Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 70/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 1845

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2 - Zuständigkeit der Senate für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragsbefugnis - Nichtanwendbarkeit der WAufwV BE auf Leistungsberechtigte nach dem SGB 12 - Unwirksamkeit der Regelung zur Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen)


Leitsatz

Die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung erfordert die zeit- und realitätsgerechte Erfassung der sozialen Wirklichkeit in gleicher Weise, wie es der Verwaltung bei der Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs vorgegeben ist.

Tenor

Auf die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2012 geändert.

In der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] und [X.] (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) des [X.] vom 3. April 2012 (GVBl 2012, 99) werden in der Überschrift die Wörter "und Zwölften" und § 6 Abs 2 Buchstabe d für unwirksam erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] und [X.] (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) des [X.] vom 3. April 2012 (GVBl 2012, 99) für Leistungsempfänger nach dem [X.] nicht gilt.

Im Übrigen werden die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der Kosten des Antragstellers.

Tatbestand

1

Gegenstand der Normenkontrolle ist die vom Senat des [X.] erlassene "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] und [X.]" (Wohnaufwendungenverordnung - [X.], hier in der Fassung vom 3.4.2012, GVBl 2012, 99).

2

1. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] (im Folgenden: [X.]/[X.]/[X.]) vom 24.3.2011 ([X.]) räumte der ([X.] den Ländern bei materiell ansonsten im Wesentlichen unveränderter Rechtslage zur Übernahme von Unterkunftskosten die Befugnis ein, die Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]) zum Gegenstand kommunaler Rechtsetzung zu machen. Demgemäß können die Länder die [X.] und kreisfreien Städte nach § 22a Abs 1 Satz 1 [X.] durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch "Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind". Entsprechendes gilt für die Länder [X.] und [X.], die (durch Landesgesetz) bestimmen, "welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt" (§ 22a Abs 1 Satz 3 [X.]). Genügen hierauf beruhende untergesetzliche Normen weiteren Anforderungen, so bindet das nach Maßgabe der ebenfalls mit dem [X.]/[X.]/[X.] eingeführten Regelung des § 35a Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ([X.]) auch die Träger der Sozialhilfe. Danach gilt: "Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des [X.] Buches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des [X.] Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden".

3

2. Gestützt auf eine diese Befugnisse wahrnehmende Rechtsverordnungsermächtigung in § 8 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch des [X.] (hier idF des Gesetzes vom 13.7.2011, GVBl 344) ist vom Senat des [X.] mit Wirkung zum 1.5.2012 die im Streit stehende [X.] mit Regelungen zu besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung auszugsweise wie folgt erlassen worden:

        

"§ 6   

Besondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung

zur Bestimmung der individuellen Angemessenheit

        

(1) Sofern die tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigten den Richtwert gemäß § 4 überschreiten, gelten wegen besonderer Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22b Absatz 3 des [X.] Buches Sozialgesetzbuch zur individuellen Bestimmung der Angemessenheit abweichend von den Richtwerten nach § 4 die in den Absätzen 2 bis 9 getroffenen Sonderregelungen.

        

(2) In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte nach § 4 aus [X.] Gründen und in Härtefällen um bis zu [X.] überschritten werden, insbesondere bei

        

a) Alleinerziehenden,

b) Längerer [X.] (mindestens 15 Jahre),

c) wesentlichen [X.] Bezügen (z. B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten),

d) über 60-jährigen [X.],

e) Schwangeren,

f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben."

4

3. Der 1957 geborene, im Land [X.] - dem Antragsgegner - lebende Antragsteller bezieht eine ab dem 1.1.2009 laufend zahlbare Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Begrenzung in Höhe von anfänglich ca 150 Euro (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung [X.]-Brandenburg vom 17.11.2009) sowie seit dem 1.1.2010 laufende Leistungen nach dem [X.] (Bescheid des [X.] von [X.] vom [X.]). Der Antragsteller ist alleinstehend und bewohnt eine Zwei-Zimmer-Wohnung von 49 qm Größe. Hierfür gewährte ihm der Antragsgegner nach zwischenzeitlicher Ankündigung von Leistungsabsenkungen und Hinweisen auf das Inkrafttreten der [X.] - nach der für einen 1-Personenhaushalt von einem [X.] von maximal 408 Euro auszugehen war - jedenfalls bis zum 31.12.2012 Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von seinen Angaben zufolge zuletzt 444 Euro monatlich einschließlich Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen.

5

Mit seinem am [X.] gestellten Normenkontrollantrag begehrte der Antragsteller, die [X.] für unwirksam zu erklären. Sämtliche [X.] seien nicht zutreffend in die [X.] eingestellt worden. Der [X.]er Wohnungsmarkt befinde sich in einer Phase stetig steigender Mietpreise, weshalb die Angebote insbesondere in zentralen Bereichen deutlich über dem Betrag lägen, der von [X.], deren Ansprüche nach der [X.] bestimmt würden, aufgewandt werden könnte.

6

Das [X.] ([X.]) hat den Antrag als unzulässig verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt (Urteil vom 7.8.2012): Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setze die schon im Rahmen der Zulässigkeit abschließend zu treffende Feststellung voraus, dass die zur Überprüfung gestellte Norm ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers betreffe. Daran fehle es, da die Voraussetzungen einer Geltungserstreckung für die von dem Antragsteller beanspruchten Leistungen nach dem [X.] nicht vorlägen und er deshalb in den Geltungsbereich der [X.] nicht einbezogen sei. Die Härtefallregelungen des § 6 Abs 2 [X.] trügen dem besonderen Bedarf älterer Menschen nicht Rechnung und genügten deshalb den Anforderungen des § 35a [X.] nicht.

7

4. Der Antragsteller hat - ebenso wie der Antragsgegner - die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt und macht geltend: Das [X.] überdehne die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 55a Sozialgerichtsgesetz ([X.]). Entgegen dessen Auffassung komme es nur darauf an, ob - entsprechend der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG) - subjektive Rechte eines Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Er sei in seinen Rechten betroffen, weil die [X.] nach der Intention des Verordnungsgebers und der Verwaltungspraxis auf ihn angewendet werden solle und werde. In der Sache halte er daran fest, dass die [X.] den gesetzlichen Vorgaben der §§ 35, 35a [X.] und der §§ 22a bis 22c [X.] nicht genüge. Insbesondere sei die Datenbasis mangelhaft, auch sei Wohnraum zu derartigen Preisen im Gebiet des Antragsgegners nicht verfügbar. Dessen Revision sei mangels Beschwer durch das Urteil des [X.] unzulässig.

8

Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.]-Brandenburg vom 7. August 2012 aufzuheben und die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] und [X.] (Wohnaufwendungenverordnung - [X.]) des [X.] vom 3. April 2012 (GVBl 2012, 99) für unwirksam zu erklären,
hilfsweise,
die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] und [X.] (Wohnaufwendungenverordnung - [X.]) des [X.] vom 3. April 2012 (GVBl 2012, 99) für unwirksam zu erklären, soweit sie sich auch Geltung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem [X.] beimisst,
sowie die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.

9

Der Antragsgegner sieht in der Verwerfung des Normenkontrollantrags ebenfalls einen Verstoß gegen § 35a [X.] und beantragt unter Verteidigung der [X.] auch im Übrigen,

das Urteil des [X.]s [X.]-Brandenburg vom 7. August 2012 aufzuheben und den Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen,
hilfsweise,
die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Antragstellers hat teilweise Erfolg, die des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. In der Sache zu Recht hat das [X.] entschieden, dass § 6 Abs 2 Buchst d der [X.] unwirksam ist und diese deshalb auf Leistungsberechtigte nach dem [X.] keine Anwendung findet; insoweit war die [X.] für unwirksam zu erklären und auszusprechen, dass sie für Leistungsberechtigte nach dem [X.] nicht gilt (dazu unten 4. bis 8.). Das feststellen zu lassen, ist der Antragsteller auch antragsbefugt (dazu unten 3. b). Für eine weitergehende Überprüfung der [X.] bestand hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis.

1. Zuständig zur Entscheidung des Rechtsstreits ist der erkennende 14. Senat des [X.] ([X.]) als Spruchkörper für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Streitigkeiten über die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm nach § 22a Abs 1 [X.] im Normenkontrollverfahren gemäß § 55a [X.] bilden eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende iS von § 51 Abs 1 [X.] 4a [X.] auch dann, wenn sie wie hier von einem Bezieher von Leistungen nach dem [X.] unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen der angegriffenen Norm auf seine Ansprüche nach § 35 [X.] geführt werden.

a) Nach der gesetzlichen [X.]onzeption ergehen untergesetzliche Rechtsnormen nach § 22a Abs 1 [X.] auch dann als Vorschriften auf der Grundlage nur des [X.], wenn sie iS von § 35a Satz 1 Halbs 2 [X.] nach § 22b Abs 3 [X.] "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung enthalten" und dabei die "Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden" und sie infolgedessen Geltungswirkung für die Leistungen nach § 35 Abs 1 und 2 [X.] entfalten. Schon nach dem Wortlaut von § 35a Satz 1 Halbs 2 [X.] liegt die Rechtsgrundlage für die (auch) die Bindungswirkung nach dem [X.] auslösenden Festsetzungen von Normen iS von § 22a Abs 1 [X.] ausschließlich in § 22b Abs 3 [X.] und nicht in einer eigenständigen Anordnung des [X.]. Auch ansonsten enthält das [X.] keine Regelung vergleichbar der des § 22a Abs 1 [X.], die als selbstständige Befugnis zur Einführung einer untergesetzlichen Normgebung für die Unterkunftsleistungen nach dem [X.] anzusehen sein könnte. Wie die Materialien erweisen, folgte das der bewussten Entscheidung, den [X.] insoweit keine eigene Satzungsermächtigung zu erteilen (BT-Drucks 17/3404 S 126).

Ob damit etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Bindung von [X.] durch die nach § 22a Abs 1 [X.] zur Normsetzung berufenen [X.]örperschaften ausreichend Rechnung getragen ist, mag offen bleiben (daran eher Zweifel hegend [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 35a Rd[X.] 8). Jedenfalls der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die rechtliche Grundlage auch von Sonderregelungen mit Wirkung für Ansprüche nach § 35 [X.] allein in den §§ 22a bis 22c [X.] zu sehen ist. Folgerichtig wird vertreten, dass der [X.]-Normgeber die Bindungswirkungen für das [X.] weder ausdrücklich anzuordnen habe noch sie ausschließen könne; vermeidbar seien sie nur über den Verzicht auf die sie auslösenden [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2012, § 35a Rd[X.] 7).

Systematisch im Einklang damit ist die Normenkontrolle nach § 55a [X.] nur eröffnet für die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, "die nach § 22a Absatz 1 des [X.] und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind". Auch das lässt sich nur dahin verstehen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers untergesetzliche Normen iS von § 22a Abs 1 [X.] ungeachtet ihrer Bindungswirkungen für das [X.] in formaler Hinsicht ausschließlich dem Rechtskreis des [X.] zuzuordnen sind.

b) Diese Zuordnung begründet die Zuständigkeit der Senate für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch dann, wenn über einen auf die mögliche Rechtsbetroffenheit über § 35a [X.] gestützten Normenkontrollantrag nach § 55a [X.] zu befinden ist. Welchem der in § 51 Abs 1 [X.] enumerativ aufgeführten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Rechtsstreit zuzuordnen ist, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der [X.] hergeleitet wird, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzuordnen ist. Entscheidend ist dabei, welche Rechtssätze für das jeweilige Begehren prägend sind (vgl zum Ganzen [X.] - GmS-OGB 2/73 - [X.], 292 = [X.] 1500 § 51 [X.], Beschluss vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - [X.] 1500 § 51 [X.] 39 = [X.], 312 und Beschluss vom [X.] - GmS-OGB 1/88 - [X.] 1500 § 51 [X.] 53 = [X.], 284; vgl auch [X.] vom [X.] - B 3 SF 1/07 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.] 3 Rd[X.] 9 sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 51 Rd[X.] 4 f und [X.] in [X.], [X.], § 51 Rd[X.] 3, Stand: Oktober 2013). Demgemäß liegt eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende dann vor, wenn das klägerische Begehren durch Rechtsvorschriften des [X.] geprägt wird (vgl [X.] vom [X.] - [X.] SF 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 6 Rd[X.] 15; zu weiteren Fallkonstellationen s auch Groß in [X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 51 Rd[X.] 11). Das ist nach der dargelegten gesetzlichen [X.]onzeption im Verhältnis zwischen den §§ 22a bis 22c [X.] einerseits und § 35a [X.] andererseits auch dann der Fall, wenn die Überprüfung einer untergesetzlichen Norm iS von § 22a Abs 1 [X.] wegen ihrer Auswirkungen auf die Leistungen für die Unterkunft nach § 35 Abs 1 und 2 [X.] begehrt wird.

c) Bestätigt wird dies weiter durch die Ausgestaltung des [X.] nach § 55a [X.] im Übrigen, wie es durch das [X.]/[X.]/[X.]-ÄndG eingeführt worden ist (zu den Motiven insoweit vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]). Zu entscheiden über Anträge nach § 55a [X.] ist danach von den [X.] - im ersten Rechtszug (§ 29 Abs 2 [X.] 4 [X.]) - in jeweils zu bildenden eigenen Senaten (§ 31 Abs 2 [X.] idF des [X.]/[X.]/[X.]-ÄndG). Für deren Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern ist in den Materialien verwiesen auf die Besetzung der [X.]ammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucks 17/3404 [X.] mit Verweis auf § 12 Abs 5 Satz 1 [X.] in der bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.]). Auch das belegt zum einen, dass sich die Spruchkörperzuständigkeit in Verfahren nach § 55a [X.] allein nach dem [X.] richtet, maßgeblich also nur ist, ob es sich um eine "nach § 22a Absatz 1 des [X.] und dem dazu ergangenen Landesgesetz" erlassene Norm handelt oder nicht. Zum anderen erweisen die Vorstellungen über die Besetzung der hierfür zu bildenden Senate, dass Antragsverfahren nach § 55a [X.] als Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch dann anzusehen sind, wenn die Antragsteller im Leistungsbezug nach dem [X.] stehen.

2. Streitgegenstand ist die [X.] in der Fassung, wie sie der mündlichen Verhandlung des [X.] am 7.8.2012 zugrunde gelegen hat. Als Norm des Landesrechts obliegen die Feststellung ihres Inhalts und ihre Auslegung, von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich allein dem [X.] (§§ 162, 202 [X.] iVm § 560 Zivilprozessordnung, vgl [X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.] 34 Rd[X.] 16 mwN; [X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]7). Beim [X.] angefallen ist das Verfahren demzufolge ausschließlich mit dem Rechtsstand, wie er Gegenstand der Entscheidung des [X.] war, also in der vom Senat des [X.] beschlossenen Fassung der [X.] vom 3.4.2012 (GVBl 2012, 99). Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist die Norm demnach hingegen in der Fassung ihrer am [X.] in [X.] getretenen Fortschreibung durch die Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung ([X.]-Fortschreibungsverordnung 2013) vom [X.] (GVBl 2013, 348) mit den Änderungen in den Anlagen 1 und 2.

3. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht.

a) Insbesondere ist zunächst neben der Revision des durch das Urteil des [X.] formell beschwerten Antragstellers auch die Revision des Antragsgegners zulässig. Zwar hat dieser vor dem [X.] formell obsiegt und muss wegen der Bindungswirkung der Entscheidung auch nicht besorgen, vom Antragsteller gegenwärtig erneut mit einem Normenkontrollantrag überzogen zu werden (zur Beschwer bei Prozess- statt [X.] ansonsten vgl [X.] Urteil vom 26.10.1989 - 4 RA 90/88 - Rd[X.] 9, [X.] 1990, 102 unter Hinweis auf [X.]E 24, 134, 135 = [X.] [X.] 7 zu § 85 [X.]; vgl hierzu auch [X.] Urteil vom 12.1.2012 - 7 C 5/11 - [X.]E 141, 311, 323 f); dem stünde der Mangel der Antragsbefugnis bei unveränderter Fassung der [X.] auch weiterhin entgegen.

Auf diese Sperrwirkung beschränken sich die Folgen des angegriffenen Urteils indes nicht. Nach dessen tragenden Gründen kann sich vielmehr der Antragsteller in der Sache dem Antragsgegner gegenüber darauf berufen, dass § 6 [X.] in der zur Überprüfung gestellten Fassung keine Regelung zur Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen iS von § 35a Satz 1 [X.] trifft und die [X.] deshalb - anders als dieser meint - auf ihn keine Anwendung findet. Diese Wirkung kommt der einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung ablehnenden Entscheidung nicht nur in einem erneuten Normenkontrollverfahren, sondern in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten zu, bei dem es auf die Gültigkeit dieser Satzung ankommt (vgl zu § 47 Verwaltungsgerichtsordnung : [X.] Beschluss vom [X.] - 4 N 1/83 - [X.]E 68, 12, 15 unter Hinweis auf [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 77, 338; vgl auch [X.] Beschluss vom 10.5.1995 - 8 B 32/95 - [X.] 310 § 121 VwGO [X.] 71). Ungeachtet der Erfolglosigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers muss der Antragsgegner deshalb nach dem Urteil des [X.] besorgen, dass ihm in der Sache jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des [X.] (§ 141 Abs 1 [X.] 1 [X.]) in nachfolgenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über von ihm zu gewährende Leistungen nach § 35 [X.] die Berufung auf die [X.] versagt ist. Das begründet eine die Zulässigkeit seiner Revision rechtfertigende Beschwer.

b) Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag fehlt und der Antrag deshalb als unzulässig zu verwerfen ist; dem ist nicht zu folgen.

Antragsbefugt für [X.] nach § 55a [X.] ist gemäß dessen Abs 2 Satz 1 jede natürliche Person, "die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden". Diese Voraussetzungen sind im Wesentlichen wörtlich (zu Unterschieden [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 55a Rd[X.] 7) den entsprechenden Anforderungen in § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO entnommen, das im Gesamten Vorbild für § 55a [X.] war (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]; [X.], Sozialrecht aktuell 2011, 144, 147 f; [X.] in [X.], [X.], § 55a Rd[X.] 3, Stand der Einzelkommentierung Mai 2013). Diese Übereinstimmung auch der Zulässigkeitsvoraussetzungen schließt es aus, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Normenkontrollverfahren nach § 55a [X.] an andere und insbesondere strengere Anforderungen hat binden wollen als sie für die Normenkontrolle nach § 47 VwGO gelten. Maßgebend auch für die Auslegung von § 55a Abs 2 Satz 1 [X.] ist damit, dass die Zugangsvoraussetzungen für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO den Anforderungen an die [X.]lagebefugnis nach § 42 Abs 2 VwGO nachgebildet sind (vgl BT-Drucks 13/3993 [X.]) und deshalb ständiger Rechtsprechung des [X.] zufolge an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen sind als nach § 42 Abs 2 VwGO (stRspr; vgl zuletzt nur [X.] Urteil vom [X.] - 5 CN 1/12 - [X.]E 146, 217 Rd[X.] 16 mwN). Auch im Antragsverfahren nach § 55a [X.] fehlt es an der Antragsbefugnis daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des [X.]s Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (zu § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO stRspr; vgl nur [X.], aaO, mwN; ebenso für § 55a Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] in [X.], [X.], § 55a Rd[X.]3, Stand der Einzelkommentierung Mai 2013; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 55a Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, § 55a Rd[X.] 12 ff).

Eröffnet ist ein Antragsverfahren nach § 55a [X.] demgemäß stets dann, wenn das [X.] es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die in der zur Prüfung gestellten Norm getroffenen Festsetzungen hinter den gegenwärtig bereits aufgebrachten oder absehbar aufzubringenden tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für Unterkunft und ggf Heizung (vgl § 22b Abs 1 Satz 2 [X.]) zurückbleiben und ihr deshalb bestimmende Wirkung für einen Anspruch des Antragstellers auf existenzsichernde Leistungen zukommen kann. Das gilt auch, soweit wie hier Ansprüche nach § 35 Abs 1 und 2 [X.] in Rede stehen.

Nicht auszuschließen ist zwar, dass die Geltungserstreckungsvoraussetzungen nach § 35a Satz 1 [X.] nach dem Inhalt der angegriffenen Norm nicht vorliegen und diese deshalb keine Geltungswirkung für den Leistungsbezug nach dem [X.] entfaltet. Indes ist für die Antragsbefugnis ohne Bedeutung, ob die Norm die in ihr angelegten Wirkungen tatsächlich hat und der Antragsteller deshalb des Schutzes im Normenkontrollverfahren bedarf. Das Antragsverfahren nach § 55a [X.] dient nicht nur dem Individualrechtsschutz, sondern zugleich der objektiven Rechtskontrolle (zu § 47 VwGO [X.] Beschluss vom 18.7.1989 - 4 N 3/87 - [X.]E 82, 225, 230; [X.] Urteil vom [X.] - 4 CN 1/07 - [X.]E 131, 100, Rd[X.] 13, jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 3. Aufl 2010, § 47 Rd[X.] 31 ff; [X.]/Bier in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rd[X.] 3). Daher setzt die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam im Normenkontrollverfahren nach § 55a [X.] eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht voraus (zu § 47 VwGO [X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.] 13). Diese Ausgestaltung der Normenkontrolle als auch der objektiven Rechtskontrolle dienendes Verfahren wäre konterkariert, wenn die tatsächliche Betroffenheit in eigenen Rechten im Gewand der Antragsbefugnis zur Voraussetzung für die Einleitung des [X.] erhoben würde. Erscheint wie vorliegend schon nach der Bezeichnung ("Verordnung … nach dem Zweiten und [X.]") und dem [X.] (§ 6 Abs 2 Buchst d [X.]) der zur Prüfung gestellten Norm sowie mehrfachen Aufforderungen zur Absenkung der Aufwendungen für die Unterkunft ihre Geltungserstreckung auf Ansprüche nach § 35 Abs 1 und 2 [X.] jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen, überspannt es die Zulässigkeitsanforderungen des § 55a Abs 2 Satz 1 [X.], wenn der Normenkontrollantrag gleichwohl als unzulässig verworfen wird.

c) Sachentscheidungshindernisse sind schließlich ebenfalls nicht durch die Fortschreibung der [X.] zum [X.] durch die [X.]-Fortschreibungsverordnung 2013 entstanden; dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Unwirksamkeitserklärung nicht entfallen. Zum einen lässt die Fortschreibung der [X.] der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Bestand der übrigen Regelungen ohnehin unberührt, hier also den des § 6 Abs 2 Buchst d [X.]. Zum anderen sind die durch die Neufassung verdrängten Werte nicht förmlich aufgehoben und gelten deshalb für den Zeitraum seit Inkrafttreten der [X.] ab 1.5.2012 bis zum [X.] auch weiterhin. Jedenfalls solange eine Rechtsvorschrift solche Wirkungen zu äußern vermag, kann sie Gegenstand einer Normenkontrolle sein (vgl zu § 47 VwGO [X.] Beschluss vom 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - Rd[X.] 1 unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom [X.] - 4 N 1/83 - [X.]E 68, 12).

4. In der Sache ist die [X.] mit der für die Geltungserstreckung nach § 35a [X.] notwendigen Regelung zu den besonderen Wohnbedarfen älterer Menschen in § 6 Abs 2 Buchst d unwirksam, weil sie den Anforderungen an die Wahrnehmung der Normsetzungskompetenz nach § 22a Abs 1 [X.], die wie bei der [X.]onkretisierung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] durch die Verwaltung eine realitätsgerechte Erfassung des [X.] erfordern (dazu sogleich unter 5.) und die für Sonderregelungen für besondere Bedarfe nach § 22b Abs 3 [X.] ebenso gelten (dazu unter 6.), nicht genügt (dazu unter 7.). Insoweit ist die [X.] deshalb für unwirksam zu erklären und auszusprechen, dass sie für Leistungsberechtigte nach dem [X.] nicht gilt; weitergehende Prüfungen sind dagegen hier nicht veranlasst (dazu unter 8.).

5. Die Wahrnehmung der Normsetzungskompetenz nach § 22a Abs 1 [X.] erfordert die realitätsgerechte Erfassung des [X.] in gleicher Weise, wie es der Verwaltung bei der Bestimmung des abstrakt angemessenen [X.] nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] vorgegeben ist.

a) Mit den durch das [X.]/[X.]/[X.]-ÄndG eingeführten §§ 22a bis 22c [X.] hat der Gesetzgeber die Grundlage dafür geschaffen, die abstrakt angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung anstatt durch die ansonsten dazu berufene Verwaltung auch im Wege untergesetzlicher Normsetzung bestimmen zu können. [X.] dafür war die Überzeugung, dass die [X.]onkretisierung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Praxis noch immer Schwierigkeiten aufwerfe und eine bundeseinheitliche Regelung durch Verordnung nach § 27 [X.] 1 [X.] (zuletzt idF des [X.] vom [X.], [X.] 1706) nicht zweckmäßig erscheine; demgegenüber biete die Normsetzungslösung die beste Gewähr dafür, die regionalen Besonderheiten des Wohnungsmarktes transparent und zugleich rechtssicher abbilden zu können (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]). Eine entsprechende landesrechtliche Ermächtigung vorausgesetzt, können demgemäß seither alle der abstrakten Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzurechnenden Bestimmungen durch untergesetzliche Normen iS von § 22a Abs 1 [X.] vorgenommen werden, sofern diese 1. mindestens die Mindestinhalte nach § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] enthalten und 2. bei ihrem Erlass die in den §§ 22a bis 22c [X.] im Weiteren bezeichneten Verfahrensvorgaben eingehalten sind. Inhaltlich getroffen werden müssen danach mindestens Bestimmungen darüber, (1.) welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und (2.) in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden (§ 22b Abs 1 Satz 1 [X.]). Abgebildet werden sollen hierdurch jedenfalls die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (§ 22a Abs 3 Satz 1 [X.]) und zwar nach Möglichkeit unter Berücksichtigung insbesondere von [X.], qualifizierten [X.] und [X.] und/oder von geeigneten eigenen statistischen Datenerhebungen und -auswertungen der Normgeber oder Erhebungen Dritter 22c Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.]).

b) Bezugspunkt der damit eröffneten untergesetzlichen [X.] ist die durch das [X.]/[X.]/[X.]-ÄndG inhaltlich unverändert gebliebene (zu Einzelheiten vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 22 Rd[X.] 5) Regelung des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.], wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die hiernach erforderliche [X.]onkretisierung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, auf die in der Gesetzesbegründung verwiesen ist, erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des [X.] in einem mehrstufigen Verfahren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten [X.]riterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte [X.], ist entsprechend der Vorgaben in § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] (hier idF des [X.]/[X.]/[X.]-ÄndG) zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten [X.]riterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also möglich ist, die [X.]osten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit) (stRspr seit [X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.] 19 ff; zuletzt: [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 69 Rd[X.] 18).

c) Gegenstand auch der untergesetzlichen Normgebung nach § 22a Abs 1 [X.] ist damit die [X.]onkretisierung des durch § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Begriffs der "Angemessenheit" der Bedarfe für Unterkunft und ggf Heizung (vgl § 22b Abs 1 Satz 2 [X.]). Dieser Begriff unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff uneingeschränkter richterlicher [X.]ontrolle (stRspr seit [X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]1, 24 ; [X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.]0 ; zuletzt [X.] Urteil vom 10.9.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 70 Rd[X.] 19 f ). Zu seiner Ausfüllung ist jedenfalls der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln (sog [X.]; stRspr seit [X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 3, Rd[X.] 17; zuletzt [X.] Urteil vom 10.9.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 70 Rd[X.] 44 ; zur abstrakt angemessenen Wohnungsgröße vgl dagegen [X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 3, Rd[X.] 19; Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b A[X.]/06 R - juris Rd[X.] 12). Erforderlich dazu sind im Einzelnen überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (so genanntes schlüssiges [X.]onzept, vgl grundlegend insbesondere [X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] AS 18/09 R - [X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 30, Rd[X.] 18 ff; [X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b A[X.]/06 R - FEVS 60, 145, 149, juris Rd[X.] 16; zuletzt [X.] Urteil vom 10.9.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 70 Rd[X.] 44 ). Unzureichend zur Erfassung der [X.] Wirklichkeit sind hingegen Schätzungen pauschaler Werte "ins Blaue hinein" ohne gesicherte empirische Grundlage; das würde den Anforderungen zur Ermittlung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht gerecht (zur Regelleistung nach § 20 [X.] aF vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 237 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12 Rd[X.] 171). Das verbietet sich bei der Bestimmung des [X.] genauso (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 69 Rd[X.]1).

d) Diese Maßgaben gelten für die untergesetzliche Normsetzung nach §§ 22a bis 22c [X.] nicht anders. Schon der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhalt dafür, dass den [X.] insoweit andere und von den Gerichten nur in reduziertem Maß gerichtlich zu kontrollierende Spielräume zustehen könnten als der Verwaltung. Im Gegenteil sind die Vorgaben zum Vergleichsmaßstab (§ 22a Abs 3 Satz 1 [X.]), zu den [X.] (§ 22b Abs 1 [X.]), zur Datengrundlage (§ 22c Abs 1 [X.]) und den Begründungsanforderungen 22b Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]) im Einzelnen in so enger Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] gefasst, dass unterschiedliche [X.]onkretisierungsaufträge und/oder Entscheidungsspielräume im Verhältnis zwischen untergesetzlicher Normsetzung einerseits und verwaltungsmäßigem Vollzug andererseits durch den Gesetzeswortlaut nicht zu belegen sind (ebenso [X.], Sozialrecht aktuell 2011, 144, 146). Soweit demgegenüber nach den Materialien die Zielvorgabe des § 22a Abs 3 Satz 1 [X.] nur als ein für die objektive Rechtmäßigkeit der Normsetzung unbeachtlicher [X.] anzusehen sein soll (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]0; dem folgend auch Piepenstock in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 22a Rd[X.] 36), hat dies jedenfalls im [X.] selbst keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (gegen diese Qualifizierung auch [X.]nickrehm in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, §§ 22a-22c [X.] Rd[X.] 9; [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 22a Rd[X.]6; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 22a Rd[X.] 11). Das lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der untergesetzlichen Normsetzung durch § 22a Abs 3 Satz 2 [X.] die Berücksichtigung von Folgewirkungen aufgegeben ist, die sich uU als Maßstab der Angemessenheitsbestimmung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht notwendig alle wiederfinden. Auch wenn über die Bedeutung dessen hier nicht im Einzelnen zu befinden ist, trägt das jedenfalls nicht den Schluss, dass die nach § 22a Abs 3 Satz 1 [X.] für die Normgebung maßgeblichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes durch wertende Entscheidung der Normgeber ersetzt werden könnten.

Die Normsetzungsermächtigung der untergesetzlichen Normgeber durch § 22a Abs 1 [X.] eröffnet solche Spielräume gleichfalls nicht (so aber wohl [X.] in [X.]/[X.]/Siebel-Hufmann, [X.], 1. Aufl 2011, Rd[X.] 367). In der Wahrnehmung dieser Ermächtigung konkretisieren die Normgeber in gleicher Weise wie die Verwaltung die die Unterkunft als Teil des physischen Existenzminimums umfassende verfassungsrechtliche Garantie des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz (<[X.]>, vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 223 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12 Rd[X.] 131 mwN) und haben deshalb die dafür maßgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach der [X.]ompetenzordnung des [X.] sind demgemäß die Wertentscheidungen über die Leistungshöhe mit Blick auf den Entwicklungsstand des Gemeinwesens und die bestehenden Lebensbedingungen allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (vgl [X.], aaO, [X.] ff bzw Rd[X.] 133 ff). Soweit dazu von [X.] wegen die [X.] Wirklichkeit zu erfassen ist, unterliegt schon er strikten Anforderungen (vgl [X.], aaO, [X.] ff bzw Rd[X.] 138 ff). Um so weniger können von diesen Anforderungen die freigestellt werden, von denen die gesetzgeberischen Vorgaben administrativ umzusetzen sind. Das können auch die untergesetzlichen Normgeber nach § 22a Abs 1 [X.] nicht für sich beanspruchen. Sie sind zwar in besonderer Weise mit den Verhältnissen vor Ort vertraut und können deshalb bessere [X.]enntnis von den Gegebenheiten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt haben als dies aus der Bundesperspektive möglich wäre (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]0). Zu eigenen wertenden Entscheidungen sachlich-politischer Art über den zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu deckenden Unterkunftsbedarf reicht indes ihre [X.] Legitimation nicht. [X.] solcher Art sind ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst vorbehalten (vgl [X.], aaO, [X.] ff bzw Rd[X.] 138).

In keinem geringeren Maß als es der Verwaltung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] vorgegeben ist, haben demgemäß auch die untergesetzlichen Normgeber nach § 22a Abs 1 [X.] die [X.] Wirklichkeit im Hinblick auf den Unterkunftsbedarf zeit- und realitätsgerecht zu erfassen und dazu auf Verfahren zurückzugreifen, die zu dessen Bemessung im Grundsatz tauglich sind (ebenso [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 22a Rd[X.] 9 ff; [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 22a Rd[X.] 6 f; [X.], Sozialrecht aktuell 2011, 144, 146). Unzulässig auch für die Normsetzung nach den §§ 22a bis 22c [X.] dagegen sind Schätzungen pauschaler Werte "ins Blaue hinein" ohne gesicherte empirische Grundlage; sie laufen dem verfassungsrechtlichen Auftrag zu realitätsgerechter Ermittlung zuwider (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 237 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12 Rd[X.] 171).

6. Die aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abzuleitenden Verfahrensanforderungen an die [X.]onkretisierung des abstrakt angemessenen [X.] durch untergesetzliche Normsetzung gelten auch für Sonderregelungen für besondere Bedarfe nach § 22b Abs 3 [X.].

a) Nach § 22b Abs 3 [X.] sollen in den Normen iS von § 22a Abs 1 [X.] Sonderregelungen getroffen werden für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung, und zwar insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen (1.) einer Behinderung oder (2.) der Ausübung ihres Umgangsrechts. Nach den Materialien soll dies gelten für Personen mit einem typischerweise besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung, einerseits etwa bei Bestehen einer Behinderung oder andererseits während der [X.] (BT-Drucks 13/3404 [X.]1 f). Ob sich solche Umstände in Normen nach § 22a Abs 1 [X.] und damit notwendigerweise abstrakt fassen lassen, ist von den [X.] des [X.] und auch in der Literatur bisher skeptisch beurteilt worden ([X.] Urteil vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]3 <[X.]iel>; [X.] Urteil vom 11.12.2012 - [X.] A[X.]/12 R - NZS 2013, 389, juris Rd[X.] 15; ebenso in diese Richtung zur Sozialhilfe [X.] Urteil vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 19/09 R - [X.] 4-3500 § 29 [X.] Rd[X.] 17; in der Literatur: [X.] in [X.]/[X.]/Siebel-Hufmann, [X.], 1. Aufl 2011, Rd[X.] 372; [X.]nickrehm in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, §§ 22a-22c [X.] Rd[X.] 13). Zweifelhaft erscheinen mag auch, ob ohne ausdrückliche Entscheidung des Bundesgesetzgebers abstrakte, nicht [X.] zulässig sein könnten (vgl [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 22b Rd[X.] 40; [X.]nickrehm aaO; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 22b Rd[X.] 11). Sind aber Regelungen iS von § 22b Abs 3 [X.] getroffen, müssen sie auf hinreichend realitätsgerechte und nachvollziehbare Erhebungen zum typischen Wohnbedarf der jeweils betroffenen Gruppen von Personen mit besonderen Bedarfen für Unterkunft (und ggf Heizung) gestützt sein und kenntlich machen, von welchem Sonderbedarf der Normgeber dabei ausgegangen ist.

b) Der Funktion nach ist mit dem Auftrag zur Schaffung von Regelungen auch für besondere Bedarfslagen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der untergesetzlichen Normgebung iS von § 22a Abs 1 [X.] das Ziel verfolgt, die Berücksichtigung solcher Bedarfe nach Möglichkeit partiell von [X.] der konkreten auf die der abstrakten Angemessenheit (vor) zu verlagern. Nach dem auch insoweit unverändert gebliebenen Regelungskonzept des § 22 [X.] sind durch persönliche Lebensumstände von Leistungsberechtigten bedingte besondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen der konkreten Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] (bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706: § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]) zu berücksichtigen (eingehend hierzu zuletzt vgl etwa [X.] Urteil vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]9 ff <[X.]iel>). Diese Maßgabe gilt ohne Einschränkung auch im Verhältnis zu normativ bestimmten Angemessenheitswerten nach § 22b Abs 1 [X.]. Schon Wortlaut und Materialien bieten keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Regelung des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] insoweit nur noch Teilgeltung zukommen könnte. Jedenfalls wäre ein solches Verständnis systematisch nicht vertretbar, nachdem Öffnungsklauseln für atypische Sonderlagen schon verfassungsrechtlich zwingend geboten sind (zur Regelleistung nach § 20 [X.] aF vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 252 ff = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12 Rd[X.]04 ff) und Regelungen nach § 22b Abs 3 [X.] weder zum unverzichtbaren ("In der Satzung soll") noch zum abschließenden ("Dies gilt insbesondere") Inhalt untergesetzlicher Normen nach § 22a Abs 1 [X.] erhoben worden sind. Bereits daraus wird deutlich, dass die Verpflichtung zur Berücksichtigung besonderer Unterkunftsbedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] durch die [X.] nach § 22b Abs 3 [X.] nicht ersetzt worden ist. Ungeachtet dessen wäre der Bundesgesetzgeber zu einer solchen Verlagerung auf den untergesetzlichen Normgeber von [X.] wegen auch nicht befugt gewesen, weil die Entscheidung über die Schaffung und Ausgestaltung von Öffnungsklauseln zur Deckung atypischer Bedarfe im Bereich des Existenzminimums nach der [X.]ompetenzordnung des [X.] allein ihm vorbehalten und eine Delegation dieser [X.]ompetenz auf hierzu nicht legitimierte [X.]örperschaften unzulässig ist (zur [X.]ompetenzordnung des [X.] und zu Legitimationsgrenzen grundlegend [X.] Beschluss vom 5.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - [X.]E 107, 59 ).

c) Anlass und Raum für eigenständige Regelungen zugunsten von Personengruppen mit besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der untergesetzlichen Normgebung nach §§ 22a bis 22c [X.] bleibt danach nur, soweit bei ihnen typischerweise besondere Anforderungen etwa in Bezug auf Raumgröße, Wohnstandard oder -lage bestehen und wegen ihrer Schutzwürdigkeit die Berücksichtigung dessen bereits auf [X.] der abstrakten Angemessenheitsbestimmung angezeigt erscheint. Auch darin sind die Regelungen - wie die Normsetzung nach § 22a Abs 1 [X.] überhaupt - indes beschränkt auf die Berücksichtigung (typischer) tatsächlicher Lebens- und Wohnverhältnisse vor Ort. Das ergibt schon das systematische Zusammenspiel von § 22b Abs 3 [X.] einerseits und § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] andererseits. Da die [X.] nach § 22b Abs 3 [X.] dem Zweck nach an die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Besonderheiten gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] anknüpft und Personen mit typischerweise besonderen Unterkunftsbedarfen von den (wenngleich eingeschränkten) Nachweislasten im Verfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] (vgl etwa [X.] Urteil vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]9 ff und Rd[X.] 33 <[X.]iel>) freistellen soll, spricht bereits das dagegen, dass nach § 22b Abs 3 [X.] weitere Umstände berücksichtigt werden könnten als nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] beachtlich wären, also nicht den tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnissen vor Ort zuzurechnen sind. Dagegen stehen im Weiteren auch die dargelegten [X.] der Normsetzung nach den §§ 22a bis 22c [X.]; auch in Bezug auf § 22b Abs 3 [X.] konnte der Bundesgesetzgeber den untergesetzlichen [X.] Befugnisse nur zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt einräumen, nicht aber zu wertenden Entscheidungen etwa im Hinblick auf den mit Rücksicht auf die Lebensbedingungen in [X.] als im Allgemeinen angemessen anzusehenden Unterkunftsbedarf Alleinerziehender (vgl zu Fragen in diesem Zusammenhang auch [X.], [X.] 2013, 543, 545 in Besprechung von [X.] Urteil vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 64 = [X.] 2013, 539).

d) Dem Regelungsauftrag und den aus der [X.]ompetenzordnung des [X.] sich ergebenden Regelungsschranken genügen Normgeber demgemäß mit Sonderregelungen iS von § 22b Abs 3 [X.] nur, wenn sie dazu den jeweils in den Blick genommenen Sonderbedarf nach den Verhältnissen des jeweils örtlich maßgebenden Wohnungsmarktes in Bezug insbesondere auf Größe, Ausstattung oder Lage des benötigten Wohnraums zeit- und realitätsgerecht typisierend erfassen und dazu wie auch im Übrigen auf Verfahren zurückgreifen, die zu dieser Bemessung im Grundsatz tauglich sind (vgl zu dieser Anforderung im Allgemeinen oben 5.c). Sind diese Anforderungen nicht gewahrt, berührt das nicht nur die objektive Rechtmäßigkeit entsprechender Festsetzungen. Damit ist aus der Perspektive betroffener Normadressaten nicht nur der Schutzzweck des § 22b Abs 3 [X.] selbst verfehlt, im Interesse von Personengruppen [X.] regelmäßig (vgl [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 22b Rd[X.] 38) bereits auf [X.] der abstrakten Angemessenheitsbestimmung aufzugreifen und dadurch die angemessene Bedarfsdeckung ohne Rückgriff auf § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] zu erleichtern. Die Bedarfsdeckung kann durch empirisch unzureichend gestützte untergesetzliche [X.] vielmehr sogar erschwert sein, weil auf der Grundlage eines hinreichend geeigneten Verfahrens abstrakt bestimmte [X.] grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit in sich tragen und Leistungsberechtigte deshalb erhöhten Darlegungslasten ausgesetzt sein können, wollen sie diesen Wert erschüttern; zumindest müssen sie im Prozess dann dartun, inwieweit sich die normativ bestimmten Werte nach § 22b Abs 3 [X.] nicht auf zutreffende Ermittlungen zur abstrakt angemessenen [X.] stützen können (vgl [X.] Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 19, Rd[X.] 36 ; [X.] Urteil vom 13.4.2011 - [X.] A[X.]6/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 46 Rd[X.] 30, 32 ; zuletzt [X.] Urteil vom 10.9.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 70 Rd[X.] 38 ).

7. Den so umschriebenen Maßstäben wird die [X.] mit ihrer für die Geltungserstreckung nach § 35a [X.] notwendigen Regelung zu den besonderen Wohnbedarfen älterer Menschen in § 6 Abs 2 Buchst d in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

a) Soweit nach § 6 Abs 2 Buchst d iVm mit § 6 Abs 1 [X.] bei "über 60-jährigen [X.]", deren tatsächlichen Aufwendungen die "Richtwerte" nach § 4 [X.] und damit die abstrakt angemessenen [X.]osten von Unterkunft und Heizung nach dieser Vorschrift überschreiten, diese Richtwerte in "besonders begründeten Einzelfällen … aus [X.] Gründen und in Härtefällen um bis zu [X.]" überschritten werden "können", verstößt das bei [X.] Auslegung gegen die aufgezeigte bundesrechtliche Rechtslage schon deshalb, weil die Überschreitung der abstrakten Angemessenheitswerte danach als auf höchstens 10 % beschränkt anzusehen und deshalb für weitergehende atypische Fälle kein Raum sein könnte.

Sollte das im Lichte insbesondere der bereits dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben anders zu verstehen sein, fehlt es jedenfalls an einer eigenständigen Sonder"Regelung" iS des § 22b Abs 3 [X.]; darauf hat bereits das [X.] zutreffend hingewiesen. Normative Wirkung im Sinne des [X.] nach § 22b Abs 3 [X.] kann der Bestimmung abstrakt angemessener Bedarfe für Personengruppen mit typischerweise (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]1) besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nur zukommen, wenn für sie nach im Einzelnen erfassbaren tatbestandlichen Voraussetzungen und Grenzen abstrakt bestimmte und für alle Normadressaten deshalb unmittelbar nachvollziehbare Werte vorgegeben sind. Daran fehlt es hier in doppelter Hinsicht.

Zum einen sind schon die Voraussetzungen für die Erhöhung der allgemeinen Richtwerte nach § 4 [X.] nicht umrissen, sondern es ist auf die Umstände des Einzelfalls verwiesen ("in besonders begründeten Einzelfällen"). Wenn nicht angenommen werden soll, dass schlechthin alle über 60-jährigen Leistungsberechtigten Anspruch auf erhöhte Leistungen für Unterkunft und Heizung haben sollen, trifft die Norm somit schon nach dem Tatbestand gerade selbst keine Sonderregelung iS von § 22b Abs 3 [X.], sondern sie überweist dies der Beurteilung der Verwaltung im Einzelfall. Das gilt zum anderen auch deshalb, weil auch unbedingte Rechtsfolgen anzuerkennender [X.] nicht in der Norm selbst angeordnet sind, sondern die Entscheidung im Einzelfall dem Ermessen der Verwaltung überantwortet ist ("können die Richtwerte … überschritten werden"). § 6 Abs 2 [X.] trifft damit nicht selbst eigene Bestimmungen iS von § 22b Abs 3 [X.], sondern delegiert die Entscheidung über die hiernach zu berücksichtigenden besonderen Bedarfe in jedem Einzelfall auf die Verwaltung. Abgesehen davon, dass diese dazu nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] ohnehin berufen ist und sich im Hinblick hierauf sonach die Frage nach der Rechtswirkung der 10 %-Grenze stellt, verfehlt die Norm schon damit den umrissenen Schutzauftrag des § 22b Abs 3 [X.], die Angehörigen von Personengruppen mit typischerweise besonderen Wohnbedarfen nach Möglichkeit bereits durch [X.] wirkende Typisierungen von den Anforderungen des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] freizustellen.

b) [X.] ist dieser Auftrag weiter deshalb, weil - in der [X.]onsequenz der Ausgestaltung liegend - die "Sonderregelungen" des § 6 Abs 2 [X.] ersichtlich in keiner Weise auf Erhebungen gestützt sind, die im dargelegten Sinne zeit- und realitätsgerecht eine typisierende Erfassung der umfassten [X.] nach den Verhältnissen des [X.] Wohnungsmarktes in Bezug insbesondere auf Größe, Ausstattung oder Lage des benötigten Wohnraums erlauben könnten. Solche Erhebungen weisen schon die Materialien nach § 22b Abs 2 Satz 1 [X.] nicht nach (vgl GVBl 2012, 103 ff), jedenfalls steht hiergegen der Umstand, dass für schlechthin jede der in § 6 Abs 2 [X.] im Einzelnen aufgeführten und sehr verschiedenen Personengruppen eine Erhöhungsmöglichkeit um bis zu 10 % vorgesehen ist, obwohl ihnen zum Teil tatbestandlich fassbare [X.] schon gar nicht zugrunde liegen können. In besonderer Weise augenfällig ist das für die Gruppe der "Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben" (§ 6 Abs 2 Buchst f [X.]), gilt aber auch für die sonstigen Gruppen. Sollte nicht anzunehmen sein, dass die Werte danach auf - im Wege der untergesetzlichen Normsetzung unzulässigen - politischen Setzungen beruhen, können sie jedenfalls allenfalls "Schätzungen ins Blaue" sein, was zur [X.]onkretisierung der abstrakten [X.] nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] schlechterdings unzureichend und deshalb auch im Rahmen untergesetzlicher Normgebung unzulässig ist (zur Regelleistung nach § 20 [X.] aF vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 237 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12 Rd[X.] 171; zu § 22 Abs 1 [X.] vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 69 Rd[X.]1).

8. Erfolg hat hiernach die Revision des Antragstellers, soweit die [X.] - bezogen auf sein Interesse, nicht gemäß § 35a [X.] in deren Geltungsbereich einbezogen zu werden - in Bezug auf die Sonderbedarfsregelung für die "über 60-jährigen [X.]" in § 6 Abs 2 Buchst d wegen Verstoßes gegen § 22b Abs 3 [X.] nach § 55a Abs 5 Satz 2 Halbs 1 [X.] für unwirksam zu erklären ist; in diesem Umfang ist zugleich die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.

Ohne Erfolg ist der Antragsteller hingegen mit dem weitergehenden Begehren geblieben, die [X.] auch im Übrigen für unwirksam zu erklären. Hierfür fehlt es nach dem Ausspruch zu § 6 Abs 2 Buchst d [X.] offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise an einem anzuerkennenden Rechtsschutzinteresse, denn wegen der Ungültigkeit jedenfalls dieses Normteils fehlt es an jeder möglichen Anknüpfungsgrundlage für eine Geltungserstreckung der [X.] auf den dauerhaft aus dem Leistungsbezug nach dem [X.] ausgeschiedenen Antragsteller nach Maßgabe von § 35a [X.]; insoweit verfolgt er mit seinem weitergehenden Begehren Interessen, die zur Verbesserung seiner Rechtsstellung offenkundig nicht beitragen können und über die danach im hier anhängigen Normenkontrollverfahren (zu weiteren anhängigen Revisionsverfahren zur [X.] vgl [X.] AS 34/13 R, [X.] AS 52/13 R sowie [X.] AS 53/13 R) nicht entschieden zu werden braucht.

Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über die Geltungswirkung der [X.] für Ansprüche des Antragstellers hat der Senat deshalb jedoch den Ausspruch zu § 6 Abs 2 Buchst d [X.] zum einen mit der Feststellung verbunden, dass die [X.] für Leistungsberechtigte nach dem [X.] nicht gilt und dies zum anderen dadurch verdeutlicht, dass er die Worte "und Zwölften" in der Überschrift der [X.] für unwirksam erklärt hat.

9. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 [X.].

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B 14 AS 70/12 R

17.10.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 7. August 2012, Az: L 36 AS 1162/12 NK, Urteil

§ 35 Abs 1 SGB 12, § 35 Abs 2 SGB 12, § 35a S 1 SGB 12, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22a Abs 1 SGB 2, § 22b Abs 1 S 1 SGB 2, § 22b Abs 3 SGB 2, § 22c Abs 1 S 1 SGB 2, § 55a Abs 1 SGG, § 55a Abs 2 S 1 SGG, § 55a Abs 5 S 2 SGG, § 51 Abs 1 Nr 4a SGG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 6 Abs 1 WAufwV BE, § 6 Abs 2 Buchst d WAufwV BE, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 70/12 R (REWIS RS 2013, 1845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1845

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1 BvL 1/09

7 C 5/11

5 CN 1/12

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