Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 1 StR 359/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7806

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 359/11

vom
22. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. März 2012 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landge-richts Stuttgart vom 10. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen hiervon sind die Feststellungen zum Geschehen vom 11. März 2009 in der A.

schule in [X.] und den nachfolgenden Ereignissen dieses Tages.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Jugendkammer des [X.].

Gründe:
I.
1. [X.] hat festgestellt:
Der damals 17 Jahre alte [X.] des Angeklagten, T.

K.

, hatte am 11. März 2009 insgesamt 15 Personen erschossen und 14 Perso-nen durch Schüsse verletzt. Die meisten Opfer waren Schülerinnen, Schüler und Lehrerinnen seiner ehemaligen Schule, der A.

schule in [X.]; T.

K.

hatte auf sie in Klassenzimmern und darüber Anschließend flüchtete er zunächst auf das Gelände der psychiatrischen Kli-1
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nik in [X.], wo er einen zufällig anwesenden Monteur erschoss. [X.] zwang er einen ihm bis dahin unbekannten Kraftfahrer, ihn nach W.

zu fahren, wo er sich schließlich auf dem Gelände eines Autohauses eine Schießerei mit der Polizei lieferte, durch die ein Angestellter und ein Kunde des Autohauses zu Tode kamen und mehrere Polizeibeamte verletzt wurden. Am Ende erschoss sich T.

K.

selbst.

Die Tatwaffe und die Munition stammten aus dem Besitz des Ange-klagten, eines passionierten Sportschützen. T.

K.

hatte unter im Detail nicht feststellbaren Umständen jedenfalls im [X.]raum zwischen [X.] 2008 und dem 11. März 2009 vom Angeklagten unbemerkt insgesamt
285 Schuss von verschiedenen Herstellern stammender Munition an sich gebracht. Diese hatte der Angeklagte an unterschiedlichen Orten innerhalb der Wohnung unverschlossen verwahrt. Ebenso unbemerkt vom Angeklag-ten hatte T.

K.

zu einem nicht mehr genauer feststellbaren [X.]-punkt, spätestens am Morgen des 11. März 2009, die dem Angeklagten ge-hörende Pistole [X.] entwendet, die der Angeklagte nicht ständig ver-schlossen, sondern (aus Angst vor Einbrechern) häufig unverschlossen in einem Schlafzimmerschrank verwahrt hatte.

T.

K.

war psychisch auffällig. Seit 2004 hatte er sich immer mehr zu einem Einzelgänger entwickelt. Er beschäftigte sich oft mit Compu-terspielen, insbesondere mit solchen, in denen er auf virtuelle Personen schoss. Anfang 2008 äußerte er gegenüber seiner Mutter nach [X.] Internetrecherchen selbst den Verdacht, dass seine Stimmungs-e-hungsweise manisch-a-raufhin veranlassten seine Eltern über den Hausarzt eine ambulante psycho-3
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therapeutische Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Wei.

(Klini-kum We.

). Schon zu Beginn der Behandlung äußerte er dabei ge-genüber der Therapeutin (Fremd-)Tötungsphantasien, worüber diese die Eltern unterrichtete. Im August 2008 wurde T.

K.

nach fünf ambu-lanten Gesprächsterminen aus der Behandlung des [X.] entlassen. Die Klinik bewertete seinen Zustand zwar als deutlich verbessert, empfahl [X.], dass er auch künftig ambulant psychologisch betreut werden sollte. Da T.

K.

keine weitere therapeutische Betreuung mehr wollte, unter-nahmen die Eltern in dieser Richtung nichts, sondern setzten sich über die Empfehlung hinweg. Dabei blieb es selbst dann noch, als sich der psychi-sche Zustand T.

K.

s wieder deutlich verschlechterte. Dies war für die Familie auch sichtbar, wie sich insbesondere aus dem Inhalt des Chat-Verkehrs der jüngeren Schwester T.

K.

s mit ihrem Freund ergibt. Statt jedoch für therapeutische Betreuung seines [X.]es zu sorgen, ermög-lichte ihm der Angeklagte Schießübungen in seinem Schützenverein.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-gen fahrlässiger Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrläs-siger Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrläs-sigem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnis-pflichtiger Munition an Nichtberechtigte, jeweils begangen durch [X.], zu einer
Freiheitsstrafe von einem
Jahr
und
neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3. [X.] ist auf die näher ausgeführte Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützt. Sie hat mit einer Verfahrensrü-ge weitgehend Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]), mit der geltend gemacht ist, dass die Möglichkeit der Verteidigung, eine für die Beweiswürdigung der Straf-5
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kammer wesentliche Zeugin zu befragen, durch die Zubilligung eines Aus-kunftsverweigerungsrechts rechtsfehlerhaft eingeschränkt worden sei.

a) Folgendes liegt zugrunde:
Der Angeklagte hat sich darauf berufen, dass ihm die Intensität der Erkrankung seines [X.]es, insbesondere dessen Tötungsphantasien, unbe-kannt gewesen seien. [X.] hält diese
Angabe aufgrund der Aussage der Zeugin

L.

für widerlegt. Diese ist als Mitglied des bei der [X.] angegliederten [X.] ehrenamtlich tätig. Sie war noch am Tag des [X.] ge-beten worden, der Familie K.

als Krisenbetreuerin zur Seite zu ste-hen, nachdem sämtliche Polizeikräfte, die derartige Aufgaben wahrnehmen konnten, für die Betreuung der überlebenden Tatopfer und von Angehörigen der Tatopfer eingesetzt waren. Frau L.

kam der Bitte der Polizei nach. [X.] ihr und der Familie K.

entwickelte sich ein Vertrauensver-hältnis, das dazu führte, dass sie (auf Honorarbasis) ihre Tätigkeit für die Familie K.

auch noch fortsetzte, als sie nicht mehr auf die Bitte der Polizei hin tätig war.

Die Vernehmung der Zeugin L.

in der Hauptverhandlung gestaltete sich wie folgt:

[X.] vom 11. November 2010 gab sie an, der Angeklagte habe ihr bereits am dritten Tag nach dem Amoklauf berichtet, dass er
im Jahre
2008 im [X.] We.

über Tötungsphantasien sei-nes [X.]es unterrichtet worden sei. Nachdem das Gericht, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und einige [X.] die Zeugin befragt hat-7
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ten, wurde die Vernehmung am Nachmittag des 11. November 2010 bis zum 23. November 2010 unterbrochen. Den Verteidigern war das Fragerecht bis zu diesem [X.]punkt noch nicht weitergegeben worden.

Zu Beginn der Fortsetzung ihrer Vernehmung im [X.] verlas die Zeugin eine von ihr mitgebrachte, vorgefertigte schriftliche Erklärung. Danach habe sie nicht durch den Ange-klagten, sondern erst durch ein Sachverständigengutachten im August 2009 von den Tötungsphantasien T.

K.

s erfahren.

Nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der Vertreter der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er soeben ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin, unter anderem wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung, eingeleitet habe. Daraufhin gewährte der Vorsitzende der Zeugin -
unter entsprechender Belehrung -
ein umfassendes Auskunftsver-weigerungsrecht. Die Vernehmung wurde erneut bis zum 16. Dezember 2010 unterbrochen.

Zu Beginn dieses Fortsetzungstermins widerrief die Zeugin nach
er-neuter Belehrung ihre Angaben vom 23. November 2010 und bestätigte die Richtigkeit ihrer ursprünglichen Aussage vom 11. November 2010. Weitere Angaben machte sie nicht und berief sich auf das [X.]. Neben weiterem, hier nicht entscheidungserheblichem Prozessge-schehen widersprachen die Verteidiger im Termin vom 16. Dezember 2010 der Verwertung der Angaben der Zeugin L.

wegen des Fehlens jeder Mög-lichkeit zur
Fragestellung an die Zeugin L.

.
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Den Widerspruch der Verteidiger wies
das Gericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Be-lehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht sei erfolgt, weil der Vertreter der Staatsanwaltschaft zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat (hier: der
versuchten Strafvereitelung) gesehen und ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin eingeleitet habe; das Gericht sei zur korrekten Belehrung ver-pflichtet gewesen. Zu dieser Belehrungspflicht hatte die Kammer bereits am 16. Dezember 2010 in anderem Zusammenhang ausgeführt, die Zeugin sei verdächtig, die Erklärung nach dem Beginn ihrer Vernehmung am 11. No-vember 2010 als Teil einer Strafvereitelungshandlung angefertigt zu haben. Weil die Zeugin L.

zu diesem [X.]punkt bereits benannt gewesen sei, könn-te durch die Anfertigung der Erklärung die Grenze zum strafbaren Versuch bereits überschritten sein.

Die Verteidigung hatte zu keiner [X.] Gelegenheit, die Zeugin L.

zu befragen.

b) Dies beanstandet die Revision zu Recht.
Straftaten, die erst durch
die Aussage selbst begangen wurden, [X.] ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen gemäß § 55 [X.] nicht begründen (h.M., vgl. [X.]St 50, 318 ff.; [X.] bei [X.], [X.] 1958, 14; [X.]/[X.] in [X.], 26. Aufl., § 55 Rn. 12). Dies hat die [X.] an sich auch nicht verkannt. Ihre Auffassung, hier gelte anderes, weil die Zeugin durch die Anfertigung der schriftlichen Erklärung den Versuch einer Strafvereitelung zugunsten des Angeklagten begangen habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Herstellung eines schriftlichen Textes, den der Zeuge als seine Aussage bei seiner Vernehmung verlesen will und abliest, enthält keinen über die falsche Aussage hinausgehenden Unrechtsgehalt. 14
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Bei der Anfertigung der Erklärung handelt es sich also um eine
straflose Vorbereitungshandlung (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1982 -
2 StR 314/81, [X.]St 31, 10 ff.; [X.], Urteil vom 18. März 1982 -
4
StR 565/81, [X.] 1982, 434 f.).

Die Entscheidungen, auf die sich die [X.] zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung beruft, ergeben nichts anderes. In einem Fall (BayObLG, Beschluss vom 1. April 1999 -
5 [X.] 49/99) hatte nicht der Zeuge selbst seine Falschaussage vorbereitet, sondern ein außenstehender Dritter versucht, einen Zeugen zu einer Falschaussage zu veranlassen. In einer weiteren von der [X.] herangezogenen Entscheidung ([X.], Beschluss vom 25. November 1992 -
2 Ss 195/92, [X.] 1993, 368) hatte ein Bekannter des Angeklagten schriftliche Falscherklärungen angefertigt und diese über die gutgläubige Verteidigerin zu den Akten gege-ben, um seine Benennung als Zeuge zu erreichen. Hier liegt der Unterschied zur vorherigen Fallgestaltung darin, dass der Zeuge durch seine inhaltlich falsche schriftliche Erklärung seine Vernehmung erst herbeigeführt hat, [X.] die Zeugin L.

ihre ohnehin vorgesehene Vernehmung vorbereitet hat. Die schriftliche Erklärung der Zeugin war für ihre Vernehmung nicht kausal.

Eine versuchte Strafvereitelung könnte daher allenfalls in der Aussage der Zeugin selbst liegen, die, wie dargelegt, ein [X.] nicht begründen kann. Auf die Frage, ob die Zeugin durch ihre Aussa-ge vom 16. Dezember 2010 von einem etwaigen Versuch der Strafvereite-lung zurückgetreten sein könnte, kommt es daher nicht mehr an.
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c) Ob die Rüge der Verletzung des Fragerechts rechtlich an § 338 Nr.
8 [X.] oder -
wie die Revision meint -
an Art. 6 MRK i.V.m. Art. 1, 2 Abs.
1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu messen ist, bedarf keiner Entschei-dung, da jedenfalls die Voraussetzungen beider [X.] im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] vollständig vorgetragen worden sind.

d) Der Frage, ob das der Zeugin zu Unrecht zugebilligte Auskunfts-verweigerungsrecht rechtlich anders zu gewichten wäre, wenn die [X.], die dies geprüft hat, ihr zu Unrecht ein generelles Zeugnisverweige-rungsrecht verweigert hätte, brauchte der [X.] nicht nachzugehen. Die Feststellungen der Kammer haben keine zureichenden Anhaltspunkte für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder eine Zugehörigkeit der Zeugin zu den durch §
53 Abs. 1 Satz 1, § 53a [X.] privilegierten Berufsgruppen er-geben. Wie sich aus der Aufzählung der aussageverweigerungsberechtigten Personen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-3b [X.] ergibt, steht nach gesetzlicher Wertung nicht jedem Berater, der berufsmäßig oder ehrenamtlich in schwie-rigen Situationen Hilfe leistet, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Diese Wer-tentscheidung des Gesetzgebers kann nicht im Wege extensiver Auslegung des Gesetzes abgeändert
werden (s.a. [X.] in [X.] (Hrsg.), [X.], Edit.
13, § 53a Rn. 7).

e) Der aufgezeigte Mangel führt zur weitgehenden Aufhebung des [X.]. Ein Zusammenhang zwischen
der
für die Verteidigung fehlenden Mög-lichkeit, die Zeugin L.

zu befragen, und den Feststellungen zum [X.] vom 11. März 2009 in der A.

schule in [X.] und den nachfolgenden Ereignissen dieses Tages (Tenor) ist jedoch denknotwendig ausgeschlossen. Auch die sonstigen Verfahrensrügen haben keinen Bezug 20
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zu diesen Feststellungen. Da sie auch sonst fehlerfrei getroffen sind, können diese bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 [X.]).

II.

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. i-.

cht verwertet:

b-.

.

K.

. Er gelangte zu den Verfahrensakten, nachdem die Staatsan-waltschaft im Ermittlungsverfahren das [X.] um dessen Übersendung gebeten hatte. Dabei hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Eltern von T.

K.

hätten vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine urückgenommen [X.] sei. Eine solche Entbindungserklärung ist nicht aktenkundig. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung -
nicht leicht verständlich -
sowohl Anträge, die auf der Behauptung beruhten, eine entsprechende Entbindung sei erteilt worden, also auch auf der Behauptung, eine Entbindung sei nicht erteilt worden.

b) [X.] ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass keine 23
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und zur Begründung ausgeführt: Die Verwertung sei unzulässig, weil die [X.] und Therapeuten des [X.] im Verfahren inzwischen von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) Gebrauch machten. Für die Frage der Verwertbarkeit der vorher zu den Akten gelang-postmortalen Persönlichkeitsschutz T.

K.

s und dem Interesse an der Tataufklärung vorzunehmen. Weil es sich bei der Straftat des Angeklag-ten nur um ein -
wenngleich in den Auswirkungen erhebliches -
fahrlässiges Delikt handele, die Eltern T.

K.

s als Hinterbliebene mit einer Of-fenbarung der Epikrise

tatsächlich nicht einverstanden waren und die Ärzte der Verwertung des Berichts inzwischen widersprochen
hatten, überwiege letztlich der postmortale Persönlichkeitsschutz T.

K.

s.

c) Diese Ausführungen begegnen Bedenken (aa, [X.]). Darüber hinaus sind gewichtige Gesichtspunkte nicht angesprochen ([X.]).

aa) [X.] ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Tode des Patienten die
verbindliche
Entscheidung über die Verwertbarkeit von ihn betreffenden ärztlichen Unterlagen nicht auf die [X.] übergeht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 31. Mai 1983 -
VI [X.], NJW 1983, 2627 ff.). Ob die (hier bereits aktenkundigen) Unterlagen verwertbar sind, ist nach Maßgabe des § 160a Abs. 2 [X.] abzuwägen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Revisionsgericht nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen (vgl. [X.]St 41, 30; [X.], [X.], 54. Aufl., § 160a Rn.
18); jedoch unterliegen die der Abwägung zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe revisionsrichterlicher Kontrolle.
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Im Rahmen dieser Abwägung kann es
freilich
eine Rolle spielen, ob der (die) Erbe(n) des Patienten mit der Verwertung der den Patienten betref-fenden Unterlagen einverstanden ist (sind). In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte einerseits e-boten,
andererseits aber ihrer Heranziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten dadurch gleichwohl entgegenwirkt, dass er die Frage nach durch widersprüchlichen Vortrag erschwert.

[X.]) Während dieser Gesichtspunkt sich im Ergebnis eher gegen eine ndererseits
gegen die Gewichtung der Taten, die die [X.] zur Begründung der Ableh-nung der Verwertung herangezogen hat (§ 160a Abs. 2 Satz 1 [X.]), [X.] fahrlässig begangene Straftat handele. Damit legt die [X.] hin-an.

Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden emp-findlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölke-rung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. [X.] 109, 279, 344; 103, 21, 34; BT-Drucks. 16/5846, [X.]). Der Bereich mittlerer Kriminalität bestimmt sich maßgeblich nach den abstrakten Strafrahmen des materiellen Strafrechts, nicht nach der Schuldform. Bei entsprechend hohen Strafrahmen kann da-29
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sein. Selbst eine fahrlässige Körperverletzung kann nach den Umständen des Einzelfalls noch ausreichen (vgl. [X.] NJW 2009, 2431; vgl. auch [X.], [X.] 2004, 623, 638 ff. [X.]). Hieran gemessen ist die Annahme, fahr-lässige Tötungen (Höchststrafe fünf
Jahre) seien, zumal unter den hier [X.] konkreten Umständen, schon im Ansatz keine erheblichen Strafta-ten, nicht tragfähig.

[X.]) Die neue [X.] wird deutlicher als bisher im Ansatz auch Gelegenheit haben, Folgendes zu berücksichtigen:
Der Persönlichkeits-schutz des [X.] (Patienten) wird durch dessen Tod in einen allgemeinen, der Abwehr von Angriffen auf die Menschenwürde dienenden Achtungsanspruch umgewandelt; dessen Schutzwirkung reicht jedenfalls weniger weit als das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lebenden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 1998 -
2 StR 189/98). Diesem Interesse des [X.] (Patienten) steht das Interesse des Angeklagten gegen-über, nicht unschuldig verurteilt bzw. nicht schärfer als schuldangemessen bestraft zu werden (vgl. [X.] NJW 1965, 362).

Darüber, zu welchem Ergebnis die aufgeführten gegenläufigen Ge-sichtspunkte und die sonstigen, in diesem Zusammenhang von der [X.] angestellten Erwägungen letztlich führen, hat der [X.] hier nicht zu befinden.
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2. Zum Schuldspruch bemerkt der [X.]:

[X.] hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Fest-stellungen zutreffend neben den Verstößen gegen das Waffengesetz auch fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung bejaht. Vorsorglich weist der [X.] darauf hin, dass die Annahme der [X.], der Ange-klagte hätte voraussehen können, dass sein [X.] als Folge der unzulängli-chen Sicherung von Waffen und Munition auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des [X.] der psychischen Erkrankung seines [X.]es war. Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter [X.] gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind. Für die Vorhersehbarkeit könn-te hier zudem die -
für sich gesehen bislang rechtsfehlerfrei getroffene -
Feststellung sprechen, dass der Angeklagte entgegen dem Rat des [X.] nicht für eine Weiterbehandlung seines [X.]es sorgte, dies selbst
dann noch nicht, als sich dessen psychischer Zustand wieder deutlich ver-schlechterte.
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Stattdessen ermöglichte der Angeklagte seinem, wie ihm jedenfalls bekannt war, psychisch sehr labilen [X.], der seit Jahren in [X.] auf andere schoss, sich
im Schützenverein im Umgang mit realen Schusswaffen zu üben.

[X.]Wahl [X.]

Jäger

Sander
36

Meta

1 StR 359/11

22.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 1 StR 359/11 (REWIS RS 2012, 7806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7806

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 501/10

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