Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. III ZR 165/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2508

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:13. April [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 45 Abs. 3a)Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung derFrist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts mit der Begründung [X.], die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts seiunterblieben, muß einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unter-bleiben der Anhörung und der Versäumung der rechtzeitigen [X.] darlegen und glaubhaft machen.b)Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greift zugunsten desjenigen, der dierechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts versäumt hat, vor dessenErlaß er nicht angehört worden war, nur so lange ein, als ein Ursachen-zusammenhang zwischen dem [X.] und dem (weiteren)Unterbleiben der Anfechtung gegeben ist.c)Wer mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung [X.] eines öffentlich bekannt gemachten [X.]anführt, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des [X.] nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig ange-fochten, kann von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholungder Anfechtung "gehindert" angesehen werden, zu dem ihm der [X.] und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekannt-gegeben worden ist.[X.], Urteil vom 13. April 2000 - [X.]/99 - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. April 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Se-nats für [X.] des [X.] vom21. April 1999 aufgehoben.Die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil [X.] des [X.] vom 14. [X.] 1998 wird zurückgewiesen.Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten der Rechtsmittel-züge zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDer [X.] der [X.] (Beteiligter zu 3) beschloß am9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C.angrenzende Gebiet "K. 25", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehö-rende Flurstück 468 der Gemarkung [X.] ([X.] 35) liegt. Der [X.] wurde am 12. September 1997 im [X.] der [X.] mit einerRechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht.[X.]aß für den [X.] war, daß ein umfangreiches, von der[X.] am 29. Juni 1995 unter Auflagen genehmigtes Instandsetzungs-, Aus-bau- und Neubauvorhaben der Beteiligten zu 4 in diesem Bereich teilweise [X.] geraten war, unter anderem weil die Beteiligten zu 1 und 2 hiergegenmit der Begründung, der in Angriff genommene Neubau im rückwärtigen Be-reich des Nachbargrundstücks [X.] 37 halte nicht den erforderlichen [X.] zu ihrem Grundstück ein, vorgegangen waren.Mit jeweils am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben vom 5. No-vember 1997 teilte der Beteiligte zu 3 den - in den alten Bundesländern woh-nenden - Beteiligten zu 1 und 2 unter Hinweis auf den am 12. September 1997einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ortsüblich bekannt gemachten [X.] mit, daß ihr Grundstück sich in einem "rechtskräftig eingeleite-ten" [X.] befinde, wobei sie - "zwecks Erörterung gemäß § 66BauGB" - auf folgendes hinwies:"... Rechtsgrundlage des [X.] ist die am 22. [X.] 1995 erteilte Baugenehmigung nach § 34 BauGB ... Die [X.] 5 -nehmigung bezweckt und beinhaltet eine Neugestaltung und Sa-nierung ... durch die [X.] ... Die Baugenehmigung ist ... [X.] und unanfechtbar. Um den Planungswillen der [X.] in Form der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung umzu-setzen, erfolgte die Einleitung eines gesetzlichen Umlegungsver-fahrens, ... um eine Bodenordnung entsprechend Baugesetzbuchdurchführen zu können. Gegenstand der Erörterung mit Ihnen isteine Änderung der Grundstücksrechte ihres Grundstückes durcheine Abstandsbaulast in Form einer Grunddienstbarkeit. Diese ...Grunddienstbarkeit ist verbunden mit einer entsprechenden geld-werten Entschädigung, die durch eine amtliche Wertermittlung er-folgt ist. Die Entschädigungshöhe beträgt demnach 40.000 DM ...Im Rahmen dieser Erörterung bitte ich Sie, [X.] innerhalb der ...Frist von 14 Tagen evtl. vorhandene Fragen und Probleme, u.a. [X.] mit dem Wertminderungsbetrag für die mit der [X.]sbaulast betroffene Teilfläche von ca. 332 qm (s. [X.].), mit-zuteilen ..."Die Beteiligten zu 1 und 2, die erstmals hierdurch von dem eingeleiteten[X.] erfuhren, erhielten am 18. November 1997 auf die ent-sprechende Bitte ihres Anwalts Kopien der Baugenehmigung vom 22. [X.] und des [X.] vom 9. September 1997. Mit (Anwalts-)Schreiben vom 24. November 1997 nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 "zum[X.] an sich und der ... bezweckten Erörterung im Sinne von§ 66 BauGB" Stellung, wobei sie anführten, die ihnen übersandte Baugeneh-migung sei keineswegs bestandskräftig, sondern von ihnen bereits angefoch-ten, und der [X.] sei rechtswidrig, weil die [X.] für die Einleitung eines [X.]s offensichtlichfehlten; der vorgesehene Entschädigungsbetrag sei im übrigen wesentlich zuniedrig. Abschließend kündigten die Beteiligten zu 1 und 2 in diesem [X.], "nicht nur gegen jedwede [X.]fassung Widerspruch einzu-legen bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen", sondern die Stadt- 6 -aus Amtshaftung in [X.] zu nehmen und eine rechtsaufsichtliche [X.] des Verfahrens zu veranlassen.Am 9. Dezember 1997 legten die Beteiligten zu 1 und 2 Widerspruchgegen den [X.] vom 9. September 1997 ein und baten vor-sorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumungder Widerspruchsfrist. Hierzu trugen sie unter anderem vor, sie hätten [X.] Dezember 1997 zufällig bei einem Telefonat mit dem Bauordnungsamt der[X.] von der Absicht des Beteiligten zu 3 erfahren, trotz der von den [X.] und 2 im Schreiben vom 24. November 1997 mitgeteilten [X.] [X.] festzuhalten und das Verfahren fortzusetzen. Das Re-gierungspräsidium wies den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2, dem [X.] zu 3 nicht [X.], als unzulässig (verfristet) zurück.Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gericht-liche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für [X.]) [X.]. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesge-richt (Senat für [X.]) - unter Wiedereinsetzung der Beteiligten zu 1und 2 in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist - denangefochtenen [X.] aufgehoben. Mit der Revision erstrebt [X.] zu 3 die Wiederherstellung des Urteils der Kammer für Baulandsa-chen.- 7 -EntscheidungsgründeDie Revision ist begründet.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligtenzu 1 und 2 gegen den [X.] vom 9. September 1997 als zuläs-sig behandelt und eine Sachentscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlus-ses getroffen. Die von ihm den Beteiligten zu 1 und 2 gewährte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist [X.] rechtliche Grundlage. Infolgedessen hat der [X.] vom 9.September 1997 auch im Verhältnis zu den Beteiligten zu 1 und 2 Bestands-kraft erlangt.1.Ausgangspunkt - auch des Berufungsgerichts - ist, daß die Beteiligtenzu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den [X.]versäumt haben. Der Beschluß war - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, ohne daß die Beteiligten zu 1 und 2 dies für sich genommen im Revisi-onsverfahren in Frage stellen - zulässigerweise öffentlich (ortsüblich) bekanntgemacht worden (vgl. §§ 50 Abs. 1 BauGB, 41 Abs. 3 [X.]). Er galtdamit zwei Wochen nach der [X.] im [X.] von [X.] September 1997) als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 [X.]),so daß anschließend die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 212 BauGB i.[X.].§ 70 Abs. 1 VwGO und § 9 der [X.] [X.]verordnungvom 6. April 1993, GVBl. [X.] 281) zu laufen begann, mithin am 27. [X.] abgelaufen war.- 8 -a) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Revisionser-widerung (erstmals) geltend, die - hier praktisch sechs Wochen nach der öf-fentlichen Bekanntmachung betragende - Frist für einen Widerspruch hätte [X.] auf § 58 VwGO überhaupt nicht zu laufen begonnen, weil die mitver-öffentlichte Rechtsbehelfsbelehrung unklar und für den durchschnittlichenAdressaten widersprüchlich gewesen sei. Diese Rechtsbehelfsbelehrung lautetauszugsweise: "Gegen diesen Beschluß kann innerhalb eines Monats nach [X.] (= 14 Tage nach Bekanntmachung des Beschlusses) [X.] durch die Beteiligten erhoben werden." Die Revision meint, [X.] hätte der Eindruck entstehen können, die [X.]sfrist ende 14 Tage nach der Bekanntmachung vom 12. September1997. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr bringt die [X.] Ausdruck, daß gegen den Beschluß innerhalb eines Monats nach der "Be-kanntgabe" Widerspruch erhoben werden kann, wobei der Begriff "[X.]" durch den Klammerzusatz ("= 14 Tage nach Bekanntmachung des [X.]") erläutert wird. Diese nächstliegende Bedeutung des [X.] ist für einen sorgfältigen Leser - auch ohne besondere [X.] - durchaus zu verstehen.b) Die mit dem [X.] veröffentlichte Rechtsbehelfsbeleh-rung war auch nicht, wie die Revisionserwiderung weiter meint, deshalb [X.], weil sie keine konkrete Angabe des Datums enthält, ab wann die [X.] Fristen zu laufen begannen. Die Daten des Fristablaufs konnte der Leserdes [X.]s vom 12. September 1997 aus den Angaben über den Fristab-lauf in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst ermitteln. Konkrete Angaben überdas Datum des Fristbeginns sind bei [X.], auf die sich§ 58 VwGO bezieht, im allgemeinen nicht erforderlich (BVerwG NJW 1991,- 9 -508; [X.]/[X.] VwGO 11. Aufl. § 58 Rn. 11). Soweit in den [X.] § 56 a VwGO - bezogen auf die Bekanntgabe in verwaltungsgerichtlichenMassenverfahren - der Standpunkt vertreten wird, die hierauf bezogeneRechtsmittelbelehrung müsse, um nach § 58 Abs. 1 VwGO die Frist [X.] in Lauf zu setzen ("abweichend von dem allgemeinen Grundsatz,daß eine Belehrung über den Beginn der Frist nicht erforderlich ist"), auch [X.] Daten über den Fristbeginn angeben (vgl. [X.]/[X.] aaO § 56 aRn. 9 m.w.N.), handelt es sich ersichtlich - und erklärtermaßen - um [X.] speziell eines solchen Verfahrens. Entgegen dem von den [X.] und 2 in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Stand-punkt lassen sich zusätzliche Erfordernisse für die Art und Weise der [X.] im Zusammenhang mit einem veröffentlichten [X.] auch nicht aus § 73 Abs. 5 VwVfG, der die Auslegung des Plans [X.] betrifft, herleiten.2.Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten zu 1 und [X.] zu gewähren, hält der - dem Revisionsgerichtauch insoweit eröffneten (vgl. BVerwG NJW 1977, 542; Senatsurteil vom 20.November 1980 - [X.]/79 - [X.] § 71 Nr. 1 = DVBl. 1981, 396;[X.]/[X.] aaO § 70 Rn. 12) - rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beteiligten zu 1 und 2einen wirksamen, mit der Nachholung des Widerspruchs als der versäumtenRechtshandlung verbundenen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), Antrag [X.] in den vorigen Stand erstmals am 9. Dezember 1997 gestellthaben. Die Möglichkeit, bereits das Schreiben vom 24. November 1997 abwei-- 10 -chend von seinem an sich eindeutig in eine andere Richtung gehenden Wort-laut als Widerspruch gegen den [X.] vom 9. September 1997auszulegen, verwirft es rechtsfehlerfrei, wobei es maßgeblich auch darauf [X.], daß es sich hierbei um einen von einem Rechtsanwalt verfaßten [X.] handelte. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bringen auchdie Beteiligten zu 1 und 2 im Revisionsverfahren keine (Gegen-)Rüge an.b) Ausgehend von § 70 Abs. 2 i.[X.]. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonachder Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung des [X.]s binnen zwei Wochen "nach Wegfall des Hindernisses" zu stellen war,nimmt das Berufungsgericht an, daß der Wiedereinsetzungsantrag der [X.] und 2 vom 9. Dezember 1997 als verspätet anzusehen wäre, [X.] "Hindernis" allein die Unkenntnis der Beteiligten zu 1 und 2 von der Exi-stenz und der öffentlichen Bekanntmachung des [X.] [X.] gekommen wäre. Die insoweit erforderliche Kenntnis hätten den [X.] zu 1 und 2 die am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben [X.] zu 3 vom 5. November 1997 verschafft. Diese Feststellung des Be-rufungsgerichts gilt um so mehr - bezogen auf den 18. November 1997 - [X.] der Tatsache, daß der Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2am 18. November 1997 den [X.] vom 9. September 1997 so-wie die Baugenehmigung vom 29. Juni 1995 übersandt hatte.Obwohl demzufolge - so das Berufungsgericht - die Beteiligten zu 1 und2 die "typische Chance, die das Gesetz dem von einer öffentlichen Bekannt-machung betroffenen Nichtortsansässigen zur nachträglichen Anfechtung ein-räumt", nicht fristgerecht wahrgenommen hätten, meint es, im Hinblick auf die- 11 -Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG, den Beteiligten zu 1 und 2 Wiedereinset-zung gewähren zu müssen.aa) Nach dieser Vorschrift, die anerkanntermaßen zumindest analogauch auf die Wiedereinsetzung für den Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2 VwGOi.[X.]. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzuwenden ist (vgl. nur [X.] VwVfG [X.] 45 Rn. 43; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] VwVfG 5. Aufl. § 45 Rn. 172; we-gen der Problematik, die entsprechenden Vorschriften der [X.] anzuwenden, vgl. [X.] aaO Rn. 49; [X.] aaO Rn. 171),gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten [X.] eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige An-fechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Versäumung als nichtverschuldet (Satz 1); das für die [X.] ("nach § 32 Abs. 2")maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenenVerfahrenshandlung ein (Satz 2).bb) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es unbeschadet der [X.] § 28 Abs. 2 Nr. 4 [X.] - wonach von der vorherigen Anhörung Be-teiligter, insbesondere dann, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung er-lassen will, abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des [X.] nicht geboten ist - nach den Besonderheiten des Streitfalles unerläßlichgewesen sei, die Beteiligten zu 1 und 2 vor der Beschlußfassung über die [X.] anzuhören. Daß der Beteiligte zu 3 nicht er-messensfehlerfrei von einer Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 hätte absehendürfen, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen damit: Es habe fürden [X.] auf der Hand gelegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2in besonders nachteiliger Weise von der angestrebten Umlegung betroffen sein- 12 -würden. Dem außerordentlich zeitnah an die formale Bestandskraft des [X.] versandten Schreiben vom 5. November 1997 und dem [X.] Vorbringen der Beteiligten sei zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 3von vornherein beabsichtigt habe, das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2mit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um das benachbarte [X.] der Beteiligten zu 4 voranzubringen und es rechtlich abzusichern. [X.] Vorhaben im September 1997 bereits seit vielen Monaten ruhte, seidem Beteiligten zu 3 ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß die [X.]n zu 4 erteilte Baugenehmigung - nach der eigenen Darstellung [X.] zu 3 im Schreiben vom 5. November 1997 die "Rechtsgrundlage"der Umlegung - bei der Verwirklichung Probleme bereitete.Der dargelegte [X.] - so das Berufungsgericht weiter - [X.] die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2(mit-)ursächlich geworden. Wie ihrem Schreiben vom 24. November 1997 ent-nommen werden könne, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wären sie zuvor an-gehört worden, voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Hätte ihnender Beteiligte zu 3 seine An- und Absichten, die im Verlaufe des [X.]sverfahrens erst nach und nach klar geworden seien, bereits im Vorfeldmitgeteilt und zur Erörterung gestellt, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wie ausihrem vehementen Einsatz für den ungeschmälerten Erhalt ihres Grundstückszu schließen sei, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Dann wäre nicht nurder [X.] samt der ihm zugrundeliegenden [X.] mutmaßlich nicht ihrer Kenntnis entgangen. Vielmehr hätten sie den [X.] dann aller Voraussicht nach auch rechtzeitig angebracht. Gemäß § 45Abs. 3 Satz 2 VwVfG hätte die [X.] erst mit der Nachholungder gebotenen Anhörung zu laufen beginnen können. Das Schreiben des Be-- 13 -teiligten zu 3 vom 5. November 1997 habe für sich allein keine nachgeholteAnhörung dargestellt; darin werde die Einleitung des [X.]s alsunabänderlich bezeichnet und folglich nicht mehr, dem Zweck einer Anhörungentsprechend, zur Disposition gestellt. Aus diesem Umstand sei andererseitsnicht etwa zu folgern, § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gelange insgesamt nicht [X.]. Daß die Behörde eine gebotene Anhörung sowohl vorher als auchnachträglich unterlasse, dürfe dem Adressaten des Verwaltungsaktes wieder-einsetzungsrechtlich grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Aus diesemGrunde hätten die Beteiligten zu 1 und 2 bis zum Abschluß des "[X.]" Anfang Dezember 1997, als sie davon erfahren hätten, daß [X.] zu 3 endgültig am [X.] festhielt, mit der Entschei-dung über die Einlegung des förmlichen Widerspruchs und über den gleichzei-tigen Wiedereinsetzungsantrag zuwarten können. Die tatsächliche und stetsmit einem Kostenrisiko verbundene Anbringung des Rechtsbehelfs nebst Wie-dereinsetzungsantrag am 9. Dezember 1997 sei unter diesen Umständen in-nerhalb der [X.] erfolgt.cc) Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt [X.] mag allerdings im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht da-von ausgegangen werden, daß angesichts der von dem Beteiligten zu 3 mit [X.] verfolgten Zwecke und der vom Berufungsgericht hervorgehobenenbesonderen Betroffenheit der Beteiligten zu 1 und 2 von dem einzuleitendenVerfahren eine vorherige Anhörung derselben geboten, die Unterlassung einersolchen Anhörung also verfahrensfehlerhaft war (§§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4[X.]). Auf die Richtigkeit der - auf den ersten Blick allerdings nicht- 14 -fernliegenden - Beurteilung des Berufungsgerichts zu dieser Frage und diehiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht [X.] die weiteren Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesem,hier jedenfalls zu unterstellenden, Verfahrensfehler des Beteiligten zu 3 für [X.] der Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf § 45Abs. 3 VwVfG zieht, begegnen unter dem Gesichtspunkt, wie lange die [X.] und 2 hierdurch gehindert waren, Widerspruch - gegebenenfallsverbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - gegen den [X.] des Beteiligten zu 3 einzulegen, durchgreifenden Bedenken.(aa) Zwar ist es entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß dasBerufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat,daß der [X.] (mit)ursächlich dafür war, daß die Beteiligten zu 1und 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - [X.] nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 Sächs VwVfG, 70 Abs. 1Satz 1 VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben. Hätte ihnen [X.] zu 3 die mit dem [X.] verfolgten Ziele, [X.] die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 anging,bereits im Vorfeld mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, so wäre dadurch, [X.] Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich feststellt, bei den [X.] und 2 eine erhöhte Aufmerksamkeit geweckt worden, infolge [X.] ihnen die Existenz des [X.] nicht entgangen wäre [X.] auch rechtzeitig Widerspruch eingelegt hätten. Man könnte allerdings [X.] stellen, ob dieser festgestellte tatsächliche Ursachenzusammenhangauch unter wertenden Gesichtspunkten ausreichte, um mit dem Berufungsge-richt den Tatbestand des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als gegeben zu erachten- 15 -und die Versäumung der Widerspruchsfrist als solcher gerade aufgrund dieserVorschrift als nicht verschuldet zu behandeln. Einer solchen Wertung könntemöglicherweise entgegenstehen, daß der Sinn des Gebots einer Anhörung [X.] vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts nicht eigentlich darinliegt, die spätere Kenntnisnahme des zu erlassenden Verwaltungsaktes [X.] Personen sicherzustellen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieftzu werden.(bb) [X.] ist jedenfalls die - sich an die vorausgegangeneAussage gleichsam "automatisch" anschließende - Anwendung des § 45 Abs. 3Satz 2 VwVfG durch das Berufungsgericht, ohne daß es in Betracht zieht, daß- unbeschadet einer noch fehlenden oder jedenfalls noch nicht abgeschlosse-nen Nachholung der Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die [X.] 3 - gerade diejenigen Umstände, die nach den Feststellungen des [X.] für die Versäumung der Anfechtungsfrist ursächlich waren, [X.] 11. November, spätestens jedoch am 18. November 1997, entfallen seinkonnten.Aufgrund des am 11. November 1997 zugegangenen Schreibens [X.]n zu 3 vom 5. November 1997 und - jedenfalls - nach Zugang dermaßgeblichen Unterlagen ([X.], Baugenehmigung unter ande-rem für das nachbarliche Vorhaben) am 18. November 1997 war den [X.] zu 1 und 2 der [X.] und dessen wesentliche [X.] soweit sie den die Beteiligten zu 1 und 2 entscheidend belastenden Zugriffauf ihr Grundstück (Abstandsflächenbaulast mit damit der Sache nach verbun-dener Unbebaubarkeit einer Teilfläche zugunsten des Bauvorhabens auf demNachbargrundstück) betraf - bekannt. Hätten die Beteiligten zu 1 und 2 eine- 16 -solche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt erlangt gehabt, als die Frist für ei-nen Widerspruch gegen den am 12. September 1997 öffentlich bekannt ge-machten [X.] noch lief - also vor dem 27. Oktober 1997 ([X.]) -, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so [X.] ersichtlich, wie sie mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach [X.] hätten darlegen und glaubhaft machen können (zu diesem Minde-sterfordernis vgl. [X.] aaO Rn. 44; [X.] aaO Rn. 174; zu § 126 Abs. 3 [X.] dem Vorbild des Gesetzgebers für § 45 Abs. 3 VwVfG - [X.], 106), [X.] beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Un-terbleiben ihrer Anhörung vor Erlaß des [X.] ("dadurch").Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich dazu nichts. Es sindzwar Fälle denkbar - und auch für sie soll die "wenig glücklich gefaßte" (vgl.[X.] aaO Rn. 43) Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG dem Betroffenen [X.] Rechtsschutz verschaffen -, daß selbst der Adressat eines ihm per-sönlich (mit Begründung) bekannt gegebenen Verwaltungsakts, dem [X.] rechtliches Gehör gewährt worden war, aus Gründen, die gerade auf seineunterbliebene Anhörung zurückgehen, an einer fristgerechten Anfechtung ge-hindert worden ist. So mag es sein, daß der Verwaltungsakt und seine [X.] auf wesentliche zusätzliche Gesichtspunkte, die bei einer Anhörung zurSprache gekommen wären, nicht eingehen und hierdurch dem Adressaten [X.], ob er einen Rechtsbehelf einlegen und/oder wie er diesen be-gründen soll, zumindest erschwert wird (vgl. [X.] aaO Rn. 44). Im [X.] aber darin, daß die Beteiligten zu 1 und 2 vor dem [X.]nicht gehört worden waren, keinerlei Erschwernis dieser Art gelegen, gegenden ihnen mit seiner wesentlichen Zielsetzung bekannt gegebenen Verwal-tungsakt, den sie nach eigenem Vorbringen von Anfang an als rechtswidrigansahen, Widerspruch einzulegen.- 17 -Die vorstehende Überlegung - daß die zwischenzeitliche persönlicheBekanntgabe und Erläuterung eines zunächst nur öffentlich bekannt gemach-ten Verwaltungsakts während des Laufs der Rechtsmittelfrist die [X.] Mangels vorheriger Anhörung für die Versäumung der Anfechtung im Sin-ne des ersten Satzes des § 45 Abs. 3 VwVfG entfallen lassen kann - legt zu-gleich - vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinset-zungsrechts - auch eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieserVorschrift nahe: Die Regel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, daß - sobald [X.] des Satzes 1 gegeben ist - das für die [X.]maßgebende Ereignis ("Wegfall des Hindernisses") im Zeitpunkt der Nachho-lung der unterlassenen Verfahrenshandlung, bei Fehlen der erforderlichen [X.] also der Nachholung derselben (wegen der Streitfragen zu diesem Er-fordernis vgl. [X.] aaO Rn. 45; [X.]/[X.] aaO Rn.175), eintritt, [X.] aus, daß im Einzelfall ausnahmsweise auch schon vor (dem Abschluß)der betreffenden "Nachholung" eine Situation eintritt, in der bei wertender Be-trachtung keine Rede mehr davon sein kann, dem Betroffenen sei - weiterhin -selbst bei Anwendung der für einen gewissenhaften und seine Rechte [X.] sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten die Einlegung eines [X.]s unmöglich oder unzumutbar (vgl. [X.]/[X.] aaO § 60 Rn. 8) gewe-sen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach dem [X.] den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzuneh-men, wenn und sobald der - wie hier - an sich gegebene Ursachenzusammen-hang zwischen dem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten undder Versäumung der Anfechtung des Verwaltungsakts nachträglich durch [X.] "unterbrochen" wird, die - hätten sie schon während des Laufs der [X.] -fechtungsfrist vorgelegen - einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45Abs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten.Bei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hat die Auffassung [X.], die Beteiligten zu 1 und 2 hätten mit der Anfechtung des[X.], verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch,selbst dann noch bis zum Abschluß eines nachträglichen [X.] das als ein solches auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts niestattgefunden hat - warten dürfen, als ihnen der [X.] nebstseiner wesentlichen Zielsetzung persönlich zur Kenntnis gegeben worden war,keine Grundlage. Vielmehr mußte sich den Beteiligten zu 1 und 2 spätestensnach dem 18. November 1997 (Zugang des bereits vorher von der Beteiligtenzu 3 erläuterten [X.] samt Baugenehmigung für den in [X.] stehenden Baukomplex) aufdrängen, daß - wollten sie den [X.] überhaupt mit förmlichen Rechtsmitteln angreifen - eine unverzüglicheWiderspruchseinlegung unumgänglich [X.]) Eine andere Beurteilung des [X.] der [X.] und 2 ergibt sich im Streitfall nicht daraus, daß vorliegend eineAuslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen kommt, die nicht ohne weiteresaus dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist und bezogen auf diegegebene konkrete Fallgestaltung einen von den Gerichten zu entscheidenden"Erstfall" darstellen mag, wie die Beteiligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revi-sionsverhandlung angeführt haben. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9. [X.] läßt nicht erkennen, daß die - anwaltlich vertretenen - Beteiligtenzu 1 und 2 zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt (nach dem Erhalt [X.] der Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 am 11. November 1997- 19 -bzw. dem Zugang der weiteren Unterlagen am 18. November 1997) gerade [X.] auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG und ein ganz bestimmtesVerständnis derselben von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den [X.] Abstand nehmen zu können geglaubt haben. Selbst im letzte-ren Fall müßten sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß sie anwaltlichvertreten waren (vgl. hierzu [X.]/[X.] aaO § 60 Rn. 20). Für [X.] mußte aber die Rechtslage, was die vorstehend erörterten Fra-gen angeht, zumindest zweifelhaft erscheinen; er mußte in dem Stadium, umdas es hier geht, allemal vorsorglich zu einem alsbaldigen förmlichen [X.] raten.d) Der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, daß [X.] den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weiseerschweren darf (vgl. [X.] 93, 99, 108; Senatsurteil [X.]Z 140, 208, 217),steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Es war, wie gesagt, [X.] zu 1 und 2 ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls [X.] ihnen am 11. und am 18. November 1997 gegebenen zusätzlichen [X.] zu dem bekannt gemachten [X.] gegen diesen als-bald den vom Gesetz eingeräumten förmlichen Rechtsbehelf einzulegen.[X.][X.] [X.] [X.] Dörr

Meta

III ZR 165/99

13.04.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. III ZR 165/99 (REWIS RS 2000, 2508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2508

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