Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 9/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2433

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original bei auf elektronischem Weg an das Vollstreckungsgericht gerichtetem Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls für die Abnahme der Vermögensauskunft


Leitsatz

Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.

Tenor

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

A. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.404,85 € betrieben. Hierzu hat er beim Amtsgericht auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt. Er hat die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt, falls die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben werde. Dem Vollstreckungsauftrag hat er eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument beigefügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustellungsbescheinigung vorliege und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehe.

2

Die Schuldnerin ist in dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin hat die Gerichtsvollzieherin ihre Sonderakte nebst den darin befindlichen Ausdrucken des Vollstreckungsbescheids und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls an das Amtsgericht weitergeleitet.

3

Das Amtsgericht hat beim Gläubiger den Vollstreckungsbescheid im Original angefordert. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat es den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Gläubigers hat das [X.]eschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen hat der Gläubiger die vom [X.]eschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Laufe des [X.] hat die Schuldnerin die Forderung beglichen. Daraufhin hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls für erledigt erklärt. Der Schuldnerin ist am 22. Mai 2021 die Erledigungserklärung des Gläubigers mit dem Hinweis zugestellt worden, dass von ihrer Zustimmung ausgegangen wird, falls sie nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. Die Schuldnerin hat sich hierzu nicht geäußert.

4

[X.]. Das [X.]eschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls die Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original verlangen dürfen. Soweit nach § 754a ZPO die Übermittlung des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument ausreiche, gelte die Vorschrift lediglich für den Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher, aber nicht für das gerichtliche Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls.

5

C. Der Senat hat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Danach hat der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6

I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt.

7

1. Im Streitfall ist von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszugehen. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Schuldnerin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt ihre Zustimmung zur Erledigungserklärung des Gläubigers als erteilt; hierauf ist sie zuvor hingewiesen worden. Die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingetreten, auch wenn die Schuldnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Da gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erledigungserklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, bedarf es insoweit nach § 78 Abs. 3 ZPO keiner Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Oktober 2011 - [X.], [X.], 937 Rn. 6).

8

2. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind wirksam, weil die vom [X.]eschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Mai 1968 - [X.] ([X.]) 9/67, [X.]Z 50, 197, 198 [juris Rn. 4]; [X.]eschluss vom 15. Januar 2004 - IX Z[X.] 197/03, [X.], 216 [juris Rn. 3]; [X.], [X.], 937 Rn. 7). Der Gläubiger konnte das Rechtsmittel wirksam einlegen, auch wenn ihm der angefochtene [X.]eschluss entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zugestellt, sondern formlos übersandt und der Fehler mangels Zustellungsabsicht des [X.]eschwerdegerichts nicht nach § 189 ZPO geheilt worden ist, so dass die Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht begonnen hat (vgl. [X.]AG, [X.], 1610 Rn. 9 f.; [X.], [X.]eschluss vom 18. Juni 2020 - I Z[X.] 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 12).

9

II. Es entspricht unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der [X.]illigkeit, dass der Gläubiger die Kosten des Verfahrens trägt (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Kosten des Verfahrens sind nicht schon deshalb der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie sich aufgrund der [X.]egleichung der Forderung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hätte. Die Zahlung des geforderten [X.]etrags rechtfertigt unter [X.]illigkeitsgesichtspunkten eine Kostenentscheidung zulasten des Leistenden, wenn dieser dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den Rechtsstandpunkt des Gläubigers im Ergebnis hinnehme (vgl. [X.], [X.], 937 Rn. 12; [X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1232/20, [X.], 1188 Rn. 2; jeweils mwN). Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schuldnerin aufgrund der Zahlung des zu vollstreckenden [X.]etrags der Sichtweise des Gläubigers gebeugt hat, das Vollstreckungsgericht sei zum Erlass eines [X.] verpflichtet gewesen.

2. Für die Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob die Rechtsbeschwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. November 2010 - [X.], [X.], 291 Rn. 8; [X.]eschluss vom 26. Februar 2014 - [X.], [X.] 2014, 257, 258 [juris Rn. 7]). Das Rechtsmittel wäre bei Fortführung des Verfahrens unbegründet gewesen, weil das Amtsgericht den Erlass des [X.] von der Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids abhängig machen durfte. Danach entspricht es billigem Ermessen, den Gläubiger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

a) Gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Der Gläubiger kann den Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbinden, aber auch im Termin oder danach schriftlich stellen. Ist der Antrag beim Gerichtsvollzieher gestellt worden, so leitet dieser ihn zusammen mit seiner Akte an das Vollstreckungsgericht weiter ([X.]egründung des [X.]undesratsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, [X.]T-Drucks. 16/10069, S. 28; [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2014 - I Z[X.] 27/14, NJW 2015, 2268 Rn. 11). Das mit dem Haftantrag befasste Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob die allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die besonderen Haftvoraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung gegeben sind ([X.]T-Drucks. 16/10069, S. 28; [X.], [X.]eschluss vom 14. August 2008 - I Z[X.] 10/07, [X.], 3504 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802g Rn. 3). Zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht grundsätzlich die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels verlangen (vgl. [X.], [X.], 3504 Rn. 21; NJW 2015, 2268 Rn. 12).

b) Das [X.]eschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vollstreckungsgericht für die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) - anders als der Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nicht mit der Vorlage einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument begnügen muss.

aa) Das [X.]eschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe sich nicht auf die elektronisch übersandte und als Ausdruck in der Sonderakte der Gerichtsvollzieherin befindliche Kopie des Vollstreckungsbescheids verweisen lassen müssen. Die Regelung in § 754a ZPO zum elektronischen Vollstreckungsauftrag sei nach ihrem Wortlaut im richterlichen Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls nicht anwendbar. Die Tatsache, dass der an das Vollstreckungsgericht gerichtete Antrag auf Erlass des Haftbefehls mit dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher verbunden werden könne, bedeute nicht, dass § 754a ZPO und die elektronische Übermittlung auch für das Gericht gültig seien. Der Gesetzgeber habe die mit der Einführung des § 754a ZPO bezweckte [X.]eschleunigung und Vereinfachung des [X.] auf vom Gerichtsvollzieher beizutreibende geringwertige Forderungen aus [X.] beschränkt. Für den Erlass eines Haftbefehls, dessen Vollzug wegen der Freiheitsentziehung zu einem einschneidenden Grundrechtseingriff führe, könne das Gericht daher stets die Vorlage des Originaltitels verlangen. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Nach § 754a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt (Nr. 1), die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist (Nr. 2), der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt (Nr. 3) und der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht (Nr. 4). Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat (§ 754a Abs. 2 ZPO).

cc) Das [X.]eschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelung in § 754a Abs. 1 ZPO ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines [X.] erfasst.

(1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 754a Abs. 2 ZPO, der als Vollstreckungsorgan den Gerichtsvollzieher benennt.

(2) Dafür spricht weiter die systematische Stellung des § 754a ZPO. Die [X.]estimmung findet sich im [X.] an die die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers regelnden Vorschriften der §§ 753, 754 ZPO. Eine mit § 754a ZPO inhaltsgleiche [X.]estimmung existiert in § 829a ZPO für den elektronischen Antrag an das Vollstreckungsgericht zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid im Wege der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO). Für den Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ist eine inhaltsgleiche gesetzliche Regelung nicht vorgesehen.

(3) Aus der Entstehungsgeschichte des § 754a ZPO ergibt sich ebenfalls, dass nach dieser Regelung die Vorlage einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument allein für elektronische Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher genügt. Mit der [X.]estimmung des § 754a ZPO wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung und [X.]eschleunigung des [X.] erreichen, soweit die Vollstreckung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von [X.] betroffen ist. Mit [X.]lick darauf ist der Gesetzgeber von einer beschränkten Regelung ausgegangen ([X.]egründung des [X.] eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [[X.]] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften, [X.]T-Drucks. 18/7560, [X.]). Darauf aufbauende Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts hat er nicht erwähnt.

Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, die Möglichkeit, beim Gerichtsvollzieher zusammen mit dem elektronischen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nebst elektronisch beigefügtem Vollstreckungsbescheid einen elektronischen Haftantrag zu stellen, zeige, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 754a ZPO davon ausgegangen sei, zu der an das Vollstreckungsgericht weiterzuleitenden elektronischen Akte gehöre auch der Antrag auf Erlass eines [X.], ohne dass an das Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls höhere formelle Anforderungen als an das vorangegangene Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen seien. Aus der Möglichkeit eines erleichterten vorzeitigen Haftantrags folgt nach der zutreffenden Annahme des [X.]eschwerdegerichts nicht, dass sämtliche Erleichterungen für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auch für das Verfahren auf Erlass eines [X.] gelten.

(4) [X.], das Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, gebietet keine erweiternde Auslegung des § 754a ZPO dahin, dass bei einem elektronisch gestellten Haftantrag (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Vorlage einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument genügt. Wegen der bei einem elektronischen Dokument im Vergleich zur vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen und der damit - trotz des Schutzmechanismus in § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - verbundenen Missbrauchsgefahr hat der Gesetzgeber das elektronische Auftragsverfahren auf bestimmte Fälle beschränkt (zu § 829a ZPO vgl. [X.]T-Drucks. 16/10069, [X.]; [X.], [X.] 2019, 69, 71). Das [X.]eschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass bei dem Erlass eines Haftbefehls wegen der Grundrechtsrelevanz einer Freiheitsentziehungsmaßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) der Missbrauchsgefahr in besonderem Maß entgegenzuwirken ist und das Vollstreckungsgericht deshalb die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids - ungeachtet der damit verbundenen Verfahrensverlängerung - verlangen kann.

Koch     

      

Löffler     

      

Feddersen

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 9/21

23.09.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 22. Dezember 2020, Az: 51 T 435/20

§ 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 754a Abs 1 ZPO, § 802g Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 9/21 (REWIS RS 2021, 2433)

Papier­fundstellen: WM 2021, 2292 MDR 2022, 123-124 REWIS RS 2021, 2433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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