Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. VI ZR 199/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4332

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 24. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] § 832 Abs. 1 Normal entwi[X.]kelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im [X.] au[X.]h ohne Aufsi[X.]ht gestattet, wenn die Eltern si[X.]h über [X.] und [X.] in großen Zügen einen Überbli[X.]k vers[X.]haffen. [X.], Urteil vom 24. März 2009 - [X.]/08 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. März 2009 dur[X.]h die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-ri[X.]hts [X.] vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu-rü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die [X.]n wegen Verletzung der Aufsi[X.]htspfli[X.]ht über ihren [X.] M. in Anspru[X.]h. 1 Am 9. Juli 2003 zerkratzten der [X.] und der 5 Jahre und 4 ½ Monate alte P. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz ab-gestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die [X.]n und ihr [X.] wohnen. Unter den bes[X.]hädigten PKW befand si[X.]h au[X.]h das Fahrzeug der Klägerin. Zu dem Wohnkomplex gehört au[X.]h ein Spielplatz, auf dem M. vor dem S[X.]hadensereignis u.a. gespielt hatte. 2 Das Amtsgeri[X.]ht hat M. verurteilt, an die Klägerin 678,74 • zu zahlen. Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im [X.]erufungsverfahren hat M. 3 - 3 - seine [X.]erufung zurü[X.]kgenommen; die [X.]erufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspru[X.]h weiter, die Eltern des M. (zukünftig: [X.]) als Gesamts[X.]huldner neben M. zur Zahlung eines S[X.]hadensersatzes in Höhe von 678,74 • zu verurteilen. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Na[X.]h Auffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts hat die Klägerin keinen An-spru[X.]h gegen die [X.]n aus § 832 Abs. 1 [X.]G[X.]. Zwar seien die Vorausset-zungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erfüllt, weil der [X.] der [X.]n das Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Die [X.]n hätten aber ihrer Auf-si[X.]htspfli[X.]ht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] genügt. 4 [X.]ei Kindern bestimme si[X.]h das Maß der gebotenen Aufsi[X.]ht na[X.]h Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin na[X.]h der Voraussehbarkeit des s[X.]hädigen-den Verhaltens sowie dana[X.]h, was verständige Eltern na[X.]h vernünftigen Anfor-derungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müss-ten. Hier habe für die [X.]n eine normale, ni[X.]ht dur[X.]h Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsi[X.]htspfli[X.]ht bestanden. Insbesondere sei M. vorher ni[X.]ht dur[X.]h ähnli[X.]he Taten aufgefallen und habe ni[X.]ht zu Strei[X.]hen oder [X.] Verhalten geneigt. Die [X.]n seien ihrer Aufsi[X.]htspfli[X.]ht in aus-rei[X.]hendem Maße na[X.]hgekommen. Sie hätten na[X.]h ihren Angaben M. stets angehalten, das Eigentum anderer zu a[X.]hten. Eine besondere [X.]elehrung in [X.]ezug auf die spezifis[X.]hen Gefahren im Umgang mit Glass[X.]herben sei ni[X.]ht 5 - 4 - erforderli[X.]h gewesen, weil es si[X.]h au[X.]h für Kinder im Alter des M. von selbst verstehe, dass damit keine fremden PKW bes[X.]hädigt werden dürften. 6 Au[X.]h die [X.]eaufsi[X.]htigung in der konkreten Situation sei ausrei[X.]hend ge-wesen. Die [X.]n hätten M. unstreitig angewiesen, den Parkplatz ni[X.]ht zu betreten. Na[X.]h dem Entwi[X.]klungsstand eines siebenjährigen Kindes sei es ni[X.]ht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz au[X.]h über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der [X.]elehrung, den Spielplatz ni[X.]ht zu [X.], unbeaufsi[X.]htigt spielen zu lassen. Eine Verpfli[X.]htung zur lü[X.]kenlosen [X.]eaufsi[X.]htigung habe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der konkreten Ausgestaltung der Spielsituation ergeben, weil es si[X.]h ni[X.]ht um ein besonders s[X.]hadensgeneigtes Umfeld gehandelt habe. Unter diesen Umständen rei[X.]he eine sti[X.]hprobenartige Überwa[X.]hung aus, wobei zwis[X.]hen den Sti[X.]hproben au[X.]h bis zu zwei Stunden liegen könnten. Eine Verpfli[X.]htung zum besonderen Eins[X.]hreiten habe au[X.]h ni[X.]ht bestanden, weil M. in einem Gebüs[X.]h in der Nähe des [X.] gespielt habe, da es si[X.]h dabei um ein typis[X.]hes kindli[X.]hes Verhalten handle. I[X.] Die Ausführungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts halten einer revisionsre[X.]htli-[X.]hen Überprüfung stand. 7 1. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 [X.]G[X.] eine [X.]eweislastumkehr zu Lasten des Aufsi[X.]htspfli[X.]htigen enthält, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] dur[X.]h den Aufsi[X.]htsbedürftigen erfüllt ist. Der [X.] muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsi[X.]htspfli[X.]ht 8 - 5 - unternommen hat. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats bestimmt si[X.]h das Maß der gebotenen Aufsi[X.]ht na[X.]h Alter, Eigenart und Cha-rakter des Kindes sowie dana[X.]h, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnis-sen zugemutet werden kann. Ents[X.]heidend ist, was verständige Eltern na[X.]h vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die S[X.]hädigung Dritter dur[X.]h ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung na[X.]h § 832 [X.]G[X.] stets darauf an, ob der Aufsi[X.]htspfli[X.]ht na[X.]h den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile [X.] 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - [X.] ZR 144/67 - [X.], 903; vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 273/82 - [X.], 968, 969; vom 1. Juli 1986 - [X.] ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - [X.] ZR 176/86 - [X.], 83, 84; vom 19. Januar 1993 - [X.] ZR 117/92 - [X.], 485, 486). Ents[X.]heidend ist also ni[X.]ht, ob der Erziehungsbere[X.]htigte allgemein seiner Aufsi[X.]htspfli[X.]ht genügt hat; ents[X.]heidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in [X.]ezug auf die zur widerre[X.]htli[X.]hen S[X.]hadenszufügung führenden Umstände ges[X.]hehen ist (vgl. Senatsurteile [X.] 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - [X.] ZR 163/63 - [X.], 137, 138; vom 11. Juni 1968 - [X.] ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - [X.] ZR 98/78 - [X.], 278, 279). 2. Na[X.]h diesen Grundsätzen ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Erfüllung der elterli[X.]hen Aufsi[X.]htspfli[X.]ht seitens der [X.]n als ausrei[X.]hend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat es si[X.]h dabei ni[X.]ht in zu weitem Umfang na[X.]h § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als au[X.]h an die re[X.]htli[X.]he [X.]ewertung des Amtsgeri[X.]hts gebunden [X.]. Aus seiner ausführli[X.]hen [X.]egründung, die weit über die des [X.] hinausgeht, ergibt si[X.]h, dass es seiner Ents[X.]heidung eine eigene re[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung zugrunde gelegt hat. 9 - 6 - a) [X.]ei der Prüfung, ob die [X.]n ihrer Aufsi[X.]htspfli[X.]ht na[X.]hgekom-men sind, ist na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts der Maßstab ei-nes normal entwi[X.]kelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten [X.]. Umstände, die im Hinbli[X.]k auf die Person des M. zu einer gesteigerten Aufsi[X.]htspfli[X.]ht führen könnten, ma[X.]ht die Revision ni[X.]ht geltend. 10 11 b) Dem [X.]erufungsgeri[X.]ht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde zu legenden Entwi[X.]klungsstand das unbeaufsi[X.]htigte [X.] auf einem Spielplatz au[X.]h über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der [X.]elehrung, den Spielplatz ni[X.]ht zu verlassen, unter dem Gesi[X.]htspunkt der Aufsi[X.]htspfli[X.]ht grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist. Der erkennende Senat hat in seiner Parallelents[X.]heidung vom heutigen Tage zu dem [X.] ([X.] ZR 51/08, z.[X.].) ausgeführt, dass bereits Kinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwa[X.]hung im [X.], etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen [X.] auf dem [X.]ürgersteig, spielen dürfen und dabei nur gelegentli[X.]h beoba[X.]htet werden müssen. Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von hö[X.]hstens 30 Minuten ausrei[X.]hend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen [X.] außerhalb der Wohnung bzw. des elterli[X.]hen Hauses zu überwa[X.]hen (vgl. au[X.]h Senatsurteile vom 19. März 1957 - [X.] ZR 29/56 - [X.], 340, 341; vom 19. November 1963 - [X.] ZR 96/63 - [X.], 313, 314; [X.] NZV 2008, 329 f.; [X.]/Pardey, S[X.]hadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., [X.] Rn. 270; [X.]/[X.]elling/Eberl-[X.]orges, [X.]G[X.], Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.). 12 Dies gilt erst re[X.]ht für bereits in größerem Maße in die Selbständigkeit entlassene Kinder im Alter von sieben bis a[X.]ht Jahren. In diesem Alter ist weder eine Überwa[X.]hung "auf S[X.]hritt und Tritt" no[X.]h eine regelmäßige Kontrolle in 13 - 7 - kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforder-li[X.]h. Grundsätzli[X.]h muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwi[X.]kelt sind, das Spielen im [X.] au[X.]h ohne Aufsi[X.]ht in einem räumli[X.]hen [X.]erei[X.]h gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen ni[X.]ht ermögli[X.]ht. Zum Spiel der Kinder gehört au[X.]h, [X.] zu entde[X.]ken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit ni[X.]ht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden sind, ni[X.]ht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei [X.] dieser Altersstufe, die in der Regel den S[X.]hulweg allein zurü[X.]klegen, im Allgemeinen genügen, dass die Eltern si[X.]h über [X.] und Treiben in großen Zügen einen Überbli[X.]k vers[X.]haffen, sofern ni[X.]ht konkreter Anlass zu [X.] Aufsi[X.]ht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwi[X.]klung des [X.], insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 273/82 - aaO m.w.N.; vom 7. Juli 1987 - [X.] ZR 176/86 - aaO; vom 18. März 1997 - [X.] ZR 91/96 - [X.], 750). Von diesen Grundsätzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umstände [X.], die aufgrund der Entwi[X.]klung des M. oder der Ausgestaltung des Spiel-platzes eine andere [X.]ewertung erfordern würden. [X.]) Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem [X.] abhängt, in wel[X.]hem Umfang allgemeine [X.]elehrungen und [X.] ausrei[X.]hen oder deren [X.]ea[X.]htung au[X.]h überwa[X.]ht werden muss (vgl. Se-natsurteile vom 19. November 1963 - [X.] ZR 96/63 - aaO; vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 273/82 - aaO), rei[X.]hte es für die Erfüllung der elterli[X.]hen Aufsi[X.]htspfli[X.]ht insoweit aus, dass die [X.]n ihren [X.] stets angehalten haben, fremdes Eigentum zu a[X.]hten. Au[X.]h na[X.]h Auffassung der Revision kann ein Kind, das dahin belehrt wurde, keine fremden Sa[X.]hen zu bes[X.]hädigen, au[X.]h verstehen, dass es ein Auto ni[X.]ht mit einer Glass[X.]herbe bes[X.]hädigen darf. Da die [X.]eklag-ten über den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenfalls im Wesentli[X.]hen informiert waren und M. zusätzli[X.]h angewiesen haben, den Parkplatz ni[X.]ht zu betreten, 14 - 8 - haben sie das getan, was verständige Eltern na[X.]h vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine S[X.]hädigung Dritter dur[X.]h ihr Kind zu verhindern. Eine darüber hinausgehende [X.]elehrung dahin, dass dur[X.]h ein Kratzen mit einer Glass[X.]herbe an einem Autoble[X.]h regelmäßig ein erhebli[X.]her S[X.]haden entsteht und das Kind in der Nähe von [X.] ni[X.]ht mit [X.]ällen, Ästen, Steinen zu spielen und/oder zu werfen und [X.] insbesondere ni[X.]ht zu bemalen oder zu zerkrat-zen habe, war entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h in einer größeren Wohnanlage mit einem Parkplatz ni[X.]ht erforderli[X.]h. [X.]ei einem Kind im Alter von 7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls na[X.]h der hier erfolgten [X.]elehrung die Ein-si[X.]htsfähigkeit voraussetzen, dass die von der Revision angespro[X.]henen [X.] ni[X.]ht vorgenommen werden dürfen. d) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat s[X.]hließli[X.]h zu Re[X.]ht angenommen, dass ei-ne Aufsi[X.]htspfli[X.]htverletzung ni[X.]ht deswegen vorliegt, weil M. - mögli[X.]herweise entgegen einer Anweisung seiner Eltern - in einem Gebüs[X.]h in der Nähe des Parkplatzes Verste[X.]ken gespielt hat. Dem [X.]erufungsgeri[X.]ht ist darin zuzustim-men, dass es si[X.]h beim Verste[X.]kspielen im Gebüs[X.]h um ein typis[X.]hes kindli-[X.]hes Verhalten handelt, das in der Nähe eines Spielplatzes übli[X.]h ist und bei dem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typi-s[X.]hen kindli[X.]hen Verhalten ergibt si[X.]h keine erhöhte Gefahrenlage, au[X.]h wenn dies in der Nähe eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsi[X.]hts-person ni[X.]ht damit re[X.]hnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten Handlungen begangen werden. 15 - 9 - 3. Na[X.]h allem ist die Revision der Klägerin zurü[X.]kzuweisen. Die Kosten-ents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 16 [X.] Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 13.03.2007 - 83 C 33/07 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom 25.06.2008 - [X.]/07 -

Meta

VI ZR 199/08

24.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. VI ZR 199/08 (REWIS RS 2009, 4332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4332

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