Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2004, Az. 2 StR 234/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1929

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[X.] vom 13. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2004 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu der Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unter-schlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt, gebildet aus einer Einsatzstrafe von zehn Jahren für den Totschlag und einer [X.] von sechs Monaten für die Unterschlagung. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung richtet. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2004 hierzu zutreffend ausgeführt: - 3 -
"I. Die vom [X.] Aachen ausgesprochene Verurteilung wegen ei-nes Vergehens gemäß § 246 StGB kann keinen Bestand haben. [X.] der Urteilsgründe konnte die Kammer nicht feststellen, ob der Angeklagte die Absicht, sich die von ihm aus der Wohnung des [X.] später mitgenommenen Gegenstände [X.], bereits bei dessen Tötung oder erst daran anschließend gefasst hat ([X.]). Rechtlich zutreffend - und zugunsten des Angeklagten - hat das [X.] in Folge dessen bei seiner rechtlichen Bewertung des Geschehens eine Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Tötung aus-geschlossen und damit die Begehung eines Mordes aus Habgier und eines Raubes mit Todesfolge verneint. Ebenfalls noch zutreffend hat es das [X.] als Unterschlagung eingeordnet. Mit Eintritt des Todes des Opfers wurden dessen Sachen gewahrsamslos. (Mit-)Gewahrsam anderer Personen an den Gegenständen des [X.], der durch die Mitnahme gebrochen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar teilen die Urteilsgründe mit, dass die Ehefrau des Opfers einen Schlüssel zu dessen Wohnung besaß ([X.]). Ihr Verhältnis zum Angeklagten zum Tatzeitpunkt spricht jedoch nicht [X.], dass sie neben der faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die [X.] auch den Willen besaß, die Sachherrschaft über die dort befind-lichen Gegenstände auszuüben, womit es jedenfalls an der subjekti-ven Komponente strafrechtlichen Gewahrsams fehlt. Die Ehefrau des Opfers lebte seit 1999 von diesem getrennt und hatte im August 2002 den Scheidungsantrag eingereicht ([X.]). - 4 - Begegnet insoweit die Annahme des [X.]s, dass der Ange-klagte den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt hat, keinen Beden-ken, ist es jedoch als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass es dieses Vergehen zu dem Tötungsdelikt als in [X.] stehend angese-hen hat. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob ein Täter bereits bei Tötung seines Opfers oder erst anschließend den Entschluss gefasst hat, sich in dessen Eigentum stehende Gegenstände [X.], ge-bietet es der Grundsatz "in dubio pro reo", davon auszugehen, dass Tötungs- und [X.] durch dieselbe Handlung begangen wurden ([X.]St 47, 243 m.w.N.). Ein Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung kommt freilich nicht in Betracht. Vielmehr tritt aufgrund der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurück. [X.] und Unterschlagung durch dieselbe Handlung miteinander verknüpft, ist als "Vorschrift, die die Tat mit schwerer Strafe bedroht" im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB auch das gegen fremdes Leben ge-richtete Verbrechen anzusehen ([X.]St 47, 243, 244). Der Schuldspruch ist daher dahingehend zu ändern, dass die [X.] wegen Unterschlagung entfällt. II. Mit der Änderung des Schuldspruches geht die Aufhebung des [X.] über die für die Unterschlagung verhängte [X.] [X.], so dass es mit der für den Totschlag verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren sein Bewenden hat (vgl. [X.] bei [X.] 1990, 676)." [X.] Detter Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 234/04

13.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2004, Az. 2 StR 234/04 (REWIS RS 2004, 1929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1929

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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