Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 262/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2281

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Mai 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 273, 402; KO §§ 6, [X.])Der Insolvenzverwalter trägt im [X.] die Darlegungs- und Be-weislast, wenn streitig ist, ob die an den [X.] abgetretenen [X.] auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der [X.] von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat.b)Der Insolvenzverwalter, der auf [X.] über Vorgänge im [X.] [X.] genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann aus-nahmsweise den [X.] darauf verweisen, sich die verlangtenInformationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durcheinen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu be-schaffen, wenn die [X.]serteilung mit einem für ihn unzumutbaren [X.] Arbeitsaufwand verbunden wäre.c)Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist [X.] verpflichtet, dem Zessionar im voraus mitzuteilen, welche Einwendungen- außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung [X.] erhoben [X.])Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen [X.] des [X.] steht dem [X.] grundsätzlich kein [X.] 2 -tungsrecht wegen des Anspruchs auf [X.] über den Verbleib von [X.] zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht.[X.], Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter [X.] [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:[X.] die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivil-senats des [X.] vom 16. Juli 1998aufgehoben, soweit1.die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 [X.] nebst 12 %Zinsen verurteilt worden ist,2.die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 [X.] nebst Zin-sen abgewiesen worden ist,3.der Kläger zur [X.] verurteilt worden ist,4.die Widerklage auf [X.]serteilung über die [X.] nach Verfahrenseröffnung weiterveräußerten Baustoffeder [X.] und die von ihnen geleisteten [X.] worden ist.II.Die weitergehenden Revisionen der Parteien werden zurück-gewiesen.- 4 -III.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das [X.] complett Hoch-, Tief- und Erdbau GmbH. Die Beklagte belieferte [X.] mehrere Jahre lang mit Baumaterialien. Auf der Rückseite [X.] waren jeweils die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der [X.] abgedruckt. § 6 dieser Bedingungen enthielt einen einfachen und einenverlängerten Eigentumsvorbehalt, wobei letzterer sich auf den Betrag [X.] der [X.] zuzüglich 10 % erstrecken sollte; der Eigentumsvor-behalt sollte auch die "Saldoforderung" erfassen. Mit Schreiben vom [X.] 17. Juni 1993 wies die Beklagte die Schuldnerin darauf hin, daß sie weite-re Lieferungen nur nach Absicherung durch Forderungsabtretungen erbringenwerde. Am 14. und 21. Juni 1993 trat die Schuldnerin alle bestehenden undzukünftigen Forderungen gegen die Bauherren dreier Bauvorhaben, für die [X.] erbrachte, sicherungshalber an die Beklagte ab. Aufgrund dieserAbtretungen erhielt die Beklagte insgesamt 366.703,13 [X.]. Am 15. Juli 1993stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des [X.]. Nachdem am 16. Juli 1993 [X.] angeordnet und der Kläger zum- 5 -[X.] bestellt worden war, wurde am 19. Oktober 1993 das [X.] eröffnet. Die Beklagte meldete Forderungen in Höhe von168.063,63 [X.] zuzüglich Zinsen zur Tabelle an.Der Kläger hat die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz nochvon Interesse - im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung der366.703,13 [X.] nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat [X.] widerklagend Zahlung von 84.394,93 [X.] nebst Zinsen verlangt, die [X.] aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts beansprucht. [X.] hat sie im Wege der Stufenklage beantragt, den Kläger zur [X.] über den Verbleib der von ihr an die Schuldnerin geliefertenWaren sowie darüber, welche aus der Weiterveräußerung dieser Waren ent-standenen Forderungen noch [X.] oder durch Zahlung an die Schuld-nerin oder den Kläger als [X.] oder Verwalter beglichen worden seien,sowie zur Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung und zurHerausgabe bzw. Zahlung desjenigen zu verurteilen, was sich aus der [X.] des [X.] ergebe.Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 [X.] nebst Zinsen undden Kläger - unter bestimmten Einschränkungen - zur [X.]serteilung ver-urteilt; im übrigen hat es die beiderseitigen Berufungen zurückgewiesen. [X.] erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der [X.] zur Zahlungweiterer 289.344,42 [X.] sowie die vollständige Abweisung der Widerklage. [X.] will ihrerseits mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung des gesamtenKlageanspruchs und die Verurteilung des [X.] zur [X.]serteilung ingrößerem Umfang als vom Berufungsgericht zuerkannt [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist unbegründet, soweit er Zahlung [X.] nebst Zinsen verlangt und sich dagegen wehrt, daß er zur [X.] über die noch vorhandenen oder von ihm selbst weiterveräußerten, vonder [X.] stammenden Baumaterialien verurteilt worden ist. Die [X.] [X.] ist unbegründet, soweit der Kläger auch [X.] über die bisherbereits erhobenen Einwendungen der Abnehmer erteilen soll. Im übrigen füh-ren die Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] auf Zahlung von 366.703,13 [X.] Das Berufungsgericht hat - von der Revision der [X.] - festgestellt, daß die Schuldnerin die Abtretungen vom 14. und 21. [X.] in der der [X.] bekannten Absicht vorgenommen hat, ihre Gläubigerzu benachteiligen; insoweit seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1Nr. 1 [X.] erfüllt. Die Gläubiger seien jedoch, so hat das Berufungsgerichtausgeführt, tatsächlich nur benachteiligt worden, soweit der [X.] die ab-getretenen Forderungen nicht ohnehin aufgrund des in § 6 ihrer [X.] Zahlungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts zu-gestanden hätten. Dabei sei es zwar Sache der [X.] zu beweisen, in wel-chem Umfang die von ihr gelieferten Waren für die drei Bauvorhaben verwen-- 7 -det worden seien, auf die sich die Abtretungen bezögen. Zunächst habe jedochder Kläger darzulegen, was mit den von der [X.] stammenden Baumate-rialien geschehen sei. Diese "sekundäre Darlegungslast" treffe ihn anstelle [X.]; nur er verfüge über die dafür erforderlichen Unterlagen. [X.] sei der Kläger nur teilweise nachgekommen. Seinen Angabensei nur zu entnehmen, daß von Waren im Wert von insgesamt 392.145,21 [X.] im Wert von 129.104,82 [X.] anderen Baustellen als denen zuzuordnenseien, die Gegenstand der drei Abtretungen gewesen seien. Der [X.], der noch um den in § 6 der Lieferungs- [X.] vereinbarten Sicherheitszuschlag von 10 % auf289.344,42 [X.] zu erhöhen sei, könne demnach Waren betreffen, die für jenedrei Bauvorhaben verwendet worden seien. In diesem Umfang komme eineGläubigerbenachteiligung infolge der Abtretungen und damit ein Rückgewähr-anspruch des [X.] nicht in Betracht. In Höhe der Differenz von77.358,71 [X.], die nach Abzug der 289.344,42 [X.] von der Summe der auf-grund der Abtretungen an die Beklagte ausgezahlten Beträge (366.703,13 [X.])verbleibe, müsse die Beklagte die Gelder dagegen an die Masse [X.] sie habe nicht substantiiert vorgetragen, daß von ihr gelieferte Baustoffein einem Umfang für die drei Baustellen verbraucht worden seien, der zumÜbergang von weiteren - den Betrag von 289.344,42 [X.] übersteigenden [X.] auf sie geführt [X.] Die dagegen von der Revision des [X.] erhobenen [X.] sindunbegründet.a) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ange-nommen hat, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der [X.] seien- 8 -wirksam in die [X.] einbezogen worden. Das Berufungsgericht hatdies daraus geschlossen, daß die Geschäftsbedingungen ständig auf [X.] der Rechnungen der [X.] abgedruckt gewesen seien. [X.] Rechnungen auf der Vorderseite keinen ausdrücklichen Hinweis auf dieumseitig abgedruckten Bedingungen enthalten hätten, seien diese doch unterBerücksichtigung der langen Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und der Schuldnerin nicht zu übersehen gewesen. Diese habe darausentnehmen können, daß die Beklagte die nachfolgenden Verträge jeweils zuihren allgemeinen Vertragsbedingungen habe abschließen wollen. Die Schuld-nerin habe das stillschweigend hingenommen. Das habe angesichts ihrerKaufmannseigenschaft genügt, um die Geschäftsbedingungen der [X.]Bestandteil der Verträge werden zu lassen, um die es hier gehe. Die Revisionrügt diese Begründung als denkgesetz- und erfahrungswidrig. Aus dem Ab-druck der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen habe die Schuldnerin nurentnehmen können, daß die Beklagte auch Verträge auf dieser Grundlageschließe, nicht aber, daß sie dies nur zu jenen Bedingungen tue. Vielmehr ha-be sie wegen des auf der Vorderseite der Rechnungen fehlenden Hinweisesdavon ausgehen müssen, daß die Geschäftsbedingungen der [X.] fürden jeweiligen konkreten Vertrag nicht hätten gelten sollen.Die Rüge der Revision greift nicht durch. Im kaufmännischen Geschäfts-verkehr ist eine stillschweigende Unterwerfung unter Geschäftsbedingungenanzunehmen, wenn bei einer dauernden Geschäftsbeziehung der Vertrag-schließende weiß oder wissen muß, daß sein Vertragspartner den von ihm ab-geschlossenen Geschäften allgemeine Bedingungen zugrunde zu legen pflegt([X.]Z 42, 53, 55). Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus dem ständigenAbdruck der Bedingungen der [X.] auf der Rückseite der Rechnungen- 9 -geschlossen, daß die Beklagte jene Bedingungen zum Vertragsbestandteil ha-be machen wollen und die Schuldnerin dies auf die Dauer nicht habe überse-hen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden.b) Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichtszu der von ihm angenommenen "sekundären Darlegungslast" des [X.] an.Sie meint, zwischen der [X.] und dem Kläger als [X.] bestehe kein materielles Rechtsverhältnis, das diesen zur [X.]verpflichte. Der Kläger habe außerdem vorgetragen, daß die Geschäftsunterla-gen und die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sich in einem Zustand befän-den, der es ihm unmöglich mache nachzuvollziehen, auf welche Baustellen dievon der [X.] gelieferten Baustoffe gelangt seien. Ihm sei bei diesen [X.] nicht zuzumuten, der [X.] Informationen zu besorgen, [X.] sich, wie der Kläger ihr anheimgestellt habe, selbst oder mit Hilfe einesBuchprüfers durch Einsichtnahme in die Unterlagen beschaffen könne.Ob diese Erwägungen zu einer [X.]spflicht und etwaigen daraus zuziehenden Folgerungen für eine erweiterte Darlegungslast eines Insolvenzver-walters als an sich nicht beweisbelasteter Partei zutreffen, spielt für den [X.] des [X.], um den es hier geht (siehe aber unten [X.] baa zur Widerklage der [X.] auf [X.]serteilung), keine Rolle. [X.] Berufungsgericht die auf die Insolvenzanfechtung gestützte Klage wegennicht ausreichender Darlegung der Verwendung der fraglichen Waren abge-wiesen hat, ist das schon deswegen richtig, weil in diesem Zusammenhangentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern [X.] die Beweislast trifft. Bei der Frage, ob ein Anfechtungsanspruch des- 10 -[X.] daran scheitert, daß der [X.] die sicherungshalber an sie abge-tretenen [X.] bereits aufgrund des - unstreitig unanfechtbarvereinbarten - verlängerten Eigentumsvorbehalts zustanden, geht es, wie [X.] im Ansatz richtig gesehen hat, um die Gläubigerbenachteili-gung, die Tatbestandsmerkmal jeder Gläubigeranfechtung ist. Daß die Rechts-handlung, auf die der Anfechtungsanspruch gestützt wird, die Gläubiger be-nachteiligt hat, muß grundsätzlich der Insolvenzverwalter darlegen und bewei-sen ([X.], Urt. v. 11. Juli 1991 - [X.], [X.], 1014, 1018; v. 15.Dezember 1994 - [X.], [X.], 297, 301). War der Anfechtungsgeg-ner auf Grund eines früheren "konkursfesten" Erwerbs ohnehin Inhaber [X.], der herausgegeben werden soll, dann fehlt es an einer Gläubi-gerbenachteiligung; denn er hat in diesem Fall durch die anfechtbare Rechts-handlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners erhalten (vgl. [X.], Urt. [X.] Dezember 1998 - [X.], [X.], 226, 228; v. 6. April 2000- IX ZR 122/99, z.[X.].). Mit der Behauptung, es sei so gewesen, wird der [X.] als solcher geleugnet; die dafür vorgetragenen Tatsachenmuß deshalb der [X.] ausräumen. Allerdings ist es Sache des [X.], die Voraussetzungen eines von ihm behaupteten [X.] auf Grund eines früheren Vertrages darzulegen ([X.], Urt. [X.] Juli 1991 aaO); denn insoweit hat er eine genauere Kenntnis vom [X.] als der erst später mit den Vorgängen befaßte Insolvenzverwalter (vgl.[X.], Urt. v. 17. Dezember 1998 aaO). Das hat hier die Beklagte jedoch durchden Hinweis auf den in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verein-barten verlängerten Eigentumsvorbehalt getan; dessen tatsächliche Vorausset-zungen sind unstreitig. Ob sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt durchWeiterveräußerung der Waren an andere Abnehmer auf die anfechtbar abge-tretenen Forderungen nicht ausgewirkt hat, fällt dagegen in die volle [X.] -gungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters. Der [X.] insoweit eineerweiterte Darlegungslast aufzuerlegen, kommt nicht in Betracht, weil sie [X.] nicht mehr über den Verbleib der Waren weiß als der Kläger.Für den Kläger mag es, wie er behauptet, wegen Art und Umfang derihm zur Verfügung stehenden Unterlagen schwierig oder wegen des erforderli-chen großen [X.]- und [X.] sogar - zumindest unter wirtschaftli-chen Gesichtspunkten - unmöglich sein, den Verbleib aller von der [X.]gelieferten Waren aufzuklären und darzulegen. Das rechtfertigt es aber nicht,ihm die Last abzunehmen, die für die Begründung des [X.], in der Sphäre der Schuldnerin liegenden Tatsachen vorzutra-gen und zu beweisen. Mit seinem Anfechtungsanspruch will der Kläger Vermö-genswerte, die die Beklagte von der Schuldnerin erhalten hat, wieder zur [X.] ziehen. Das setzt voraus, daß er den Sachverhalt, der den Tatbestand einerAnfechtungsnorm erfüllt, darlegt und notfalls beweist. Gelingt ihm das nicht, somuß es bei der Vermögenslage, die durch die angefochtene Rechtshandlunggeschaffen worden ist, bleiben. Die Rechtslage ist insofern eine andere, [X.] es darum geht, den angeblichen Herausgabeanspruch eines Aus- oderAbsonderungsberechtigten durchzusetzen (siehe dazu unten [X.] [X.] Der Kläger macht in seiner Erwiderung auf die Revision der [X.]noch geltend, der Sicherheitsaufschlag von 10 %, den das [X.] der Berechnung der aberkannten 289.344,42 [X.] vorgenommen habe, ha-be "keine Grundlage". Das trifft nicht zu. Die Rechtsgrundlage für den [X.] ist § 6 Nr. 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der [X.].Auch die Berechnung jenes Betrages ist einwandfrei. Das Berufungsgericht [X.] dem insoweit unstreitigen Prozeßstoff nicht ausschließen können, daß- 12 -von den Waren der [X.] solche im Rechnungswert von 263.040,39 [X.]auf den drei Baustellen verwendet worden sind, auf die sich die [X.] 14. und 21. Juni 1993 bezogen. Das bedeutet, daß in diesem Fall [X.] gegen die entsprechenden Bauherren in gleicher Höhe zu-züglich des vereinbarten [X.] auf die Beklagte übergegangensind. Von den 366.703,13 [X.], die die Beklagte aufgrund der Abtretung erhal-ten hat, blieben dann nur noch die 77.358,71 [X.] übrig, die von der Vorausab-tretung durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht gedeckt sein konntenund die das Berufungsgericht deshalb dem Kläger zugesprochen hat.4. Die Revision der [X.] wendet sich dagegen, daß das [X.] sie auf die Anfechtungsklage hin zur Zahlung der erwähnten [X.] von 77.358,71 [X.] verurteilt hat. Damit hat sie Erfolg.Das Berufungsgericht hat dem Kläger den genannten Betrag als [X.] zwischen den aufgrund der Forderungsabtretungen an die [X.] 366.703,13 [X.] und den 289.344,42 [X.] zugesprochen, die dieser aufder Grundlage des Vorbringens des [X.] wegen des verlängerten [X.] zustehen können. Daß die Beklagte insoweit tatsächlich nichtmehr als den zuletzt genannten Betrag zu beanspruchen hat - und damit [X.] in Höhe des Restbetrages von 77.358,71 [X.] benachteiligt sind -,hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur für möglich gehalten.Das hat es zur Verurteilung der [X.] in dieser Höhe ausreichen lassen,weil es gemeint hat, die Beklagte trage in dieser bisher ungeklärt gebliebenenFrage die Beweislast. Das trifft, wie oben ([X.]) dargelegt worden ist, nicht zu.Die Verurteilung der [X.] kann deshalb auf der Grundlage der bisherigenTatsachenfeststellungen nicht [X.] -II.Widerklage:1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage wegen des auf Zahlung von84.394,93 [X.] gerichteten Hauptanspruchs mit der Begründung abgewiesen,als Kaufpreisforderung der [X.] handele es sich dabei um eine einfacheInsolvenzforderung, die lediglich zur Tabelle angemeldet werden könne. [X.] der Masse vorab zu befriedigender Anspruch wegen des verlängerten [X.] fehle ihm die Grundlage, solange der dafür maßgeblicheTatsachenstoff der [X.] selbst wegen Fehlens der [X.], die der Klä-ger erst noch erteilen solle, nicht bekannt sei. Diese Ausführungen greift [X.] der [X.] mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft an.a) Die Beklagte hat, wie ihr schriftsätzlicher Vortrag zeigt, die Zahlungder 84.394,93 [X.] nicht als Kaufpreisanspruch geltend gemacht. Sie hat [X.], daß ihr nach ihrer Berechnung in dieser Höhe - unter Berücksichti-gung der aus den Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhaltenen Geldbe-träge - noch eine Forderung gegen die Schuldnerin zustehe. Sie hat aber deut-lich zum Ausdruck gebracht, daß sie jenen Betrag wegen ihres [X.] aus der Masse verlange, und dazu als Rechtsgrundlage auf § 13Abs. 1 und § 12 Abs. 1 [X.] hingewiesen.b) Die Beklagte hat gemeint, der Zahlungsanspruch sei bereits auf [X.] der von ihr angestellten Berechnungen und eingereichten Unterla-gen begründet. Für den Fall, daß das Gericht ihr darin nicht folgt, hat sie hilfs-- 14 -weise die Stufenklage erhoben, bei der dem hierin enthaltenen unbezifferten[X.] ein [X.]sanspruch mit dem Ziel, die etwa noch fehlendenGrundlagen zu schaffen, vorgeschaltet ist. Wenn das Berufungsgericht der [X.] war, der vorgetragene Prozeßstoff reiche als Grundlage für den beziffer-ten [X.] nicht aus und es müsse deshalb über die hilfsweise erho-bene [X.]sklage entschieden werden, hätte es die Beklagte, wie diese mitihrer Revision zu Recht rügt, hierauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. DieAbweisung des bezifferten Antrags hat zur Folge, daß der [X.] in diesemUmfang der Zahlungsanspruch - mit Rechtskraft des Urteils endgültig - aber-kannt wird, während doch mit der Stufenklage erst die ihm bisher fehlende [X.] ermöglicht werden soll. Eine solche Auswirkung der [X.] offensichtlich weder die Beklagte noch das Berufungsgericht erkannt.Dieses hätte auf eine Antragstellung, die die sofortige Abweisung der beziffer-ten Zahlungsklage vermied, hinwirken müssen. Die Beklagte hätte dann, [X.] mit ihrer Revision vorträgt, die Anträge zur Stufenklage an erster Stelle undden bezifferten Antrag nur hilfsweise gestellt. Zumindest hätte sich das [X.] auf die Abweisung des [X.]s als zur [X.] [X.] Dem [X.] auf [X.]serteilung über den Verbleibder [X.] der [X.] und die etwaigen Forderungenaus der Weiterveräußerung des Baumaterials hat das Berufungsgericht zumüberwiegenden Teil stattgegeben. Die Rechtsgrundlage dafür hat es, soweitdie [X.] die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe noch in [X.] vorhandener Ware vorbereiten soll, in einem Aussonderungsrecht, imübrigen anstelle eines Ersatzabsonderungsrechts, das es nach den Vorschrif-ten der Gesamtvollstreckungsordnung nicht für gegeben hielt, in einem Berei-- 15 -cherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB gesehen. Die Revision des [X.]hält einen [X.]sanspruch im vorliegenden Fall insgesamt nicht für gege-ben, weil dem Kläger die geforderte [X.] wegen des damit verbundenen[X.]- und [X.] nicht zumutbar sei. Demgegenüber meint die [X.] mit ihrer Revision, die dem Kläger vom Berufungsgericht auferlegte [X.]spflicht gehe nicht weit genug. Die beiderseitigen Revisionen der Parteiensind mit einer Ausnahme begründet; soweit der Kläger [X.] darüber ertei-len soll, welche Einwendungen die Abnehmer aus [X.] von [X.] der [X.] gegen die hieraus entstandenen Forderungen [X.] haben, bleibt die Revision der [X.] ohne Erfolg.a) Die dem Kläger abverlangte [X.] soll die von der [X.] mitder Widerklage letztlich verfolgten Ansprüche auf Herausgabe noch [X.], auf Offenlegung von noch nicht beglichenen Forderungenaus der Weiterveräußerung und auf Auszahlung des [X.] aus der Ein-ziehung solcher Forderungen vorbereiten. Grundlage für die beiden letztge-nannten Ansprüche ist, darin hat die Revision der [X.] recht, nicht derGesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, sondern ein Recht zur Er-satzabsonderung entsprechend § 46 KO, der, wie der Senat nach Erlaß [X.] entschieden hat, im Recht der Gesamtvollstreckungsordnunganalog anzuwenden ist ([X.]Z 139, 319, 322 ff). Da das Bestehen all [X.] und deren Umfang davon abhängen, ob und gegebenenfalls wanndie von der [X.] gelieferten Baumaterialien weiterveräußert und die [X.] entstandenen Forderungen eingezogen worden sind, hat die Beklagte ei-nen Anspruch auf [X.], soweit sie über diese Umstände in [X.] ist, sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarerWeise selbst beschaffen kann und der Kläger die [X.] unschwer, das heißt- 16 -ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. [X.]Z 126, 109, 113). [X.] war darüber hinaus nach § 6 Nr. 7 Satz 3 der Lieferungs- [X.] der [X.] verpflichtet, auf deren Verlangen [X.] der vorausabgetretenen Forderungen zu benennen.Die Revision des [X.] vermißt zu Unrecht eine konkrete materiell-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und der [X.] als Grundlage füreine ihn treffende [X.]spflicht. Ein solches Rechtsverhältnis ist durch diezwischen der [X.] und der Schuldnerin geschlossenen Lieferverträgebegründet worden. Derartige vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] Verpflichtungen des Schuldners hat während des Verfahrens der In-solvenzverwalter zu erfüllen. Dieser muß grundsätzlich die zur Erteilung der[X.] erforderlichen Prüfungen anstellen und notfalls seinerseits Auskünftedes zu deren Erteilung verpflichteten Schuldners einholen ([X.]Z 49, 11, 13 ff;70, 86, 88, jeweils für das [X.]) Die Voraussetzung, daß die [X.]serteilung zumutbar sein muß,bedeutet, wie die Beklagte mit ihrer Revision im Grundsatz zu Recht geltendmacht, daß Arbeits- und [X.]aufwand des [X.]spflichtigen und schutzwür-diges Interesse des [X.] in einem ausgewogenen Verhältniszueinander stehen müssen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um [X.] des Insolvenzverwalters zur [X.] über Vorgänge im [X.] geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muß [X.] aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfah-rens hinwirken ([X.]Z 70, 86, 91). Insbesondere in [X.] könnte derfür die [X.]serteilung erforderliche Aufwand Ausmaße annehmen, die [X.] für seine eigentliche Aufgabe der Sicherung und Verwertung der- 17 -Masse nur noch wenig [X.] ließe. Es entspricht auch nicht dem Sinn des [X.], die Masse in einem nicht unerheblichen Umfang mit Kosten zubelasten, die mit der Sicherung der Rechte der Aus- und Absonderungsbe-rechtigten verbunden sind. Deshalb ist dem Verwalter in Fällen, in denen diegeforderte [X.] mit vertretbarem [X.]- und Arbeitsaufwand nicht möglichist, grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den [X.] daraufzu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in [X.] selbst zu beschaffen; dem Verwalter steht insoweit eineErsetzungsbefugnis zu (mit dieser Maßgabe zutr. [X.] ZIP 1989,1003, 1004; Mohrbutter [X.] 1968, 103, 104; [X.], Pflichten des Konkurs-verwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, 1979, S. 3 f; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 6 Rdnr. 53 d; vgl. auch [X.]Z 70, 86, 91 sowie§ 167 Abs. 2 [X.]). Macht der Verwalter von diesem Recht Gebrauch, so kannder [X.]sberechtigte die Einsichtnahme grundsätzlich auch durch einenzur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausüben lassen. Auf deranderen Seite kann der Verwalter im Regelfall den [X.] nichtdarauf verweisen, die Einsichtnahme ausschließlich durch einen [X.] vornehmen zu lassen. Ein solches Verlangen kann nur im Einzelfall ge-rechtfertigt sein, wenn dafür besondere Gründe bestehen (a.A. OLG KarlsruheZIP 1990, 187, 189). Das mag in Fällen zutreffen, in denen der Verwalter [X.] des Schuldners fortführt und der [X.]sberechtigte als poten-tieller Wettbewerber ein unberechtigtes Interesse haben könnte, sich [X.] über den Geschäftsbetrieb seines Konkurrenten, insbesondere überdessen Geschäftspartner zu verschaffen (vgl. zum Einsichtsrecht eines Kom-manditisten [X.], Urt. v. 2. Juli 1979 - [X.], [X.], 1061 f; [X.] eines BGB-Gesellschafters [X.], Urt. v. 11. Oktober 1982 - [X.] 125/81, [X.], 1403 f).- 18 -Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der [X.]spflicht unterden genannten Gesichtspunkten muß der Verwalter jedoch im einzelnen undbezogen auf die jeweiligen Tatsachen, deren Mitteilung der [X.]sberech-tigte verlangt, darlegen. Dazu genügt es nicht, daß er pauschal auf den unzu-reichenden Zustand der Buchführung des Schuldnerunternehmens hinweistund dem [X.] anheimgibt, die vorhandenen [X.] zu sichten. Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, [X.] der Masse festzustellen. Zu diesem Zweck muß er das, was er anUnterlagen vorfindet, prüfen und notfalls so weit wie möglich in einen [X.] Zustand bringen. Wenn er geltend machen will, dies reiche als Grundla-ge für die ihm abverlangte [X.] nicht aus, muß er die konkreten [X.], aus denen sich das ergeben [X.]) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz für einen Teil der von der [X.] stammenden Baustoffe dargelegt, er könne deren Verbleib nicht [X.]. Das Berufungsgericht hat insoweit die Widerklage auf [X.]serteilungabgewiesen; das greift die Beklagte mit ihrer Revision nicht an. Im übrigen hatsich das Berufungsgericht, wie der Kläger zu Recht rügt, mit dessen Vorbrin-gen zur Frage der Zumutbarkeit der [X.]serteilung nicht befaßt. [X.] kann wegen der Komplexität des Sachverhalts nicht in der [X.] gewürdigt werden. Die Parteien müssen vielmehr zunächst Gele-genheit erhalten, unter Berücksichtigung der oben dargestellten [X.] ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. Hierbei und bei der anschließendenWürdigung wird unter anderem folgendes zu bedenken [X.] 19 -aa) Soweit aus den von der [X.] eingereichten Rechnungen [X.] ersichtlich ist, hat die Beklagte die Baustoffe direkt an die [X.] ausgeliefert, für die sie bestimmt waren. Der Kläger wird erläutern [X.], inwieweit und aus welchem Grund er nicht in der Lage ist, die von der [X.] gelieferten Waren den einzelnen Baustellen und den Bauherren, diedie Schuldnerin beauftragt haben, zuzuordnen.bb) Eine [X.] darüber, welche Baustoffe noch heute "bei [X.]" vorhanden sind, dürfte nur insoweit in Betracht kommen, als [X.] sie - ausnahmsweise - nicht unmittelbar an die Baustellen gelieferthat oder die Waren dort noch unverbraucht [X.]) Soweit der Kläger selbst - sei es als Gesamtvollstreckungsverwalter,sei es in der [X.] vor der Verfahrenseröffnung als [X.] - Rechnungenüber die Leistungen der Schuldnerin ausgestellt und/oder Forderungen [X.] bzw. der Gesamtvollstreckungsmasse eingezogen hat, wird ergrundsätzlich nicht geltend machen können, eine [X.] sei ihm nicht [X.]) Soweit Rechnungsstellung und Forderungseinzug in der [X.] vor [X.] des [X.] zum [X.] stattgefunden haben, wird dieser imeinzelnen zu erläutern haben, warum die vorhandenen Unterlagen ihm eine[X.] hierüber nicht unter angemessenem [X.]- und Arbeitsaufwand erlau-ben. Er wird sich auch dazu äußern müssen, ob es überhaupt - wenn auch [X.] - möglich ist, die Dinge zu [X.] 20 -ee) Der Kläger hat der [X.] angeboten, durch einen zur Ver-schwiegenheit verpflichteten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsunterlagender Schuldnerin zu nehmen. Ob die darin liegende Einschränkung des [X.] zur Einsichtnahme berechtigt ist, wird sich, soweit die oben [X.] für eine Verweisung der [X.] auf eigene Ermittlungenüberhaupt vorliegen, erst beurteilen lassen, wenn der Kläger sich dazu geäu-ßert hat, warum eine Einsichtnahme durch eigenes Personal der [X.]nicht in Betracht kommen soll.d) Der Revision der [X.] geht auf der anderen Seite die [X.] des [X.] nicht weit genug. Darin hat sie in einem Punkt recht.aa) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht diedem Kläger auferlegte [X.]spflicht nicht darauf erstreckt hat, welche [X.] die Abnehmer der Schuldnerin gegen die vorausabgetretenen [X.] bereits erhoben haben. Die [X.]spflicht des Zedenten beziehtsich zwar nach § 402 BGB auf Umstände, die für die Geltendmachung der [X.] sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung vonEinwendungen des Schuldners der abgetretenen Forderung ([X.]/[X.] 3. Aufl. § 402 Rdnr. 5). Das geht jedoch zumindest im Regelfall nichtso weit, daß der bisherige Gläubiger dem Zessionar im voraus mitteilen müßte,welche Einwendungen der Schuldner ihm gegenüber bereits erhoben hat; et-was anderes gilt nur für den Einwand der Erfüllung, weil dann die Forderungals solche nicht mehr besteht. Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] hat der neue Gläubiger an einer solchen Unterrichtung kein berechtigtesInteresse. Er kann die Forderung zunächst außergerichtlich gegen [X.] geltend machen; Kostenrisiken entstehen dadurch für ihn noch- 21 -nicht. Erst wenn der Schuldner Einwendungen erhebt, die der Zessionar auseigenem Wissen nicht entkräften kann, hat der Zedent ihm auf gezielte Anfragemitzuteilen, was er zur Entgegnung auf jene Einwendungen beitragen kann.bb) Die Beklagte hat auch [X.] darüber verlangt, wer die [X.] nach Verfahrenseröffnung veräußerten Baustoffen waren und ob diese [X.] der Insolvenzmasse bereits beglichen haben. Das [X.] hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, im Recht derGesamtvollstreckungsordnung bestehe kein Ersatzabsonderungsrecht, son-dern der Vorbehaltsverkäufer als Sicherungsnehmer habe nur einen Bereiche-rungsanspruch gegen die Masse, für den jene Umstände ohne Bedeutung [X.]. Diese Ansicht trifft, wie bereits erwähnt, nicht zu. An Forderungen aus sol-chen [X.] sowie an in der Masse noch unterscheidbar vorhande-nen Einziehungsbeträgen steht dem Verkäufer als Inhaber eines verlängertenEigentumsvorbehaltsrechts ein Absonderungsrecht zu. Die Abweisung der Wi-derklage läßt sich daher in diesem Punkt mit der Begründung des Berufungs-gerichts nicht aufrechterhalten.[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Beklagte zurZahlung von 77.358,71 [X.] und der Kläger zur [X.]serteilung verurteilt,und ferner, soweit die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 [X.] sowie auf[X.]serteilung hinsichtlich der Abnehmer der nach [X.] Waren und der von ihnen geleisteten Zahlungen abgewie-- 22 -sen worden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sachezu den Fragen, ob der Kläger in Höhe der verbliebenen 77.358,71 [X.] bewie-sen hat, daß der [X.] insoweit keine Rechte an den am 14. und 21. [X.] abgetretenen Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbe-halts zustanden, und zum Umfang der [X.]spflicht des [X.] einschließ-lich der Frage, inwieweit dieser die Beklagte mit ihrem [X.]sbegehren aufEinsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin verweisen kann, dienoch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Die Parteien haben Gele-genheit, ihr Vorbringen in diesen Punkten zu ergänzen. Das [X.] außerdem nunmehr darauf hinzuwirken haben, daß die Beklagte zu ihrerauf Zahlung gerichteten Widerklage sachdienliche Anträge stellt.2. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: [X.] macht mit ihrer Revision geltend, sie könne einem anfechtungsrechtli-chen [X.] des [X.] den - ihre Aus- und/oder [X.] vorbereitenden - [X.]sanspruch im Wege des Zurück-behaltungsrechts entgegensetzen, weil der [X.] und die sichaus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergebenden Aus- oder Absonde-rungsrechte auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 [X.]. Diese Ansicht ist nicht richtig.Es trifft allerdings zu, daß einem Anspruch der Masse ein Gegenan-spruch gegen diese grundsätzlich mit den allgemeinen zivilrechtlichen Mittelnentgegengesetzt werden kann. Deshalb kann der [X.] wegeneines sich aus § 38 KO ergebenden Anspruchs auf Erstattung der [X.] ein Zurückbehaltungsrecht ausüben ([X.], Urt. v. 29. April 1986 - [X.], [X.], 841, 842). Aus demselben Grund kann ein Massegläubiger- 23 -grundsätzlich mit seinem Anspruch gegen eine Forderung, die der Masse ge-gen ihn zusteht, aufrechnen ([X.], Urt. v. 17. April 1986 - [X.], [X.], 720, 724; [X.]/[X.] aaO § 37 Rdnr. 154). Indessen stehen ein[X.] des [X.] und ein etwaiger Aus- oder Absonderungs-anspruch der [X.] nicht in dem rechtlich engen Verhältnis zueinander,das § 273 BGB voraussetzt. Die Beklagte hat die Zahlungen, die sie aufgrundder Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhalten hat, nur zurückzugewäh-ren, wenn und soweit der Kläger beweist, daß sie nicht durch Entgelte (zzgl.des [X.]) aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware andie Schuldner der abgetretenen Forderungen gedeckt sind. Etwaige Aus- oderAbsonderungsrechte, die der [X.] noch zustehen und deren Ermittlungder mit der Widerklage geltend gemachte [X.]sanspruch dienen soll, [X.] sich deshalb nur für solche Waren der [X.] ergeben, die an andereLetztabnehmer gelangt sind. Zwischen der [X.] und der Schuldnerin [X.] zwar eine langdauernde Geschäftsbeziehung. Es mag sein, daß die in-nerhalb dieser Beziehung abgewickelten Rechtsgeschäfte weitgehend als ein-heitliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 273 BGB anzusehen wären, wenn-gleich es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl.[X.]Z 54, 244, 250). Der insolvenzrechtliche [X.] hat seineGrundlage aber in einem gesetzlichen Tatbestand, der das Ergebnis einer Ab-wägung der Interessen des [X.]s mit denen der Gesamtheit [X.] darstellt und deshalb von den Rechtsbeziehungen zwi-schen dem Gemeinschuldner und dem [X.] losgelöst ist. [X.] deshalb nicht ohne weiteres mit gegen die Masse gerichteten [X.] werden, die nicht - wie eine nach § 38 KO zu erstattende [X.] - mit dem anfechtungsrechtlichen [X.] in einem beson-ders engen Zusammenhang stehen. Für Aus- oder Absonderungsansprüche- 24 -wegen anderer Leistungen des [X.]s als derjenigen, deren Ab-sicherung der anfechtbar erlangte Gegenstand dienen sollte, kann ein solchenger, ein Zurückbehaltungsrecht begründender Zusammenhang nicht bejahtwerden.PauluschKreft[X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 262/98

11.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 262/98 (REWIS RS 2000, 2281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2281

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