Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2001, Az. 3 StR 25/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3002

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[X.]/01vom30. März 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2001 beschlossen:Der Nebenklägerin [X.]. wird im Ad-häsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe be-willigt und Rechtsanwalt [X.]aus [X.]beige-ordnet.Ihr weitergehender Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Revisionsinstanz ist gegenstandslos.Gründe:Die durch die Tat des Angeklagten Geschädigte [X.]. hatte in erster Instanz beantragt, sie als Nebenklägerin [X.] ihr sowohl für die Nebenklage als auch für die Geltendmachung [X.] im Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu [X.] sowie Rechtsanwalt [X.] zur Vertretung beizuordnen. [X.] hat die Geschädigte "als Nebenklägerin unter Beiordnung vonRechtsanwalt [X.]" zugelassen und ihr "Prozeßkostenhilfe unter Beiord-nung von Rechtsanwalt [X.] für die Klage im Adhäsionsverfahren bewil-ligt". Die Nebenklägerin beantragt nunmehr, ihr auch für die [X.] zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.] beizuordnen.1. Der Antrag ist gegenstandslos, soweit er auf die Gewährung von Pro-zeßkostenhilfe für die Vertretung der Nebenklage im Revisionsverfahren ge-richtet ist. Rechtsanwalt [X.]ist der Nebenklägerin durch [X.]uß [X.] vom 31. August 2000 als Beistand beigeordnet worden (§ 397 aAbs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Dies folgt zwar nicht unmit-- 3 -telbar aus dem Wortlaut des [X.]usses, ergibt sich aber bei dessen Ausle-gung anhand des zugrunde liegenden Antrags der Nebenklägerin. Denn diesehatte mit [X.] vom 30. August 2000 zum einen Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe für die Nebenklage mit Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]alsBeistand, zum anderen Prozeßkostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unterBeiordnung von Rechtsanwalt [X.]beantragt. Wenn das [X.] die Nebenklage "unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] " zu-läßt und daneben Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]allein für die Klage im Adhäsionsverfahren bewilligt, kann erstgenannteBeiordnung nur als [X.] im Sinne des § 397 a Abs. 1 Satz 1StPO verstanden werden. Diese wirkt jedoch für die Revisionsinstanz fort([X.], [X.]. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den [X.] der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden.Denn die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO erstreckt sich nichtauf das Adhäsionsverfahren. Für dieses besteht allein die Möglichkeit der Be-willigung von Prozeßkostenhilfe (§ 404 Abs. 5 StPO), über die für jede Instanzgesondert zu befinden ist (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1ZPO).a) Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der [X.], die [X.] des nach § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestelltenRechtsanwaltes regeln, auf eine andere Gesetzeslage hindeuten. Für die Ge-bühren des dem Nebenkläger als Beistand bestellten Rechtsanwalts [X.] § 102 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Vorschriften der §§ 97, 98, 99 und 101[X.] über die Gebühren des Pflichtverteidigers sinngemäß. Indem § 102- 4 -Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Einschränkungen auf § 97 [X.] verweist, nimmter auch auf § 97 Abs. 1 Satz 4 [X.] Bezug. Dieser wiederum räumt [X.], der im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Strafverfahren (aus-schließlich) zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche tätig wird, ei-nen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse nach Maßgabe des § 123[X.] ein. Der Zusammenhang dieser Regelungen könnte den Anschein er-wecken, daß die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 aAbs. 1 StPO auch dessen Tätigwerden für den Nebenkläger im Adhäsionsver-fahren ab-decke. Dementsprechend wird für den Fall der notwendigen Verteidigung(§ 140 StPO) wegen der Bezugnahme des § 97 Abs. 1 Satz 4 [X.] auf § 89[X.] die Auffassung vertreten, daß die Bestellung eines Rechtsanwalts [X.] diesem auch die Befugnis einräume, den Angeklagten bei [X.] eines vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im [X.] zu vertreten, und er hierfür nach den Maßstäben des § 123 [X.]aus der Staatskasse entschädigt werde. Einer gesonderten Bestellung [X.] für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO) bedürfe es nicht([X.] NStZ 1998, 101; [X.], [X.] 30. Aufl. § 97[X.] Rdn. 5; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 140 Rdn. 5;Laufhütte in [X.]. § 140 Rdn. 4; a. [X.]/von [X.]/[X.],[X.] 14. Aufl. § 97 Rdn. 4 und [X.] in [X.]/[X.], [X.] 8.Aufl. § 97 Rdn. 12, die eine Entschädigung des im Adhäsionsverfahren tätiggewordenen Pflichtverteidigers aus der Staatskasse nach § 97 Abs. 1 Satz 4,§ 123 [X.] nur dann für möglich halten, wenn er insoweit im Wege der [X.] für den Angeklagten nach § 404 Abs. 5 Satz 2StPO gesondert beigeordnet wurde).- 5 -Ob dieser Ansicht für den im Adhäsionsverfahren tätig gewordenenPflichtverteidiger wegen der engen tatsächlichen und rechtlichen Verbindungzwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm [X.] und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen [X.] oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten zu folgen ist, bedarf [X.] Entscheidung. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO erstreckt sich jedenfalls entgegen demdurch § 102 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 4 [X.] erweckten [X.] auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des [X.] im Ad-häsionsverfahren. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 397 a Abs.1 StPO und des § 102 [X.] sowie dem Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5StPO.Mit der Neufassung des § 397 a Abs. 1 StPO durch Artikel 1 Nr. 7 [X.] vom 30. April 1998 ([X.] ff.) wurde zur Verbes-serung des Opferschutzes erstmals die Möglichkeit geschaffen, dem [X.] nicht nur Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalteszu bewilligen, sondern ihm unter im einzelnen geregelten Voraussetzungenunabhängig von seiner Prozeßkostenarmut im Sinne des § 114 ZPO einenRechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Durch Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c dessel-ben Gesetzes wurde § 102 Abs. 2 [X.] eingeführt, der die Gebührenan-sprüche des [X.] gegen die Staatskasse regelt. In demvorangegangenen Gesetzgebungsverfahren war jedoch zunächst eine entspre-chende Gesetzesänderung nicht ins Auge gefaßt worden. Vielmehr wurde [X.] erwogen, durch eine Neufassung des § 397 a StPO die Anforderungen zuerleichtern, unter denen Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage gewährt werden- 6 -kann (vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates für ein [X.],[X.]. 13/6899 S. 4 f.; die Empfehlungen des Rechtsausschusses und [X.] für Frauen und Jugend zum Zeugenschutzgesetz, [X.].933/1/97S. 6 f.; die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat,[X.]. 933/97 S. 2 f.). Erst in der [X.]ußempfehlung des [X.] wird § 397 a StPO in seiner dann Gesetz gewordenen Neufas-sung sowie die damit verbundene Einführung des § 102 Abs. 2 [X.] in [X.] eingebracht ([X.]. 212/98 S. 4).Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war somit - wie schon nachder bisherigen Gesetzeslage (§ 397 a StPO in der Fassung des [X.] vom 18. Dezember 1986, [X.]) - eine gesonderte Bewilligungvon Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage einerseits und das Adhäsionsverfah-ren andererseits (§ 404 Abs. 5 StPO) vorgesehen. Damit wäre die [X.] Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger für die Geltendmachung vermö-gensrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahrenweiterhin davon abhängig gewesen, daß der Nebenkläger [X.] seine beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nichtmutwillig erscheint (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 ZPO). Dafür, daß sichhieran für die Nebenkläger, denen durch die letztlich Gesetz gewordene Neu-fassung des § 397 a Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Bestellung eines anwaltli-chen Beistandes eröffnet wurde, etwas ändern sollte, und insoweit eine Diffe-renzierung zu den [X.] gewollt war, für die die Bestellung eines [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. § 404 Abs. 5 StPO, § 397 a Abs. 2 StPOn.[X.]), ist nichts ersichtlich. Die Gesetzesmaterialien geben insoweit keine Aus-- 7 -kunft. Der Vermittlungsausschuß hat seinen neuen [X.] ohne nä-here Begründung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.Ein Hinweis darauf, daß nach dem Willen des Gesetzgebers § 397 aAbs. 1 StPO den Vorrang vor § 404 Abs. 5 StPO erhalten sollte, ist somit nichtvorhanden. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers liegt auch fern, denn er wä-re mit dem Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5 StPO nicht vereinbar. Nach dieserVorschrift soll dem Antragsteller für das Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfeunter anderem nur dann gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden,wenn der von ihm geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch Aussichtauf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114ZPO). Damit soll verhindert werden, daß die Staatskasse mit Gebührenansprü-chen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhterErsatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen. Dem könnte aber nichtmehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch [X.] für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche [X.] ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könntesowie hierfür anschließend nach den Maßstäben des § 123 [X.] entschä-digt würde. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber eine derartigeRegelung treffen wollte.§ 102 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist daher dahin-gehend auszulegen, daß der nach § 397 a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger be-stellte anwaltliche Beistand für sein Tätigwerden im Adhäsionsverfahren (§ 89Abs. 3 [X.]) dann nach den Maßstäben des § 123 [X.] aus der Staats-kasse entschädigt wird, wenn er dem Nebenkläger für das [X.] -unter Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO ge-sondert beigeordnet wurde.b) Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozeßkosten-hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt [X.]in-soweit zur Vertretung beizuordnen.Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nicht in der Lage, die Prozeßkosten aufzubringen. Mit [X.]vom 23. März 2001 wurde klargestellt, daß diese Kosten entgegen der [X.] ausgefüllten, in erster Instanz zur Akte gereichten Erklärung nach§ 117 Abs. 2 ZPO nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder [X.] getragen werden. Die Erfolgsaussichten ihres [X.] sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz [X.]). Da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidigervertreten wird, ist der Nebenklägerin Rechtsanwalt [X.] beizuordnen, derihr im Hauptverfahren bereits vom [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO alsBeistand bestellt wurde (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO).Kutzer [X.] [X.]:ja[X.]St:neinVeröffentlichung:ja- 9 -___________________StPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1;[X.] § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Bei-stand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das [X.]. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger ver-mögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im [X.] und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse gel-tend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der [X.] gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. [X.] gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.[X.], [X.]. vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - [X.]

Meta

3 StR 25/01

30.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2001, Az. 3 StR 25/01 (REWIS RS 2001, 3002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3002

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