[X.]" nicht zum Verwechseln ähnlich im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 StGB (i. V. m. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Die ge-genteilige Auffassung der [X.] ist mit der Auslegung, die dieses [X.] durch die Rechtsprechung des [X.] mit Blick auf den Schutzzweck und die [X.] der Norm gefunden hat, nicht verein-bar. 9 a) § 86 a StGB dient der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter [X.] Organisationen. Als abstraktes Gefährdungsdelikt wehrt die [X.] - 7 - schrift Gefahren ab, die allein mit dem äußeren Erscheinungsbild solcher Kenn-zeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen verwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens ([X.]St 52, 364, 373; [X.], [X.]. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08). An diesem Schutzzweck orientiert sich die Wortauslegung des Begriffs der "Ähnlichkeit" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Danach sind nur sol-che Parolen, wie auch sonstige Kennzeichen, "zum Verwechseln ähnlich", de-nen ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit mit dem Original zukommt. Erforderlich ist hierfür eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters, Hörers oder Lesers eine Verwechslung mit dem Original möglich sein. Dafür genügt nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbildes in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem un-befangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkenn-zeichens vermittelt wird ([X.] NStZ 2003, 31, 32; [X.] NJW 2005, 3223 f.; [X.], [X.]. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08). Erforderlich ist ferner, dass das Vorbild tatsächlich als Kennzeichen einer verbotenen Organisation existiert. Reine Fantasiekennzeichen, die nur den Anschein der Zuordnung zu einer Organisation erwecken, werden von dem Tatbestand nicht erfasst ([X.] NJW aaO). 11 b) Eine diesen Maßstäben genügende Ähnlichkeit mit dem [X.] [X.] weist die [X.] Wortkombination "[X.]" nicht auf. Dabei kommt es - anders als beim Gebrauch der Parole "Ruhm und Ehre der [X.]" ([X.] NJW aaO) - hier nicht entscheidend darauf an, dass das Begriffspaar in einen Gesamtkontext eingebettet war. Denn selbst bei [X.] isolierten Betrachtung ist die Gefahr einer Verwechslung mit der Losung der [X.] ausgeschlossen. 12 - 8 - aa) Die Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB besteht, erfordert nach den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen einen Gesamtvergleich des ursprünglichen Kennzei-chens mit dem neu geschaffenen. Zu berücksichtigen sind hierbei alle wesentli-chen Merkmale, die das Original prägen. Ergibt dieser Vergleich, dass das [X.] infolge der vorgenommenen Veränderungen oder Ergänzungen eine so starke Verfremdung erfahren hat, dass sein ursprüngliches Erscheinungsbild in den Hintergrund tritt oder dass es dadurch sogar seinen Bedeutungsgehalt ver-liert, besteht die Gefahr einer Verwechslung nicht ([X.] NJW aaO; [X.] aaO; [X.], [X.]). Dies entspricht der Intention des [X.], der durch die Einführung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB lediglich die Strafbarkeit leicht abgewandelter Symbole [X.] Organisa-tionen sicherstellen wollte (BTDrucks. 12/6853 [X.]). 13 [X.]) Einen solchen Gesamtvergleich hat das [X.] nicht angestellt. Für eine Verwechslungsgefahr hat es vielmehr als allein ausreichend erachtet, dass das Begriffspaar "[X.]" in der wortgetreuen Übersetzung den gleichen Sinngehalt aufweist wie die Losung "[X.]" der [X.]. Dem kann nicht gefolgt werden. 14 Dabei verkennt der [X.] nicht, dass der Gebrauch der [X.]n Spra-che in weiten Teilen der Bevölkerung geläufig ist und die Erfassbarkeit der Be-deutung der Begriffe hier zudem dadurch begünstigt wird, dass das Wort "blood" im Klang- und Schriftbild dem [X.] Wort "Blut" durchaus ähnelt und das [X.] Wort "honour" im [X.] Sprachgebrauch vergleichbare Anklänge findet, etwa in "honorig" im Sinne von ehrenhaft. Der [X.] sieht auch, dass die Parolen metrisch übereinstimmen und die [X.]n Worte in einen auch im Übrigen [X.] Kontext eingebettet sind. Der Gebrauch der Zahlenfolge 18 ist in rechtsextremistischen Kreisen eine geläufige 15 - 9 - Verschlüsselung für die [X.] (= [X.]), die an erster und achter Stelle des Alphabets stehen. Durch diese Umstände wird zwar - fraglos gewollt - ein leicht erkennbarer Zusammenhang zur Losung der [X.] hergestellt. Dies reicht indes für eine Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht aus (ebenso [X.] aaO S. 172). Die [X.] Übersetzung stellt nicht nur eine leichte und deshalb verwechselbare Abwandlung des Vorbilds dar, sondern [X.] - was das [X.] in seine Abwägung nicht einbezogen hat - eine grundlegende Umgestaltung des [X.], das in [X.] neu geschaffenen Form von der [X.] nie benutzt wurde. Die Übereinstimmung beider Kennzeichen erschöpft sich letztlich im identischen Sinngehalt. Dieser hat jedoch den Leitspruch der [X.] nicht allein ge-prägt. Vielmehr ist diese Losung, wie alle Parolen ehemaliger [X.] Organisationen, untrennbar mit dem Gebrauch der [X.] Sprache verknüpft, die sämtlichen [X.] eine unverwechselbare Prägung ver-liehen hat. Das typische Erscheinungsbild der Parole der [X.] wird durch die Übersetzung in die [X.] Sprache (oder in andere Sprachen) deshalb grundlegend verändert. Sie verliert dadurch den sie prägenden [X.]. Durch die Übertragung in eine andere Sprache ist deshalb ein neues Kennzeichen entstanden, das in dem Vorbild keine Entsprechung findet. 16 Derart umgestaltete Symbole unterfallen jedoch nicht dem Schutzzweck des § 86 a StGB. Die Vorschrift dient nicht dazu, jedwedes Bekenntnis zu einer verfassungsfeindlichen oder [X.] Organisation unter Strafe zu stellen (vgl. [X.] aaO S. 151), sondern tabuisiert lediglich tatsächlich existie-rende oder diesen zum Verwechseln ähnliche Symbole dieser Organisationen. Dafür reicht es nicht aus, dass das neue Kennzeichen lediglich einen Bezug zu dem Originalkennzeichen herstellt, aber nicht mehr dessen typischen [X.] - 10 - charakter vermittelt. Auf der Grundlage der vom [X.] vertretenen Rechtsauffassung kommt deshalb eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 86 a StGB nicht in Betracht. 2. Der Angeklagte kann sich jedoch - was im [X.]eil [X.] geblieben ist - deshalb wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger [X.] strafbar gemacht haben, weil die T-Shirts, die er zum Verbreiten vorrä-tig hielt, mit dem Namen der im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB in [X.] unanfechtbar verbotenen Vereinigung "[X.]" bedruckt waren. 18 a) Allerdings ist der Name einer Vereinigung als solcher, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, kein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB (str.; [X.], StGB 56. Aufl. § 86 a Rdn. 3 a; aA Steinmetz in [X.] § 86 a Rdn. 7; [X.] aaO S. 140; bejahend für die Ab-kürzung [X.]: [X.] NStZ-RR 2004, 12; Steinmetz NStZ 2004, 444; [X.] 2002, 186). 19 Die Rechtsprechung hat zwar mit Blick auf den Schutzzweck der Norm einen weiten Kennzeichenbegriff entwickelt ([X.]St 52, 364, 371 f.). Kennzei-chen sind danach alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführten Organisationen bedienen und bedient ha-ben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörig-keit ihrer Anhänger hinzuweisen. Für die Kennzeicheneigenschaft kommt es dabei weder darauf an, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt (vgl. [X.]St 47, 354), noch ist von Bedeutung, ob das Kennzeichen mehrdeutig ist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet (vgl. zum stilisierten Keltenkreuz [X.]St 52, 364). Maßgeblich für die Begrün-dung der Kennzeicheneigenschaft ist allein, dass sich die Organisation ein [X.] - 11 - stimmtes Kennzeichen durch Übung oder durch einen formalen Autorisierungs-akt als Symbol zu eigen gemacht hat. Der Wortlaut des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB setzt aber mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Bestimmtheit der Norm (Art. 103 Abs. 2 GG) der Auslegung des Kennzeichenbegriffs eine äußerste Grenze, die nicht überschritten werden darf ([X.]E 64, 389, 393 f.). Bei der Ausle-gung darf deshalb nicht außer [X.] gelassen werden, dass das Gesetz - wenn-gleich nicht abschließend, aber dennoch beispielhaft - markante Kennzeichen aufzählt, namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußfor-men, die dem Tatbestand unterfallen sollen. Durch diese Aufzählung wird [X.] gleichzeitig die Reichweite des Tatbestands bestimmt. Dies bedeutet, dass von der Vorschrift nur solche körperlichen und nichtkörperlichen Erken-nungszeichen erfasst werden, die einen den beispielhaft aufgeführten Kennzei-chen entsprechenden Symbolcharakter aufweisen. Erforderlich ist deshalb, dass sie einen gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelten, jedoch über dessen unmittelbaren Informationsgehalt hinausgehenden Sinn vermitteln ([X.], Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts S. 94). Anerkannt ist dies etwa für Lieder und Kopfbilder von Personen, die sinnbildhaft für eine Organisation oder Vereinigung stehen (vgl. [X.] [X.] 1965, 923 - für das [X.] und das Kopfbild [X.]; [X.], [X.]. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 - für den Anfang des [X.]es; ablehnend hingegen für das Kopfbild von [X.]: [X.] NStZ 2002, 320). 21 Jedenfalls der bloßen, nicht abgekürzten Namensbezeichnung einer Ver-einigung kommt ein solcher über den Informationsgehalt hinausgehender [X.] nicht zu. Sie erschöpft sich vielmehr darin, die Vereinigung zu [X.], ohne darüber hinaus, vergleichbar mit den im Gesetz aufgeführten Kennzeichen, in [X.] zu wirken (vgl. Fischer aaO). 22 - 12 - b) Anders verhält es sich freilich dann, wenn sich eine Vereinigung zur Namensgebung einer Parole oder einer Grußformel bedient, die ihrerseits Symbol einer anderen verbotenen Organisation ist oder einem solchen Kenn-zeichen im oben dargestellten Sinn jedenfalls ähnelt. Dadurch, dass ein verbo-tenes Sinnbild von einer anderen Vereinigung als Name verwendet wird, verliert es nicht seinen ursprünglichen Kennzeichencharakter. Die Tatbestandsvoraus-setzungen des § 86 a StGB sind darüber hinaus auch dann erfüllt, wenn der Name der verbotenen Vereinigung eine bestimmte Formgebung erfahren hat, etwa als Parteiabzeichen gestaltet ist oder in signifikanten Schriftzügen darge-stellt wird (vgl. etwa für die Sigrunen der [X.] und des Jungvolks [X.] NStZ 1983, 261 und [X.] bei [X.] 1986, 177). Durch eine solche Modifikation wird dem Namen einer Vereinigung regelmäßig auch der Charakter eines Sinn-bildes verliehen. 23 Mit der zuletzt genannten Möglichkeit hat sich das [X.] nicht aus-einander gesetzt. Ob die Schriftzüge des Namens der verfassungswidrigen Or-ganisation "[X.]" auf den T-Shirts gestalterisch hervorgehoben [X.] und hierdurch einen die Vereinigung kennzeichnenden Symbolcharakter erfahren haben, kann den Gründen des angefochtenen [X.]eils nicht entnom-men werden. Der [X.] vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob unter dem Ge-sichtspunkt einer symbolhaften Namensverwendung eine Strafbarkeit des [X.] nach § 86 a StGB begründet ist. 24 3. Der [X.] verkennt nicht, dass die oben unter I[X.] 1. und 2. a) gefunde-nen Ergebnisse zur Konsequenz haben, dass die Verwendung übersetzter [X.] und gestalterisch nicht modifizierter Namen verfassungswidriger Verei-nigungen oder ehemaliger [X.] unabhängig von den [X.] unter dem Aspekt des § 86 a StGB straffrei bleiben. Nicht auszuschließen ist deshalb, dass einschlägige Kreise diesen Umstand für 25 - 13 - ihre Zwecke missbrauchen. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, bei der Auslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB unter Verstoß gegen den Be-stimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG die äußerste [X.] der Vorschrift zu überschreiten. Dessen hätte es jedoch bedurft, um für solche Fall-gestaltungen eine Strafbarkeit nach § 86 a StGB zu begründen. Hinzu kommt zum einen, dass auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegen eine Ausdehnung des Tatbestands auf den [X.] Gebrauch von [X.] spricht. Die Tatbestandsmäßigkeit hinge bei diesen Fallgestaltungen entscheidend davon ab, ob die jeweilige Sprache, in die der Leitspruch übersetzt ist, einen ausreichenden Verbreitungsgrad in der Bevölkerung erfahren hat, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB begründen zu können. Ob und wann dies der Fall ist, wird sich jedoch nicht zuverlässig bestimmen lassen, so dass im Einzelfall die [X.] strafbaren Verhaltens nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre. 26 Wollte man zum anderen schon den bloßen Namen einer von § 86 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 StGB erfassten Organisation dem § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB subsumieren, so hätte dies eine ausufernde, mit dem Schutzzweck des § 86 a StGB kaum mehr zu rechtfertigende Ausdehnung der Strafbarkeit zur Folge. Denn damit würde beispielsweise schon jede öffentliche Nennung dieses [X.], die nicht der [X.] des § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB unterfällt, vom objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. 27 Im Übrigen sind Sachverhalte wie die vorliegenden nicht notwendiger-weise straffrei. Werden die Namen verfassungswidriger oder ehemaliger natio-nalsozialistischer Organisationen oder Übersetzungen von [X.] etwa in einem propagandistischen Zusammenhang gebraucht, kommt eine Strafbarkeit 28 - 14 - nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 StGB in Betracht. Zudem können [X.] wie die hier zu beurteilenden als Verstoß gegen das [X.] dem Tatbestand des § 85 StGB unterfallen (siehe 4.). 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin: 29 Sollte bei Zugrundelegung der unter I[X.] 2. dargelegten Rechtsgrundsätze eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen ver-fassungswidriger Organisationen nicht in Betracht kommen, wird zu prüfen sein, ob er sich des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger [X.] nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und/oder 4 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. In Anbetracht der eindeutig kämpferischen und aggressiven Tendenzen der Aufschrift auf den sichergestellten T-Shirts (Hand mit Pistole; Verwendung des Begriffs "[X.]" für Kampf bzw. [X.] mit der [X.] "18" für die Initialen [X.]s) erscheint eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht fern liegend. Der neue Tatrichter wird sich daher unter Berück-sichtigung der Anforderungen, die an die Anwendbarkeit dieses Tatbestands zu stellen sind, mit dem Aussagegehalt der auf den T-Shirts aufgebrachten Schrif-ten und A[X.]ildungen auseinander zu setzen haben (vgl. [X.]St 8, 245, 247; 12, 174, 175; 23, 64, 72 f.). Schließlich wird zu erwägen sein, die nach § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 2. Alt. StGB wieder in das Verfahren einzubeziehen. 30 Sollte der Angeklagte erneut verurteilt und wieder eine Geldstrafe [X.] werden, verweist der [X.] zur Frage der Bemessung der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.]. 31 - 15 - 5. Der [X.] erstreckt die Aufhebung auch auf die der Verurteilung zugrunde liegenden, für sich [X.] Feststellungen, da das [X.] diese allein mit Blick auf die Verurteilung nach § 86 a StGB getroffen und daher den tatsächlichen Umständen keine Aufmerksamkeit zugewendet hat, die für eine Aburteilung der Tat als Verbreiten von Propagandamitteln verfas-sungswidriger Organisationen nach § 86 StGB bzw. als Verstoß gegen ein [X.] nach § 85 StGB bedeutsam sein können . 32 II[X.] Revision der Staatsanwaltschaft 33 Das Rechtsmittel ist wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Ein-ziehung der sichergestellten T-Shirts beschränkt. Es führt zum Erfolg. Die T-Shirts hätten auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.]s nach §§ 92 b, 74, 74 d StGB eingezogen werden können. Die gebotene Ermessens-entscheidung hat das [X.] - ersichtlich versehentlich - nicht getroffen. Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten dar. Zwar erweist sich die Auffassung des [X.]s rechtsfehlerhaft, so dass das angefochtene [X.]eil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben ist. 34 - 16 - Da jedoch aufgrund neu zu treffender Feststellungen noch eine Verurteilung des Angeklagten in Betracht kommt, die eine Einziehung der T-Shirts als [X.] zulässt, muss die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben. [X.] [X.] Sost-Scheible [X.] Mayer

Meta

3 StR 228/09

13.08.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. 3 StR 228/09 (REWIS RS 2009, 2128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2128

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