Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 35/17 R

13. Senat | REWIS RS 2019, 9478

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung


Leitsatz

Wird die Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt, erfolgt die Anrechnung als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht im Monat der Anspruchsentstehung (Anschluss an BSG vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R = BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr 18).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1138,46 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente im Oktober 2011.

2

Die Klägerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen des 1958 geborenen Versicherten, der im April 2017 verstorben ist. Er war seit März 2007 arbeitsunfähig. Der beklagte [X.] bewilligte ihm ab Oktober 2007 zunächst befristet und ab Juli 2009 auf Dauer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom [X.]). Zum 15.11.2010 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten beendet.

3

Am 6.9.2011 schlossen der Versicherte und sein ehemaliger Arbeitgeber einen Vergleich vor dem [X.]. In diesem verpflichtete sich der ehemalige Arbeitgeber, einen Betrag von 5104 Euro brutto als Urlaubsabgeltung zum Ausgleich sämtlicher Urlaubsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, das von 1981 bis November 2010 Bestand hatte, an den Versicherten zu zahlen. Die Zahlung erfolgte im Oktober 2011.

4

Nach Anhörung des Versicherten hob der beklagte [X.] mit angefochtenem Bescheid vom 27.2.2012 den Rentenbewilligungsbescheid vom [X.] für den Monat Oktober 2011 auf und forderte den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 1138,46 Euro von dem Versicherten zurück. Die einmalig im Oktober 2011 gezahlte Urlaubsabgeltung sei als Hinzuverdienst gemäß § 96a Abs 1 [X.] zu berücksichtigen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.9.2013).

5

Das [X.] hat auf die Klage des Versicherten den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 17.7.2015). Die Berufung der Beklagten dagegen hat das L[X.] mit Urteil vom 6.11.2017 zurückgewiesen. Eine Anrechnung der im Oktober 2011 ausgezahlten Urlaubsabgeltung auf die Erwerbsminderungsrente des Versicherten habe nicht zu erfolgen. Die Urlaubsabgeltung stamme nicht - wie nach § 96a [X.] erforderlich - aus einer Beschäftigung im Sinne einer tatsächlichen Arbeitsleistung neben der Erwerbsminderungsrente. Es sei zwar kein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eingetreten, doch sei vorliegend von einem faktischen Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Der Versicherte sei seit März 2007 arbeitsunfähig gewesen und habe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung - zunächst auf [X.], später auf Dauer - erhalten, ohne dass er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet oder Aussicht auf Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund habe es zumindest seit dem [X.]punkt des Rentenbeginns an einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gefehlt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und damit nicht aus einer Beschäftigung während des [X.] gezahlt worden. Es handele sich bei ihm nicht um einen rentenschädlichen Hinzuverdienst.

6

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a [X.] in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (aF). Die Rechtsprechung des B[X.], wonach eine Urlaubsabgeltung bei einem aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen ruhenden Arbeitsverhältnis keinen Hinzuverdienst darstelle (Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R), sei nicht auf den Fall des lediglich faktischen Ruhens eines Beschäftigungsverhältnisses übertragbar. Mit der Regelung des § 96a [X.] habe der Gesetzgeber nicht nur die Vorteile einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit abschöpfen, sondern eine Doppelsicherung des Versicherten durch einen gleichzeitigen Bezug von Rente wegen Erwerbsminderung und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verhindern wollen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 6. November 2017 und des [X.] vom 17. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerinnen haben sich im Revisionsverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

A. [X.] und ursprünglichen Klägers hat das Verfahren vor dem [X.] nicht nach § 202 S 1 [X.] iVm § 239 Abs 1 ZPO unterbrochen. Der Versicherte war iS von § 246 Abs 1 Halbs 1 ZPO vertreten. Auch haben weder der Prozessbevollmächtigte des Versicherten noch die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens iS von § 246 Abs 1 Halbs 2 ZPO gestellt. [X.] hat ebenso wenig zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Denn [X.] waren vererbliche und keine höchstpersönlichen Rechte oder Verpflichtungen (vgl BVerwG Urteil vom 16.3.2006 - 7 C 3/05 - BVerwGE 125, 325 - Juris RdNr 27; [X.] vom 17.12.1965 - 8 RV 749/64 - [X.] 24, 190, 192 f = [X.] zu § 47 [X.], Juris RdNr 15). [X.] hier noch bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wegen der Anrechnung des Hinzuverdiensts sind in die - laut Erbschein alleinige - Gesamtrechtsnachfolge der beiden [X.], den Schwestern des Versicherten, übergegangen (§ 58 [X.], §§ 1922, 1967 BGB; vgl [X.] vom 10.7.2012 - [X.] R 105/11 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 42); eine Sonderrechtsnachfolge nach §§ 56, 57 [X.] liegt nicht vor.

Die [X.] konnten auf die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren (§ 73 Abs 4 S 1 [X.]) verzichten, da sie als Revisionsbeklagte keine Prozesshandlungen vornehmen mussten (vgl [X.] vom [X.] [X.]/55 - [X.] 3, 106, 109 = [X.] Nr 2 zu § 177 [X.], Juris Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 73 RdNr 42).

B. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Berufung gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu Unrecht den [X.] vom [X.] für den Oktober 2011 aufgehoben (dazu I) und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1138,46 Euro gefordert (dazu II).

I. Als Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom [X.] für den [X.]raum vom 1.10.2011 bis 31.10.2011 kommt hier nur § 48 Abs 1 S 2 [X.] und S 3 [X.]B X iVm § 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI (idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] - [X.] 681; im Folgenden: aF) in Betracht. Nach § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder der Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden [X.]raum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes, dh der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs 1 S 3 [X.]B X iVm § 100 Abs 1 S 1 und 2 [X.]B VI, letzterer in der Fassung des [X.] vom 20.4.2007, [X.] 554; vgl auch [X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 12 mwN).

Der Bescheid vom 27.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], der die Rentenhöhe für die [X.] vom 1. bis 31.10.2011 geändert hat, ist rechtswidrig und verletzt die [X.] in ihren Rechten. Die von § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist nicht im Oktober 2011 durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung eingetreten. Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung zwar um Arbeitsentgelt (dazu 1), das aus einem während des [X.] noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis des Versicherten und ursprünglichen Klägers erzielt wurde (dazu 2). Die Beklagte hat die Urlaubsabgeltung aber zu Unrecht im Monat des Zuflusses und nicht in dem seiner Entstehung berücksichtigt (dazu 3).

1. Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a [X.]B VI aF iVm der Legaldefinition des § 14 [X.]V. § 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI aF benennt als zu berücksichtigenden Hinzuverdienst die Einkunftsarten "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen". Nach § 14 Abs 1 S 1 [X.]V sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung (vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 22 - 35 mwN; [X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 21 ff mwN).

2. Die Urlaubsabgeltung kann auch einem während des [X.] noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis rechtlich zugeordnet werden. Dies ist im Rahmen des § 96a [X.]B VI zu beachten, wonach ein Hinzuverdienst nicht allein deshalb vorliegt, weil das Arbeitsentgelt tatsächlich während des [X.] zugeflossen ist. Dieses Erfordernis (rechtlich-zeitliche Kongruenz) folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (im Einzelnen hierzu Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 124, 112 = [X.] 4-2600 § 96a [X.] - Juris RdNr 40 - 44, 62; vgl auch bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 45).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag hier während des [X.] noch eine Beschäftigung vor (a), der die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung grundsätzlich zuzuordnen ist (b).

a) Die Beschäftigung des Versicherten bestand hier noch während des [X.] ununterbrochen fort. Sie endete erst am 15.11.2010. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem vom [X.] in Bezug genommenen Fall, bei dem aufgrund tarifvertraglicher Regelung mit dem Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit eine Unterbrechung der Beschäftigung eintrat (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]4). Allein die Arbeitsunfähigkeit hat im Gegensatz dazu die leistungsrechtliche Beschäftigung iS von § 96a [X.]B VI nicht unterbrochen oder beendet. Zwar ist die Beschäftigung nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 60, 168, 170 = [X.] 4100 § 117 [X.] S 72; [X.] vom [X.] - B 7a [X.] 58/05 R - Juris Rd[X.] mwN), sodass der [X.]punkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung grundsätzlich auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Anders als ggf in der Arbeitslosenversicherung findet eine Beschäftigung iS von § 96a [X.]B VI ihr Ende aber nicht bereits mit einem "faktischen Ruhen". Denn wie der Senat bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] R 21/15 R - [X.] 124, 112 = [X.] 4-2600 § 96a [X.]) entschieden hat, kommt es unter Zugrundelegung einer funktionsdifferenten Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS des § 96a [X.]B VI nicht entscheidend auf die tatsächliche Erbringung der Arbeit - ggf sogar auf Kosten der Gesundheit - an. Vielmehr sprechen der von § 96a [X.]B VI in Bezug genommene umfassende Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 [X.]V, die Entgeltersatzfunktion der Rente und die bezweckte Verhinderung einer Übersicherung dafür, auch solche Entgeltansprüche zu berücksichtigen, die nicht in einem synallagmatischen Verhältnis mit einer tatsächlichen Arbeitsleistung stehen. Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in [X.]en der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl ausführlich [X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 15 - 19; Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 124, 112 = [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 59 - 61, 50 - 57). Es genügt daher für die Annahme einer Beschäftigung iS von § 96a [X.]B VI, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag - ungeachtet der schuldrechtlichen [X.] - nicht suspendiert worden sind. Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (vgl Senatsurteil vom [X.], aaO, [X.], 65; [X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - aaO, Rd[X.]), fehlt es hier an Anhaltspunkten. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Rentenantrag des Versicherten gegenüber der Beklagten oder der Bewilligung der - zunächst befristeten und schließlich unbefristeten - Erwerbsminderungsrente, denn der Arbeitgeber ist kein Beteiligter des Rentenverfahrens. Erforderlich wäre hier vielmehr eine nach außen erkennbare Willensbildung gerade zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

b) Die Urlaubsabgeltung ist dem während des [X.] fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis auch rechtlich zuzuordnen. Während laufende Leistungen (zB Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch einem bestimmten [X.]abschnitt zugeordnet werden können, sind einmalige Einnahmen - wie hier die Urlaubsabgeltung - gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 [X.]V). Für die Annahme, dass diese aus einer "Beschäftigung im [X.]raum des [X.]" erzielt wird, reicht daher hier aus, dass die Urlaubsabgeltung im inneren Zusammenhang mit dem während des [X.] fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis steht und darin ihre Grundlage hat. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung des rechtlichen Charakters der Urlaubsabgeltung entsprechend ihrer Ausgestaltung im Arbeitsrecht. Obwohl der [X.] nach § 7 Abs 4 [X.] regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er - erst recht nach Aufgabe der sog Surrogattheorie des [X.] (vgl [X.] Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - [X.]E 142, 64 ff) - stets vergangenheitsbezogen. Aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch wird er deshalb auch nach § 14 [X.]V als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gewertet und nicht der [X.] nach dessen Beendigung zugeordnet (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 26 ff; [X.] vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - [X.] 3-2200 § 182 [X.] S 75 f - Juris RdNr 15). Darüber hinaus kann die Urlaubsabgeltung nicht dem einzelnen Urlaubsjahr zugeordnet werden. Denn die Urlaubsabgeltung setzt nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Jahr, sondern vielmehr auch dessen weitere Übertragung im Rahmen eines Verfallszeitraums von - mindestens 15 Monaten - voraus. Sie erfolgt gerade weil - noch nicht verfallener - Urlaub in dem Jahr seiner Entstehung und darüber hinaus nicht gewährt werden konnte. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird im Urlaubsjahr "[X.]"; ein [X.] Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat ([X.] Urteil vom 7.8.2012 - 9 [X.] - [X.]E 142, 371 - Juris RdNr 8 mwN). Der [X.] kann daher nur dem laufenden Arbeitsverhältnis neben dem Rentenbezug zugeordnet werden.

Diese prinzipielle Zuordnung zu der "Beschäftigung während des [X.]" wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie in der vorliegenden Konstellation - die Auszahlung der Urlaubsabgeltung erst fast ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Der - ggf zeitlich zufällige - Zufluss der Urlaubsabgeltung ist hierfür nicht ausschlaggebend. Ebenso ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der [X.]punkt der [X.] - etwa für die Abgeltung von [X.] - ausnahmsweise erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen sollte (vgl [X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]; vergleichbar zur Einordnung als Arbeitsentgelt bereits [X.] vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - [X.] 3-2200 § 182 [X.] - Juris Rd[X.]). Auch durch den Vergleich als Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen [X.] beseitigt wird (§ 779 BGB), ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine völlig neue - vom Beschäftigungsverhältnis losgelöste - Grundlage gestellt worden. Vielmehr wird dadurch die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisses gewahrt und der Inhalt lediglich modifiziert. Denn ein Vergleich wirkt regelmäßig nicht im Sinne einer Novation schuldumschaffend, es sei denn besondere Umstände würden auf einen solchen Willen der Parteien hindeuten (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 3 [X.] - Juris RdNr 46; [X.] Urteil vom 7.3.2002 - [X.]/01 - Juris RdNr 15; [X.] Urteil vom 27.8.2014 - 4 AZR 999/12 - [X.]E 149, 60 - Juris Rd[X.]1 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich; der Versicherte und sein ehemaliger Arbeitgeber haben nach dem Wortlaut des Vergleichs lediglich den Inhalt und Umfang der von dem Versicherten noch zu beanspruchenden Urlaubsabgeltung geregelt.

3. Die Beklagte durfte die Urlaubsabgeltung aber nicht im Monat Oktober 2011 als Hinzuverdienst berücksichtigen. Von der Zuordnung zum Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden ist die exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltung zu einem "Monat des [X.]".

§ 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI aF gebietet für die Ermittlung des verbleibenden Umfangs der Rentenzahlung eine Gegenüberstellung des erzielten ([X.] als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen; dabei geht die Vorschrift ausdrücklich von einer monatlichen Betrachtung aus ("im Monat"; vgl [X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 24 mwN). Von der monatlichen Zuordnung ist die Gesamthöhe der monatlichen Verdienste sowie die Ermittlung der (anzuwendenden) zulässigen Hinzuverdienstgrenze abhängig. Auch die Antwort auf die Frage, ob ein privilegiertes zweimaliges Überschreiten iS von § 96a Abs 1 S 2 Halbs 2 [X.]B VI vorliegt, ist chronologisch nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu ermitteln (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 10/10 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 21 f).

Die Beklagte hat hier die Zuordnung zum Rentenbezug unzutreffend für den Oktober 2011, dem [X.] der Urlaubsabgeltung, vorgenommen. Maßgebend für die Zuordnung ist - jedenfalls bei Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, die ihrer Art nach keinem bestimmten [X.]raum zugeordnet werden können - grundsätzlich der [X.]punkt des rechtlichen Entstehens. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats an ([X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 24 ff).

Mit dieser Zuordnung wird daran angeknüpft, dass der rentenschädliche Hinzuverdienst seine Grundlage in dem während des [X.] fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis hat. Insofern ist es konsequent, diese rechtliche Grundlage auch heranzuziehen, um den [X.]punkt der Einkommenserzielung zu ermitteln. Zwar bringt dies für die Beklagte einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich als ein Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss. Dem in § 96a [X.]B VI aF enthaltenen Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung würde aber ein zeitlicher Anknüpfungspunkt widersprechen, dem - wie dem [X.]punkt des Zuflusses - eine gewisse Zufälligkeit immanent ist und der im Nachhinein leicht manipuliert werden könnte. Der Entstehungszeitpunkt hängt hingegen von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (vgl § 7 Abs 4 [X.]) oder bereits im Voraus arbeits- bzw tarifvertraglich festgelegter Voraussetzungen ab.

Nach diesen Vorgaben scheidet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst im Oktober 2011 aus. Denn der Monat Oktober 2011, in dem die Urlaubsabgeltung zugeflossen und die Beklagte die Anrechnung vorgenommen hat, kann im konkreten Fall nicht der Monat der Entstehung des [X.]s sein. Da dies sowohl für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (a) als auch eines evtl darüber hinausgehenden arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten [X.]s (b) gilt, bedarf es hierzu ausnahmsweise auch keiner weiteren differenzierenden Feststellungen mehr, inwieweit die Zahlung in Höhe von 5104 Euro der Abgeltung welcher Urlaubsansprüche diente. Selbst unter Berücksichtigung aller in Erwägung zu ziehenden Sachverhaltsvarianten kommt als spätester [X.]punkt der Entstehung des [X.]s der Schluss des arbeitsrechtlichen Vergleiches (c) am 6.9.2011 in Betracht.

a) Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs entsteht nach § 7 Abs 4 [X.] zwingend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier am 15.11.2010. Diese Regelung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Denn um eine indirekte Aushöhlung des Unabdingbarkeitsschutzes des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu vermeiden, muss § 13 [X.] (europarechtskonform) dahingehend ausgelegt werden, dass auch der [X.] bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abbedungen werden darf ([X.] Urteil vom 5.8.2014 - 9 [X.] - Juris RdNr 19 mwN; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/06 - "[X.]" - Juris RdNr 56; [X.] in: [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht, 8. Aufl 2018, § 13 [X.], RdNr 48).

Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen ([X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 27). Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu [X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 25; Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]7).

b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der [X.]punkt der [X.] nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen ([X.] vom [X.] - B 5 R 26/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs 1 [X.] begründeten [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl [X.] Urteil vom [X.] [X.]/10 - "Neidel" - Juris Rd[X.]4 ff mwN; [X.] Urteil vom 15.12.2015 - 9 [X.] - Juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des [X.]s mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl [X.] Urteil vom [X.] - 9 AZR 128/09 - [X.]E 134, 1 - Juris RdNr 57). Für die Annahme von Regelungen, die über das Regelungsziel des § 7 Abs 4 [X.] hinausgehen, bedarf es allerdings zumindest deutlicher Anhaltspunkte (vgl etwa [X.] Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 15). Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Befristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf [X.] sowie deren jeweiliger Abgeltung auszugehen (vgl [X.] Urteil vom 15.12.2015 - 9 [X.] - Juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; [X.] Urteil vom 7.8.2012 - 9 [X.] - [X.]E 143, 1 - Juris RdNr 20; [X.] Urteil vom [X.] - 9 [X.]/09 - [X.]E 134, 196 - Juris RdNr 26). Das [X.] hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Eine weitere Aufklärung etwa zum Bestehen einer Tarifbindung kann aber unterbleiben. Denn sollten auf tarif- bzw individualvertraglicher Grundlage Ansprüche auf Urlaubsabgeltung überhaupt entstanden sein, so liegt ihr Entstehungszeitpunkt jedenfalls vor - spätestens aber in - ihrer Einbeziehung in den umfassend formulierten Vergleich und damit vor dem von der Beklagten herangezogenen [X.] Oktober 2011.

c) [X.] denkbarer [X.]punkt für die Entstehung des [X.]s ist der Monat des [X.], hier September 2011. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Vergleich eine Leistungspflicht des Arbeitgebers zB durch ein Anerkenntnis über die Abgeltung bereits verfallener Urlaubsansprüche erneut begründet hätte.

Bei dem ursprünglichen Entstehungszeitpunkt eines [X.]s verbliebe es demgegenüber bei einem sog [X.], etwa wenn eine Einigung über die Anzahl der noch offenen Urlaubstage und damit lediglich über die Höhe des [X.]s herbeigeführt worden wäre (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 9 [X.] - Juris RdNr 27).

Dies würde grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Parteien des Vergleichs den zwischen ihnen bestehenden Streit durch bloße Vereinbarung einer pauschalen [X.] endgültig beseitigen wollten. Für den Fall, dass an sich unterschiedliche Entstehungszeitpunkte für die Ansprüche auf Abgeltung des Mindest- bzw [X.]s vorlägen, bestünden dann aber unter Umständen für eine differenzierende Aufteilung der [X.] keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr. Insoweit käme für die monatliche Zuordnung nach § 96a [X.]B VI subsidiär auch eine Anknüpfung an den [X.] in Betracht. Denn immerhin hätte dieser eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung der Urlaubsabgeltung in der konkreten (pauschalen) Höhe der [X.] begründet. Alternativ wäre wegen der zeitlichen Zufälligkeit des [X.] auch eine Anknüpfung an den Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als dem gesetzlichen Regelfall der [X.] (§ 7 Abs 4 [X.]) denkbar. Jedenfalls wäre dies aber ein anderer [X.]punkt als der des Zuflusses, wie von der Beklagten beschieden.

II. War die Beklagte nach den bisherigen Ausführungen nicht berechtigt, den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Oktober 2011 in voller Höhe aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 [X.]B X nicht vor.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a [X.] iVm § 154 Abs 1 VwGO. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen war § 193 [X.] im Revisionsverfahren nicht mehr anwendbar, weil der [X.] auf Klägerseite bereits im Berufungsverfahren stattgefunden hat. Die [X.] wenden sich nicht in der Eigenschaft als Versicherte oder als Sonderrechtsnachfolger eines Versicherten (§ 56 [X.]), sondern als dessen Erbinnen gegen die Aufhebung und Rückforderung der Rente für Oktober 2011. Sie fallen damit im Revisionsverfahren nicht mehr unter die Kostenprivilegierung nach § 183 [X.]. Vielmehr werden die [X.] und die Beklagte vom Anwendungsbereich des § 197a [X.] erfasst.

D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG. Der Antrag der [X.] betrifft einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 1138,46 Euro als einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt.

Meta

B 13 R 35/17 R

12.03.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 17. Juli 2015, Az: S 10 R 767/13, Urteil

§ 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom 05.12.2012, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 23 Abs 1 S 1 SGB 4, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 35/17 R (REWIS RS 2019, 9478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9478

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