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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 24. Juni 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja
[X.] §§ 631 Abs. 1, 633, 634 a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des [X.] oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf be-schränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzel-ne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu [X.]. d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 [X.] orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als [X.] des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. [X.], Urteil vom 24. Juni 2004 - [X.]/02 - OLG Jena
LG Erfurt - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: [X.] Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht [X.]. Die GbR, bestehend aus den Architekten [X.], S. und [X.] (künftig: GbR), hat ihre Ho-norarforderung aus einem Architektenvertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten. - 3 - I[X.] 1. Im November 1990 schrieb die Beklagte einen Wettbewerb für ein Einkaufszentrum in der [X.] von [X.] aus. Aufgrund der von der GbR, die ihren Hauptsitz in [X.] und jedenfalls zeitweise eine Niederlassung in [X.] hatte, eingereichten Planung beschloß die Beklagte, die GbR mit den [X.] zu beauftragen. Im Dezember 1991 schlossen die GbR und die Beklagte einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 des § 15 [X.] für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten sie die [X.], den [X.] und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % des [X.]. Außerdem vereinbarten sie, daß der zukünftige Investor als Vertragspartei an die Stelle der Beklagten treten sollte. 2. Im Oktober 1992 stellte die GbR eine erste Abschlagsrechnung ein-schließlich Mehrwertsteuer über 895.691,66 DM. Die Beklagte leistete keine Zahlung und beanstandete, daß die GbR ihrer Rechnung statt der [X.] von 50 Mio. DM anrechenbare Kosten in Höhe von 75 Mio. DM zugrunde gelegt hatte. Nachdem die Bemühungen der Beklagten um einen Investor scheiterten, stellte die GbR im März 1996 eine weitere Abschlagsrechnung über 126.500 DM. Im Januar 1997 übersandte die GbR der Beklagten eine [X.] über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 3.575.000,12 DM sowie eine gesonderte Rechnung über vorgerichtliche [X.] in Höhe von 36.505 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die GbR trat sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab. 3. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 2.941.878,58 DM (= 1.504.158,62 •) verlangt. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 439.303,24 DM (= 224.612,18 •) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. - 4 - Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 422.812,68 DM (= 216.180,69 •) für erbrachte Architektenleistung und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 10.375 DM (= 5.304,65 •) nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin in-soweit gegen das Berufungsurteil, als ihre Honorarforderung für erbrachte [X.] in Höhe von 46.183,17 • abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe: [X.] 1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klageabweisung im [X.] wie folgt begründet: a) Die Parteien hätten am 10. Dezember 1991 einen wirksamen Architek-tenvertrag über die [X.], den [X.] und eine [X.] von 10 % des [X.] vereinbart. Die Regelung des § 4 - 5 - Abs. 1 [X.], "schriftliche Vereinbarung bei Auftragsvergabe", und die [X.] des § 4 Abs. 4 [X.] seien nicht anwendbar, weil die Voraussetzung "bei Auftragserteilung" nach dem [X.] ([X.], [X.] V, [X.], Abschn. [X.], [X.], lit a) für Leistungen von Auftragnehmern mit [X.] in den neuen Bundesländern für Objekte in diesem Gebiet zum Zeit-punkt des Abschlusses des Vertrages nicht gegolten habe. Am 31. Dezember 1992 habe die [X.] ein Architektenbüro in [X.] un-terhalten. Das genüge als Geschäftssitz. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten die Architekten das Büro im Jahre 1990 vor der beschränkten Ausschreibung der Beklagten in [X.] eröffnet. Es sei unerheblich, an welchem Ort der Architekt den Großteil seiner Planungsleistung erbringe und von welchem Ort die Korrespondenz geführt werde. Maßgeblich sei, mit welcher Niederlassung oder Zweigstelle der [X.] geschlossen worden sei. Das sei das Büro in [X.] gewesen. b) Für die Leistung der Leistungsphase 2 stünden der Klägerin nicht 7 %, sondern nur 6,7 % zu, weil die Architekten die Leistungsphase 2 nicht [X.] erbracht hätten, es fehle die Zusammenstellung der [X.]. c) Das den Architekten zustehende [X.] sei nach der Maßga-be des [X.]es ([X.], [X.] V, [X.], Abschn. [X.], [X.], [X.]) um 15 % zu kürzen. d) Die anrechenbaren Kosten hätten nicht von Anfang an, sondern [X.] während der Vertragsdurchführung die Grenze von 50 Mio. DM überschrit-ten, so daß eine freie Vereinbarung des Honorars möglich gewesen wäre. Eine derartige Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen, sie hätten lediglich - 6 - die [X.], den [X.] und eine Nebenkostenpauschale vereinbart. 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer [X.] Überprüfung nicht stand. a) Die Regelungen des [X.]es sind nicht anwendbar, so daß eine Kürzung des Honorars um 15 % nicht in Betracht kommt. (1) Die Sonderregelungen des [X.]es setzen voraus, daß die Mindest- und Höchstsätze und damit die Regelung über die Berechnung des Honorars auf die Vergütungsvereinbarung des [X.] an-wendbar sind. (2) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der [X.] einschließlich der Vorschriften über die Berechnung des Honorars sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil die anrechenbaren Kosten die Summe von 50 Mio. DM (= 25.564.594 •) übersteigen. Nach § 16 Abs. 3 [X.] kann das Honorar unter dieser Vorausset-zung frei vereinbart werden. Übersteigen die anrechenbaren Kosten die in § 16 Abs. 3 [X.] genannte Summe, dann gelten für die Vergütungsvereinbarung der Mindest- und Höchstpreischarakter der [X.] und die Formvorschriften der [X.] nicht ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; [X.]/Koeble/Frik, [X.], 8. Aufl., § 16 Rdn. 11 f). Maßgeblich für die Höhe der anrechenbaren Kosten sind nicht die sub-jektive Vorstellungen beider oder einer der Vertragsparteien bei [X.], sondern die jeweiligen anrechenbaren Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 [X.] ermittelt worden sind ([X.]/Koeble/Frik, [X.], 8. Aufl., § 16 Rdn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle nach § 10 Abs. 2 - 7 - [X.] für die Abrechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten über der in § 16 Abs. 3 [X.] genannten Summe. Für anrechenbare Kosten, die die Honorarta-fel im Sinne des § 16 Abs. 3 [X.] übersteigen, enthält die [X.] keine Regeln zur Berechnung des Honorars. Damit fehlt es für die von dem Berufungsgericht vorgenommene [X.] um 15 % an einer Rechtsgrundlage. b) Die auf dieser Kürzung beruhende teilweise Klageabweisung kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Beurteilung der Höhe des der [X.] zustehenden Honorars möglich. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen, daß die [X.] Kosten den in § 16 Abs. 3 [X.] geregelten Wert überschreiten. Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 [X.] überschreiten, kommt ohne eine entsprechende Vereinba-rung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 [X.] ein in sich geschlossenes System ist ([X.] in: Tho-de/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; [X.]/Koeble/Frik, [X.], 8. Aufl., § 16 Rdn. 13). Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Partei-vortrag, zu prüfen haben, ob eine Auslegung des [X.] Honorars möglich ist. [X.] sich eine Parteivereinbarung nicht fest-stellen, richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 [X.] ([X.] in: Tho-de/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35). c) Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von 0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der [X.] mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer - 8 - Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 [X.] nicht erbracht, ist mit den vom [X.] entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des [X.] als Werkvertrag und der [X.] als öffentliches Preisrecht unvereinbar (vgl. [X.], [X.] wegen nicht erbrachter Architekten-leistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift [X.], [X.] ff.; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. Architektenrecht, § 9 Rdn. 36-46, jeweils m.w.[X.]). (1) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstö-rungsrechts des [X.] oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht ([X.], [X.] wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift [X.], S. 24; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47). Die [X.] regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1996 - [X.] ZR 283/95, [X.] 133, 399), so daß die [X.] keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. (2) Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des [X.] und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der [X.] ([X.], [X.] wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift [X.], S. 24 f; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. Architektenrecht, § 4 Rdn. 58 f). - 9 - Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht dar-auf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errich-tung des Bauwerks erforderlich sind ([X.] [X.] wegen nicht [X.] - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift [X.], S. 24 f, [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. Archi-tektenrecht, § 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge [X.] worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten [X.] Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten [X.] erforderlich sind. Der [X.] wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erfor-derlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 [X.] orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Ar-beitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk [X.] [X.] Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der [X.] ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte - 10 - die Vergütung mindern kann, sofern die Voraussetzungen des § 634 [X.] vor-liegen. Die Zusammenstellung der [X.] haben die Vertrags-parteien dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 [X.] orien-tiert haben. Dressler [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
24.06.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZR 259/02 (REWIS RS 2004, 2673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2673
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