Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2013, Az. VI ZR 343/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1044

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Gegenstand

Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch Empfehlung bestimmter Unternehmensbeteiligungen auf Seminarveranstaltungen für Vertriebsmitarbeiter


Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nur [X.] gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Beteiligungen an der [X.] Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... bzw. aus der entsprechenden Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.] zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem [X.] zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der "[X.]".

2

Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der [X.] beauftragt, zu der auch die [X.] gehörte. Der Kläger zeichnete im Februar 2002 vier Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter an der [X.]. Die Zeichnungssumme  betrug - bezogen auf die Dauer der Vertragslaufzeit von 30 Jahren - jeweils 18.000 € und das Agio jeweils 1.440 €. Am 13. Dezember 2005 stellte die [X.] Insolvenzantrag.

3

Der Kläger verlangt von den [X.] wegen seiner Zahlungen auf die Beteiligungen Schadensersatz in Höhe von 9.787,34 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass seinen Ansprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der [X.] zugrunde liegen. Er stützt die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des [X.] zu 2, mit denen dieser die [X.] im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf [X.] und in [X.] vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche den Kläger, an den die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben und die [X.] antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen die [X.], die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht führt aus: Die [X.]n schuldeten dem Kläger als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 [X.] i.V.m. §§ 31, 840 [X.]. Der [X.] zu 2 habe unzutreffende Behauptungen über die Unternehmen der [X.] aufgestellt. Auf Veranstaltungen der [X.], an denen in erster Linie Mitarbeiter der Strukturvertriebe der [X.] teilgenommen hätten, habe er das Eigenkapital als "ausgezeichnet" dargestellt und die Aktien der einzelnen [X.]en als "Blue Chips" bezeichnet. Dies impliziere, dass die [X.] aufgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überragenden Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typischerweise großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisierung, vergleichbar sei. Das Eigenkapital der [X.] habe jedoch demjenigen von solchen Unternehmen nicht ansatzweise entsprochen. Denn es habe sich nahezu ausschließlich aus Forderungen gegen die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter zusammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Praxis der [X.] habe es außerdem im Belieben der Anleger gestanden, ob sie den eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen seien oder nicht. Ein Forderungsmanagement habe nicht existiert. Der [X.] zu 2 habe leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe. Einem Wirtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des [X.]n zu 2 habe offenkundig sein müssen, dass die Aussagen inhaltlich falsch und geeignet gewesen seien, den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftlichen Lage der [X.] zu vermitteln. Dem [X.]n zu 2 seien die Struktur des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Forderungsmanagements bekannt gewesen. Der [X.] zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapitalausstattung der [X.] und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. Durch die Aussage der Zeugin [X.] sei bewiesen, dass die Aussagen des [X.]n zu 2 zur hervorragenden Eigenkapitalausstattung der [X.] für die Entscheidungen des [X.] für die Zeichnung der Anlagen kausal geworden seien. Die [X.]n schuldeten dem Kläger Schadensersatz im tenorierten Umfang. Die [X.] zu 1 habe nach § 31 [X.] für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen.

II.

6

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die [X.]n haften dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 [X.].

7

1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des [X.]n zu 2 mit Recht als sittenwidrig im Sinne des § 826 [X.] qualifiziert.

8

a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013  VI ZR 124/12, z.[X.].; vom 4. Juni 2013  VI ZR 288/12, [X.], 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003  VI ZR 175/02, [X.], 269, 274 f., jeweils mwN).

9

b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013  VI ZR 124/12, z.[X.].; vom 4. Juni 2013  VI ZR 288/12, [X.], 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012  VI ZR 268/11, [X.], 200 Rn. 25; [X.], Urteil vom 9. Juli 2004  II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013  VI ZR 124/12, z.[X.].; [X.], Urteile vom 19. Juli 2004  II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987  [X.], [X.]Z 102, 68, 77 f.; [X.]/[X.], [X.], aaO, jeweils mwN).

c) Im Bereich der [X.] für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate kommt ein [X.] bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 826 Rn. 207 f.). Der [X.] setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - [X.], [X.], 878, 879; vom 12. Dezember 1978 - [X.], [X.], 283, 284; vom 24. September 1991 - [X.], NJW 1991, 3282; [X.], Urteil vom 18. Juni 1962 - [X.], [X.], 803, 804 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 213).

Diese anerkannten Grundsätze der [X.] sind zwar - was auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitfall nicht unmittelbar anwendbar, weil dem [X.]n zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges  (Wert-)Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleichwohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der [X.] zu 2 stellte sich mit seinem Expertenstatus  in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden [X.] und lieferte den Vertriebsmitarbeitern  irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller [X.] hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und diese im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 210 und 214 zum Wertgutachten).

aa) Der Hinweis des [X.]n zu 2, die [X.] verfüge über ein "ausgezeichnetes Eigenkapital", das es erlaube, ihre Aktien als "Blue Chips" einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen der [X.] zu täuschen.

(1) Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] zu 2 im Rahmen von Veranstaltungen auf [X.] und in [X.] in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der  [X.] Vorträge gehalten, in denen er insbesondere eine (im Vergleich zu [X.]) ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm geprüften Unternehmen der [X.] hervorhob und Aktien der [X.]en mit "Blue Chips" verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Werthaltigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unzutreffend war. Denn für die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der [X.] waren nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch die vorhandenen Aktiva. Insoweit konnten die Unternehmen der [X.] in ihrer Kapitalqualität und Risikostruktur aber nicht ansatzweise mit "Blue Chip-Unternehmen" wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisierung verglichen werden, welche typischerweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset-Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. Das Aktivvermögen der [X.]-Unternehmen bestand demgegenüber - auch nach dem eigenen Vorbringen der [X.]n - nahezu ausschließlich aus den Forderungen gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der [X.] auch nicht in liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anleger - wiederum nach dem eigenen Vorbringen der [X.]n - in monatlich fällig werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht werden. Dabei wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der [X.] ein ernsthaftes Forderungsmanagement nicht betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der anderen Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich jeweils an der gesamten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eingingen.

(2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger standen, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Berufungsgericht ferner mit Recht von einem "gebündelten Risiko" gesprochen.

Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass "auch nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einlage nicht beglich", weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den [X.] noch nach der Lebenserfahrung erforderlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insbesondere auf dem Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der [X.] umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst werden konnten, ihre Zahlungen einzustellen.

(3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige Unternehmen der [X.] zum Zeitpunkt der Äußerungen des [X.]n zu 2 auf [X.] und in [X.] kurz vor oder in der Gründungsphase befanden, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell auf die Unternehmen der [X.], die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hätten.

bb) Der [X.] zu 2 nahm für die vorbezeichneten irreführenden Angaben - wie bereits ausgeführt - seinen Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine Stellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der [X.] in Anspruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Vertriebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte über Erkenntnisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüfer (angeblich) gewonnen hatte. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die einem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und unabhängigem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). Vielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Vertrauen in Anspruch, das dem Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der [X.] (vgl. zur Unparteilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonnenen besonderen Einblicke in die Struktur der [X.] entgegengebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es der [X.] zu 2 tat - in exponierter Position einseitig für die [X.] der [X.]sgruppe einzusetzen.

cc) Die Expertenäußerungen des [X.]n zu 2 vor den Vertriebsmitarbeitern der [X.] waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die [X.] weitergegeben zu werden.

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft im Rahmen seines [X.] Vortrag des [X.]n zu 2 nicht berücksichtigt, dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertriebs lediglich darum gegangen sei, Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im Zusammenhang mit den Kapitalanlagestrategien der [X.] gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hätten, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte der [X.] zu 2 umso mehr Veranlassung gehabt, irreführende Äußerungen hinsichtlich der Qualität und Werthaltigkeit der Kapitalanlagen der [X.] zu unterlassen.

dd) Die Angaben des [X.]n zu 2 hatten für die von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe angesprochenen [X.] - hier den Kläger - große Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den [X.]en das hohe Eigenkapital immer ein maßgebendes Verkaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den [X.]n zu 2 berief.

ee) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem [X.]n zu 2 klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt waren, an die [X.] weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne weiteres ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der [X.] jedenfalls grob unvollständig und damit irreführend waren.

2. Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Äußerungen des [X.]n zu 2 zur Qualität und Bonität der Unternehmen der [X.] für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind.

a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderliche Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des [X.]n zu 2 für die Anlageentscheidung des [X.] nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmarktrechtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willensentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Zeugenaussage der Ehefrau des [X.] die Überzeugung gebildet, dass gerade der Hinweis der Vermittler auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und dessen Bonitätsbekundungen in dem geführten [X.] die erstrebte Wirkung erzielt hätten, den Kläger zur Zeichnung der Anlagen zu veranlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - keiner weitergehenden Feststellungen. Die von den [X.]n angeführten Entscheidungen des [X.] in den sog. [X.] (vgl. etwa [X.], Urteile vom 3. März 2008 - [X.], [X.], 790 - [X.] und vom 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560 - [X.] V) betreffen anders gelagerte Fälle, denen falsche ad-hoc-Mitteilungen zugrunde lagen, bei denen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelöste Anlagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheidungen. Im Streitfall hat der Kläger seine Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer von ihm behaupteten, durch eine falsche ad-hoc-Mitteilung ausgelösten Anlagestimmung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch Anlagevermittler, die sich die irreführenden Äußerungen des [X.]n zu 2 über ein besonderes Eigenkapital zu Nutze machten.

b) Soweit die Revision meint, dass der Kläger die Anlagen vielleicht auch dann gezeichnet hätte, wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht gemacht worden wären, betrifft dies einen Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, für den die [X.]n darlegungs- und beweisbelastet sind. Die Revision zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungsgericht übergangenen - Sachvortrag der [X.]n auf, der den Einwand ausfüllen könnte.

3. Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Schaden des [X.] und den [X.] mit den Äußerungen des [X.]n zu 2 in Zweifel.

a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen gemäß § 826 [X.] zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 – [X.], [X.]Z 161, 361, 367).

Bereits deshalb sind auch - entgegen der Auffassung der Revision - in diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unternehmen der [X.] geführt haben, unerheblich. Der gemäß § 249 Abs. 1 [X.] begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Beteiligung, die ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Gründen nachteilig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 106, 113 f.). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von dem Kläger erworbenen Beteiligungen weder so hochwertig noch so risikoarm waren, wie sie der [X.] zu 2 beschrieben hatte, ist der Kläger bereits durch die Zeichnung der Anlagen unmittelbar geschädigt worden.

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der [X.] nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen sei, ebenso unerheblich wie die weiteren [X.] fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger.

4. Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der [X.] zu 2 Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden Umständen sowie Schädigungsvorsatz hatte.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem [X.]n zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eigenkapitalausstattung der [X.] und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten.

b) Darüber hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 [X.] setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko aus (vgl. etwa [X.], Urteil vom 13. September 2004 - [X.], [X.], 2150, 2155).

Da der [X.] zu 2 seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteiligungen verwandt werden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die Revision dies anders sehen will, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden - wie oben ausgeführt - bereits in dem Erwerb der Beteiligung liegt, musste sich der bedingte Vorsatz des [X.]n zu 2 lediglich darauf beziehen, dass seine unzutreffenden Äußerungen als Abschluss- und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageentscheidung ursächlich werden konnten. Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

5. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revision unangegriffen eine Haftung der [X.]n zu 1 für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers nach § 31 [X.] bejaht, weil der [X.] zu 2 die haftungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläuterung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat.

6. Nach alledem ist die Revision der [X.]n zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Zahlung nur [X.] gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt.

[X.]                         Wellner                     [X.]

                von [X.]

Meta

VI ZR 343/12

19.11.2013

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2012, Az: 13 U 154/10

§ 31 BGB, § 826 BGB, § 840 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2013, Az. VI ZR 343/12 (REWIS RS 2013, 1044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1044

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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