Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.09.2014, Az. B 12 KR 6/14 BH

12. Senat | REWIS RS 2014, 2854

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - sachlich unzutreffende aber bindende Rechtswegverweisung


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger nur noch die Feststellung, dass eine von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und das L[X.] die Berufung zurückgewiesen; zugleich hat das L[X.] die hilfsweise beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht unter Hinweis auf § 17a Abs 5 [X.] abgelehnt, da über die Klage erstinstanzlich entschieden worden sei.

2

Der Kläger hat mit [X.] seines Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2014 beantragt, ihm PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] zu bewilligen. Von einer Begründung seines Antrags hat er ausdrücklich abgesehen.

3

II. Der Antrag des [X.] auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das L[X.]-Urteil vom 25.3.2014 ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem B[X.] ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G mit Erfolg dargelegt werden kann.

5

Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nämlich ausgeschlossen, wenn für die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen der [X.] nur deshalb gegeben ist, weil eine sachlich unzutreffende, aber bindende Rechtswegverweisung nach § 17a [X.] vorliegt (B[X.] SozR 4-1500 § 160 [X.] 6). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass der [X.] nur deshalb gegeben ist, weil das Rechtsmittelgericht nach § 17a Abs 5 [X.] über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, obwohl der für die Klage beschrittene Rechtsweg an sich unzulässig gewesen ist. Dies ist hier der Fall, denn für den vom Kläger nur noch geltend gemachte Anspruch ist vor den Zivilgerichten zu führen, deren alleinige Zuständigkeit für den nach §§ 179 ff [X.] isoliert auszutragenden Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] SF 1/14 R - Juris).

6

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 12 KR 6/14 BH

17.09.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Gotha, 12. Januar 2012, Az: S 38 KR 5721/11, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 17a Abs 5 GVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.09.2014, Az. B 12 KR 6/14 BH (REWIS RS 2014, 2854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2854

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