Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9110

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[X.]:[X.]:BGH:2016:290616UIVZR474.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 474/15
Verkündet am:

29. Juni 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja

BGB § 2325 Abs. 3

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungs-recht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs.
3 BGB gehindert sein (Fortführung des [X.] vom 27.
April 1994 -
[X.], [X.], 395).

BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 -
IV ZR 474/15 -
OLG Dresden

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17.
Zivil-senats des [X.] vom 30.
Sep-tember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die [X.] [X.]san-sprüche nach seinem am 16.
August 2012 verstorbenen Vater (im [X.]: Erblasser) geltend. Die [X.] ist seine Mutter sowie die Ehe-frau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin. Mit Vertrag vom 8.
Dezember 1993 übertrugen der Erblasser und die [X.] ein
mit einem Wohnhaus bebautes
Grundstück auf ihren
zweiten [X.], den Bruder des [X.]. Hierbei behielten sie sich als [X.] ein Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor, das auch die Mitbenutzung des [X.], der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie
und Entsorgung umfasste. Ferner wurde vereinbart, dass die Eltern die 1
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3
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Garage weiterhin unentgeltlich nutzen konnten und der übernehmende [X.] das Grundstück zu ihren Lebzeiten weder veräußern noch darauf ohne ihre Zustimmung Um-
oder Ausbaumaßnahmen vornehmen durfte. Auf die Absicherung der Veräußerungsbeschränkung in Form einer Rückauflassungsvormerkung wurde ausdrücklich verzichtet. Schließlich
gestatteten die Eltern dem Übernehmer, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000
DM nebst Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubi-ger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Die Grundbucheintragung erfolgte am 22.
November 1994.

Der Kläger hält die Grundstücksübertragung für eine bei der Be-rechnung seines [X.] zu berücksichtigende Schenkung. Er begehrt

soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang

die Verurteilung der [X.]n, den Wert des [X.] zu
den
Stich-tagen
22.
November 1994 und 16. August 2012 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen, sowie festzustellen, dass der Miteigentumsanteil des Erblassers an diesem Hausgrundstück der [X.] nach ihm unterliegt.

Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichte-ten Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

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4
-

I. Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, dem
Kläger stehe kein [X.]sanspruch wegen der [X.] aus dem [X.] zu, da die Zehnjahresfrist des §
2325 Abs.
3 Satz
2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls abgelaufen gewesen sei. Die Auffassung des [X.], die Eltern hätten das Grundeigentum nur als "leere Hülle" über-tragen und weiterhin die "volle Herrschaft" über das Anwesen behalten, sei überzogen und rechtlich nicht ausschlaggebend. Die Eltern hätten sich bei der Eigentumsübertragung zwar Rechte vorbehalten, dies aber nicht in einem Ausmaß, dass für sie mit der
Übertragung keine spürbare Veränderung verbunden gewesen sei. Sie hätten nur ein räumlich einge-schränktes Wohnungsrecht an dem Grundstück behalten. [X.] sei, dass sie das Grundstück nach der Übergabe im Wesentlichen in dem Umfang wie zuvor genutzt
hätten. Dies ändere nichts daran, dass sie über das Hausgrundstück nicht nur rechtlich nicht mehr hätten verfügen, sondern es auch nicht so
hätten
nutzen können, wie sie es für richtig hielten.

Der Gesetzgeber habe sich bei den Beratungen zur Ausschlussfrist des § 2325 Abs.
3 BGB ausdrücklich dagegen entschieden, den [X.] zu verlegen. Diese Lösung vermeide Ab-grenzungsschwierigkeiten und sorge für Rechtsklarheit sowie Rechtssi-cherheit. Zwar
habe sich die Rechtsprechung -
auch des [X.] -
von diesen Vorgaben distanziert und eine gegenläufige Linie eingeschlagen. Auch wenn man dem folge, ändere das im Ergebnis aber
nichts. Die Verschiebung des Fristbeginns müsse jedenfalls auf [X.] beschränkt bleiben, die der Schenkung an den Ehegatten vergleich-bar seien. So liege der Fall hier nicht. Im Hinblick auf den beschränkten Umfang des den Eltern eingeräumten Wohnungsrechts, den im Überga-bevertrag vorgesehenen Ausschluss seiner Überlassung an Dritte und 5
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der dem Übernehmer eingeräumten Möglichkeit, die Immobilie in Höhe von 200.000
DM sogar im Rang vor dem Wohnrecht zu belasten, hätten sich der Erblasser und die [X.] des "Genusses" des [X.] in nicht unwesentlichem Umfang entäußert.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Gemäß §
2325 Abs.
1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Er-gänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach §
2325 Abs.
3 Satz
1 BGB, der hier nach Art.
229 §
23 Abs.
4 Satz
2 EGBGB wegen des [X.] am 16. August 2012 Anwendung [X.], wird die Schenkung innerhalb des [X.] vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um [X.] ein Zehntel weniger berücksichtigt. Für den Fristbeginn ist auf den Eintritt des [X.] abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch (Senatsurteil vom 2.
Dezember 1987

[X.], [X.], 289, 292). Dies war hier der 22.
November 1994.

Allerdings hat der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27.
April 1994 entschieden, dass eine Leistung im Sinne von §
2325 Abs.
3 Halb-satz
1 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Ei-gentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den ver-schenkten Gegenstand
sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche

im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (IV
ZR 132/93, [X.], 395, 398
f.). Der Gesetz-7
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geber habe von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergän-zungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen hatte. Darin habe der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor "böslichen" Schenkungen gesehen
(Senat aaO 397
f.). Deshalb gelte eine Schenkung nicht
als geleistet, wenn der [X.] den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes nach der [X.] nicht auch tatsächlich entbehren müsse (vgl. auch Senatsurteil vom 17.
September 1986
[X.], [X.], 226, 232). Wird bei einer Schenkung daher
wie im seinerzeit vom Senat zu beurteilenden Fall

der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der "Genuss" des ver-schenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.

An dieser Rechtsprechung ist -
entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung und unter Berücksichtigung der Kritik des Berufungsge-richts -
auch nach der Neufassung des §
2325 Abs.
3 BGB zum [X.] festzuhalten. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich [X.] Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Ein-führung der pro-rata-Regelung zugleich inhaltliche Änderungen an der seit langem bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Senats vor-nehmen wollte. So heißt es in BT-Drucks. 16/8954 S.
21:

[X.] vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Um Streit über die Benachteiligungsabsicht zu vermeiden, hat der historische Gesetzgeber generalisiert: Nach zehn Jahren ist keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben. Dieser treffende Grundgedanke bleibt erhalten: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger ist von einer (möglicherweise unlauteren) Benachteiligungsabsicht des Erblassers auszugehen. Der Zeitablauf seit der Schenkung soll daher künftig zur Abmilderung der "Alles-oder-nichts"-Lösung in Ansatz
gebracht werden. Die Frist zur Berück-10

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sichtigung der Schenkung wird flexibler gestaltet und eine sog.
Pro-rata-

Eine derartige Benachteiligungsabsicht des Erblassers kann so-wohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht dann eintreten, wenn der Eigentümer zwar seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im "Genuss" des verschenkten Gegenstandes bleibt.

2. Diese Rechtsprechung legt im Ergebnis auch das Berufungsge-richt seiner Entscheidung zugrunde. Soweit
es
annimmt, die [X.] habe trotz des
dem Erblasser eingeräumten
Wohnrechts mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Frage, ob und inwieweit auch vorbehaltene Wohnrechte an dem übertragenen Grundstück einem
Fristbeginn im Sinne von §
2325 Abs.
3 BGB entgegenstehen können, ist im [X.] an die [X.] des Senats in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sin-ne
von §
2325 Abs.
3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der [X.] im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des [X.] vorbehält (OLG [X.] [X.] 2008, 244, 245; [X.] [X.] 2006, 80;
OLG Bremen OLGR 2005, 233
f.; [X.], 370, 371; OLG Düs-seldorf FamRZ 1997, 1114;
LG [X.], 310, 311). Das soll jedenfalls dann gelten, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich das Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei [X.] des Begünstigten zurückfordern zu können ([X.] aaO; [X.], [X.] 2008, 461, 462
f.).
Nur vereinzelt hat die [X.] bei vorbehaltenen [X.] bisher die Frist nicht mit der Ei-11
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8
-

gentumsumschreibung beginnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht
München etwa für den Fall angenommen, dass sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus bezieht ([X.] 2008, 480
f.; hierzu kritisch [X.] aaO 464; vgl. ferner [X.], 379, 380
m. Anm. Görtz).
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf ist ferner davon ausgegangen, es liege keine Leistung im Sinne
von §
2325 Abs.
3 BGB vor, wenn dem Erblasser weiterhin wesentlicher Einfluss auf die Verwendung des [X.] eingeräumt werde (FamRZ 1999, 1546 Rn. 10).

b) Ob auch ein vorbehaltenes Wohnungsrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des §
2325 Abs.
3 BGB hindern kann, lässt sich nicht ab-strakt beantworten. Zwar unterscheiden
sich Nießbrauch und [X.] voneinander. So ist der Nießbraucher insbesondere berech-tigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§
1030 Abs.
1 BGB). Bei einem Wohnhausgrundstück kommt namentlich dessen Vermietung in Betracht. Ferner kann der Nießbrauch zwar nicht übertragen, wohl aber seine Ausübung einem anderen überlassen werden (§
1059 BGB). [X.] stellt das Wohnungsrecht lediglich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß §
1093 Abs.
1 BGB dar, durch die der Berechtigte das Recht erhält, ein Gebäude oder einen
Teil desselben unter [X.] des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Die Ausübung dieser Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§
1092 Abs.
1 Satz
2 BGB).

Dies bedeutet aber
nicht, dass nicht auch -
in Ausnahmefällen -
bei der Einräumung eines Wohnungsrechts der Beginn des Fristablaufs ge-mäß §
2325 Abs.
3 BGB gehindert sein könnte. Maßgebend sind die Um-stände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der [X.] den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch 14
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im Wesentlichen weiterhin nutzen
konnte. Die entscheidenden [X.] hat der Senat in seinem Urteil vom 27.
April 1994 ([X.], [X.], 395) aufgestellt. Hiernach gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von §
2325 Abs.
3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Ge-nuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (aaO 398). Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf
verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen
(aaO 398
f.).

c)
Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen, wenn das Berufungsgericht hier von einem Fristbeginn bereits mit der Eintragung im Grundbuch am 22.
November 1994 ausgegangen ist, so dass die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt des Erbfalls am 16.
August 2012 abgelaufen war. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht [X.] darauf ab, dass der Erblasser und seine Ehefrau sich ein [X.] nicht an dem
aus drei Etagen (Erd-, Ober-
und Dachge-schoss) bestehenden gesamten Haus vorbehielten, sondern dieses
aus-weislich des notariellen Vertrages lediglich die Räumlichkeiten im [X.], die Mitbenutzung des [X.], der Nebenräume sowie alle Lei-tungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens einschließlich der Nutzung der Garage umfasste. Besteht das im Wohnungsrecht [X.] nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser -
anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs -
mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als "Herr im Haus" anzusehen (vgl. OLG [X.] [X.] 2008, 244, 245;
[X.], [X.] 2008, 461, 463). Hie-ran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eltern zusammen mit dem Übernehmer noch das Bad im Obergeschoss sowie nach dem Vortrag des
[X.]
zwei [X.] im Obergeschoss nutzten. Es ist bereits nicht 16
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-

ersichtlich
und vom Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass es sich hier um eine ausdrücklich vereinbarte und schuldrechtlich verbindliche Gestattung im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelte (vgl. Ur-teil vom 27.
April 1994
[X.], [X.], 395, 398
f.) und nicht nur um eine -
rechtlich unerhebliche -
rein faktische Nutzung der Räum-lichkeiten, auf die es wegen der damit verbundenen [X.] nicht ankommen kann.
Entscheidend ist
zudem, dass den Eltern [X.] kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des übernehmenden [X.]es an dem Grundstück mehr zustand.

Ihr Hausgrundstück konnten die Eltern nicht mehr in der bisherigen Art und Weise nutzen. Die ihnen vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit hätten
sie
nur dann einem anderen überlassen können, wenn die Über-lassung gestattet worden wäre
(vgl. §
1092 Abs.
1 Satz
2 BGB). Ein der-artiges Überlassungsrecht war den Eltern hier nicht vorbehalten worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit des Wohnungs-rechts durch Übertragung an Dritte etwa OLG [X.] [X.] 2008, 244, 245; [X.], 370, 371; [X.], [X.] 2008, 461, 463). Ob sie wie die Revision ausführt

zu keinem Zeitpunkt an einen Auszug aus dem Haus dachten und für sie daher eine anderweitige [X.] keine Rolle spielte, ist demgegenüber uner-heblich. Durch den Verlust der [X.], das nur an Teilen des Grundstücks bestehende Wohnungsrecht sowie die fehlende Über-tragbarkeit auf Dritte ist die rechtliche Stellung des Erblassers ein-schließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des [X.] deutlich eingeschränkt worden (vgl. [X.] aaO).

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Übernehmer habe keine Möglichkeit gehabt, die nicht dem Wohnrecht der Eltern un-17
18
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terliegenden Räumlichkeiten oder Teile davon separat zu nutzen bzw. zu vermieten. Hierbei kann offen bleiben, ob

wie das [X.] ange-nommen hat

eine separate Nutzungsmöglichkeit aller drei Etagen des Hauses bestand. Jedenfalls beschränkte sich die Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht auf die Vermietung an fremde Personen. Der Über-nehmer hatte nunmehr die

von ihm auch tatsächlich wahrgenommene

Möglichkeit, die Räumlichkeiten in den beiden Obergeschossen für sich als Wohnung zu nutzen, ohne dass der Erblasser und die [X.] ihn daran hätten
hindern können.

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stellt das Be-rufungsgericht, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt,
schließlich
auf den Umstand ab, dass dem Erwerber im Rang vor dem Wohnungs-recht der Eltern die vertragliche Möglichkeit eingeräumt wurde, Grund-pfandrechte bis zur Höhe von 200.000
DM
nebst Zinsen und Nebenleis-tungen für beliebige Gläubiger zu bewilligen. Es bestand daher die Ge-fahr eines Ausfalls mit dem Wohnungsrecht bei einer Vollstreckung aus dem im Rang vorgehenden Grundpfandrecht (vgl. zu diesem Gesichts-punkt [X.] FamRZ
1997, 1114). Der Umstand, dass der Übernehmer ohne Zustimmung der Eltern keine Um-
oder Ausbaumaß-nahmen vornehmen durfte, ändert an der rechtlich und wirtschaftlich schwächeren Stellung der Eltern nach Übertragung des Eigentums an

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12
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dem Grundstück und Vorbehalt eines nur einen Teil des Grundstücks umfassenden Wohnungsrechts nichts.

[X.]

[X.]

Dr.
Karczewski

[X.]

Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2015 -
3 O 817/14 (2) -

OLG Dresden, Entscheidung vom 30.09.2015 -
17 U 1338/15 -

Meta

IV ZR 474/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15 (REWIS RS 2016, 9110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 474/15

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