Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. 1 StR 412/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3342

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[X.]/01vom29. April 2003in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. April 2003 beschlossen:Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz [X.] wird zurückgewiesen.Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei; Ko-sten werden nicht erstattet.Gründe:Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. [X.] beim [X.] hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG zuRecht Gebühren in Höhe von Höhe dieser Gebühren ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der vorbehalte-nen Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Verbindung mit Ziffern 6130 und6110 b GKG-KV.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 3 GKG bestehennicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor.Insofern verkennt der Erinnerungsführer bereits, daß seine Schuld hinsichtlicheines Vergehens nach § 130b Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 130a, 177aHGB seit dem Urteil des [X.] vom 28. März 2001 in Verbin-dung mit dem Beschluß des Senats vom 7. Februar 2002 rechtskräftig [X.] ist. Insoweit hatte seine Revision allein bezüglich des [X.], im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. Daß das [X.] -nach Zurückverweisung der Sache wegen dieser Tat eine Verwarnung [X.] ausgesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. [X.] Ablauf der Bewährungszeit der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenenStrafe verurteilt, läßt dies seine Schuld, die Voraussetzung jeder Verwarnungmit Strafvorbehalt ist, nicht nachträglich entfallen. Der Täter bleibt lediglich un-bestraft (vgl. [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 59 Rdn. 1).Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 412/01

29.04.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. 1 StR 412/01 (REWIS RS 2003, 3342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3342

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