28. Senat | REWIS RS 2019, 3302
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In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2009 021 457
(hier: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung)
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 24. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], des [X.] Schwarz und des [X.] Dr. Söchtig
beschlossen:
Die am 29. Mai 2019 geschlossene mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
Nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das Gericht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn zwischen ihrem Schluss und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein [X.] ausgeschieden bzw. ein Wechsel in der [X.]bank eingetreten ist (vgl. hierzu auch [X.] ZPO, Vorwerk/Wolf, 33. Edition, Stand: 01. Juli 2019, § 156, Rdnr. 7).
So liegt der Fall auch hier:
[X.] Schmid ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor einer abschließenden Beratung und Abstimmung in vorliegender Sache mit Wirkung zum 1. September 2019 vom [X.] an das [X.] abgeordnet worden, was eine Wiedereröffnung zwingend erforderlich macht.
Der Senat regt an, vorliegendes Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Beteiligten werden daher gebeten, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Anderenfalls würde neuerlich Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt werden.
Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. [X.], a. a. O., § 156, Rdnr. 16.
Meta
24.09.2019
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2019, Az. 28 W (pat) 27/13 (REWIS RS 2019, 3302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3302
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