Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2002, Az. II ZR 4/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3004

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:3. Juni 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 313 a.[X.], 311 b Abs. 1 n.[X.], 752Eine der Form der §§ 313 Satz 1 a.[X.], 311 b Abs. 1 Satz 1 n.[X.] BGB nicht ge-nügende Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern über die - von § 752BGB abweichende - Realteilung eines gemeinschaftlich zu erwerbendenGrundstücks wird durch dessen Auflassung an sie und ihre Grundbucheintra-gung als Miteigentümer nicht gem. §§ 313 Satz 2 a.[X.], 311 b Abs. 1 Satz 2 n.[X.]BGB geheilt.[X.], [X.]eil vom 3. Juni 2002 - [X.]/00 -OLG Rostock LG Stralsund- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 3. Juni 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Das Versäumnisurteil des Senats vom 4. Februar 2002 wird aufgehoben.Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 2. Dezember 1999 aufgeho-ben.Auf die Berufung des Beklagten wird das [X.]eil der [X.] vom 12. August 1998 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. [X.] Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Die Parteien erwarben durch notariellen Vertrag vom 26. Mai 1991 [X.] von ca. 3,25 ha zu Miteigentum, und zwar der Kläger zu 1/5, der- 3 -Beklagte zu 4/5. Entsprechend wurden sie im Grundbuch eingetragen. [X.] enthlt eine Klausel, wonach die Erwerber im [X.] eineAufteilung des Grundstcks nach dem Eigentumswechsel derart vereinbarten,daß der [X.] "eine [X.] von 6.000 qm als Alleineigentmer" erhaltensollte. Er errichtete auf einer ster katastermßig abgeschriebenen und [X.] ihm renden [X.] von ca. 4.530 qm [X.], wrend die brige Flche wider Erwarten der Parteien nicht bebautwerden durfte.Mit der Klage begehrt der [X.] von dem Beklagten die [X.] Miteigentumsanteils an der besagten [X.] um Zug gegenÜbertragung des klerischen Miteigentumsanteils an der [X.]. [X.] haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die [X.] Beklagten, die der Senat durch [X.] vom 4. Februar 2002 zu-rckgewiesen hat. Der Beklagte hat dagegen Einspruch eingelegt.[X.]:I. Auf den zulssigen Einspruch des Beklagten ist das gegen ihn ergan-gene [X.] aufzuheben und anderweitig zu entscheiden (§ 343Satz 2 ZPO).II. Die Revision ist [X.] und fhrt zur Abweisung der Klage.1. a) Wie das Berufungsgericht selbst sieht, bedurfte die der Klage zu-grundeliegende Teilungsvereinbarung der Prozeßparteien der Form des - gem.Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden, mit § 311 b Abs. 1 n.[X.] BGB sachlich- 4 -reinstimmenden - § 313 a.[X.] BGB, weil hier schon mangels gleichmûigerBebaubarkeit der einzelnen Grundstcksteile keine dem Gesetz (§ 752 BGB)entsprechende Aufteilung verabredet wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Oktober 1972- V ZR 41/70, [X.], 82). Da [X.] dem notariellen Vertrag jeder Erwerberden auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kaufpreis an den [X.] zuzahlen hatte und nicht ersichtlich ist, [X.] der Beklagte seinen [X.] an der streitigen Flche im Auftrag und fr Rechnung des Klers (treuhn-derisch) erwerben sollte, scheidet auch ein gesetzlicher Anspruch des Klershierauf [X.] § 667 BGB (vgl. dazu [X.]Z 127, 168, 170 f.) aus.b) [X.] in dem notariellen Kaufvertrag, wonach der [X.] eine[X.] von 6.000 qm erhalten sollte, ist mangels hinreichender Kennzeich-nung dieser [X.] [X.] §§ 313 Abs. 1 a.[X.], 125 BGB formunwirksam(vgl. [X.]Z 74, 116, 120 f.; 87, 150). [X.] waren ebenfalls die mli-chen Vereinbarungen der Parteien, welche diese - nach der von dem [X.] glaubhaft erachteten erstinstanzlichen Zeugenaussage - [X.] des notariellen Kaufvertrages hinsichtlich der Lage der wegzumes-senden [X.] 6.000 qm (an der [X.] des handtuchförmigen Grund-stcks) getroffen haben sollen. Diese Lage kam in der Klausel des notariellenKaufvertrages auch nicht "andeutungsweise" (vgl. [X.]Z 87, 150, 154 f.) zumAusdruck, weshalb es bei dem Formmangel verbleibt (vgl. [X.]Z 74, 116, 121).Mit einer versehentlichen Falschbezeichnung der veruûerten Flche (dazu[X.]Z 87, 150) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die formunwirksameTeilungsvereinbarung durch die Auflassung des Grundstcks an die [X.] und durch deren Eintragung im Grundbuch als Miteigentmernicht [X.] § 313 Satz 2 a.[X.] BGB geheilt [X.] 5 -a) Die Formvorschrift des § 313 Satz 1 a.[X.] (= 311 b Abs. 1 n.[X.]) [X.], [X.] und Erwerber vor ereilten Grundstcksgeschften zubewahren, sie auf die Wichtigkeit des [X.] hinzuweisen und ihnen dieMöglichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung durch den Notar im [X.] auf das abzuschlieûende [X.] zu eröffnen. Des weiteren soll [X.] notarielle Beurkundung auch der Inhalt der Vereinbarung klar und genaufestgestellt und die Beweisfhrung gesichert werden ([X.]Z 87, 150, 153 f.). [X.] des § 313 Satz 2 a.[X.] BGB geht das Gesetz davon aus,[X.] die genannten Zwecke ersatzweise erfllt sind, wenn die Auflassung (§ 925BGB) erfolgt und der Erwerber als neuer Eigentmer des im Grundbuch be-zeichneten Grundstcks eingetragen wird. Dementsprechend setzt eine Heilung[X.] § 313 Satz 2 a.[X.] BGB grundstzlich den Vollzug des [X.] durch Auflassung und Grundbucheintragung voraus.Soweit danach ein ganz oder zum Teil ohne Beobachtung der Form geschlos-sener Vertrag "seinem ganzen Inhalt nach gltig" wird, gilt das nach der - [X.] herangezogenen - Rechtsprechung des [X.](vgl. [X.]Z 59, 269, 272) zwar auch fr eine nicht (mit-)beurkundete Rckr-tragungsabrede in einem Grundstckskaufvertrag nach [X.]. Aus dieser das [X.] zwischen [X.] und [X.] betreffenden und auf eine Erwerbseinschrkung in diesem [X.] hin-auslaufenden (vgl. [X.], [X.]. § 313 Rdn. 85)Rechtsprechung [X.] sich aber kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entneh-men, [X.] immer dann, wenn die Durchfhrung eines unter § 313 a.[X.] BGB fal-lenden Vertrages mehrere bereignungen erfordert, schon der Vollzug einerdieser bereignungen fr eine Heilung [X.] § 313 Satz 2 a.[X.] BGB t([X.]Z 59, 269, 273). Insbesondere werden formrftige Abreden in Zu-sammenhang mit einem Grundstcksgescft, die nicht zwischen [X.] -und Erwerber, sondern von diesem oder jenem mit einem Dritten formlos ge-troffen worden sind, nach § 313 Satz 2 a.[X.] BGB nur dann geheilt, wenn ihreFormrftigkeit allein auf ihrer Verbindung mit dem (geheilten) [X.] beruht (vgl. [X.], [X.]. v. 12. November 1973 - [X.], 136; Soergel/M. Wolf, [X.]. § 313 Rdn. 107), wie z.B. [X.] einer [X.]seinheit (§ 139 BGB; vgl. [X.]. v. 10. Dezember 1993- V ZR 108/92, NJW 1994, 720) oder eines mittelbaren Abschluûzwangs [X.] Bedingungen eines Maklervertrages (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 15. Mrz 1989- IVa ZR 2/88, [X.], 918 m.w.N.). Das gilt dagegen nicht, wenn die betref-fende Abrede Pflichten [X.], [X.] den sachenrechtlichen Vollzug [X.] hinausgehen und einem selbstndigen Formzwang nach § 313Satz 1 a.[X.] BGB (oder nach einer anderen Vorschrift) unterliegen (vgl. [X.], [X.], 512, 513 f.; Soergel/M. Wolf aaO; [X.]aaO § 313 Rdn. 82, 85), wie z.B. eine vom Erwerber mit einem [X.] (vgl. auch [X.], [X.]. v. 24. Februar 1967- [X.], [X.], 610; [X.]Z 127, 168, 172).b) Nichts anderes kann fr die vorliegende Teilungsvereinbarung [X.] gelten, mag diese auch Teil der Abmachungen zwischen ihnenzum gemeinschaftlichen Erwerb des Grundstcks gewesen sein, der durch [X.] und Eintragung der Prozeûparteien [X.] vollzogen wurde. Das gilt aber nicht fr die - einem selbstndigenFormzwang unterliegende - Teilungsvereinbarung, die der Beklagte mit [X.] des Miteigentums an dem [X.] auf eigene Rechnung nochnicht erfllt hat. Ebensowenig ist die Schutzfunktion des Beurkundungserfor-dernisses dadurch gewahrt, [X.] der Beklagte an dem notariellen Grundstcks-kaufvertrag und an der Auflassung beteiligt war, weil durch beide die [X.] dem [X.] zuzuteilenden Flche nicht festgelegt wurden, damit der [X.] -eilungsschutz in dieser hier wesentlichen Hinsicht nicht gewahrt und zugleichdie Beweisfunktion des § 313 a.[X.] BGB nicht erfllt wurde.Im rigen haben die Parteien in dem notariellen Kaufvertrag nicht [X.] einen gemeinschaftlichen Auflassungsanspruch auf das Gesamtgrundstckentsprechend § 432 BGB, sondern jeweils getrennte [X.] gegenden Veruûerer auf Einrmung der Miteigentumsanteile von 1/5 bzw. 4/5 ge-gen Zahlung des jeweils hierauf entfallenden Kaufpreises (ohne gesamtschuld-nerische Haftung) [X.], so [X.] die Rechtslage derjenigen bei zwei ge-trennten Kaufvertren entspricht, deren grundbuchlicher Vollzug formlose Ab-reden zwischen den Erwerbern erst recht nicht [X.] § 313 Abs. 2 a.[X.] BGBheilen kte.3. Die Berufung des Beklagten auf die Formnichtigkeit der Teilungsver-einbarung fhrt hier auch nicht zu einem fr den Klger schlechthin unzumutba-ren Ergebnis, weil er einerseits immerhin Miteigentmer des Gesamtgrund-stcks unter [X.] der von ihm beanspruchten [X.] ist und esan ihm gelegen [X.], vor der Bebauung des von ihm beanspruchten Grund-stcksteils klare Verhltnisse zu schaffen, zumindest eine Benutzungsregelung[X.] § 746 BGB und deren Eintragung im Grundbuch mit Wirkung auch [X.] des Beklagten (§ 1010 Abs. 1 BGB) herbeizufhren. Desweiteren liegt ein Verstoû des Beklagten gegen [X.] und Glauben auch inso-fern nicht vor, als die Parteien bei [X.] von einer gleichmûigen Be-baubarkeit der beiden Grundstckshlften ausgingen und dies [X.]s-grundlage ihrer internen Abreden war (vgl. auch [X.]Z 34, 32, 41; [X.], [X.]. [X.] -19. November 1971 - [X.], NJW 1972, 152; v. 14. Oktober 1977- [X.], NJW 1978, 695).RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 4/00

03.06.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2002, Az. II ZR 4/00 (REWIS RS 2002, 3004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3004

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