Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 1 WB 44/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 13319

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Gegenstand

Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; Vergleichbarkeit, unterschiedlicher Beurteilungszeitraum


Tenor

Die Entscheidung des Abteilungs[X.] Personal im [X.] vom 10. September 2014, den Dienstposten des ...[X.] ... im ...amt mit dem Beigeladenen zu besetzen, wird aufgehoben.

Das [X.] wird verpflichtet, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem [X.] auferlegt.

Tatbestand

1

[X.]er Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die [[[X.]]]esetzung des nach [[[X.]]]esoldungsgruppe [[[X.]]] bewerteten [X.]ienstpostens des ...[[[X.]]] ... im ...amt ... in [[[X.]]]..

2

[X.]er 19.. geborene Antragsteller ist [[[X.]]]erufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet (in der derzeitigen [[[X.]]]esoldungsgruppe) voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 20... Zuletzt wurde er am 18. [X.]ezember 2009 zum Oberst befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 20.. in eine Planstelle der [[[X.]]]esoldungsgruppe [[[X.]]] eingewiesen. [X.]erzeit wird der Antragsteller als Leiter der Gruppe ... im ...amt in [[[X.]]]. verwendet.

3

Am 4. [X.]ezember 2013 entschied der Abteilungsleiter Personal im [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung - erstmals -, den nach [[[X.]]]esoldungsgruppe [[[X.]]] bewerteten [X.]ienstposten des ...[[[X.]]] ... im ... mit dem [[[X.]]]eigeladenen, der bereits seit Aufstellung des ... die Aufgaben dieses [X.]ienstpostens wahrgenommen hatte, zu besetzen.

4

Gegen diese Auswahlentscheidung beantragte der Antragsteller unter dem 9. Januar 2014 die gerichtliche Entscheidung durch das [[[X.]]]undesverwaltungsgericht sowie vorläufigen Rechtsschutz. Unter dem 19. Februar 2014 verfügte das [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 4. [X.]ezember 2013 wegen eines Verfahrensfehlers (Fehlen aktueller [[[X.]]]eurteilungen für die [[[X.]]]ewerber). [X.]er Antragsteller nahm daraufhin seine Rechtsbehelfe zurück. [X.]er [[[X.]]]eigeladene wurde auf einen [X.]ienstposten z.b.V. bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgaben des [X.]ienstpostens des ...[[[X.]]] ... versetzt.

5

Am 7. Mai 2014 entschied der Abteilungsleiter Personal im [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung erneut, den [X.]ienstposten des ...[[[X.]]] ... im ... mit dem [[[X.]]]eigeladenen zu besetzen. Am 30. Mai 2014 erfolgte zudem die Einweisung des [[[X.]]]eigeladenen in eine Planstelle der [[[X.]]]esoldungsgruppe [[[X.]]] rückwirkend zum 1. März 2014 (voraussichtliches [X.]ienstzeitende des [[[X.]]]eigeladenen danach: 30. Juni 2017). [X.]er Antragsteller wurde am 5. Juni 2014 vom Stellvertreter des Amtschefs des ...amts über die Auswahlentscheidung vom 7. Mai 2014 und über seine Nichtauswahl informiert.

6

[[[X.]]]ereits mit Schriftsatz seiner [[[X.]]]evollmächtigten vom 22. Mai 2014 hatte der Antragsteller beim [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung einen Antrag gemäß § 3 Abs. 2 W[[[X.]]]O wegen der weiterhin erfolgenden Aufgabenwahrnehmung durch den [[[X.]]]eigeladenen gestellt. Nach Kenntnis von der Auswahlentscheidung vom 7. Mai 2014 beantragte der Antragsteller hiergegen mit Schreiben vom 9. Juni 2014 die Entscheidung durch das [[[X.]]]undesverwaltungsgericht sowie erneut vorläufigen Rechtsschutz. Nach [X.]arstellung des [[[X.]]]undesministeriums der Verteidigung hatte dieses allerdings schon zuvor wegen eines erneuten Verfahrensfehlers (die angeforderten Sonderbeurteilungen lagen nicht vollständig vor und waren teilweise noch nicht abgeschlossen) veranlasst, die Auswahlentscheidung aufzuheben, was am 23. Juli 2014 erfolgte. [X.]er [[[X.]]]eigeladene wurde daraufhin wiederum auf einen z.b.V.-[X.]ienstposten unter gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgaben des [X.]ienstpostens des ...[[[X.]]] ... versetzt.

7

Unter dem 8. August 2014 legte das [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung - [[[X.]]] 2 - den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 22. Mai 2014 dem Senat vor. Mit Schriftsatz seiner [[[X.]]]evollmächtigten vom 29. August 2014 wiederholte der Antragsteller den Antrag vorsorglich für die erneute [[[X.]]]etrauung des [[[X.]]]eigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des strittigen [X.]ienstpostens nach Aufhebung der (zweiten) Auswahlentscheidung vom 7. Mai 2014. [X.]as gesamte mit dem Antrag vom 22. Mai 2014 eingeleitete, die [[[X.]]]esetzung des [X.]ienstpostens des ...[[[X.]]] ... beim ... betreffende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde beim Senat einheitlich unter dem Aktenzeichen [[[X.]]]VerwG 1 [[[X.]]] 2.14 geführt.

8

Am 10. September 2014 traf der Abteilungsleiter Personal im [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung die hier gegenständliche - dritte - Auswahlentscheidung für die [[[X.]]]esetzung des [X.]ienstpostens des ...[[[X.]]] ... im  die wiederum zugunsten des [[[X.]]]eigeladenen ausfiel. [X.]er [[[X.]]]eigeladene wurde mit Verfügung vom 12. September 2014 auf den [X.]ienstposten versetzt. [X.]er Auswahlentscheidung des Abteilungs[[[X.]]] liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage des [[[X.]]] des [[[X.]]]undesministeriums der Verteidigung zugrunde. [X.]er Vorlage beigefügt ist ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren, der sich in eine [X.]ienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert. Außerdem liegen Personalbögen der drei betrachteten Kandidaten - der Antragsteller, der [[[X.]]]eigeladene sowie Oberst [[[X.]]] - bei.

9

Für den Leistungsvergleich der [[[X.]]]ewerber wurden Sonderbeurteilungen erstellt. [X.]ie Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten wurde für den Antragsteller in der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 mit einem [X.]urchschnittswert von "8,00" und die Entwicklungsprognose mit "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" bewertet. [X.]er [[[X.]]]eigeladene erhielt in seiner Sonderbeurteilung vom 25. März 2014 für die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten einen [X.]urchschnittswert von "8,67"; seine Entwicklungsprognose lautete ebenfalls auf "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive".

[X.]ie Auswahlempfehlung des [[[X.]]] lautet wie folgt:

"Alle drei Offiziere sind für den [X.]ienstposten geeignet und verfügen über die erforderliche fachliche Kompetenz. Oberst [[X.]], der derzeit die Aufgaben des unbesetzten [X.]ienstpostens wahrnimmt, erfüllt die Anforderungen auf dem [X.]ienstposten uneingeschränkt und am besten - auch nach Auffassung des [[[X.]]]edarfsträgers. [X.]ie beiden anderen Offiziere erfüllen das Anforderungsprofil weitgehend. Zu- dem hebt sich Oberst [[X.]] von den mitbetrachteten Offizieren deutlich im aktuellen [[[X.]]]eurteilungsbild ab. Aufgrund dieser Abgrenzung sowie aufgrund des artikulierten [[[X.]]]esetzungswunsches des [[[X.]]]edarfsträgers empfiehlt [X.] die Auswahl von Oberst [[X.]] für den [X.]ienstposten ...Ltr "

Mit Schriftsatz seiner [[[X.]]]evollmächtigten vom 26. September 2014 hat der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung vom 10. September 2014 und die Versetzungsverfügung vom 12. September 2014 die gerichtliche Entscheidung des [[[X.]]]undesverwaltungsgerichts beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 hat er außerdem seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, nunmehr bezogen auf die Auswahlentscheidung vom 10. September 2014, erneuert. [X.]as [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung - [[[X.]]] 2 - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 dem Senat vorgelegt.

Zur [[[X.]]]egründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

[X.]ie Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Mit den angeforderten Sonderbeurteilungen sei es ersichtlich darum gegangen, die bereits zweimal fehlerhaft ergangene Auswahlentscheidung nochmals treffen zu können. [[[X.]]]ei der Sonderbeurteilung für den [[[X.]]]eigeladenen handele es sich um eine von dem Abteilungsleiter ... im ... für dessen "Wunschkandidaten" erstellte "Gefälligkeitsbeurteilung". Sämtliche vom [[[X.]]]eigeladenen dort betreuten Projekte seien in zeitlichen Verzug geraten. [X.]ie Qualität der vom [[[X.]]]eigeladenen erbrachten Arbeiten sei Gegenstand eines Untersuchungsauftrags durch die Firma  dessen erstes Zwischenergebnis so vernichtend ausgefallen sei, dass es nicht öffentlich gemacht worden sei. [X.]ie Kosten allein für den Untersuchungsauftrag hätten ca. 600 000 € betragen.

[X.]er Vergleich der [[[X.]]]eurteilungen bilde auch im Übrigen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Für den [[[X.]]]eigeladenen sei vor dessen Sonderbeurteilung zuletzt am 31. Juli 2007 eine [[[X.]]]eurteilung erstellt worden, wobei die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten mit einem [X.]urchschnittswert von "5,4" bewertet worden sei. [X.]ie für ihn, den Antragsteller, zum selben [X.] erstellte [[[X.]]]eurteilung weise einen [X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "6,0" auf. Anders als er, der Antragsteller, sei der [[[X.]]]eigeladene zudem in den Folgejahren nicht mehr beurteilt worden. [X.]ie für den [[[X.]]]eigeladenen erstellte Sonderbeurteilung 2014 beziehe sich ausschließlich auf dessen Tätigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben des [X.]ienstpostens des ...[[[X.]]] ... , wobei das [X.] zu dem beurteilenden Vorgesetzten am 1. Oktober 2012 begonnen habe. Somit sei der gesamte [X.]raum vom 1. August 2007 bis zum 30. September 2012 unberücksichtigt geblieben; auch [[[X.]]]eurteilungsbeiträge für diesen [X.]raum lägen nicht vor. Seine, des Antragstellers, Sonderbeurteilung schließe hingegen an den Stichtag seiner letzten planmäßigen [[[X.]]]eurteilung vom 28. Juli 2011 an und decke dementsprechend einen längeren [X.]raum ab als diejenige für den [[[X.]]]eigeladenen. Es fehle deshalb insgesamt an einer Vergleichbarkeit der dienstlichen [[[X.]]]eurteilungen. Aus den für ihn, den Antragsteller, vorliegenden lückenlosen [[[X.]]]eurteilungen folge, dass ihm seit 2004 kontinuierlich die Eignung für [[[X.]]] des Abteilungs[[[X.]]] und höher zuerkannt worden sei und seine Verwendungshinweise erheblich weiterreichender seien als diejenigen für den [[[X.]]]eigeladenen. [X.]er [[[X.]]]eigeladene erfülle von den sechs dienstpostenbezogenen Voraussetzungen allein drei nur deshalb, weil er zuvor die Aufgaben des [X.]ienstpostens auf der Grundlage von rechtswidrigen Auswahlentscheidungen wahrgenommen habe. [X.] nehme das [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung ferner an, dass nur der [[[X.]]]eigeladene Erfahrungen als Vertreter des Abteilungs[[[X.]]] aufweise. Nicht berücksichtigt worden sei, dass auch er, der Antragsteller, seit Januar 2009 als ...leiter den Abteilungsleiter der ...abteilung ... im ...amt vertrete und außerdem von Juni 2007 bis Juli 2008 ständiger Vertreter des stellvertretenden ...-[X.]irektors ... und ... im [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung gewesen sei. [X.]ie einzigen nachweisbaren Erfahrungen des [[[X.]]]eigeladenen bestünden dagegen wiederum nur in dessen Aufgabenwahrnehmung auf dem strittigen [X.]ienstposten.

Ferner seien die Anforderungen in der [X.]ienstpostenbeschreibung ersichtlich auf den [[[X.]]]eigeladenen zugeschnitten worden. Richtigerweise hätte sich sein, des Antragstellers, Eignungsvorsprung daraus ergeben, dass die umfassende Verantwortung zur Wahrnehmung der Aufgabe als Projekt- und Nutzungsleiter ... u.a. Erfahrungen in der Prozessorganisation sowie in der Einführungs- und Nutzungsorganisation voraussetze; dieser Eignungsaspekt sei bei den dienstpostenbezogenen Voraussetzungen indes nicht genannt. Fehlerhaft heiße es in den Auswahlerwägungen außerdem, dass er, der Antragsteller, bisher keine Erfahrung im Führen von zivil/militärisch stark durchmischten großen Organisationseinheiten mit [X.] Projektausrichtung erworben habe. Unter der Rubrik "[X.] als Kommandeur A und [[[X.]]]" finde sich jedoch ein entsprechender Eintrag. [X.]arüber hinaus hätte neben dem dort aufgeführten [X.] als Kommandeur des ...[X.] genannt werden müssen, dass er, der Antragsteller, über eine Vorverwendung als stellvertretender Kommandeur des [X.] und Feldlagerkommandant im K. verfüge.

[X.]er Antragsteller beantragt,

die Entscheidung des Abteilungs[[[X.]]] Personal des [[[X.]]]undesministeriums der Verteidigung vom 10. September 2014, den nach der [[[X.]]]esoldungsgruppe [[[X.]]] dotierten ...leiter ...-[X.]ienstposten im ...amt ... mit dem [[[X.]]]eigeladenen zu besetzen, sowie die Versetzungsverfügung vom 12. September 2014, mit welcher der [[[X.]]]eigeladene auf diesen [X.]ienstposten versetzt wird, aufzuheben und die [[[X.]]]undesministerin der Verteidigung zu verpflichten, über die [[[X.]]]esetzung dieses [X.]ienstpostens unter [[[X.]]]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

[X.]as [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

[X.]ie [[[X.]]]ehauptung einer "Gefälligkeitsbeurteilung" für den [[[X.]]]eigeladenen entbehre jeder Grundlage. Insoweit werde auf Stellungnahmen des Präsidenten des ... vom 1. [X.]ezember 2014 und des Abteilungs[[[X.]]] ... im [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung vom 3. [X.]ezember 2014 [[[X.]]]ezug genommen. Aus der Stellungnahme des Präsidenten des ... sei auch ersichtlich, dass von einem Zuschnitt der [X.]ienstpostenbeschreibung auf den [[[X.]]]eigeladenen keine Rede sein könne. [[[X.]]]ei der Auswahlentscheidung seien sowohl der Antragsteller als auch der [[[X.]]]eigeladene als geeignete [[[X.]]]ewerber eingeschätzt worden. [X.]er [[[X.]]]eigeladene sei im Vergleich zum Antragsteller ausweislich der für beide Soldaten erstellten Sonderbeurteilungen jedoch wesentlich leistungsstärker. Auch wenn beide Soldaten dem ersten Wertungsbereich angehörten, könne ein [X.]urchschnittswert in der Aufgabenerfüllung von "8,67" im Verhältnis zu "8,00" nicht mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden. [X.]ie [[[X.]]]eurteilungen des Antragstellers und des [[[X.]]]eigeladenen seien auch vergleichbar. Für den [[[X.]]]eigeladenen liege für die [X.] ab 2007 keine planmäßige [[[X.]]]eurteilung vor, weil gemäß Nr. 205 [[[X.]]]uchst. a [X.] 20/6 fünf Jahre vor dem Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze keine planmäßige [[[X.]]]eurteilung mehr zu erstellen gewesen sei. Als [[[X.]]]eurteilungsgrundlage für den [[[X.]]]eigeladenen habe daher nur der [X.]raum herangezogen werden können, in dem er dem derzeitigen beurteilenden Vorgesetzten unterstellt gewesen sei. In der Sonderbeurteilung für den [[[X.]]]eigeladenen habe dessen kommissarische Aufgabenwahrnehmung auf dem strittigen [X.]ienstposten berücksichtigt werden können und müssen, weil eine [[[X.]]]eurteilung an den an einen Soldaten im [[[X.]]]eurteilungszeitraum gestellten Anforderungen auszurichten sei. Entscheidend für eine Vergleichbarkeit von [[[X.]]]eurteilungen sei nicht die Übereinstimmung des [[[X.]]]eurteilungszeitraums, sondern der [X.]punkt des Erstellens, der in einem engen [X.]fenster liegen müsse. [X.]ies sei vorliegend mit der [[[X.]]]eurteilung des [[[X.]]]eigeladenen vom 25. März 2014 und der des Antragstellers vom 3. April 2014 der Fall.

[X.]ie Feststellung im Planungsbogen für das Auswahlverfahren, dass der [[[X.]]]eigeladene im Gegensatz zum Antragsteller Erfahrungen als Vertreter des Abteilungs[[[X.]]] und bei der Unterstützung des Abteilungs[[[X.]]] in militärischen Angelegenheiten außerhalb von militärischen Organisationsbereichen aufweisen könne, sei bezogen auf den Abteilungsleiter ... im ... zutreffend. Soweit der Antragsteller auf entsprechende eigene Erfahrungen verweise, treffe dies nur eingeschränkt zu. So sei in der planmäßigen [[[X.]]]eurteilung von 2009 lediglich von einer Vertretung des stellvertretenden ...-[X.]irektors bei [[[X.]]]esprechungen, in Sitzungen und [X.] die Rede, woraus sich keine gründliche Erfahrung als Vertreter eines Abteilungs[[[X.]]] mit einem weit darüber hinausgehenden Tätigkeitsfeld ergebe. Ähnliches gelte für die Tätigkeit als stellvertretender Kommandeur des ...[X.]  wobei die entsprechenden Erfahrungen auch wegen der nur siebenmonatigen [X.]auer des ...-Einsatzes nicht als ausgeprägt anzusehen seien.

[X.]er Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit [[[X.]]]eschluss vom 3. Februar 2015 - 1 [[[X.]]] 2.14 - das [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung verpflichtet, bis zur Entscheidung über den hier gegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Versetzung des [[[X.]]]eigeladenen auf den [X.]ienstposten des ...[[[X.]]] ... im ... vorläufig rückgängig zu machen und den [[[X.]]]eigeladenen auch nicht wiederum mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben dieses [X.]ienstpostens zu betrauen. In den Gründen hat der Senat insbesondere beanstandet, dass den Sonderbeurteilungen für den Antragsteller und den [[[X.]]]eigeladenen die Vergleichbarkeit fehle, weil sie sich auf unterschiedliche [[[X.]]]eurteilungszeiträume bezögen; der Unterschied in den [[[X.]]]eurteilungszeiträumen sei so gravierend, dass die Sonderbeurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren nicht erfüllen könnten.

Im [X.] an den [[[X.]]]eschluss vom 3. Februar 2015 wurde am 9. Februar 2015 die Versetzung des [[[X.]]]eigeladenen auf den strittigen [X.]ienstposten aufgehoben und der [[[X.]]]eigeladene bis auf Weiteres mit der kommissarischen Leitung der Gruppe ... "... " im ... (anstelle des erkrankten regulären Gruppen[[[X.]]]) betraut.

Zu den Gründen des [[[X.]]]eschlusses vom 3. Februar 2015 trägt das [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung ergänzend vor:

[X.]ie in dem [[[X.]]]eschluss geforderte Angleichung der [[[X.]]]eurteilungszeiträume für die Sonderbeurteilungen des Antragstellers und des [[[X.]]]eigeladenen sei in den geltenden [[[X.]]]eurteilungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr beginne der [[[X.]]]eurteilungszeitraum mit dem Tag des Abschlusses der letzten planmäßigen [[[X.]]]eurteilung (Nr. 406 [[[X.]]]uchst. a Abs. 2 [X.] 20/6), im Falle des [[[X.]]]eigeladenen also dem 31. Juli 2007. Für diesen [X.]raum seien im Hinblick auf Nr. 205 [[[X.]]]uchst. a (1) [X.] 20/6, wonach fünf Jahre vor dem Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze planmäßige [[[X.]]]eurteilungen unterblieben, weder [[[X.]]]eurteilungen noch [[[X.]]]eurteilungsbeiträge erstellt worden; [[[X.]]]eurteilungsbeiträge könnten wegen der Zurruhesetzung vormaliger beurteilender Vorgesetzter auch nachträglich nicht mehr lückenlos erstellt werden. Insofern bilde die Anforderung einer Sonderbeurteilung für den [[[X.]]]eigeladenen für die [X.]auer der Unterstellung unter seinen derzeitigen beurteilenden Vorgesetzten die sachgerechte Vorgehensweise in dem vorliegenden, von den [[[X.]]]eurteilungsbestimmungen nicht geregelten Sonderfall. Probleme des Vergleichs von [[[X.]]]eurteilungen mit unterschiedlich weit zurückreichenden [[[X.]]]eurteilungszeiträumen ergäben sich im Übrigen auch nach längeren [[[X.]]]eurlaubungen wie Elternzeit oder [[[X.]]]etreuungsurlaub oder im Falle eines Verzichts nach Nr. 205 [[[X.]]]uchst. b [X.] 20/6. Unter dem [[[X.]]]lickwinkel von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG sei der gemeinsame [[[X.]]]eurteilungszeitpunkt ([X.]) wichtiger als ein im Wesentlichen gleicher [[[X.]]]eurteilungszeitraum, der in den Sonderfällen entweder gar nicht oder nur für einen kurzen, nicht aussagekräftigen [X.]raum herzustellen sei.

[X.]er Antragsteller schließt sich im Wesentlichen den Gründen des [[[X.]]]eschlusses vom 3. Februar 2015 an und betont, dass es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht auf möglicherweise entgegenstehende [[[X.]]]estimmungen der [X.] 20/6 ankomme.

Auf Nachfrage des Gerichts hat das [[[X.]]]undesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass sich die in der [X.] ab dem 1. Oktober 2010 zuständigen früheren beurteilenden Vorgesetzten des [[[X.]]]eigeladenen noch nicht im Ruhestand befänden, sodass eine Anforderung von [[[X.]]]eurteilungsbeiträgen für den [X.]raum ab dem 28. Juli 2011 bzw. 1. Oktober 2011 bis zum [[[X.]]]eginn des aktuellen [X.]ses grundsätzlich möglich gewesen sei.

[X.]er [[[X.]]]eigeladene hatte im gesamten Verfahren Gelegenheit zur Äußerung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten [[[X.]]]ezug genommen. [X.]ie Unterlagen des Auswahlverfahrens, der [X.] zu der Stellungnahme des Präsidenten des ... vom 2. [X.]ezember 2014, die Personalgrundakten des Antragstellers und des [[[X.]]]eigeladenen, jeweils Hauptteile A bis [X.], und die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ([[[X.]]]VerwG 1 [[[X.]]] 2.14) haben dem Senat bei der [[[X.]]]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere hat si[X.]h der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht dadur[X.]h erledigt, dass der Beigeladene (mit kurzfristigen Unterbre[X.]hungen) seit dem 1. Dezember 2013 bis zum 9. Februar 2015 auf den strittigen Dienstposten versetzt war und zum 1. März 2014 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen wurde. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats verfestigt si[X.]h eine einmal getroffene militäris[X.]he Verwendungsents[X.]heidung - au[X.]h na[X.]h einer der Bewertung des Dienstpostens entspre[X.]henden Beförderung oder Planstelleneinweisung - ni[X.]ht dahin, dass der dur[X.]h sie begünstigte Soldat eine re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden oder - wie hier - wegversetzt zu bleiben, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber re[X.]htswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.[X.]).

2. Der Antrag ist au[X.]h begründet.

Die Ents[X.]heidung des Abteilungs[X.] Personal im [X.] vom 10. September 2014, den na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten des ...[X.] ... im (... ) mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist re[X.]htswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Die Auswahlents[X.]heidung vom 10. September 2014 ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]O); die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten wurde bereits na[X.]h dem Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - 1 [X.] 2.14 - am 9. Februar 2015 dur[X.]h das [X.] aufgehoben. Das [X.] ist verpfli[X.]htet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Bea[X.]htung der na[X.]hfolgenden Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts neu zu ents[X.]heiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.]O).

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung zu beamtenre[X.]htli[X.]hen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h, der Bewerbern um ein öffentli[X.]hes Amt ein grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht auf leistungsgere[X.]hte Einbeziehung - na[X.]h Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die dur[X.]h Art. 33 Abs. 2 GG gede[X.]kt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstre[X.]kt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenre[X.]ht entspre[X.]henden Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h au[X.]h für soldatenre[X.]htli[X.]he Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 40 m.w.[X.]). Allerdings bes[X.]hränkt si[X.]h die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Berei[X.]h der [X.] auf Ents[X.]heidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 32).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpfli[X.]htung des Dienstherrn, die seiner Ents[X.]heidung zugrunde liegenden wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen s[X.]hriftli[X.]h niederzulegen, um eine sa[X.]hgere[X.]hte Kontrolle dur[X.]h den unterlegenen Bewerber und ggf. dur[X.]h das Geri[X.]ht zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung zur Dokumentation der wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen au[X.]h für Ents[X.]heidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militäris[X.]he Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 <335 f.> und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpfli[X.]htet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlents[X.]heidung zuständig ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27).

b) Die Dokumentationspfli[X.]ht ist mit den vom [X.] vorgelegten Auswahlunterlagen erfüllt.

Der für die Auswahlents[X.]heidung zuständige und damit primär dokumentationspfli[X.]htige Abteilungsleiter Personal im [X.] hat unter dem 10. September 2014 die Ents[X.]heidungsvorlage des [X.] vom 8. September 2014 abgezei[X.]hnet. Er hat si[X.]h damit deren Inhalt, insbesondere die in die Auswahlempfehlung mündende Kandidatenvorstellung (Nr. 2 des [X.]), zu Eigen gema[X.]ht und diejenigen Erwägungen fixiert, die der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle zugrunde zu legen sind.

Na[X.]h der Auswahlempfehlung wurden alle drei Kandidaten (der Beigeladene, der Antragsteller sowie Oberst [X.]) als für den Dienstposten geeignet und fa[X.]hli[X.]h kompetent era[X.]htet, wobei der Beigeladene die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle als die Mitbewerber; der Beigeladene hebe si[X.]h zudem von den mitbetra[X.]hteten Offizieren deutli[X.]h im aktuellen [X.] ab. In glei[X.]her Weise hat das [X.] in dem Vorlages[X.]hreiben zusammenfassend ausgeführt, dass sowohl der Beigeladene als au[X.]h der Antragsteller über die erforderli[X.]he Eignung für den Dienstposten verfügten; der Beigeladene sei jedo[X.]h im Verglei[X.]h zum Antragsteller na[X.]h den erstellten Sonderbeurteilungen mit einem Dur[X.]hs[X.]hnittswert in der Aufgabenerfüllung von "8,67" im Verhältnis zu "8,00" der deutli[X.]h leistungsstärkere Soldat.

[X.]) Die Auswahlents[X.]heidung des Abteilungs[X.] Personal ist re[X.]htswidrig, weil der für die Ents[X.]heidung auss[X.]hlaggebende Leistungsverglei[X.]h ni[X.]ht auf einer hinrei[X.]hend tragfähigen Grundlage verglei[X.]hbarer Beurteilungen beruht.

aa) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats haben dann, wenn mehrere Bewerber den Anforderungskriterien gere[X.]ht werden und deshalb über die erforderli[X.]he Eignung für den Dienstposten verfügen, - in der Regel dur[X.]h dienstli[X.]he Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl., au[X.]h zum Folgenden, z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 36 m.w.[X.]; für das Beamtenre[X.]ht Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - [X.]E 115, 58 <61>). Zur Ermittlung des [X.] konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum [X.]punkt der Auswahlents[X.]heidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstli[X.]hen Beurteilung regelmäßig eine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlents[X.]heidung au[X.]h frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind dana[X.]h mehrere Bewerber als im Wesentli[X.]hen glei[X.]h geeignet einzustufen, kann im Rahmen sa[X.]hgere[X.]hter Erwägungen au[X.]h sonstigen sa[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ein (gegebenenfalls) ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadur[X.]h das Gebot der Auswahl na[X.]h Eignung, Befähigung und Leistung ni[X.]ht in Frage gestellt wird.

bb) [X.] kann die Funktion als Maßstab des [X.] im Auswahlverfahren allerdings nur dann erfüllen, wenn es si[X.]h bei ihr ni[X.]ht nur um die relativ aktuellste unter den für den Soldaten erstellten Beurteilungen handelt, sondern ihr au[X.]h - absolut gesehen - eine hinrei[X.]hende Aktualität, d.h. zeitli[X.]he Nähe zum [X.]punkt der Auswahlents[X.]heidung, zukommt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 32).

Insofern war es zutreffend und geboten, zur Vorbereitung der Ents[X.]heidung über die hier strittige Dienstpostenbesetzung für den Antragsteller und den Beigeladenen Sonderbeurteilungen (Nr. 206 Bu[X.]hst. a [X.]) anzufordern. Denn für beide Offiziere waren zu dem an si[X.]h maßgebli[X.]hen aktuellen [X.] 30. September 2013 im Hinbli[X.]k auf Nr. 205 Bu[X.]hst. a (1) [X.], wona[X.]h eine planmäßige Beurteilung für Berufssoldaten fünf Jahre vor dem Übers[X.]hreiten der für die Zurruhesetzung geltenden (besonderen, allgemeinen oder individuellen) Altersgrenze unterbleibt, keine planmäßigen Beurteilungen mehr erstellt worden. Die aktuellste planmäßige Beurteilung für den Antragsteller datiert vielmehr vom 28. Juli 2011 ([X.] 30. September 2011) und für den Beigeladenen - no[X.]h weiter zurü[X.]kliegend - vom 31. Juli 2007 ([X.] 30. September 2007). Unabhängig von der Divergenz der Beurteilungszeitpunkte wären diese planmäßigen Beurteilungen s[X.]hon aus Gründen fehlender Aktualität ni[X.]ht als Grundlage für eine Auswahlents[X.]heidung im September 2014 in Betra[X.]ht gekommen.

Die Sonderbeurteilungen, die na[X.]h denselben verfahrensre[X.]htli[X.]hen und inhaltli[X.]hen Bestimmungen und auf demselben Vordru[X.]k abgefasst werden wie planmäßige Beurteilungen (zu der daraus folgenden Mögli[X.]hkeit, bei Soldaten ggf. au[X.]h planmäßige und Sonderbeurteilungen miteinander zu verglei[X.]hen, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 37), wurden für den Antragsteller am 3. April 2014 und für den Beigeladenen am 25. März 2014 erstellt. Sie bilden eine hinrei[X.]hend aktuelle Ents[X.]heidungsgrundlage.

[X.][X.]) Den Sonderbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen fehlt jedo[X.]h die Verglei[X.]hbarkeit, weil sie si[X.]h auf unters[X.]hiedli[X.]he Beurteilungszeiträume beziehen. Der Unters[X.]hied in den Beurteilungszeiträumen ist im vorliegenden Fall so gravierend, dass die Sonderbeurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Leistungsverglei[X.]hs im Auswahlverfahren ni[X.]ht erfüllen können.

Die Funktion einer dienstli[X.]hen (planmäßigen oder Sonder-) Beurteilung in einer Auswahlents[X.]heidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung einer Verglei[X.]hbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss s[X.]hon im [X.] soweit wie mögli[X.]h glei[X.]hmäßig verfahren werden; die [X.] müssen glei[X.]h sein und glei[X.]h angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame [X.] und der jeweils glei[X.]he Beurteilungszeitraum garantieren eine hö[X.]hstmögli[X.]he Verglei[X.]hbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chan[X.]englei[X.]hheit der Bewerber ein inhaltli[X.]her Verglei[X.]h von dienstli[X.]hen (planmäßigen oder Sonder-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er si[X.]h im Wesentli[X.]hen auf die glei[X.]hen Beurteilungszeiträume und die glei[X.]hen [X.]e erstre[X.]kt (vgl. insb. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 33 und vom 12. April 2013 - 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 33). Die Einheitli[X.]hkeit des [X.] soll gewährleisten, dass die Beurteilung - für alle Beurteilten glei[X.]hmäßig - die zu beurteilenden Merkmale ni[X.]ht nur punktuell, sondern in ihrer zeitli[X.]hen Entwi[X.]klung unabhängig von einer konkreten Verwendungsents[X.]heidung erfasst (vgl. für das Beamtenre[X.]ht [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 10 m.w.[X.])

Der Beurteilungszeitraum beginnt - von hier ni[X.]ht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - mit dem [X.]punkt, zu dem die vorherige planmäßige Beurteilung oder Sonderbeurteilung, die auf Weisung der [X.] Stelle eine fehlende planmäßige Beurteilung ersetzt, von der oder dem Vorgesetzten unters[X.]hrieben wurde, und endet mit der Unters[X.]hrift der oder des beurteilenden Vorgesetzten in der anstehenden Beurteilung ([X.]. a Abs. 2 i.V.m. Nr. 622 [X.]). Dieser Vors[X.]hrift entspre[X.]hend wurde bei der Sonderbeurteilung des Antragstellers, ni[X.]ht aber bei derjenigen des Beigeladenen verfahren.

Die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 nennt als Datum der letzten Beurteilung zutreffend dasjenige der planmäßigen Beurteilung vom 28. Juli 2011. Die Sonderbeurteilung bes[X.]hreibt und bewertet die Tätigkeit des Antragstellers während des gesamten si[X.]h daraus ergebenden [X.] vom 28. Juli 2011 bis 3. April 2014 (siehe au[X.]h [X.]. a Abs. 2, Nr. 607 Bu[X.]hst. a, Nr. 608, Nr. 612 Bu[X.]hst. a Abs. 1, Nr. 905 Bu[X.]hst. a [X.]). Der Tatsa[X.]he, dass si[X.]h das [X.] des Antragstellers innerhalb des [X.] zum 1. Oktober 2012 geändert hat (siehe unter Nr. 2 der Sonderbeurteilung), wurde dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass der für die Sonderbeurteilung zuständige Vorgesetzte als Beurteilungsgrundlage vors[X.]hriftsgemäß einen Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten herangezogen (siehe Nr. 1.2 Feld [X.] der Sonderbeurteilung) und in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat (Nr. 503 Bu[X.]hst. a, [X.] und i, Nr. 602 und 603 [X.]).

Die Sonderbeurteilung des Beigeladenen vom 25. März 2014 führt zwar ebenfalls das Datum der letzten Beurteilung, hier den 31. Juli 2007, an. Die Bes[X.]hreibung und Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen bezieht si[X.]h inhaltli[X.]h jedo[X.]h nur auf die [X.] ab "Aufstellung der Abteilung ... im ..." und auf die Wahrnehmung der Aufgaben als ...leiter ... (siehe unter Nr. 2 der Sonderbeurteilung). Für die davorliegende [X.] und die entspre[X.]henden Verwendungen des Beigeladenen wurden - insoweit konsequent - au[X.]h keine [X.] früherer Vorgesetzter herangezogen (siehe Nr. 1.2 Feld [X.] der Sonderbeurteilung). Der - als sol[X.]her ni[X.]ht benannte - "faktis[X.]he Beurteilungszeitraum" beginnt damit wohl am 1. Januar 2013 (erste Kommandierung des Beigeladenen zum ... zur Dienstleistung gemäß Weisung Abteilungsleiter ... dur[X.]h Verfügung vom 19. Dezember 2012), mögli[X.]herweise au[X.]h am 1. Oktober 2012 (Beginn des [X.]ses zum beurteilenden Vorgesetzten). Er bleibt damit ni[X.]ht nur hinter dem si[X.]h formal na[X.]h [X.]. a Abs. 2 [X.] ergebenden Beurteilungszeitraum (31. Juli 2007 bis 25. März 2014), sondern vor allem au[X.]h deutli[X.]h hinter dem Beurteilungszeitraum der korrespondierenden Sonderbeurteilung des Antragstellers (28. Juli 2011 bis 3. April 2014) zurü[X.]k.

Die Sonderbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen stimmen somit zwar hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]punkts ihres Erstellens im Wesentli[X.]hen überein, jedo[X.]h divergieren ihre Beurteilungszeiträume in einem Ausmaß, das ihre Verglei[X.]hbarkeit auss[X.]hließt. Der "faktis[X.]he Beurteilungszeitraum" der Sonderbeurteilung des Beigeladenen ist um 14 bzw. 17 Monate (bezogen auf den 1. Oktober 2012 bzw. den 1. Januar 2013), also um mehr als die Hälfte eines regelmäßigen Beurteilungsintervalls von zwei Jahren, kürzer als der mit dem 28. Juli 2011 beginnende Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung des Antragstellers (vgl. für eine Divergenz von a[X.]ht Monaten [X.], Bes[X.]hluss vom 12. April 2013 - 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 40).

Zur Herstellung einer Verglei[X.]hbarkeit der beurteilten Leistungen wäre es erforderli[X.]h gewesen, den Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung für den Beigeladenen an denjenigen der Sonderbeurteilung für den Antragsteller anzuglei[X.]hen. Da es für den Leistungsverglei[X.]h in erster Linie auf die zum [X.]punkt der Auswahlents[X.]heidung aktuellsten dienstli[X.]hen Beurteilungen der Bewerber ankommt (siehe [X.]), war es insoweit notwendig, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, die Tätigkeit des Beigeladenen ebenfalls bis zum 28. Juli 2011 (Datum der letzten Beurteilung des Antragstellers) oder zumindest bis zum damaligen [X.] 30. September 2011 zurü[X.]kzuverfolgen. Denn damit sind der Antragsteller und der Beigeladene hinsi[X.]htli[X.]h der aktuellsten dienstli[X.]hen Beurteilungen in derselben Weise verglei[X.]hbar wie au[X.]h sonst Bewerber, die no[X.]h im regelmäßigen zweijährigen [X.] stehen. Ni[X.]ht erforderli[X.]h war es, die Sonderbeurteilung für den Beigeladenen au[X.]h in den vor dem [X.] 30. September 2011 liegenden [X.]raum bis zum 31. Juli 2007 (dem Datum seiner letzten planmäßigen Beurteilung) zurü[X.]kzuführen. Au[X.]h bei den im regelmäßigen [X.] beurteilten Bewerbern ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats der Rü[X.]kgriff auf die davorliegenden (vorletzten und vorvorletzten) dienstli[X.]hen Beurteilungen ni[X.]ht geboten, sondern ledigli[X.]h zulässig, und au[X.]h dies nur insoweit, als es im Einzelfall um eine abrundende Bewertung der über den [X.]raum der maßgebli[X.]hen aktuellen Beurteilung hinausrei[X.]henden Kontinuität des Eignungs- und Leistungsbilds geht.

Die Anglei[X.]hung der Beurteilungszeiträume in dem erforderli[X.]hen Umfang wäre au[X.]h praktis[X.]h dur[X.]hführbar gewesen. Soweit der aktuelle beurteilende Vorgesetzte die Tätigkeit des Beigeladenen in der [X.] vor Beginn des [X.]ses ni[X.]ht aus eigener Ans[X.]hauung beurteilen kann, hat er si[X.]h - ebenso wie das bei der Sonderbeurteilung des Antragstellers ges[X.]hehen ist - die ihm fehlenden eigenen Erkenntnisse dur[X.]h Anforderung und Auswertung eines Beurteilungsbeitrags des oder der früheren Vorgesetzten zu vers[X.]haffen (Nr. 503 [X.]; vgl. für das Beamtenre[X.]ht [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 11 f. m.w.[X.]). Das [X.] hat auf Na[X.]hfrage des Geri[X.]hts ausdrü[X.]kli[X.]h bestätigt, dass si[X.]h für die [X.] ab dem 1. Oktober 2010 die früheren Vorgesetzten des Beigeladenen no[X.]h ni[X.]ht im Ruhestand befinden und damit eine Anforderung von [X.]n für die Tätigkeit des Beigeladenen ab dem 28. Juli 2011 bzw. 1. Oktober 2011 bis zum Beginn des aktuellen [X.]ses mögli[X.]h war. Dass der weiter davorliegende [X.]raum mögli[X.]herweise ni[X.]ht lü[X.]kenlos dur[X.]h [X.] abgede[X.]kt werden könnte, weil insoweit frühere Vorgesetzte des Beigeladenen inzwis[X.]hen in den Ruhestand getreten sind, ist unerhebli[X.]h, weil die Sonderbeurteilung des Beigeladenen - na[X.]h dem eben Gesagten - nur bis zum [X.] 30. September 2011 zurü[X.]kgeführt werden musste. Au[X.]h die vom [X.] aufgeworfene Frage, wie bei der Erstellung von (Sonder-) Beurteilungen im Ans[X.]hluss an längerdauernde Beurlaubungen (wie Elternzeit oder [X.]) zu verfahren ist, muss ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, weil ein sol[X.]her Fall hier ni[X.]ht vorliegt.

Die - bereits für si[X.]h genommen ni[X.]ht hinnehmbare - Verkürzung des [X.] für den Beigeladenen wirkt si[X.]h im vorliegenden Fall darüber hinaus dadur[X.]h weiter verzerrend aus, dass in dessen Sonderbeurteilung auss[X.]hließli[X.]h die Tätigkeit auf dem strittigen Dienstposten bewertet wurde. Das [X.] verweist zwar zutreffend darauf, dass der dienstli[X.]hen Beurteilung die im Beurteilungszeitraum tatsä[X.]hli[X.]h wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten zugrunde zu legen sind (siehe au[X.]h Nr. 607 [X.]), im Falle des Beigeladenen also die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Gruppe ... im .... Dies gilt au[X.]h dann, wenn - wie im Falle des Beigeladenen - die Personalmaßnahmen, die der Tätigkeit zugrunde liegen, wegen Re[X.]htswidrigkeit aufgehoben wurden (vgl. für das Beamtenre[X.]ht [X.], Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - [X.]E 138, 102 Rn. 58 und 60). Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht zu verkennen, dass die Funktion von dienstli[X.]hen Beurteilungen als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" ganz erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt ist, wenn si[X.]h - wie im Falle des Beigeladenen - das Eignungs- und Leistungsurteil für einen der konkurrierenden Bewerber auss[X.]hließli[X.]h auf die faktis[X.]he oder kommissaris[X.]he Wahrnehmung von Aufgaben desjenigen Dienstpostens stützt, über dessen Besetzung mit dem besten Bewerber - na[X.]h Aufhebung mehrerer vorangegangener re[X.]htswidriger Auswahlents[X.]heidungen - erst ents[X.]hieden werden soll. Wäre der Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung für den Beigeladenen an denjenigen der Sonderbeurteilung für den Antragsteller angegli[X.]hen worden, so wären zumindest für die erste Hälfte dieses [X.]raums Leistungen des Beigeladenen bewertet worden und in den Verglei[X.]h eingeflossen, die der Beigeladene ni[X.]ht erst auf dem zu besetzenden, sondern - wie der Antragsteller - auf anderen Dienstposten erbra[X.]ht hat.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]O. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sa[X.]hantrag gestellt hat, trägt seine außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten selbst.

Meta

1 WB 44/14

26.03.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 1 WB 44/14 (REWIS RS 2015, 13319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13319

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