Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:281116BVIZR525.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 525/15
vom
28. November
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
November 2016 durch die Richterin von [X.] als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 16. November 2016 ([X.] 780016145341) wird [X.].
Gründe:
[X.] Der Senat hat die Klägerin durch Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 ihrer Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten auferlegt, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat-festgesetzt worden. Gegen den [X.] vom 16. November 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2016 Gegenvorstellung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
I[X.] Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] ge-mäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 -
I [X.], juris Rn. 2).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung einer 1-aus dem im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 festgesetzten Streitwert 1
2
3
-
3
-
beruht auf den -
verfassungskonformen -
Bestimmungen in § 3 GKG, Nr. 1243 des [X.]. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass die Kläge-rin Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. August 2015 -
5 U 149/14 eingelegt hat. Hätte die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen, so wäre diese als unzu-lässig verworfen worden. Eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätte eine 2-fache Gebühr nach Nr. 1242 des [X.] ausgelöst.
[X.] Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz
1 GKG).
von
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
11 O 24/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 -
5 U 149/14 -
4
Meta
28.11.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2016, Az. VI ZR 525/15 (REWIS RS 2016, 1772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1772
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 305/18 (Bundesgerichtshof)
Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Berücksichtigung nicht kostenrechtlicher Einwendungen
B 13 SF 19/16 S (Bundessozialgericht)
(Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen …
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenerinnerung - Anforderung an die Rücknahme eines Rechtsmittels
IV ZB 7/23 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 17/16 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.