Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 5 StR 290/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3706

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. Novem-ber 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern [X.]und [X.]die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der vom Beschwerdeführer [X.] erhobenen Rüge [X.] Verletzung von § 247 Satz 4 StPO weist der Senat auf BGHSt 51, 180 hin. [X.] [X.] Schneider

[X.]

Meta

5 StR 290/10

31.08.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 5 StR 290/10 (REWIS RS 2010, 3706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3706

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