Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. 4 StR 121/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9509

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220616B4STR121.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 121/16
vom
22. Juni 2016
in der Strafsache

gegen

wegen zu 1. + 2. + 6.:
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

zu 3.:
versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

zu 4.:
schweren Bandendiebstahls u.a.

zu 5.:
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-
2
-

Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] -
zu 2. und 3. auf dessen Antrag -
und der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der
Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

, [X.]

und [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass gegen diese
Angeklagten sowie den Mitangeklagten E.

lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche verletzter Dritter entgegenstehen.

2.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das [X.] Urteil aufgehoben, soweit gegen ihn eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt ist.

3.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

, [X.]

und [X.]

und das Rechtsmittel des Angeklagten Ga.

werden verworfen.

4.
Der Angeklagte Ga.

hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

5.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

, [X.]

-
3
-

und [X.]

, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die
Angeklagten unter anderem wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion (Angeklagte [X.]

, [X.]

und [X.]

), schweren Bandendiebstahls (Angeklagte [X.]

, [X.]

, S.

und [X.]

) sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. Beihilfe hierzu (alle Revisionsführer außer [X.]

) zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verur-teilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet, zahlreiche Gegenstände eingezogen und festgestellt, dass gegen den Angeklagten [X.]

hinsichtlich 135.498,47

.

hinsichtlich .

hAngeklagten [X.]

[X.]

r-satz erkannt wird, weil Ansprüche verletzter Dritter entgegenstehen.
Hinsichtlich des Mitangeklagten E.

, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat die [X.] eine solche Anordnung nach § 111i [X.] wegen eines Geldbetrages

Gegen das Urteil richten sich die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen und teilweise auch auf Verfahrensrügen gestützten Rechtsmittel der Angeklag-ten [X.]

, [X.]

, S.

, [X.]

, Ga.

und [X.]

. Diese haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

, [X.]

, Ga.

und [X.]

sind aus den vom [X.] in den An-tragschriften vom 27. April 2016 dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten (§ 349 Abs. 2 [X.]). Insoweit geben 1
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3
-
4
-

auch die von den Verteidigern eingereichten Gegenerklärungen lediglich Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Gerade mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagten E.

hat sich die [X.] umfassend und sachgerecht, jedenfalls aber in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.
2. Auch die Strafaussprüche weisen bei den Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

, [X.]

und Ga.

keine diese [X.] Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, hat die [X.] jedoch übersehen, dass beim Angeklagten [X.]

auch das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2013 gesamtstrafenfähig ist. Bei diesem [X.] hat die [X.] zwar zutreffend für die Tat 2.a.
(Sprengung des Geldautomaten vom 17. September 2010) und die Strafen aus den [X.] vom 30. Juni sowie 1. November 2011 -
unter Auflösung der am 4. März 2012 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe -
gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine ers-te nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Indes hätte auch mit den für die Taten 2.b. bis 2.d. und 2.f. verhängten Einzelstrafen und der
(Vor-)Verurteilung zu [X.] Freiheitsstrafe von acht Jahren im Urteil vom 14. Januar 2013 gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine weitere nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da der [X.] nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte durch dieses [X.] beschwert ist, bedarf es hierzu einer erneuten Entscheidung. Eine Aufhebung der insoweit maßgeblichen Feststellungen sowie der von der [X.] verhängten Einzelstrafen ist jedoch nicht geboten; sie sind rechtsfeh-lerfrei getroffen bzw. zugemessen (§ 349 Abs. 2 [X.]).
3. Die hinsichtlich der Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

, [X.]

und [X.]

getroffenen Anordnungen nach § 111i [X.] haben dagegen keinen Bestand. Denn das [X.] hat nicht geprüft, ob und gegebenenfalls in 4
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6
-
5
-

welchem Umfang die festgestellten Beträge nach der
auch bei Anordnungen nach § 111i [X.] anwendbaren Vorschrift des § 73c StGB zu mindern sind (vgl. zur Anwendbarkeit von § 73c StGB im Rahmen von Anordnungen nach §
111i [X.] etwa [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN). Angesichts der zu den persönlichen Verhältnissen dieser Angeklagten getroffe-nen Feststellungen kann der [X.] nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.
Die Entscheidung ist gemäß § 357 [X.] auf den nicht Revision [X.] Mitangeklagten E.

zu erstrecken, da der Rechtsfehler schon die Frage der Anwendbarkeit von § 73c StGB innerhalb von Entscheidungen nach § 111i [X.] betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4 [X.], [X.]St 56, 39, 51).
Der [X.] hebt insofern auch die vom [X.] getroffenen Feststel-lungen auf, da sowohl beim Angeklagten [X.]

als auch beim Angeklagten S.

die im [X.] angegebenen Beträge den in den [X.] errechneten Gesamtsummen widersprechen. Beim Angeklagten
[X.]

hat diS.
176), während die Feststellungen zu dieser Tat den Auszahlungsbetrag mit Der [X.] weist für die neue Verhand-lung und Entscheidung darauf hin, dass die
Schadenshöhen in allen abgeurteil-ten Fällen als doppelrelevante Tatsachen auch für das neue Verfahren bereits bindend festgestellt sind (vgl. insbesondere [X.], Urteil vom 24. März 1981
-
1 StR 688/80, NStZ 1981, 448; und allgemein [X.], Urteil vom 14. Januar

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8
-
6
-

1982 -
4 [X.], [X.]St 30, 340, 342 ff., sowie [X.]/[X.] aaO Einl. Rn. 187, § 353 Rn. 20).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
[X.]

Meta

4 StR 121/16

22.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. 4 StR 121/16 (REWIS RS 2016, 9509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9509

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4 StR 215/10

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