Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 2 StR 520/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5238

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Gegenstand

Minder schwerer Fall des Totschlags: Prüfungsreihenfolge der Tatbestandsalternativen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

[X.] Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

I[X.] Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

II[X.] Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Begründung der [X.] weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die vom [X.] mit guten Gründen beanstandete Berücksichtigung in der konkreten Strafzumessung, der Angeklagte habe dem Geschädigten mehrere wuchtige Stiche versetzt und damit mit erheblicher Brutalität gehandelt, rechtlichen Bedenken begegnet.

2

1. Das [X.] ist zwar von einem minderschweren Fall nach § 213 StGB ausgegangen, hat dies aber auf eine Gesamtwürdigung nach § 213 [X.]. 2 StGB gestützt, ohne zu prüfen, ob nicht bereits nach § 213 [X.]. 1 StGB ein minderschwerer Fall gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil - worauf der [X.] zutreffend hinweist - die Voraussetzungen des § 213 [X.]. 1 StGB nach den getroffenen Feststellungen nahe liegen. "Durch den stundenlangen Streit, seine wiederholten, durch    [X.]     vereitelten Versuche, den Streit mit diesem zu beenden, zermürbt und durch diese Abwertung an den Rand des für ihn Erträglichen gebracht, wusste der Angeklagte nicht mehr, wie er die für ihn unerträgliche Situation beenden sollte. Er verlor die Beherrschung, etwas rastete in seinem Kopf aus und ihm wurde "irgendwie schwindlig im Kopf", und wurde von einer großen Wut ergriffen, griff nach ... einem Messer ... und stach wuchtig auf den Oberkörper des    [X.]     ein ..." ([X.]). Hätte die [X.] die erforderliche Prüfung des § 213 [X.]. 1 StGB vor- und dessen Voraussetzungen angenommen, hätte sie zwingend von dem darin vorgesehenen Strafrahmen ausgehen und weiter erörtern müssen, ob dieser Strafrahmen nicht weiter gemäß §§ 21, 49 StGB - dessen Voraussetzungen die [X.] angenommen hatte - zu mindern gewesen wäre. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einem geringeren Strafrahmen und damit gegebenenfalls auch zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

3

2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen können bestehen bleiben, sie sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten.

Fischer                           Appl                       Schmitt

                   Krehl                          Ott

Meta

2 StR 520/13

27.05.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 24. Juni 2013, Az: 52 KLs 401 Js 748/12 K 3/13

§ 21 StGB, § 49 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 213 Alt 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 2 StR 520/13 (REWIS RS 2014, 5238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5238

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