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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:050320BVZR207.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 207/19
vom
5. März 2020
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO).
Der Nebenintervenient der [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO; vgl. dazu: [X.], Urteil vom 5. Mai 1956
[X.], NJW 1956, 1154).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600.000
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele
[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2018 -
4 O 72/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2019 -
I-22 U 46/18 -
Meta
05.03.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2020, Az. V ZR 207/19 (REWIS RS 2020, 11782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11782
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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