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PDF anzeigen 5 [X.]/09 [X.] vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebli-che Verminderung der Schuldfähigkeit, sind dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen. Mit zutreffenden Erwägun-gen hat die [X.] auch die Wahrung des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes des § 62 StGB und die aktuelle Unmöglichkeit einer Aus-setzung der Maßregel nach § 67b StGB belegt. In Vorbereitung der nach §§ 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird allerdings darauf [X.] zu nehmen sein, dass das Gewicht der [X.], ungeachtet ihrer Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtliche Be- - 3 - mühungen für eine therapeutische und [X.] Stabilisierung des [X.] auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden.
[X.] [X.]
Meta
23.09.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 5 StR 370/09 (REWIS RS 2009, 1533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1533
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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