22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfi | REWIS RS 2021, 8727
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 20 C 175/18) teilweise abgeändert und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.10.2018 (Az. 20 C 175/18) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.341,32 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das Versäumnisurteil vom 16.10.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin vom 16.10.2018, welche die Beklagte trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
I.
Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau sowie in gewillkürter Prozessstandschaft seiner minderjährigen Kinder von der Beklagten Ausgleichsleistungen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) i.H.v. insgesamt 2.000,00 € wegen einer Flugannullierung sowie Schadensersatz wegen der Mehrkosten einer Ersatzbeförderung i.H.v. 1.252,80 € und wegen Verpflegungskosten i.H.v. 23,70 €, Bahntransferkosten i.H.v. 36,40 € und Telefonkosten i.H.v. 28,42 €.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat erstinstanzlich am 16.10.2018 Versäumnisurteil erlassen (Az. 20 C 175/18), mit welchem die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 2.141,32 € und an seine minderjährigen Kinder Antonio L, Analena L und Luisa L jeweils 400,00 € zu Händen des Klägers jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte 29.10.2018 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Mit am 19.03.2019 verkündetem Urteil (Az. 20 C 175/18) hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 16.10.2018 aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil, der Beklagten zugestellt am 27.03.2020, hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.04.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich zum 14.06.2019 – mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.06.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tage, form- und fristgerecht begründet.
In der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte nunmehr,
das am 19.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 20 C 175/18) abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.10.2018 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 02.03.2020 durch schriftliche Zeugenvernehmung der Zeugen U und w F Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Schreibens des Zeugens U (Bl. 227 d.A.) und die E-Mail des Zeugen w F (Bl. 234 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen i.H.v. insgesamt 2.000,00 € gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO zugesprochen.
Die Beklagte war im Hinblick auf den Flug Nr. IB 131 von Düsseldorf nach Málaga am 07.08.2017 nicht „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S.v. Art. 2 lit. b) VO und somit nicht passivlegitimiert.
a.
Das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ist gem. Art. 2 lit. b) VO ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags. Folglich ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 4.7.2018 – Rs. C-532/17 Wirth ua/Thomson Airways, NJW 2018, S. 2381, 2382 Rz. 18 ff.; Urteil vom 11.7.2019 – Rs. C-502/18 CS ua/České aerolinie, NJW 2019, S. 2595, 2596 Rz. 22 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. 5. 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743 Rz. 9; Urteil vom 26. 11. 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, S. 1522, 1523 Rz. 8 – Code-Sharing I; Urteil vom 8.8.2017 – X ZR 101/16, NJW-RR 2017, S. 1453 Rz. 17; Urteil vom 10.10.2017 – X ZR 73/16, NJW 2018, S. 616, 617 Rz. 12; Urteil vom 24.10.2017 – X ZR 64/16, NJW 2018, S. 1249 Rz. 9 – Code-Sharing II).
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Passivlegitimation der beklagten Fluggesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen trifft den Kläger (vgl. Kammerurteil vom 13.12.2013 - 22 S 234/12, BeckRS 2014, 17370). Soweit das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die vorgenannte Kammerentscheidung meint, dass die Beklagte beweisen müsse, dass nicht sie das ausführende Luftfahrtunternehmen sei, verkennt es, dass der von der Kammer entschiedene Fall eine Spezialkonstellation betraf. Im dortigen Fall hatte sich die beklagte Fluggesellschaft außergerichtlich mit den geltend gemachten Ausgleichsansprüchen der Fluggäste beschäftigt, indem es sich für die durch Verspätung bzw. Annullierung entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigte und das Bestehen von Ausgleichsansprüchen verneinte, ohne auf ihre fehlende Passivlegitimation als ausführendes Luftfahrtunternehmen hinzuweisen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag zahlte die Beklagte außergerichtlich lediglich kommentarlos den Flugpreis i.H.v. 1.474,20 € an den Kläger zurück. Hierzu war sie aber unabhängig von einem etwaigen Erstattungsanspruch gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO bereits aufgrund des bestehenden Beförderungsvertrags verpflichtet (vgl. §§ 281 Abs. 1, 323, 346 BGB). Mit den Ausgleichsansprüchen befasste sich die Beklagte aber offenbar nicht.
In Fällen in denen die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchungsbestätigung und Flugschein unklar bleibt, genügt es aber nicht, einfach zu bestreiten, das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen zu sein. In diesen Fällen trifft die beklagte Fluggesellschaft eine sekundäre Darlegungslast und sie hat vorzutragen, welches Luftfahrtunternehmen stattdessen die Entscheidung getroffen haben soll, den Flug durchzuführen, und die Flugroute festgelegt hat (vgl. LG Frankfurt a.M., RRa 2019, S. 170 Rz. 11). In dem elektronischen Ticket vom 12.11.2016 (Bl. 7 d.A.) wird als Flug-Nr. „IB 131“ genannt. „IB“ ist der IATA-Code der Beklagten. Andererseits findet sich unterhalb der Flugstrecke der Hinweis „operated by Air Berlin“, was dafür spräche, dass der Flug nicht von der Beklagten, sondern von der Fluggesellschaft Air Berlin ausgeführt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass aus dem Zusatz „operated by“ kein Rückschluss auf das ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.v. Art. 2 lit. b) VO möglich ist, weil dies auch ein Hinweis auf das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ i.S.d. VO (EG) Nr. #####/#### sein kann und die Identität des ausführenden Carriers in diesen beiden Verordnungen im Falle eines sog. wet-lease auseinanderfallen kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4.7.2018 – C-532/17 Wirth u.a./Thomson Airways Ltd., NJW 2018, S. 2381, 2382 Rz. 25), wäre die Beklagte jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2019 ihre Passivlegitimation bestritten und darauf hingewiesen, dass nicht sie, sondern Air Berlin für den betreffenden Flug IB 131 verantwortlich zeichne.
Zwar genügte die Beklagte hiermit erstinstanzlich ihrer sekundären Darlegungslast nicht, in der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag aber nunmehr ausreichend präzisiert. Sie trägt nun ergänzend vor, dass der streitgegenständliche Flug neben der Nr. IB 131 auch die weitere Flugnummer AB 3224 gehabt habe, wobei der IATA-Code „AB“ für Air Berlin steht. Ausgeführt habe den Flug aber möglicherweise nicht Air Berlin, sondern die mit dieser verbundene G GmbH (im Folgenden: NIKI). Sie selbst habe niemals beabsichtigt, den Flug selbst durchzuführen. Der Flug sei auch am 13.03.2017 nicht durch sie, sondern durch Air Berlin gestrichen worden. Die Beklagte habe zudem im Jahr 2017 keinerlei Direktflüge auf der Strecke Düsseldorf – Málaga angeboten, sondern nur solche über ihren Drehkreuzflughafen in Madrid.
Dieser neue Vortrag war gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen. Denn zum einen hätte das Amtsgericht die Beklagte gem. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie eine sekundäre Darlegungslast trifft und sie dieser bislang nicht ausreichend nachgekommen ist. Zum anderen hat das Amtsgericht die Beweislast verkannt. Die Beweislast für den Umstand, dass der streitgegenständliche Flug von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt wurde, trägt entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts der Kläger, die Beklagte trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Kommt sie dieser ausreichend nach, ist es Sache der Klägerin den Vortrag der Beklagten zu widerlegen. Auch geht ein non-liquet zulasten des Klägers.
b.
Es war daher nun an dem Kläger, diesen Vortrag der Beklagten beweismäßig zu widerlegen. Dies ist ihm nicht gelungen. Die Aussagen der Zeugen U und w F sind insoweit bereits unergiebig. Der Zeuge U der G2 GmbH hat bekundet, dass ein Flug von Düsseldorf nach Málaga unter der Nummer AB 3224 am 07.08.2018 durchgeführt worden sei. Dieser habe zugleich die Flugnummer HG 3224 gehabt, wobei „HG“ der IATA-Code für NIKKI Airline sei. Der Flug sei wohl durch NIKKI durchgeführt worden, welche 2017 die touristischen Flüge der Air Berlin übernommen habe. Er vermute, dass es sich um einen Codeshare-Flug handele, welcher auch unter der Nummer IB 131 von Iberia vertrieben worden sei; genau wisse er dies aber nicht. Iberia sei seiner Meinung nach damit jedenfalls definitiv nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen für den Flug gewesen. Diese in sich stimmige und schlüssige Aussage, wird auch gestützt durch die Aussage des Zeugen w F von Eurocontrol. Dieser hat bekundet, dass keine Flugdaten zu einem Flug IB 131 am 07.08.2017 vorhanden seien. Die Beklagte habe an diesem Tag aber nicht die Strecke Düsseldorf – Málaga bedient. Auf der Strecke Düsseldorf – Málaga sei am 07.08.2017 nur die NIKKI Airline geflogen.
Aufgrund der Beweisaufnahme hat der Kläger damit nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen am 07.08.2017 selbst mit eigenem Flugzeug und Personal durchgeführt hat. Diese klägerische Behauptung haben die Zeugen gerade nicht bestätigt. Der Zeuge w F hat vielmehr bekundet, dass die Beklagte am 07.08.2017 die Strecke Düsseldorf – Málaga gar nicht bedient habe. Wenn sie dieses Streckensegment aber nicht bedient hat, kann sie den Flug auch nicht selbst durchgeführt haben. In Bezug auf die Beklagte fehlt es bereits an der ersten vom EuGH postulierten Voraussetzung. Denn es steht, wie ausgeführt, nicht fest, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Flug am 07.08.2017 selbst mit eigenem Flugzeug und Personal durchgeführt hat. Die Unerweislichkeit der konkreten Flugdurchführung geht zu lasten des Klägers.
Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Flug am 07.08.2017 als Mieterin eines fremden Flugzeugs samt Personal in eigener operationeller Verantwortung im Rahmen eines sog. wet-leasing durchgeführt hat (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 4.7.2018 – Rs. C-532/17 Wirth u.a./Thomson Airways, NJW 2018, S. 2381; BGH, Versäumnisurteil vom 12.9.2017 – X ZR 102/16, NJW 2018, S. 1251). Auch diese Behauptung haben die Zeugen U und w F aufgrund der oben wiedergegebenen Aussagen gerade nicht bestätigt. Auch insoweit geht die Unerweislichkeit der konkreten Flugdurchführung zulasten des Klägers.
bb.
Die Beklagte haftet insoweit auch nicht unter allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten (analog § 179 BGB) als ausführendes Luftfahrtunternehmen, denn bei der Durchführung eines Flugs handelt es sich um einen Realakt (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – X ZR 64/16, NJW 2018, S. 1249, 1250 Rz. 15).
cc.
Etwas anderes folgt auch nicht aus einer Verletzung der Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO, weil diese Norm sich allein an das ausführende Luftfahrtunternehmen richtet.
dd.
Auch ist es der Beklagten nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Passivlegitimation zu berufen. Zwar kann eine Haftung nach § 242 BGB unter bestimmten Umständen in Betracht kommen, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den geltend gemachten Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft. Es handelt sich hierbei um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, S. 2724; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, NJW-RR 2018, S. 118, 119 Rz. 21). Aufgrund der Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist ein treuwidriges Verhalten der Beklagten hingegen nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Wie ausgeführt hat die Beklagte vorgerichtlich lediglich kommentarlos den Flugpreis i.H.v. 1.474,20 € an den Kläger zurückgezahlt, wozu sie ungeachtet eines etwaigen Erstattungsanspruchs aus Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO bereits aufgrund des bestehenden Beförderungsvertrags verpflichtet war, ohne sich aber zu etwaigen Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 VO zu äußern. Dies reicht nicht hin, der Beklagten den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit zu machen. Es besteht auch keine Pflicht eines in Anspruch genommenen Unternehmens auf vorgerichtliche Schreiben zu reagieren und bereits im vorgerichtlichen Schriftverkehr auf die fehlende Passivlegitimation hinzuweisen. Auch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gem. § 276 Abs. 1 ZPO dient lediglich der Abwendung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO. Eine inhaltliche Stellungnahme zur Klage ist daher erst in der Klageerwiderung vorzunehmen. Die Beklagte hat auch nicht etwa zuvor ausdrücklich erklärt, sie sei der richtige Anspruchsgegner oder Ähnliches.
ee.
Etwas anderes folgt auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Hiernach unterrichtet bei der Buchung der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr – hier: die Beklagte – unabhängig vom genutzten C-Weg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre diesbezüglichen Informationspflichten verletzt hat, wogegen der Zusatz „operated by Air Berlin“ sprechen könnte. Eine Verletzung dieser Pflicht zur Information führt jedoch nicht dazu, dass als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn der VO das Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, das in den Buchungsunterlagen angegeben ist. Denn ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.v. Art. 2 lit. b) VO ist, wie ausgeführt, dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Es kommt für diese Beurteilung auf den Realakt der Durchführung an. Eine Bekanntgabe der Identität des tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens durch den Vertragspartner ist nicht konstitutiv für die Eigenschaft als tatsächlich ausführendes Unternehmen. Die Unterrichtung Art. 11 VO (EG) Nr. #####/#### dieser Verordnung dient vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechte-VO. Für den Fall der Nichterfüllung wird keine Ausgleichspflicht des Vertragspartners über eine Ausdehnung des Adressatenkreises der Fluggastrechteverordnung begründet. Die Festlegung von Sanktionen für solche Verstöße wird durch Art. 13 VO (EG) Nr. #####/#### ausdrücklich den Mitgliedstaaten aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – X ZR 64/16, NJW 2018, S. 1249 Rz. 12 ff.).
2.
a.
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag findet gem. Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 Rom I-VO deutsches Sachrecht Anwendung, weil hier der gewöhnliche Aufenthalt der Kläger und zugleich der Abflugort der Beförderung liegt.
b.
Ein auf die entgeltliche (Luft-)Beförderung von Personen gerichteter Vertrag ist als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2016 – X ZR 97/14, NJW 2016, S. 2404 Rz. 14). Ein Luftbeförderungsvertrag ist regelmäßig auch nicht als absolutes Fixgeschäft einzuordnen, weil der Fluggast ungeachtet der vertraglich vereinbarten Leistungszeit regelmäßig in erster Linie so schnell wie möglich an sein Ziel gelangen will, sodass auch ein anderer Flug zu einer anderen Zeit als der ursprünglich gebuchte Flug den Vertragszweck noch erfüllen kann und eine Flugannullierung auf einem bestimmten Flug – wie im vorliegenden Fall – nicht ohne Weiteres Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB begründet (BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743: zur Flugverspätung).
c.
Auf welcher Grundlage der Fluggast, welcher im Falle der Nichtbeförderung auf dem gebuchten Flug selbständig einen Ersatzflug bucht, die (Mehr-)Kosten eines Ersatzfluges vom Luftfahrtunternehmen ersetzt verlangen kann, ist nicht abschließend geklärt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2009 – Xa ZR 113/09 zunächst klargestellt, dass eine verspätete Beförderung keinen Werkmangel begründet, weil die Beförderungsleistung nicht dadurch schlechter werde, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werde. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entstehe und welcher Art dieser sei, hänge vielmehr ganz von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Ihm könne ein Geschäft entgehen; für ihn könne die Verspätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie könne ihm sogar willkommen sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheine. Dies mache deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungsleistung nicht geben könne. Er lasse sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch auch nur dessen Geschäftsgrundlage sei. Vielmehr seien Schäden, welche sich aus der Verspätung des Fluges ergeben über den Verzugsschadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743, 2744 Rz. 15 ff.).
Die §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB erfassen aber nur einen Schadensersatz neben der Leistung. Bucht sich der Fluggast im Falle der Nichtbeförderung auf dem gebuchten Flug eigenständig einen Ersatzflug, handelt es sich bei den (Mehr-)Kosten für die Ersatzbeförderung richtigerweise um einen Schadensersatz statt der Leistung, welcher nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB ersatzfähig ist (vgl. LG Landshut, Endurteil vom 14.12.2016 - 13 S #####/####, RRa 2017, S. 77). Denn der Schadensersatz statt der Leistung tritt im Werkvertragsrecht an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2019 – VII ZR 63/18, NJW 2019, S. 1867: zu §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB).
Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung erfordert gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung zur Leistungserfüllung, es sei denn einer der Ausnahmetatbestände des § 281 Abs. 2 BGB liegt vor. Grundsätzlich muss der von einer Nichtbeförderung betroffene Fluggast der Fluggesellschaft daher eine Frist zur Umbuchung auf einen anderen Ersatzflug setzen, bevor er sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmert und die Kosten der Ersatzbeförderung von dem Flugunternehmern als Schadensersatz statt der Leistung beansprucht. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Beklagte eine Ersatzbeförderung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (vgl. § 281 Abs. 2 BGB).
Nach zutreffender herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei einem Flugbeförderungsvertrag, welcher die Buchung eines bestimmten Fluges zu einer bestimmten Flugzeit beinhaltet, jedenfalls um ein sog. relatives Fixgeschäft, weil es dem Fluggast im Regelfall erkennbar darauf ankommt, sein Endziel im Falle einer Verspätung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen (vgl. vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.11.2009 - 2 U 754/09, BeckRS 2010, 888; LG Landshut, Endurteil vom 14.12.2016 - 13 S #####/####, RRa 2017, S. 77; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2013 - 2/24 S 91/12, RRa 2013, S. 126; Führich, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 35 Rn. 56, Keiler, in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 1. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 15; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, Anhang zu § 651y Rn. 58; Staudinger, RRa 2005, S. 249). Auch das relative Fixgeschäft kann besondere Umstände i.S.d. § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde (vgl. BeckOK-BGB/Lorenz, 54. Edition [Stand: 01.05.2020], § 281 Rn. 30; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearbeitung 2019, § 281 Rn. B 113 f.; Herresthal, ZIP 2006, S. 883, 885; sehr weitgehend Jaensch, NJW 2003, S. 3613, 3615; a.A. Müko-BGB/Ernst, 8. Auflage 2019, § 281 Rn. 64; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Auflage 2018, § 281 Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 281 Rn. 15; Weiss, NJW 2015, S. 3393, 3396: nur Recht zum sofortigen Rücktritt gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch die Gesetzesbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sieht den Fall sog. Just-in-time-Verträge, bei denen der eine Teil dem anderen Teil zu einem bestimmten Zeitpunkt liefern muss, wenn dessen Produktion ordnungsgemäß betrieben werden soll, als Fall des § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB an. Bleibe die Leistung in solchen Fällen ganz oder teilweise aus, müsse der Gläubiger die Möglichkeit haben, sofort Ersatzbeschaffung anzuordnen, weil sein Schaden sonst viel größer würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 140). Auch das bislang oft geäußerte Argument, dass für ein Hineinlesen des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB in § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB kein Raum sei, weil § 323 Abs. 2 BGB ausdrücklich zwischen dem Fall des relativen Fixgeschäfts und dem Vorliegen besonderer Umstände differenziere, verfängt seit der Neufassung des § 323 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 20.09.2013, BGBl. I, 3642 (in Kraft seit dem 13.06.2014) nicht mehr. Denn der Entbehrlichkeitsgrund des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (besondere Umstände) findet nunmehr allein noch auf den Fall der Schlechtleistung, nicht mehr aber auf den – hier vorliegenden – Fall der Nichtleistung Anwendung. Es liegt daher näher, § 281 Abs. 2, Alt. 1 BGB nunmehr als den weiteren Tatbestand anzusehen und das relative Fixgeschäft gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Unterfall „besonderer Umstände“ i.S.v. § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB einzuordnen.
Bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit kommt es dem Fluggast im Regelfall darauf an, dass er sein Endziel – mit gewissen zeitlichen Toleranzen – „im großen und Ganzen“ zu der vereinbarten Zeit erreicht. Denn bezogen auf die vereinbarte Ankunftszeit nimmt der Fluggast regelmäßig bestimmte Dispositionen vor (z.B. Buchung einer bestimmten Hotelanlage oder einer Kreuzfahrt, Vereinbarung eines Geschäftstermins, Rückkehr am letzten Urlaubstag oder am Wochenende vor dem Beginn der neuen Arbeitswoche etc.). Es kommt dem Fluggast daher regelmäßig nicht darauf an, sein Endziel irgendwann und sei es mit einer erheblichen Verspätung zu erreichen, sondern er verlässt sich im Regelfall darauf, dass die Fluggesellschaft die versprochene Flugbeförderung pünktlich oder allenfalls innerhalb gewisser – eher geringer anzusetzender – zeitlicher Toleranzen erbringt. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast in diesem Sinne wesentlich, dass er bei einer absehbaren erheblichen Verspätung der Flugbeförderung, (z.B. aufgrund Nichtbeförderung wegen Überbuchung) kein Interesse mehr an der von der Fluggesellschaft versprochenen Beförderungsleistung hat, wenn diese dem Fluggast trotz einer solchen absehbaren erheblichen Verspätung kein Ersatzangebot zur Beförderung mit einem früheren Flug oder mit alternativen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi etc.) anbietet. Die vom Fluggast hinzunehmenden zeitlichen Toleranzen sind nach Auffassung der Kammer eindeutig überschritten, wenn dem Fluggast eine Ersatzbeförderung erst am Folgetag in Aussicht gestellt wird. In solchen Fällen kann er sich ohne Fristsetzung selbst um eine Ersatzbeförderung zu einem früheren Zeitpunkt bemühen und die Kosten der Ersatzbeförderung als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
Nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag konnte die Beklagte dem Kläger keinen Ersatzflug am 07.08.2017 anbieten und verweigerte im Übrigen jede weitere Unterstützung. Unter diesen Umständen war ein vorherige Fristsetzung aufgrund besonderer Umstände entbehrlich.
d.
Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht exkulpiert. Insbesondere hat sich die Beklagte ein etwaiges Verschulden von Air Berlin und NIKKI Airline als ihren Erfüllungsgehilfen gem. § 278 S. 1 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.
e.
Der Kläger begehrt hier die Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts i.H.v. 1.252,80 €, welche als Schadensersatz statt der Leistung i.S.v. § 281 BGB ersatzfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 169/12, NJW 2013, S. 2959). Ebenfalls als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig sind die Kosten der Bahnfahrt i.H.v. 36,40 € vom Düsseldorfer Flughafen zum Flughafen Köln/Bonn, von wo der gebuchte Ersatzflug aus startete, weil auch dies Kosten der Ersatzbeförderung sind.
3.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz von Verpflegungs- und Telefonkosten gem. § 280 Abs. 1 BGB i.H.v. 52,12 € zu.
Nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag sind ihm durch die Flugannullierung Verpflegungskosten i.H.v. 28,42 € und Telefonkosten (wegen der Kontaktaufnahme mit der Mietwagenfirma im Hinblick auf die verspätete Ankunft) i.H.v. 28,42 € entstanden. Diese Kosten stellen sich als ersatzfähigen Schaden dar.
4.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.341,32 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Meta
15.02.2021
Landgericht Düsseldorf 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfi
Urteil
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2021, Az. 22 S 103/19 (REWIS RS 2021, 8727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8727
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
22 S 103/19 (Landgericht Düsseldorf)
18 C 444/19 (Amtsgericht Düsseldorf)
22 S 445/21 (Landgericht Düsseldorf)
X ZR 73/16 (Bundesgerichtshof)
Fluggastrechte: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Flugannulierung und Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft; Ausgleichspflicht wegen Flugannulierung bei …
X ZR 97/21 (Bundesgerichtshof)
(Notwendigkeit eines Vortrags eines Luftfahrtunternehmens zu anderweitigen Möglichkeiten einer Ersatzbeförderung)
Keine Referenz gefunden.