Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.12.2018, Az. AnwZ (Brfg) 45/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 1

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Umdeutung eines unstatthaften Rechtsmittels und Anforderungen an die Verlegung des Verhandlungstermins im verwaltungsrechtlichen Anwaltsverfahren; Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] vom 7. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1960 geborene Kläger ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]eschluss vom 1. Dezember 2010 eröffnete das [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.], nachdem dieser einen entsprechenden Antrag sowie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatte. Auf eine Mitteilung des Insolvenzverwalters, wonach die Ursachen der Insolvenz außerhalb des [X.]s des [X.] lägen, weshalb die Aufstellung eines Insolvenzplans mit dem Ziel des [X.] angestrebt werde, stimmte die Gläubigerversammlung diesem Vorhaben mit [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 zu. In der Folgezeit verzögerte sich die Erstellung des Insolvenzplans. Der Kläger setzte seine anwaltliche Tätigkeit in seiner zunächst von dem Insolvenzverwalter finanziell kontrollierten Kanzlei fort. Es kam jedoch zunehmend zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter. Letzterer gab mit Schreiben vom 15. Januar 2015 die selbständige Tätigkeit des [X.] als Rechtsanwalt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] frei. Unter dem 19. Januar 2015 zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 208 [X.] an.

2

Am 4. Mai 2015 erwirkte die frühere Ehefrau des [X.] gegen diesen bei dem [X.] einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 5.000 €. Der damalige anwaltliche Vertreter des [X.] bestätigte daraufhin gegenüber der [X.]eklagten mit [X.] vom 28. Mai 2015, dass zwar ein Insolvenzplan im Entwurf vorliege, der Einreichung jedoch die von dem Insolvenzverwalter angenommene Massearmut entgegenstehe.

3

Mit [X.]escheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen und die [X.]erufung nicht zugelassen.

4

Der Kläger hat gegen das am 7. Juli 2017 verkündete und ihm am 2. August 2017 zugestellte Urteil des [X.]s mit [X.] vom 4. September 2017, der bei dem [X.] an demselben Tag eingegangen ist, "[X.]erufung" eingelegt. Der [X.] hat den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass [X.]edenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels bestünden, da allein statthafter Rechtsbehelf im vorliegenden Fall ein Antrag auf Zulassung der [X.]erufung sei. Daraufhin hat der Kläger durch [X.] vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt, beim Abfassen des [X.]es vom 4. September 2017 habe sein Sekretariat einen Fehler gemacht. Er bitte daher klarstellend darum, den in diesem [X.] enthaltenen Antrag in einen solchen auf Zulassung der [X.]erufung zu korrigieren; zugleich hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung begründet.

II.

5

Die [X.]erufung des [X.] ist in einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung umzudeuten. Dieser Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 58 Abs. 2 VwGO). Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6

1. Gemäß § 112e Satz 1 [X.] steht den [X.]eteiligten gegen ein Endurteil des [X.]s die [X.]erufung zu, wenn sie vom [X.] oder vom [X.] zugelassen wird. Der [X.] hat in seinem Urteil die [X.]erufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung statthaft.

7

a) Das von dem Kläger mit [X.] vom 4. September 2017 eingelegte - unstatthafte - Rechtsmittel der [X.]erufung kann nicht als Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ausgelegt werden. In der genannten [X.] wird das erhobene Rechtsmittel - durch Fettdruck und einen vergrößerten Abstand der Schriftzeichen hervorgehoben - ausdrücklich als [X.]erufung bezeichnet. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des [X.]es die Rede (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - [X.] ([X.]) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN; vom 20. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 8/18, juris Rn. 4 f.; vom 24. September 2018 - [X.] ([X.]) 37/18, juris Rn. 2).

8

b) Die von dem Kläger eingelegte [X.]erufung ist jedoch in einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung umzudeuten.

9

(1) Eine Umdeutung eines - wie hier - von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung setzt jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der [X.]erufung zu behandeln ([X.]sbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - [X.] ([X.]) 26/16, aaO Rn. 15 f.; vom 20. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 8/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Letzteres ist hier der Fall.

(2) Der Kläger hat zwar erst mit [X.] vom 5. Oktober 2017 - und damit nach Ablauf der Monatsfrist für einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - beantragt, die von ihm eingelegte [X.]erufung als einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung zu behandeln. Dies hindert eine Umdeutung des unstatthaften Rechtsmittels der [X.]erufung hier jedoch ausnahmsweise nicht. Der Kläger durfte angesichts der gegebenen Umstände einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung oder - wie vorliegend - einen Antrag, das unstatthafte Rechtsmittel als einen solchen Antrag zu behandeln, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 58 Abs. 2 VwGO noch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Urteils des [X.]s stellen. Denn die in diesem Urteil enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig.

(a) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf - hier die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung - nur zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße [X.]elehrung im Sinne der vorbezeichneten [X.]estimmung erfolgt ist. Ist die [X.]elehrung hingegen unterblieben oder - wie hier - unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach der hier maßgeblichen Zustellung des Urteils zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 58 Abs. 2 VwGO).

(b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der vorstehend genannten Jahresfrist beantragt, sein unstatthaftes Rechtsmittel als einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung zu behandeln.

2. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung ist jedoch unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat der Kläger nicht dargelegt.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der [X.]egründung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung nicht darzulegen.

aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des [X.] der [X.]eklagten vom 7. Dezember 2016, abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

bb) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.] in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch [X.]eschluss des [X.] vom 1. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]).

(1) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.] a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - [X.] ([X.]) 72/17, [X.] 2018, 315 Rn. 9; vom 20. November 2017 - [X.] ([X.]) 46/17, juris Rn. 9; vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 53/16, [X.], 1181 Rn. 6 ff.; jeweils mwN).

(2) Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Gegenteiliges vermag der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. Er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen - unter [X.]erufung auf Einkünfte insbesondere aus dem [X.]etrieb seiner Kanzlei - geltend, es sei zu erwarten, dass ihm die - seit langem erhoffte - Restschuldbefreiung erteilt werde. Mit diesen - ohnehin nur pauschalen und nicht durch Nachweise unterlegten - Ausführungen vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil es für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.] alleine auf den [X.]punkt des Erlasses des [X.] ankommt.

(3) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht durch die infolge der Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] erlangte [X.]efugnis des [X.], über den [X.] und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, widerlegt (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. Februar 2018 - [X.] ([X.]) 72/17, aaO Rn. 11 mwN).

(4) Ebenfalls vergeblich wendet sich der Kläger gegen die zutreffende Annahme eines Vermögensverfalls mit der Rüge, der [X.] habe zu Unrecht in dem am 4. Mai 2015 gegen ihn erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] ein - neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenes - "beachtliches [X.]eweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls" gesehen.

Diese Rüge greift - ungeachtet des Umstands, dass der Kläger die von ihm angeführte Entscheidung des [X.], mit welcher der vorbezeichnete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben worden sein soll, weder näher bezeichnet noch (entgegen der in der [X.]egründung des Zulassungsantrags enthaltenen Ankündigung) in Kopie zur Akte gereicht hat - schon deshalb nicht durch, weil der [X.] bei der [X.]ejahung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] mit Recht in erster Linie auf das gegen den Kläger eröffnete Insolvenzverfahren abgestellt hat.

cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 20. November 2017 - [X.] ([X.]) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - [X.] ([X.]) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - [X.] ([X.]) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

(1) Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, nicht gegeben. Der Kläger ist nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s weiterhin als Einzelanwalt - mit einer angestellten Rechtsanwältin - tätig.

(2) Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird, wie der [X.] entgegen der Auffassung des [X.] zutreffend angenommen hat, auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 20. November 2017 - [X.] ([X.]) 46/17, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018 - [X.] ([X.]) 72/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

(3) Ebenso sprechen entgegen der Auffassung des [X.] weder die- vom [X.] bei der Prüfung des Vermögensverfalls und der Verhältnismäßigkeit des [X.] jeweils zu Gunsten des [X.] berücksichtigte - lange Dauer des bereits im Jahre 2010 eröffneten Insolvenzverfahrens noch das Zuwarten der [X.]eklagten mit dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gegen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Der [X.] hat insoweit mit Recht ausgeführt, dass für den Kläger durch diese Umstände eine längere [X.] zur - letztlich jedoch nicht gelungenen - Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse bestand.

(4) Soweit der [X.] schließlich auch die nicht beanstandungsfreie [X.]erufsausübung des [X.] als Argument gegen den Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angeführt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hiergegen geführten Angriffe des [X.] bleiben schon deshalb vergeblich, weil die vorgenannten Erwägungen des [X.]s, wofür bereits die Eingangsformulierung "im Übrigen" spricht, für dessen - zutreffende - Annahme der Nichtausschließbarkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) nicht tragend sind. [X.]ei der von dem [X.] verneinten [X.] [X.]erufsausübung handelt es sich lediglich um einen weiteren Gesichtspunkt (vgl. hierzu [X.]sbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - [X.] ([X.]) 31/16, juris Rn. 9; vom 9. November 2018 - [X.] ([X.]) 61/18, aaO) im Rahmen der Prüfung eines - hier bereits wegen der fortdauernden Tätigkeit des [X.] als Einzelanwalt nicht möglichen - hinreichend sicheren Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

b) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger macht geltend, der [X.] hätte auf seinen Antrag den Verhandlungstermin vom 7. Juli 2017 verlegen müssen und hätte nicht in Abwesenheit des [X.] verhandeln und in der Sache durch Verkündung des angegriffenen Urteils entscheiden dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sein Anliegen persönlich zu vertreten. Diese Rüge greift nicht durch.

aa) Der Kläger ist von dem [X.] mit der Ladung zu dem ursprünglich auf den 19. Juni 2017 bestimmten Verhandlungstermin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei einer nicht genügenden Entschuldigung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat sodann zunächst mit der [X.]egründung, das Insolvenzgericht werde voraussichtlich bald die Restschuldbefreiung aussprechen, die Verlegung des [X.] beantragt. Diesen Antrag hat der [X.] - zutreffend - unter Hinweis auf den für die [X.]eurteilung des Vermögensverfalls maßgeblichen [X.]punkt der Widerrufsentscheidung abgelehnt.

Daraufhin hat der Kläger - unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - die Verlegung des [X.] wegen Rückenbeschwerden und einer hieraus folgenden Reiseunfähigkeit beantragt. Diesem Antrag hat der [X.] entsprochen, den Verhandlungstermin auf den 7. Juli 2017 verlegt und den Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Erkrankung eine neuerliche Terminsaufhebung von dem Vorliegen eines amtsärztlichen Attestes abhängig gemacht werde.

bb) Am Tag vor dem neu anberaumten Verhandlungstermin beantragte der Kläger die Verlegung (auch) dieses Termins, da die bereits mitgeteilten [X.]eschwerden noch nicht abgeklungen seien. Die Krankschreibung sei zunächst bis zum 6. Juli 2017 erfolgt. Der von dem Kläger am 5. Juli 2017 aufgesuchte Facharzt habe die Krankschreibung bis zum 21. Juli 2017 verlängert und eine [X.] empfohlen. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorgelegt, aus der neben der vorstehend genannten voraussichtlichen Dauer der Krankschreibung und den [X.] (lediglich) die Worte "reisefähig" und "Sitzen" hinzugefügt und jeweils mit einem verneinenden Zeichen versehen sind. Diesen [X.] hat der Vorsitzende des [X.]s mit der [X.]egründung abgelehnt, dass der Kläger entgegen der im Rahmen der vorherigen Terminverlegung für diesen Fall erteilten Auflage ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt habe.

cc) Hierin ist - entgegen der Auffassung des [X.] - ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht zu sehen. Der [X.] hat aufgrund der hier gegebenen Umstände die von dem Kläger am Vortag des [X.] - statt des geforderten amtsärztlichen Attests - vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes mit Recht nicht als Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für eine (erneute) Verlegung des [X.] genügen lassen, da diese [X.]escheinigung eine Diagnose nicht enthielt und dem Gericht deshalb eine Überprüfung der von dem Kläger geltend gemachten fehlenden Reiseunfähigkeit ebenso wenig ermöglicht hat wie die vom Kläger zusätzlich vorgelegte fachärztliche Stellungnahme. [X.]ei dieser Sachlage durfte der [X.] trotz des Ausbleibens des- ordnungsgemäß nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 102 Abs. 2 VwGO belehrten - [X.] im Termin am 7. Juli 2017 ohne diesen verhandeln und entscheiden.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der [X.] Mandanten bei einem Antrag auf Verlegung des [X.] strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Dezember 2011 - [X.] ([X.]) 15/11, juris Rn. 12; vom 12. März 2015 - [X.] ([X.]) 43/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum [X.] eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in [X.]etracht (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 24. September 2008 - [X.] ([X.]) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 14/08, juris Rn. 12; vom 9. Juli 2013 - [X.] ([X.]) 26/13, juris Rn. 8; ebenso Kilimann in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 112c [X.] Rn. 249).

(2) Von daher gesehen ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass der [X.] dem Kläger aufgegeben hat, im Falle einer erneuten Verhinderung diese durch ein amtsärztliches Attest zu belegen. Da der Kläger dieser Auflage nicht nachgekommen ist - und dem [X.] im Übrigen eine eigene [X.]eurteilung (vgl. hierzu [X.]sbeschluss vom 12. März 2015 - [X.] ([X.]) 43/14, aaO mwN) des Vorliegens der von dem Kläger geltend gemachten Reiseunfähigkeit anhand der von ihm vorgelegten ärztlichen [X.]escheinigungen auch nicht möglich war -, durfte der [X.] verfahrensfehlerfrei eine Verlegung des [X.] ablehnen.

(a) Vergeblich wendet der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests ein, diese habe nach dem Wortlaut der Anordnung des [X.]s nur im Falle einer "erneuten" Erkrankung bestanden; bei ihm habe jedoch nicht eine erneute, sondern eine seit dem früheren, erfolgreichen [X.] fortdauernde Erkrankung vorgelegen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Anordnung des [X.]s bei objektiver [X.]etrachtung aus der Sicht des [X.] so zu verstehen war, dass sie auch den von ihm geltend gemachten Krankheitsverlauf mit umfasste.

(b) Ebenfalls fehl geht der Einwand des [X.], es sei ihm aufgrund der [X.]abläufe nicht mehr möglich gewesen, einen Amtsarzt rechtzeitig aufzusuchen. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] sah er sich wegen fortdauernder [X.]eschwerden am 5. Juli 2017 veranlasst, den ihn behandelnden Arzt aufzusuchen, der ihn daraufhin weiterhin krankschrieb. Aus welchem Grund es dem Kläger bei dieser Sachlage nicht möglich gewesen sein soll, sich - jedenfalls unverzüglich nach dem vorgenannten Arztbesuch - auch amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist weder dem Vortrag des [X.] zu entnehmen noch sonst zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Limperg     

        

[X.]ünger     

        

Remmert

        

Kau      

        

Lauer      

        

Meta

AnwZ (Brfg) 45/17

31.12.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Dresden, 7. Juli 2017, Az: AGH 2/17 (II)

§ 35 Abs 2 S 1 InsO, § 248 InsO, § 291 InsO vom 05.10.1994, § 308 InsO, § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 1 BRAO, § 58 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.12.2018, Az. AnwZ (Brfg) 45/17 (REWIS RS 2018, 1)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1

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