Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 30/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5312

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 30/10
Verkündet am:

29. Juni 2011

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß §
128 Abs.
2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Juni 2011 durch den [X.] Richter [X.], die Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der [X.]eklagten werden das Urteil der [X.] des [X.] vom 22. Dezember 2009 -
auch im Kostenpunkt
-
aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2009 geändert, soweit
bezüg-lich der Rückforderung
[X.] Miete für die Monate Oktober 2000 bis Dezember 2001 zum Nachteil der [X.]eklagten entschieden worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Vorinstanzen
haben der Kläger zu 1/15 und die [X.]eklagte zu 14/15
zu tragen, die Kosten der Revisionsinstanz der Kläger zu 1/3 und die [X.]eklagte zu 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der [X.]eklagten in [X.].

. Er hat -
unter anderem
-
wegen einer Wohnflächenabweichung Rückzahlung überzahl-ter Miete für den Zeitraum
ab Oktober 2000
begehrt, insgesamt 10.696

1
-
3
-
Zinsen.
Die [X.]eklagte hat die Verjährungseinrede erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs in Höhe ällt
auf die [X.] von Oktober 2000 bis Dezember 2001
ein [X.]etrag von insgesamt

Mit der vom [X.] beschränkt auf die Rückforderungsansprüche für den Zeit-raum Oktober 2000 bis Dezember 2001 zugelassenen Revision verfolgt die [X.]e-klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe wegen [X.] Miete ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter [X.]ereicherung zu, weil
die
Miete wegen zu geringer Wohnfläche um 24,7
% gemindert sei. Die Rückforderungsansprüche des [X.] seien auch für die [X.] und 2001 nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist habe nach altem Recht vier Jahre betragen (§
197 [X.]G[X.] aF), nach der Reform des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 hingegen nur noch drei Jahre (§
195 [X.]G[X.] nF). Nach der Übergangsvorschrift des Art.
229 §
6 Abs.
4 EG[X.]G[X.] beginne bei einer Änderung der Verjährungsfrist
die neue Frist ab dem 1. Janu-ar 2002 zu laufen, führe aber nicht zu einer Verlängerung, sondern bleibe durch den Ablauf der alten Frist "gedeckelt".
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3
4
-
4
-
Für den [X.]eginn der Verjährung sei auch nach altem Recht die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen maßgeblich gewesen (§§
201, 197 [X.]G[X.] aF). Der Kläger habe plausibel dargetan, dass er erst im [X.] von der Wohnflächenabweichung Kenntnis erlangt habe. Eine frühere Kenntnis
habe die insoweit beweisbelastete
[X.]eklagte nicht belegt.
Deshalb greife
die von der [X.]eklagten erhobene
Verjährungseinrede nicht durch.

II.
Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts sind Ansprüche des [X.] auf
Rückzah-lung [X.] Miete für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 ver-jährt.
Das [X.]erufungsgericht hat verkannt, dass es für den [X.]eginn der vierjähri-gen Verjährung gemäß § 197
[X.]G[X.] aF nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen ankommt.
1. Nach der für das Verjährungsrecht
geltenden Überleitungsvorschrift des Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1, 2
[X.]G[X.] finden hier die Vorschriften des [X.]ürgerli-chen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung [X.]. Denn der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des [X.] war an diesem Tag noch nicht verjährt.
Insoweit ist das [X.]erufungsgericht
zutref-fend
davon ausgegangen,
dass nach altem Recht für Rückforderungsansprü-che des Mieters wegen [X.] Miete gemäß § 197 [X.]G[X.] aF eine [X.] von vier Jahren galt (vgl. [X.], [X.], 73; [X.],
[X.] 1995, 84; [X.],
NJW-RR 1989, 458) und deshalb die Rückfor-derungsansprüche des [X.] für die im Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt waren.
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6
7
-
5
-
2.
Nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 unterfällt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter [X.]ereicherung der Regelverjährung des § 195 [X.]G[X.]. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende vierjährige Verjährung des §
197 [X.]G[X.] aF, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4
Satz 1
[X.]G[X.] vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, soweit nicht der Verjährungsbeginn gemäß §
199 Abs.
2 Nr. 2 [X.]G[X.] hinausgeschoben
ist (vgl. [X.]GH, Urteil vom 23. Januar 2007 -
XI
ZR 44/06, NJW 2007, 1584
Rn. 18
ff.). Angesichts der erst im [X.] eingetre-tenen Kenntnis des [X.] wären die Ansprüche des [X.] demgemäß nach neuem Recht nicht verjährt.
3.
Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EG[X.]G[X.] bleibt es jedoch bei dem Ablauf der Verjährung nach früherem Recht, wenn die nach altem Recht [X.] Frist früher abläuft als die kürzere Frist nach neuem Recht.
Dies
ist hier
-
entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts
-
der Fall. Anders als das [X.]erufungsgericht meint, kommt
es für den [X.]eginn der Verjährung nach §
197 [X.]G[X.] aF
nicht auf die Kenntnis des Gläubigers
an. Denn gemäß §§
201, 198
[X.]G[X.] aF beginnt die Verjährung der in §
197 [X.]G[X.] aF bezeichneten Ansprüche mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist, hier also jeweils im Zeitpunkt der Überzahlung.
Damit hat die Verjährung der Rückforde-rungsansprüche des [X.] bezüglich der [X.] (beziehungsweise
2001)
überzahlten Miete nach altem Recht mit dem Ablauf des Jahres 2000 (beziehungsweise
2001)
begonnen
und ist Ende 2004
(beziehungsweise
Ende 2005)
-
mithin früher als die Verjährung nach neuem Recht
-
abgelaufen.
Die Rückforderungsansprüche des [X.] bezüglich der in den
Jahren
2000 und
2001 geleisteten Mietzahlungen sind deshalb verjährt, denn die Klage ist erst im Dezember 2007 und somit nach Ablauf der Verjährung eingereicht worden.

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-
6
-
III.
Nach alledem kann das Urteil des [X.]erufungsgerichts in dem
von der Re-vision
angefochtenen Umfang keinen [X.]estand haben; es ist daher insoweit auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3
ZPO). Dies führt zur Abän-derung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage bezüglich der Rückforderungsansprüche für die [X.] und 2001.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer

Vorinstanzen:
AG [X.]erlin-Schöneberg, Entscheidung vom 18.02.2009 -
103 [X.] -

LG [X.]erlin, Entscheidung vom 22.12.2009 -
63 [X.]/09 -

10

Meta

VIII ZR 30/10

29.06.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 30/10 (REWIS RS 2011, 5312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 30/10

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