Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.10.2020, Az. 25 W (pat) 39/19

25. Senat | REWIS RS 2020, 294

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Cornwall the tea room (Wort-Bildmarke)/CORNWALL THE TEA COMPANY (Wort-Bildmarke)“ – teilweise identische Waren - keine klangliche, (schrift-)bildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 056 459

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzende, des Richters [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 23. Oktober 2013 angemeldete Zeichen

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2

ist am 11. Dezember 2013 unter der Nummer 30 2013 056 459 als Wort-/Bildmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden. Die Marke genießt Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

3

[X.]: Brötchen; Brot; feine Backwaren und Konditorwaren;

4

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen in [X.]afés; Verpflegung von Gästen in Restaurants; [X.]atering; Party-Planung [Verpflegung];

5

Klasse 45: Vergabe von Lizenzen für Franchise-Konzepte.

6

Gegen die Eintragung der am 10. Januar 2014 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende als Inhaberin der am 26. Oktober 2010 angemeldeten und am 4. April 2011 eingetragenen Wort-/Bildmarke (Unionsmarke) 009 475 401

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am 10. April 2014 Widerspruch erhoben.

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Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die folgenden Waren:

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[X.]: Tee und teeähnliche Erzeugnisse, einschließlich Kräuter- und Früchtetees, für [X.], auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Zubereitungen überwiegend bestehend aus [X.] und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Fruchtgetränken und/oder Fruchtsäften); Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; Kakao; Kakaoextrakte für Nahrungs- und [X.]; [X.]; Schokoladenpulver (auch in Mischung mit Milchpulver), insbesondere als Trinkschokoladenpulver; Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in [X.] enthalten), insbesondere auf der Basis von Tee, [X.], Kaffee, [X.], [X.], [X.], Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Back- und Konditorwaren; süße und/oder würzige Knabbererzeugnisse, im Wesentlichen bestehend aus Getreide, Kakao, Kuchen, Schokolade, Zucker, Honig, Kartoffelmehl und/oder Gebäck; Dauerbackwaren (auch mit süßen und würzigen Füllungen), insbesondere Knuspergebäck und Kekse; Schokolade; Schokoladewaren und Pralinen, auch mit einer Füllung aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spirituosen sowie aus Milch oder Milcherzeugnissen, insbesondere Joghurt; Speiseeis, auch in Form von Eistorten und [X.]; Zuckerwaren, insbesondere Bonbons und nichtmedizinische Kaugummis; Marzipan; Honig, Invertzuckercreme, Fruchtsirup, Melassesirup, Zucker (einschließlich Traubenzucker für die Ernährung).

Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat mit zwei Beschlüssen vom 29. Juni 2015 und vom 3. Juni 2019, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und teilweise identischen Vergleichsprodukten genüge die angegriffene Marke den strengen Anforderungen an den [X.]. Die [X.] sei originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da sie in der Summe ihrer verschiedenen Wort- und Bildelemente im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der [X.] keine ausschließlich warenbeschreibende Angabe sei. Zwischen den Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken bestehe teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit. So seien beispielsweise Back- und Konditorwaren in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten. Im Übrigen könne der Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Vergleichsprodukte als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da die sich gegenüberstehenden Zeichen keine kollisionsbegründende Ähnlichkeit aufwiesen. Die jüngere Wort-/Bildmarke bestehe im Wesentlichen aus einer blauen Ellipse, innerhalb derer sich zentral das Wort "[X.]" befinde. Der weitere Wortbestandteil "the tearoom" sei unter dem Wort "[X.]" angeordnet. Auch die ältere Wort-/Bildmarke weise in ihrem [X.] das Wort "[X.]" auf, wobei unter dem Wort "[X.]" in kleinerer Schrift die Wörter "[X.]" angeordnet seien. Über dem Wortbestandteil der älteren Marke befinde sich eine schwarz/weiße Abbildung eines dreimastigen Segelschiffs. Die Zeichen wiesen damit in ihrer Gesamtheit so deutliche Unterschiede auf, dass keine relevante Markenähnlichkeit vorliege. Die Marken würden auch nicht durch den übereinstimmenden Wortbestandteil "[X.]" geprägt. Eine solche Prägung sei schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wort "[X.]" um die Bezeichnung einer [X.] im Südwesten [X.] handle. Die Region sei dem inländischen Verkehr nicht zuletzt wegen der Bücher der Schriftstellerin [X.] und den auf diesen Büchern basierenden Filmen bekannt. Sämtliche von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren könnten in [X.] hergestellt oder weiterverarbeitet werden, so dass es sich bei dem [X.] "[X.]" um eine für sich genommen schutzunfähige geografische Herkunftsangabe handle.

Gegen diese Entscheidung der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Vergleichsprodukte seien an den [X.] strenge Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht gerecht werde. Beim bildlichen [X.] seien auch die jeweiligen Wortbestandteile der [X.] zu berücksichtigen. Da die Wortbestandteile "[X.] the tea" in beiden Zeichen identisch enthalten seien und die grafischen Elemente der angegriffenen Marke vom angesprochenen Verkehr nur als Zierrat aufgefasst würden, sei von einer hochgradigen (schrift)bildlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der übereinstimmende [X.] "[X.]" jeweils in gleicher Weise durch die Schriftgröße und die Anordnung in der Mitte der [X.] besonders hervorgehoben werde. Da die Zeichen auch in den weiteren Wortbestandteilen "the tea" übereinstimmten, könnten auch die grafischen Elemente der [X.] und die abweichenden Wortbestanteile "room" bzw. "company" nicht von einer relevanten schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit wegführen. Gleiches gelte für den klanglichen [X.]. Die Zeichen würden wie "[X.] the tearoom" bzw. wie "[X.] the tea company" ausgesprochen, so dass lediglich am jeweiligen Zeichenende von einer klanglichen Abweichung auszugehen sei. Selbst wenn man der unzutreffenden Auffassung der Markenstelle folgen wollte, wonach der [X.] "[X.]" als geografische Herkunftsangabe nicht zu berücksichtigen sei, komme es entscheidend darauf an, dass die Zeichen auch in dem Bestandteil "the tea" klanglich übereinstimmten. Insoweit trete [X.] noch hinzu, dass fremdsprachige Artikel die Zeichenähnlichkeit erhöhen könnten ([X.], 326, 327 – [X.][X.]). Da beide [X.] ihrem Sinngehalt nach einen Zusammenhang mit der Region "[X.]" und der Ware "Tee" herstellten, sei auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Selbst wenn man trotz dieser deutlichen Übereinstimmungen unzutreffenderweise davon ausgehen wolle, dass die [X.] in ihrer Gesamtheit keine relevante Zeichenähnlichkeit aufwiesen, könne zumindest eine kollisionsbegründende Zeichenähnlichkeit im Hinblick auf die prägenden Bestandteile der Zeichen nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könnten nicht sämtliche Bezeichnungen bzw. Namen [X.] Städte und Regionen als geografische Herkunftsangaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] angesehen werden. Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst geografische Herkunftsangaben prägend bzw. zumindest mitprägend sein könnten, wenn das [X.] insgesamt nur aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen bestehe. In solchen Fällen trete auch eine geografische Angabe nicht in den Hintergrund, weil der Verkehr erst in der Kombination der anderen kennzeichnungsschwachen [X.]e mit der betreffenden geografischen Angabe einen Herkunftshinweis sehe ([X.], 772, Rn. 60 ff – [X.]). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vor allem der weitere [X.] der angegriffenen Marke "the tearoom" besonders kennzeichnungsschwach sei, eigne sich das Wort "[X.]" dazu, vom angesprochenen Verkehrs als der prägende Bestandteil beider [X.] wahrgenommen zu werden. Die Rechercheergebnisse der Markenstelle könnten zudem nicht belegen, dass die [X.] [X.] ein Vertriebsort für Kaffee oder Tee sei. Selbst wenn man der Markenstelle dahingehend folgen wollte, dass es sich bei dem [X.] "[X.]" um eine geografische Herkunftsangabe handle, gelte dies allenfalls für die Waren "Tee" und "Kaffee", jedoch nicht für die übrigen, von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der einschlägigen Vergleichsprodukte sowie einer von der Markenstelle zutreffend als durchschnittlich eingestuften Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 29. Juni 2015 und vom 3. Juni 2019 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 475 401 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2013 056 459 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Sachantrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für [X.], die Schriftsätze der Beteiligten, den Ladungszusatz des [X.]s vom 16. Juli 2020 einschließlich der beigefügten Rechercheunterlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Ausgehend von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichsprodukten den erforderlichen [X.] in jeder Hinsicht ein. Damit besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 125b Nr. 1 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle den Widerspruch nach § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [X.] [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 1098Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 64[X.], 64Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040Rn. 25 – [X.], 64Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 833Rn. 30 – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2019, 173 – [X.]ombit/[X.]ommit; [X.], 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], 64Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040Rn. 25 – [X.]/pure; siehe auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Eine schwache Kennzeichnungskraft einer eingetragenen älteren Marke führt dazu, dass höhere Anforderungen an das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu stellen sind ([X.] [X.], 870 Rn. 51 – [X.]/[X.]).

Gemessen an diesen Maßstäben besteht keine Verwechslungsgefahr.

1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist originär unterdurchschnittlich. Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], 75 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 10 – [X.]/[X.] DEUTS[X.]HE [X.]). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; [X.] GRUR Int 1999, 734 – [X.]; GRUR Int 2000, 73 – [X.]; [X.], 763 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 833 Rn. 41 – [X.]/[X.]; [X.], 1071 Rn. 27 – [X.]; [X.], 1066 Rn. 33 – Kinderzeit; [X.], 766 Rn. 30 – [X.]; [X.], 672 [X.] – OSTSEE-POST).

Hiervon ausgehend kann der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den Waren

"Tee und teeähnliche Erzeugnisse, einschließlich Kräuter- und Früchtetees, für [X.], auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Zubereitungen überwiegend bestehend aus [X.] und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Fruchtgetränken und/oder Fruchtsäften); Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in [X.] enthalten), insbesondere auf der Basis von Tee, [X.], Kaffee, [X.], [X.], [X.], Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander)"

nur ein geringer Schutzumfang zugebilligt werden. Bei diesen Waren handelt es sich um solche, die im Wortsinne "Tee" sind oder die im Wesentlichen aus Tee bestehen. Aus diesem Grund werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortbestandteile der Widerspruchsmarke "[X.] THE [X.]" ohne Nachdenken und ohne gedankliche Zwischenschritte als sachlichen Hinweis auf irgendeinen [X.] oder Teehändler verstehen, der seinen Sitz in der [X.] [X.] [X.] hat. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bzw. ihre Schutzfähigkeit resultierten insoweit allein aus ihrem Bildbestandteil, der im Wesentlichen aus der schwarz/weißen Darstellung eines Segelschiffs mit drei Masten besteht. Die weiteren Bildbestandteile der älteren Marke, wie die zweizeilige Anordnung der in unterschiedlichen Schriftgrößen wiedergegebenen Wortbestandteile "[X.]" einerseits und "THE [X.]" andererseits und die neben dem Segelschiff angeordneten Schnörkel, sind allgemein übliche und für sich genommen nicht schutzbegründende Elemente der Werbegrafik. Im Übrigen legt selbst der das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft begründende Bildbestandteil eines Segelschiffes eine gedankliche Verknüpfung zu der Ware "Tee" nahe. Tee wurde im 19. Jahrhundert mit besonders schnellen Segelschiffen von [X.] nach [X.] transportiert. Das sogenannte "große Tee-Rennen" um die schnellste Überfahrt der [X.] ist [X.] auch heute noch bekannt. Der [X.] "[X.]", an den die Darstellung eines Segelschiffs in der Widerspruchsmarke erinnert, ist eine berühmte Touristenattraktion in London.

Grundsätzlich nichts Anderes gilt auch im Zusammenhang mit den weiteren von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren

"Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; Kakao; Kakaoextrakte für Nahrungs- und [X.]; [X.]; Schokoladenpulver (auch in Mischung mit Milchpulver), insbesondere als Trinkschokoladenpulver; Back- und Konditorwaren; süße und/oder würzige Knabbererzeugnisse, im Wesentlichen bestehend aus Getreide, Kakao, Kuchen, Schokolade, Zucker, Honig, Kartoffelmehl und/oder Gebäck; Dauerbackwaren (auch mit süßen und würzigen Füllungen), insbesondere Knuspergebäck und Kekse; Schokolade; Schokoladewaren und Pralinen, auch mit einer Füllung aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spirituosen sowie aus Milch oder Milcherzeugnissen, insbesondere Joghurt; Speiseeis, auch in Form von Eistorten und [X.]; Zuckerwaren, insbesondere Bonbons und nichtmedizinische Kaugummis; Marzipan; Honig, Invertzuckercreme, Fruchtsirup, Melassesirup, Zucker (einschließlich Traubenzucker für die Ernährung)".

Insoweit handelt es sich bei vielen dieser Waren um solche, die Tee enthalten oder den Geschmack von Tee aufweisen können, wie beispielsweise "Backwaren" oder "Speiseeis". Bei anderen Waren, wie beispielsweise "Kaffee, Honig oder Melassesirup" ist von diesem Umstand hingegen nicht auszugehen. Im Einzelnen kommt es auf eine entsprechende Differenzierung jedoch nicht entscheidungserheblich an, da der angesprochene Verkehr ausreichend daran gewöhnt ist, dass [X.] und Teehändler neben der Ware "Tee" selbst auch weitere Waren anbieten, wie Kaffee und Kaffeegetränke, Süßwaren und Snackartikel und insbesondere auch Back- und Konditorwaren. So werden bestimmte Keksspezialitäten, wie das [X.] "Shortbread" traditionell zum Tee angeboten. Auch anderes Gebäck wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Teegebäck" bezeichnet, weil es speziell für den Verzehr zum Tee vorgesehen ist. Hiervon ausgehend wird der angesprochene Verkehr den Wortbestandteil der Widerspruchsmarke auch im Zusammenhang mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren, die nicht unmittelbar Tee sind oder im Wesentlichen aus Tee bestehen, lediglich als sachbeschreibenden Hinweis auf irgendeinen [X.] oder Teehändler mit Sitz in der [X.] [X.] [X.] verstehen.

2. Nachdem [X.] nicht aufgeworfen worden sind, ist für den Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von der [X.] auszugehen. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren sind gegenüber den Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, identisch. Die Waren der [X.] "Brötchen; Brot; feine Bachwaren und Konditorwaren", die von der angegriffenen Marke beansprucht werden, sind auch "Back- und Konditorwaren", die von der Widerspruchsmarke in der [X.] im Sinne eines Oberbegriffs beansprucht werden, Inwieweit zwischen den Dienstleistungen, die von der angegriffenen Marke in den Klassen 43 und 45 beansprucht werden, und den Waren der Widerspruchsmarke der [X.] Ähnlichkeit besteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr auch im Zusammenhang mit den identischen Waren der [X.] zu verneinen ist.

3. Die [X.] weisen keine relevante Zeichenähnlichkeit auf.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. [X.], 79 Rn. 37 – [X.]/[X.] [X.]lub). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z.B. [X.] in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente. Insoweit verbietet sich jedoch eine schematische Betrachtung. Auch einem schutzunfähigen, aber eingetragenem Zeichen kann nicht von vorneherein Schutz vor Verwechslungen versagt werden.

3.1. Die Markenstelle hat in den angegriffenen Beschlüssen eine relevante klangliche Zeichenähnlichkeit zu Recht verneint. Ausgehend von dem anerkannten Erfahrungssatz, dass der Verkehr bei Wort-/Bildmarken vor allem dem Wortbestandteil des Zeichens als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst, werden beide [X.] in klanglicher Hinsicht von ihren jeweiligen Wortbestandteilen dominiert ([X.] GRUR 2006, 60 Rn. 20 – [X.]; [X.], 378 Rn. 30 [X.]). Weiterhin ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr bei der Benennung der [X.] sowohl die angegriffene Marke als auch die Widerspruchsmarke auf den Wortbestandteil "[X.]" reduzieren wird. Hierfür spricht vor allem die für beide [X.] festzustellende deutliche bildliche, insbesondere größenmäßige Hervorhebung dieses [X.]. Zudem sind die weiteren [X.]e der [X.], nämlich "the tea room" einerseits und "the tea company" andererseits, eher umständlich auszusprechen und zudem wegen ihres (gleichfalls) beschreibenden [X.] wenig einprägsam. Da es sich entgegen der Auffassung der Widersprechenden bei dem klanglich dominierenden [X.] "[X.]" um eine für sich genommen nicht schutzfähige geografische Herkunftsangabe handelt, ist eine klangliche Zeichenähnlichkeit aus Rechtsgründen zu verneinen.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei [X.] um eine [X.] [X.], die dem inländischen Verkehr – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – insbesondere als Schauplatz romantischer Liebesgeschichten gut bekannt ist. Entscheidend ist vorliegend vor allem der Umstand, dass sich die [X.] [X.] aufgrund ihrer Größe, ihrer Einwohnerzahl, ihrer Verkehrsanbindung und ihrer Wirtschaftsstruktur ohne Weiteres als Ansiedlungsort für Unternehmen eignet, die sich der Verarbeitung von Tee und/oder dem Handel mit Tee widmen. Insoweit kommt es nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, dass in der durch den Golfstrom klimatisch begünstigten [X.] [X.] neben Kräutern und anderen Pflanzen, die zu Teeprodukten verarbeitet werden können, in sehr geringem Umfang auch der Teestrauch angebaut wird. Der [X.] vermag sich unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung nicht der Auffassung der Widersprechenden anzuschließen, dass es unverhältnismäßig sei, die Namen bzw. Bezeichnungen ganzer [X.]en oder Städte des [X.] als geografische Herkunftsangaben zu verstehen und damit vom Markenschutz auszuschließen. Dieser Gedanke widerspricht den vom [X.] in der "[X.]" entwickelten Kriterien, anhand derer das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu prüfen ist ([X.], [X.], 723 – [X.]). Die Bejahung des Schutzhindernisses setzt voraus, dass die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen "dienen kann". Es kommt insofern also lediglich auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können. Hiervon sind demzufolge selbst die Namen von Orten umfasst, die den angesprochenen Verkehrskreisen für die betroffene Produktgruppe noch nicht bekannt sind. Es ist aber, insbesondere bei weniger bedeutenden Örtlichkeiten, stets besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob tatsächlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des Begriffs für die begehrten Waren oder Dienstleistungen besteht. Insoweit ist zu prüfen, welche Bedeutung der Örtlichkeit oder Gegend als geografische Herkunftsangabe beizumessen ist. Dabei ist die Eintragung nicht nur zu versagen, wenn die Ortsangabe für die betroffene Produktgruppe bereits bekannt ist, sondern es ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt ([X.], [X.], 723 Rn. 31-34 – [X.]; [X.], [X.], 882, 883 – [X.]; [X.] [X.], 491, 494 f. – [X.]; GRUR 2011, 918 – [X.]). Hierbei sind die Gesamtumstände, insbesondere die zukünftige wirtschaftliche Bedeutung des Ortes und der zugehörigen Infrastruktur zu berücksichtigen. Anhaltspunkt für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft ist daher das Bestehen einschlägiger Herstellungs- und Vertriebsunternehmen am fraglichen Ort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Unternehmen in ihrer Größe hinter dem Betrieb des [X.] (bzw. Widersprechenden) zurücktreten. Auch wenn gegenwärtig keine solchen Unternehmen existieren, kann ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Eintragung entgegenstehen, wenn angesichts der objektiven Gesamtumstände die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten ist bzw. in Betracht kommen kann. Maßgebliche Umstände sind dabei die branchenbezogene wirtschaftliche Bedeutung des Ortes, das allgemeine Handelsvolumen, die Infrastruktur der umliegenden Region, die Vegetation, das Vorhandensein notwendiger Grundstoffe und die jeweiligen Verkehrsanbindungen. Gegen eine Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen kann der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs- Vertriebs- oder [X.] anbietet noch mit einer entsprechenden wirtschaftlichen Entwicklung in der Zukunft ernsthaft zu rechnen ist. Hiergegen können die geografischen Besonderheiten des Ortes sprechen, so dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine solche Entwicklung völlig unwahrscheinlich ist. Als schutzunfähige geografische Angaben kommen dabei auch Ortsnamen im weiteren Sinne in Betracht, wie z.B. Namen von Stadt- bzw. Gemeindeteilen und sogar Gebäuden oder Gebäudekomplexen ([X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 534 ff; vgl. hierzu auch die [X.]sentscheidungen 25 W (pat) 549/15 – [X.] und 25 W (pat) 540/14 – [X.]; die Entscheidungen sind über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich). Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist daher für den klanglich prägenden Wortbestandteil der Widerspruchsmarke "[X.]" ohne Weiteres zu bejahen. Dabei kann nicht nur die Ware "Tee" in [X.] verarbeitet, verpackt oder gehandelt werden. Es liegt auch auf der Hand, dass die im Identitätsbereich liegenden und deswegen besonders relevanten Waren "Back- und Konditorwaren", die von der Widerspruchsmarke in der [X.] beansprucht werden, in [X.] hergestellt, weiterverarbeitet und vertrieben werden können (vgl. für die Eignung der Region "[X.]" zur Herstellung und zum Vertrieb von "Backwaren" die [X.]sentscheidung 25 W (pat) 579/19 – [X.]er; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich).

Wenn man mit der Widersprechenden davon ausgehen wollte, dass beim klanglichen [X.] auf den gesamten Wortbestandteil der [X.] abzustellen sei, gilt nichts Anderes. Zwar stehen sich insoweit die Zeichen klanglich wie "[X.]" und "[X.]" gegenüber, so dass sie gemessen an den üblichen Beurteilungskriterien gewisse klangliche Übereinstimmungen aufweisen. Insoweit beschränken sich jedoch auch diese Übereinstimmungen auf für sich genommen nicht schutzfähige, sachbeschreibende [X.]e. Insbesondere weist die Wortfolge "[X.]" als sachbeschreibender Hinweis auf irgendeine Teehandelsgesellschaft im Zusammenhang mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren keine Kennzeichnungskraft auf. Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob sich auch im vorliegenden Fall die Verwendung fremdsprachiger Artikel [X.] auswirkt ([X.], 326, 327 – [X.][X.]).

3.2 Auch in begrifflicher Hinsicht ist keine relevante Zeichenähnlichkeit gegeben. Zum einen stimmen die [X.] ihrem Sinngehalt nach nicht überein. So können die Wortfolgen "[X.] The Tea Room" mit "[X.] – [X.]" und die Wortfolge "[X.] [X.]" mit "[X.] – Die Teehandelsgesellschaft" in die [X.] übersetzt werden. Damit weisen zwar beide [X.] ihrem gedanklichen Inhalt nach einen Bezug zu der [X.] [X.] [X.] auf. Jedoch bezeichnet der Begriff "Teestube" nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine gastronomische Einrichtung, die mit einer Teehandelsgesellschaft nicht identisch ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass in einer "Teestube" nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise möglichweise neben zubereiteten [X.]n auch abgepackter Tee angeboten wird, und dass [X.] regelmäßig [X.] unterhalten, in denen auch zubereitete [X.] angeboten werden, würde dies zu keiner relevanten begrifflichen Zeichenähnlichkeit führen. Soweit wegen der möglichen Überschneidungen der betreffenden Waren- und Dienstleistungsangebote von "Teestuben" und "[X.]" eine gewisse begriffliche Nähe zwischen diesen Bezeichnungen bejaht werden könnte, beziehen sich entsprechende Übereinstimmungen gleichfalls allein auf den sachbeschreibenden Sinngehalt der [X.], so dass auch in diesem Fall eine begriffliche Zeichenähnlichkeit aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre.

3.3. Die [X.] sind in (schrift)bildlicher Hinsicht nicht vollständig unähnlich. Sie weisen in dieser Wahrnehmungskategorie durch die übereinstimmenden Wortbestandteile "[X.] The Tea", die zweizeilige Anordnung dieser Wortbestandteile und die größenmäßige Hervorhebung des [X.] "[X.]" eine gewisse Ähnlichkeit auf. Zudem können - zumindest in dieser Wahrnehmungskategorie - auch die für sich genommen vollständig schutzunfähigen Wortbestandteile der Widerspruchsmarke nicht vollständig vernachlässigt werden ([X.] 2020, 870 Rn. 51, 65 – [X.]/[X.]). In ihrem (schrift)bildlichen Gesamteindruck, auf den es entscheidungserheblich ankommt, unterscheiden sich die [X.] jedoch so deutlich, dass allenfalls von einer weit unterdurchschnittlichen (schrift)bildlichen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden kann.

Die angegriffene Marke weist mit der ovalen, in hellblauer Farbe gestalteten Umrahmung und dem Anfangsbuchstaben "[X.]", der als mit Blättern und Blütenknospen besetzter Ranke ausgebildet ist und der sich durch das gesamte Oval windet, zwei auffällige Bildelemente auf, die der Widerspruchsmarke fehlen. Umgekehrt findet auch deren auffälligstes Bildelement, nämlich die Darstellung eines Dreimasters, in der angegriffenen Marke keine Entsprechung. Auch die Schnörkel, die in der Widerspruchsmarke die Darstellung des Segelschiffs jeweils links und rechts einrahmen, weisen eine gänzlich andere Anmutung auf, als die in der angegriffenen Marke abgebildete Ranke, selbst wenn man auch diese allgemeinsprachlich als Schnörkel bezeichnen könnte. Weiterhin unterscheiden sich die [X.] in der jeweils verwendeten Typographie und der Farbwahl. Die angegriffene Marke weist neben dem blauen Oval eine blaue Schrift auf. Auf dem als Ranke dargestellten Anfangsbuchstaben "[X.]" befinden sich kleine grüne Blätter und rosa Blütenknospen. Die ältere Marke ist dagegen in schwarz/weiß dargestellt (zur Bedeutung einer Eintragung in "schwarz/weiß": [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 9 Rn. 239 ff; [X.] GRUR 2015, 1009 Rn. 15 – [X.]). Die angegriffene Marke vermittelt den Eindruck eines ländlichen, gemütlichen und inhabergeführten Etablissements, während die Widerspruchsmarke auf die Anmutung einer traditionellen, seit dem 19. Jahrhundert bestehenden [X.] Teehandelsgesellschaft abzielt. Diese Unterschiede überwiegen die Übereinstimmungen der [X.] hinreichend deutlich, so dass auch in (schrift)bildlicher Hinsicht eine relevante Zeichenähnlichkeit ausgeschlossen ist.

Letztlich stehen sich im vorliegenden Kollisionsfall zwei kennzeichnungsschwache Zeichen gegenüber, die allenfalls im Hinblick auf ihre konkrete (schrift)bildliche Gestaltung zur Eintragung gekommen sind. Da sich die Zeichen in dieser Hinsicht jedoch hinreichend deutlich unterscheiden, ist eine Gefahr von Verwechslungen zu verneinen, auch im Zusammenhang mit identischen Waren. Würde man der Argumentation der Widersprechenden folgen und beim [X.] allein auf den für [X.] "[X.]" abstellen wollen, würde der älteren Marke im Ergebnis ein Schutzumfang zugebilligt, der ihr nach ständiger Rechtsprechung nicht zukommt. Die ältere Marke könnte Schutz für eine Bezeichnung beanspruchen, bei der es sich ganz offensichtlich um eine für sich genommen nicht schutzfähige geografische Herkunftsangabe handelt. Soweit sich die Widersprechende auf die Entscheidung des [X.], 772 – [X.], beruft, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Zum einen war in der dortigen Entscheidung festgestellt worden, dass dem Zeichen "[X.]" im Kollisionszeitpunkt eine sehr hohe Kennzeichnungskraft zukam (aaO. Rn. 55). Zum anderen wurde dort die Gefahr von Verwechslungen verneint, obwohl die dortigen [X.] in dem [X.] übereinstimmten, der im Zweifelsfall die Schutzfähigkeit begründet hatte, nämlich "Puppenkiste".

4. Zur Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet der Streitfall keinen Anlass.

Meta

25 W (pat) 39/19

15.10.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.10.2020, Az. 25 W (pat) 39/19 (REWIS RS 2020, 294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 294

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