Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2006, Az. 2 StR 432/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5649

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[X.] vom 13. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2005 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Spreng-stoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf [X.] und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur die Rüge des Verstoßes gegen § 261 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte schon seit dem [X.] nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverpflich-tungen insgesamt nachzukommen; für seine Immobilie Straße in [X.] wurde am 7. März 2003 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteige-rung angeordnet. Der Angeklagte unterhielt für diese Immobilie eine Gebäude-versicherung, außerdem eine Sachversicherung und eine Betriebsunterbre-chungsversicherung für die von ihm in dem Hause vermieteten Fremdenzimmer sowie außerdem eine Lebensversicherung auf seine langjährige Lebensgefähr-tin, Frau B. , die allerdings am 4./5. April 2003 aus der gemeinsamen 2 - 3 - Wohnung in jenem Gebäude ausziehen wollte. Der Angeklagte beschloss, das [X.]

durch eine Gasexplosion zu zerstören, um ge-genüber der Gebäude-, der Sach- und der Lebensversicherung den jeweiligen Versicherungsfall auszulösen. Am 31. März 2003 zwischen 14.00 Uhr und 19.48 Uhr begab sich der Angeklagte in den Heizungskeller des Hauses, ent-fernte die Blindverschraubung an der Gasleitung, öffnete den Absperrhahn, so dass Gas ungehindert in den Raum ausströmen konnte und schloss den zum Gasbrenner der Heizung führenden Absperrhahn. Er hatte bereits zuvor die beiden Luftschächte des Heizungskellers abgedichtet, indem er die beiden Kunststoffgitter von innen mit Müllbeuteln belegt hatte. Nach etwa vier Minuten entstand in dem Heizungskeller ein explosionsfähiges Gasgemisch, das durch elektrische Schaltvorgänge jederzeit hätte ausgelöst werden und das [X.] teilweise zum Einsturz bringen können, wodurch die seinerzeit im Haus anwesenden neun Personen hätten zu Tode kommen können. Der Angeklagte hat sich zur Tat nicht eingelassen. Das [X.] ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Manipulationen an der Gasheizung vorgenommen hat, weil er ein Motiv und Gelegenheit hierzu hatte. Der Ange-klagte habe auch schon am 3. Dezember 2001 einmal versucht gehabt, das Haus durch eine Gasexplosion zu zerstören, damals habe ihn der zugezogene Heizungsmonteur darauf hingewiesen, dass durch die - jetzt verschlossenen - Lüftungsschächte offenbar genügend Frischluft nachgeströmt sei und das Gas deshalb durch den Kamin habe entweichen können. Andere Personen hat das [X.] als Täter ausgeschlossen. Der Heizungskeller war vor und nach der Manipulation abgeschlossen. [X.] und die vorhandenen drei Schlüssel sind kriminaltechnisch untersucht worden. Nach dem laut Urteil ([X.]) in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des [X.] vom 3. April 2003 handele es sich um zwei Originalschlüssel und einen nachgemachten Schlüssel. An [X.] und Schlüsseln fanden sich keine Spu-3 - 4 - ren, die auf eine Betätigung mit einem fremden Werkzeug hindeuteten. An den [X.] waren keine Spuren eines mechanischen Kopierens zu [X.]. Zwei dieser Schlüssel befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, ein weiterer in der Wohnung eines Mieters, der [X.] wahrnahm. Dass die Lebensgefährtin des Angeklagten oder der besagte Mieter die Mani-pulationen vorgenommen hätten, hat das [X.] ausgeschlossen. Auch [X.]n nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine dritte Person im Besitz eines weiteren ([X.] sei, gäbe es keine Hinweise, um [X.] es sich handele und warum sie an der Gasleitung manipuliert haben sollte. 2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Gutachten des Landes-kriminalamts [X.] vom 3. April 2003 weder gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen noch dessen Verfasser, [X.], oder ein sonstiger An-gehöriger der Behörde gehört wurde. Entgegen der Auffassung des [X.] konnte die Einführung und Verwertung des Gutachtens als [X.] auch nicht durch Vorhalt an die ermittelnden Polizeibeamten [X.], [X.]und E. in die Hauptverhandlung erfolgen (vgl. BGHR StPO § 261 [X.] der Verhandlung 10; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 256 Fußnote 222). Die ermittelnden Polizeibeamten konnten offenbar aus eigener Sachkunde keine Angaben dazu machen, ob sich an dem [X.] zum [X.] fremder Werkzeuge oder an den Schlüsseln Kopierspuren befanden. Der Zeuge E. hat [X.] und Schlüssel kriminaltechnisch un-tersuchen lassen ([X.]); dies wäre nicht not[X.]dig gewesen, [X.]n er selbst oder ein anderer ermittelnder Beamter dies aus eigener Sachkunde hätte beurteilen können. 4 3. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler. Die Beweis-würdigung des [X.]s trägt dessen Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter gewesen, auch ohne den Umstand, dass nicht mit fremden Werkzeugen 5 - 5 - an dem [X.] manipuliert worden ist und die Originalschlüssel keine Spuren eines mechanischen [X.] aufweisen. Aufgrund der Aussagen der [X.]und [X.]stand fest, dass die Tür zum Heizungskeller verschlossen war, als der Gasaustritt [X.] wurde. Das [X.] geht davon aus, dass der Täter den Heizungskel-ler mit einem originalen oder nachgefertigten Schlüssel verschlossen hat. Die [X.]und M. , die außer dem Angeklagten über Schlüssel ver-fügten, hat das [X.] mit näherer Begründung als Täter ausgeschlossen. Das [X.] hat es aber für möglich gehalten, dass eine unbekannte Per-son im Besitz eines dritten Originalschlüssels für den Heizungskeller war, weil Sicherheitsschlösser üblicherweise mit drei [X.] ausgeliefert wer-den; auch hinterlasse ein optischer [X.] keine Spuren auf dem [X.]. Da es keine Hinweise darauf gebe, wer diesen Schlüssel in Besitz haben solle und aus welchem Grund die Person die Gasleitung manipuliert ha-ben sollte, spreche dies nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. [X.], dass der Angeklagte Feinde gehabt habe, die ihm hätten schaden [X.], hätten sich in der Hauptverhandlung nicht treffen lassen. Diese Erwägun-gen des [X.]s gelten aber auch für die Möglichkeit, dass ein Dritter mit Hilfe eines entsprechenden Werkzeugs das [X.] geöffnet und wieder ver-schlossen haben könnte. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, 6 - 6 - dass das [X.] Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bekommen hätte, [X.]n es das Vorhandensein von [X.] am [X.] und an den vorhandenen [X.] nicht verfahrensfehlerhaft ausgeschlossen hätte. [X.] Otten [X.]Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 432/05

13.01.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2006, Az. 2 StR 432/05 (REWIS RS 2006, 5649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5649

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