Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2024, Az. 2 BvR 557/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2024, 6390

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs in Umsetzung des "Achmea"-Urteils des EuGH - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach entscheidungserheblicher Änderung der Rechtslage - zudem mangelnde Darlegung einer Verletzung von Grundrechten mit Blick auf fachgerichtliche Orientierung an jenem EuGH-Urteil


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser im Rahmen eines Kontrollverfahrens gemäß § 1059 ZPO einen Schiedsspruch aufhob. Mit dem Schiedsspruch war der Beschwerdeführerin in einem Rechtsstreit mit der [X.]auf der Grundlage von Regelungen in einem Investitionsschutzabkommen eine Schadensersatzsumme in Höhe von etwa 22 Millionen Euro zugesprochen worden. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung.

I.

2

1. Die [X.]und [X.]Föderative Republik und das [X.]schlossen am 29. April 1991 das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen („Bilateral Investment Treaty“, im Folgenden: BIT). Der [X.]enthält im Wesentlichen folgende Regelungen (inoffizielle [X.]Übersetzung durch den [X.]der Europäischen Union, vgl. Urteil vom 6. März 2018, Achmea,C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 3 f.):

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine faire und gerechte Behandlung sicherzustellen sowie Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen.

[…]

Artikel 4

Jede Vertragspartei gewährleistet den freien Transfer von mit einer Investition in Zusammenhang stehenden Zahlungen in frei konvertierbarer Währung ohne unangemessene Beschränkung oder Verzögerung. […]

Artikel 8

(1) Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition des Letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.

(2) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist.

[…]

(5) Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der [X.]festlegen.

(6) Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entscheiden und dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksichtigen:

(7) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidung ist endgültig und für die Parteien der Streitigkeit bindend.

[…]

3

Das Abkommen wurde zum 1. Oktober 1992 in [X.]gesetzt. Am 1. Januar 1993 trat die [X.]Republik als Rechtsnachfolgerin der [X.]in deren Rechte und Pflichten aus dem [X.]ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde die [X.]Republik Mitglied der Europäischen Union.

4

2. Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die [X.]Republik im [X.]den Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Die Beschwerdeführerin, eine [X.]Versicherungsgruppe, wurde nach dem Betritt der [X.]zur [X.]als Krankenversicherer zugelassen und gründete eine Tochtergesellschaft, über die sie private Krankenversicherungen anbot. Mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 wurde in der [X.]der Krankenversicherungsmarkt reguliert, unter anderem die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft verboten. Das [X.]Verfassungsgericht erklärte das Verbot mit Urteil vom 26. Januar 2011 für verfassungswidrig. Ab dem 1. August 2011 waren Gewinnausschüttungen wieder zulässig.

5

3. Im Oktober 2008 leitete die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 8 [X.]ein Schiedsverfahren ein, in welchem sie von der [X.]Schadensersatz wegen der Folgen der beschriebenen gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen begehrte. Das im [X.]konstituierte Schiedsgericht legte [X.]als Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest. Die [X.]Republik rügte unmittelbar darauf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, das Recht der [X.]sei mit der Schiedsklausel in Art. 8 [X.]unvereinbar. Zu dieser Frage holte das Schiedsgericht unter anderem eine Stellungnahme der [X.]ein, die am 7. Juli 2010 vorgelegt und in der die von der [X.]geäußerten Bedenken im Wesentlichen geteilt wurden. Der auf Aufhebung dieses Teilschiedsspruchs gerichtete Rechtsbehelf der [X.]zum Oberlandesgericht [X.]hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 10. Mai 2012 - 26 [X.]11/10, juris). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der [X.]mit Beschluss vom 30. April 2014 (III ZB 37/12, juris) mit der Begründung zurück, dass der Antragstellerin nach Erlass des Schiedsspruchs am 7. Dezember 2012 das Rechtsschutzinteresse für einen auf eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Antrag gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehle.

6

4. Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 (PCA Fall-Nr. 2008-13, www.pca-cpa.org) verurteilte das Schiedsgericht die [X.]Republik zur Zahlung von rund 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen an die Beschwerdeführerin, weil die [X.]Republik durch ihre gesetzlichen Restriktionen des [X.]verschiedene Bestimmungen des [X.]verletzt habe.

7

5. Die [X.]Republik beantragte beim Oberlandesgericht [X.]die Aufhebung des Schiedsspruchs. Dieses wies den Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück (26 Sch 3/13, juris). Hiergegen legte die [X.]Republik Rechtsbeschwerde zum [X.]ein. Mit Beschluss vom 3. März 2016 (I ZB 2/15, juris) setzte der [X.]das Verfahren aus und legte dem [X.]gemäß Art. 267 AEUV sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 344, 267 und Art. 18 Abs. 1 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der [X.](einem sogenannten unionsinternen BIT) entgegenstünden, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.

8

6. Mit Urteil vom 6. März 2018 (Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158; im Folgenden: Achmea-Urteil) entschied der [X.]der Europäischen Union, dass Art. 267, 344 A[X.]einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten der [X.]wie der [X.]in Art. 8 [X.]entgegenstehen. Der [X.]führte hierzu im Wesentlichen aus, das Schiedsgericht habe gegebenenfalls Unionsrecht auszulegen oder sogar anzuwenden. Das Schiedsgericht sei jedoch kein Teil des im [X.]und in der [X.]bestehenden [X.]und folglich nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV an den [X.]berechtigt. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch nicht einer anderweitigen Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaates, die gewährleiste, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben würde, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem [X.]vorgelegt werden könnten. Zwar habe der [X.]für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit entschieden, dass die Erfordernisse des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den [X.]sein könnten. Ein Schiedsverfahren wie das in Art. 8 [X.]vorgesehene unterscheide sich jedoch von einem Handelsschiedsverfahren. Es beruhe nicht wie letzteres auf der Parteiautonomie, sondern leite sich aus einem [X.]her, in dem Mitgliedstaaten der [X.]übereingekommen seien, Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Art. 8 [X.]sei insofern geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die Erhaltung des eigenen Charakters des durch die [X.]geschaffenen Rechts, die durch Art. 267 AEUV gewährleistet werde, in Frage zu stellen, und sei daher mit der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und mit der Autonomie des Unionsrechts unvereinbar.

9

7. Hierauf hob der [X.]mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 (I ZB 2/15, juris) den Beschluss des Oberlandesgerichts [X.]vom 18. Dezember 2014 sowie den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 auf. Zur Begründung führte der [X.]im [X.]aus, dass es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsvereinbarung fehle und der Schiedsspruch deshalb gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO aufzuheben sei. Da die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 [X.]den Art. 267, 344 A[X.]widerspreche, sei diese Bestimmung nicht anwendbar und es sei keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Die [X.]Republik sei nicht nach [X.]und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der [X.]zu berufen. Es liege kein Fall vor, in welchem sich die [X.]Republik vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag bezogen, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer [X.]veranlasst habe, dann aber im Schiedsverfahren geltend mache, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen. Die [X.]Republik habe ihre Rechtsposition auch nicht rechtsmissbräuchlich erworben. Die für sie bestehende Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, sei Folge der vom [X.]für richtig erachteten Auslegung des Unionsrechts. Eine Vorlage der Entscheidung des Gerichtshofs an das [X.]nach Art. 100 Abs. 1 oder 2 GG, um sie für unanwendbar erklären zu lassen, komme nicht in Betracht. Der [X.]habe nicht ultra vires gehandelt, sondern die Vorlagefragen des [X.]im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen der [X.]und den Mitgliedstaaten beantwortet. Die Entscheidung beruhe auf einer jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267, 344 AEUV. Bei dem [X.]handele es sich auch nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundesrechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das [X.]sein könnte. Schließlich sei der Beschwerdeführerin durch das [X.]nicht effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Das Urteil des Gerichtshofs der [X.]sei von der Auffassung getragen, die Beschwerdeführerin könne im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der [X.]erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung und der sich daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs nicht verbunden. Der Beschwerdeführerin werde infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögensposition entzogen.

8. Die Beschwerdeführerin legte mit [X.]vom 23. November 2018 Anhörungsrüge ein, welche der [X.]mit Beschluss vom 24. Januar 2019 (I ZB 2/15, juris) zurückwies. Mit am 12. Dezember 2018 eingegangenem [X.]hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt.

9. a) Vor dem Hintergrund des [X.]des Gerichtshofs der [X.]unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten der [X.]am 5. Mai 2020 das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler [X.]zwischen den Mitgliedstaaten der [X.](ABl [X.]Nr. L 169 vom 29. Mai 2020, S. 1; im Folgenden: Beendigungsübereinkommen). Zu den Vertragsparteien gehören unter anderem das [X.]und die [X.]Republik. Das hier maßgebliche [X.]ist in Anhang A des [X.]als hiervon erfasster [X.]aufgeführt. Das [X.]sieht als wesentliche Regelung vor, dass die zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen beendet werden (Art. 2 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen). Ferner enthält das Übereinkommen Regelungen zu den dort näher definierten neuen, anhängigen und abgeschlossenen Schiedsverfahren (Art. 5 ff. Beendigungsübereinkommen). Die Ratifikationsurkunden zum [X.]hinterlegte die [X.]Republik zum 14. Oktober 2020 und das [X.]zum 1. März 2021. Das [X.]trat in der [X.]am 13. November 2020, im [X.]am 31. März 2021 in [X.](Art. 16 Abs. 2 Beendigungsübereinkommen).

b) Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die beabsichtigte Ratifizierung des [X.]durch die Bundesrepublik Deutschland. Die [X.]des Zweiten Senats des [X.]verwarf den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. März 2020 (2 BvQ 6/20).

c) Der [X.]beschloss am 19. November 2020 das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler [X.]zwischen den Mitgliedstaaten der [X.]([X.]19/192, S. 24245 f., Top 32a), dessen Art. 1 Satz 1 die Zustimmung zum [X.]vorsieht. Die Beschwerdeführerin stellte hiergegen erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welchen die [X.]des Zweiten Senats des [X.]mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ebenfalls verwarf (2 BvQ 97/20).

d) Das Zustimmungsgesetz wurde am 21. Januar 2021 verkündet (BGBl II S. 3) und trat gemäß Art. 2 Abs. 1 am 22. Januar 2021 in Kraft. Gegen das nunmehr verkündete Gesetz wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Verfassungsbeschwerde, welche Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist.

II.

Mit ihrer fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 23 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

1. a) Der angegriffene Beschluss des [X.]entziehe der Beschwerdeführerin ersatzlos die Position aus dem bereits beendeten Schiedsverfahren und verletze sie daher in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Beschluss greife auch in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Beschwerdeführerin habe ihre Dispositionsbefugnis über die ihr zugeordneten Rechtspositionen ausgeübt, indem sie im Vertrauen auf den Schutz des [X.]und dessen Schiedsklausel Investitionen zum Marktantritt in der [X.]getätigt habe. Der Beschluss beeinträchtige zudem die Vertrags- und Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin im wirtschaftlichen Bereich als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

b) Für sämtliche Eingriffe gebe es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der Eingriff werde nicht dadurch gemindert oder kompensiert, dass die Beschwerdeführerin unter Inkaufnahme weiteren Aufwands und ohne Gewissheit nochmals einen Titel vor den [X.]Gerichten erstreiten könne. Ob der verfolgte Anspruch tatsächlich in einem solchen Klageverfahren durchsetzbar sei, habe der [X.]in keiner Weise geprüft. Der [X.]habe die Grundrechte der Beschwerdeführerin auch bei der Prüfung missachtet, ob diese sich auf den Grundsatz von [X.]und Glauben berufen könne.

c) Der Beschluss verkenne das legitime Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand ihrer wohlerworbenen Rechte. Sie habe jedenfalls bis zur Bekanntgabe des [X.]des Gerichtshofs der [X.]ein berechtigtes und ausgeprägtes Vertrauen in die Anwendbarkeit von Art. 8 BIT, die Durchsetzbarkeit eines auf Grundlage des [X.]erwirkten Schiedsspruchs und die Vereinbarkeit der Schiedsklausel mit dem Unionsrecht gehabt. Es sei eine bloße Unterstellung, wenn der [X.]darauf abhebe, die Beschwerdeführerin habe in Erwägung ziehen müssen, das vorrangig geltende Unionsrecht könne Einfluss auf die Regelungen des [X.]haben. Der [X.]sei nicht darauf eingegangen, dass weder die [X.]noch die damaligen Mitgliedstaaten noch die [X.]Republik anlässlich ihres Beitritts zur [X.]irgendeinen Grund gesehen hätten, die Vereinbarkeit des [X.]mit dem Unionsrecht in Frage zu stellen. Der [X.]habe unter Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz lediglich geprüft, ob der [X.]ein konkretes Verhalten zuzurechnen gewesen sei, das einen Vertrauenstatbestand begründet habe, und ob sie sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten habe. Auch das [X.]des Gerichtshofs der [X.]rechtfertige die Entscheidung des [X.]nicht. Der [X.]habe nicht darüber befunden, ob es der [X.]verwehrt gewesen sei, sich auf die Unanwendbarkeit von Art. 8 [X.]zu berufen. Das habe der [X.]aber unter Verkennung der einschlägigen Grundrechte offengelassen.

2. Der angegriffene Beschluss des [X.]verletze die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Das Vertrauen in den Fortbestand der durch Art. 8 [X.]begründeten Möglichkeit, ein Schiedsgericht anzurufen, werde durch die rückwirkende Feststellung der Nichtanwendbarkeit berührt. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Anwendbarkeit des Art. 8 [X.]sei beson[X.]schutzwürdig. Es sei für sie nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen, dass der [X.]Art. 8 [X.]als unionsrechtswidrig einordnen würde. Die Beschwerdeführerin habe im berechtigten Vertrauen auf die Anwendbarkeit von Art. 8 [X.]und die Durchsetzbarkeit eines in [X.]erwirkten Schiedsspruchs weitreichende Dispositionen vorgenommen.

3. a) Der [X.]habe der Beschwerdeführerin zudem den gesetzlichen [X.]entzogen, indem er kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den [X.]gerichtet habe. Eine Vorlagepflicht habe sich ergeben, weil das [X.]des Gerichtshofs der [X.]mit Art. 16 und 17 [X.]und Art. 1 [X.]unvereinbar gewesen sei. Auch habe der [X.]die Vorlagepflicht dahingehend fehlerhaft gehandhabt, dass er seine Entscheidung nicht begründet habe. Der [X.]habe die Vorlagepflicht schließlich auch deshalb verletzt, weil er nicht die Frage vorgelegt habe, ob und inwieweit die zeitliche Wirkung des [X.]einzuschränken gewesen sei.

b) Ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters ergebe sich auch daraus, dass der [X.]die Vorlagepflicht an das [X.]nach Art. 100 Abs. 2 GG willkürlich missachtet habe. Angesichts der weltweit verbreiteten völkervertraglichen Praxis, zur Streitbeilegung zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat Schiedsverfahren vorzusehen, gehörten die in den Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zum allgemeinen Völkergewohnheitsrecht im Sinne des Art. 25 GG. Das [X.]verbiete diese Praxis für das Gebiet der [X.]und sei daher mit der aufgezeigten allgemeinen Regel des Völkergewohnheitsrechts unvereinbar.

4. Der [X.]habe außerdem entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu den unionsrechtlich garantierten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, zur Jurisdiktionsimmunität des Königreichs der Niederlande, zur völkerrechtlichen Anerkennung von [X.]in Investitionsschutzabkommen, zum völkerrechtlichen Grundsatz des „pacta sunt servanda“, zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht, wonach Investoren Streitigkeiten mit einem Gaststaat nicht vor dessen Gerichten austragen müssten, zur fehlenden Eignung der [X.]Gerichte, Streitigkeiten aus Investitionsschutzabkommen fair und neutral zu entscheiden, und zu Art. II des Europäischen Übereinkommens über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

5. Der [X.]habe aus der Luft gegriffen postuliert, dass die Beschwerdeführerin nach dem Beitritt der [X.]zur [X.]die [X.]des Art. 8 [X.]in Erwägung habe ziehen müssen. Zudem habe der [X.]einen [X.]verneint, ohne auch nur einen Begründungsansatz zu nennen. Der angegriffene Beschluss über die Aufhebung des Schiedsspruchs verstoße daher gegen das Willkürverbot.

6. Der [X.]habe mit seiner Auslegung der Art. 267, 344 A[X.]die ihm übertragene Kompetenz überschritten. Das Auslegungsergebnis lasse sich bei Anwendung methodischer Standards unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen. Sein Urteil erörtere weder den Wortlaut der tragend herangezogenen Art. 267, 344 A[X.]noch setze es sich mit deren systematischer Stellung auseinander. Weder hätten Art. 267, 344 A[X.]den Zweck noch hätten die Mitgliedstaaten den Willen gehabt, Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor in den Geltungsbereich des Art. 344 AEUV einzubeziehen. Das [X.]ignoriere zudem die Grenzen der auswärtigen Kompetenzen der [X.]gemäß Art. 216 AEUV. Eine allgemeine Querschnittszuständigkeit für völkerrechtliche Schiedsverfahren und andere Durchsetzungsabkommen habe sie nicht. Mit dem Urteil usurpiere der [X.]den völkerrechtlichen Gestaltungsraum der Mitgliedstaaten. Der [X.]habe die Grundrechte der Beschwerdeführerin und deren berechtigtes Vertrauen nicht berücksichtigt und sei ohne jede Erläuterung in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung getreten. Die Kompetenzüberschreitung sei offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der [X.]und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung. Ein Verlust der Handlungsfähigkeit der [X.]in Teilbereichen des internationalen Staatenverkehrs schränke deren Staatlichkeit und das Prinzip der Volkssouveränität unzulässig ein. Das [X.]breche ohne tragfähige Begründung mit einer gemeinsamen Ansicht der [X.]Rechtsgemeinschaft. Es verletze die Autonomie der Mitgliedstaaten in Kernbereichen, die notwendige Elemente ihrer demokratisch-rechtsstaatlichen Eigenstaatlichkeiten seien.

7. Das [X.]entkerne die auswärtigen wie die organisationsrechtlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten und berühre damit die Grundsätze des Demokratie-, Rechts- und Bundesstaatsprinzips. Das Urteil spreche den [X.]Organen und Stellen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht ab. Ohne die Fähigkeit, völkerrechtliche Verträge mit [X.]einzugehen, bleibe der [X.]ein wesentlicher Durchsetzungsmechanismus im völkerrechtlichen Raum andauernd versperrt. Das Urteil nehme den Mitgliedstaaten wesentliche Fähigkeiten zur selbstverantwortlichen politischen und [X.]Gestaltung der Lebensverhältnisse durch völkerrechtliche Verträge und durch die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechtsschutzes.

III.

1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die [X.]Republik Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

a) Sie führt hierzu aus, das [X.]des Gerichtshofs der Europäischen Union, welches durch die angegriffene Entscheidung des [X.]umgesetzt werde, stelle keinen [X.]dar. Der [X.]habe eine Auslegung der Art. 267, 344 A[X.]vorgenommen, die methodengerecht und nicht objektiv willkürlich sei. Dessen Rechtsverständnis baue auf einer längeren Rechtsprechungslinie zur Sicherung der Autonomie des Unionsrechts auf. Wie sich etwa aus einem Vergleich mit der Vorschrift des Art. 273 AEUV ergebe, sei der Wortlaut des Art. 344 AEUV im Hinblick darauf offen, ob die Vorschrift im Verhältnis von Mitgliedstaat und Privaten gelte. Art. 344 AEUV beschränke sich nicht nur auf den Schutz der in den EU-[X.]selbst vorgesehenen Verfahren, sondern verbiete es den Mitgliedstaaten auch, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Verträge an[X.]als in den [X.]vorgesehen zu regeln. Das [X.]sei für eingeweihte Beobachter, einschließlich der Beschwerdeführerin, nicht überraschend gewesen. Bereits vor Beginn des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Schiedsverfahrens sei bekannt gewesen, dass die Europäische [X.]die Auffassung vertreten habe, unionsinterne Investitionsschutzabkommen seien unionsrechtswidrig.

b) Das [X.]bewirke im kompetenziellen Gesamtgefüge von [X.]und den Mitgliedstaaten keine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Kompetenzverschiebung finde schon grundsätzlich nicht statt. Den Mitgliedstaaten werde lediglich die Möglichkeit genommen, einen Investitionsschutzstreit einem nichtstaatlichen Gericht zuzuweisen. Zudem bewirke das [X.]im [X.]der Mitgliedstaaten keine Kompetenzverlagerung. Sie führe lediglich dazu, dass die Exekutive im Gebrauch weiterhin bestehender Kompetenzen eingeschränkt werde. Weiter liege kein Fall struktureller Bedeutsamkeit vor. Zwar sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich, die Rechtsgrundlagen für die Schaffung nichtstaatlicher Streitentscheidungen zu schaffen. Schränke das Unionsrecht diese Freiheit ein und zwinge faktisch zum Gebrauch der staatlichen Gerichtsbarkeit, würden dadurch aber Strukturentscheidungen des Grundgesetzes – namentlich die Garantie staatlichen Rechtsschutzes – gerade gefördert. Ferner berühre das [X.]die Kompetenzen der [X.]nicht unmittelbar. Die Entscheidung sei in einem Rechtsstreit ergangen, der ein Investitionsschutzabkommen zwischen dem [X.]und der [X.]zum Gegenstand habe. Schließlich diene eine Verfassungsbeschwerde nicht dazu, Kompetenzen der [X.]zu schützen. In der Sache laufe die erhobene Verfassungsbeschwerde darauf hinaus, über die [X.]die Handlungsfreiheit der [X.]gegen die aus dem [X.]folgenden Beschränkungen zu wahren. Dem [X.]lasse sich auch nicht entgegenhalten, der [X.]hätte eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder den Gebrauch einer [X.]vorausgesetzt. Die Entscheidung führe nicht zu einem Kompetenzzuwachs der [X.]und bringe auch keine Veränderung der Entscheidungsverfahren mit sich. Der [X.]bewege sich auf einem Feld, welches längst einer von den Mitgliedstaaten getragenen und verantworteten Vergemeinschaftung unterworfen sei. Die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten – darunter auch das [X.]und die [X.]Republik – hätten das [X.]anerkannt und umgesetzt, indem sie das [X.]unterzeichnet hätten.

c) Das [X.]verletze nicht die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Eine Einbuße politisch-rechtlicher Handlungsfreiheit erlitten die Mitgliedstaaten nur insoweit, als sie Streitigkeiten mit einem Investor nicht mehr mittels der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit austragen könnten. Das bringe weder einen Verlust der [X.]Staatlichkeit mit sich, noch würden Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten des [X.]in greifbarem Umfang berührt. Die rein faktische und empirisch nicht nachgewiesene Möglichkeit, dass die [X.]für Investoren künftig weniger attraktiv sei, berühre die Verfassungsidentität ebenfalls nicht. Jedenfalls binde das [X.]alle Mitgliedstaaten gleichermaßen und führe nicht zu einer einseitigen Benachteiligung einzelner Mitgliedstaaten. Andererseits gewährleiste das Unionsrecht bereits jetzt allen Investoren einen dichten und belastbaren Investitionsschutz, sodass eine rechtsstaatliche Lücke nicht zu befürchten sei.

d) Das [X.]bewirke keinen Eingriff in den unverfügbaren Menschenwürdege­halt des Vertrauensschutzprinzips. Es gehe nicht um die allein schutzwürdige persönliche Lebensführung eines Menschen, sondern um die bloße Stellung eines Unternehmens. Die Erwartung, Streitbeilegung in Schiedsverfahren betreiben zu können, sei kein Gegenstand und Bezugspunkt der elementaren, von Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Lebensführung. Ebenso wenig gehöre diese Erwartung zum freiheitlich-rechtsstaatlich unabdingbaren Handlungsumfeld eines Lebens unter dem Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG. Die Entscheidung greife noch nicht einmal in den Kernbereich der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin ein und nehme ihr auch nicht die Möglichkeit, Rechtsschutz zu beanspruchen. Im Übrigen könne auf den Fortbestand eines Schiedsspruchs, der nach § 1059 ZPO zur Überprüfung durch die staatlichen Gerichte gestellt werden könne, kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gesetzt werden. Ebenso habe die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen können, dass der [X.]die Rechtsfrage nur mit Wirkung für die Zukunft kläre. Es sei allgemein bekannt, dass der [X.]seinen Entscheidungen ex-tunc-Wirkung zumesse.

e) Das [X.]verletze auch nicht jene grundrechtlichen Freiheitsrechte, die unbedingt und [X.]gewährleistet seien. Ein Schiedsspruch, der noch nach § 1059 ZPO überprüft werden könne, könne keine Eigentumsposition nach Art. 14 Abs. 1 GG begründen. Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch nicht die Erwartung, dass eine Vorentscheidung fortbestehe, die mit einem rechtlich statthaften Rechtsbehelf angegriffen worden sei. Das [X.]beschränke ferner nicht die unternehmerische Freiheit. Jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs habe der Beschwerdeführerin keine Rechtsposition zustehen können, die dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zuzurechnen gewesen sei. Schließlich bewirke das [X.]keine offensichtlich die Menschenwürde berührende Diskriminierung. Angesichts des in Breite und Dichte gewährleisteten Grundrechtsschutzes innerhalb der [X.]sei ein Unterschreiten des unbedingt gebotenen grundrechtlichen Mindeststandards nicht zu besorgen.

f) Auch aus der Perspektive der Unionsgrundrechte verletze eine Gerichtsentscheidung, welche in einem rechtlich vorgesehenen Verfahren einen noch nicht bestandskräftigen Schiedsspruch aufhebe, weder die Eigentumsgarantie nach Art. 17 [X.]noch die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh. Das Unionsrecht gebe Verfahrensbeteiligten keine Abwehransprüche an die Hand, mit denen der statthafte Gebrauch von Rechtsbehelfen durch die Gegenseite verhindert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass von der [X.]nach § 1059 ZPO Gebrauch gemacht werde. Die Zukunft der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen und der dort vorgesehenen [X.]sei schon seit längerer Zeit fraglich gewesen. Eine weitere Vorlage des [X.]nach Art. 267 AEUV sei entbehrlich gewesen, weil die unionsrechtliche Antwort offensichtlich gewesen sei. Niemand erwarte ernsthaft, dass der [X.]seine eigene Entscheidung als unionsrechtswidrig ansehen werde, zumal eine nachträgliche Korrektur seiner Entscheidung nicht möglich gewesen wäre.

2. Die Bundesregierung hat ebenfalls Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

a) Die Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs durch den [X.]berühre nicht den Bestand einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Von Art. 14 Abs. 1 GG seien nur solche Forderungen geschützt, die mit dem ordre public vereinbar seien. Die Schiedsvereinbarung und damit auch der Schiedsspruch selbst seien jedoch mit wesentlichen Prinzipien des [X.]Arbeitsweise der [X.]nicht zu vereinbaren, was zugleich einen Verstoß gegen den ordre public nach sich ziehe. Im Übrigen stelle der hier zur Anwendung gekommene § 1059 ZPO eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Art. 14 Abs. 1 GG stehe auch dem Vorrang des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den [X.]nicht entgegen. Eine Durchbrechung des Anwendungsvorrangs sei hier nicht in Betracht gekommen, weil der unionsrechtliche Grundrechtsschutz durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht generell unter die Wesensgehaltsgarantie des Grundgesetzes abgesunken sei. Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG annähme, wäre dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs hänge von Faktoren ab, die völlig außerhalb des [X.]Rechtskreises lägen, nämlich der Unanwendbarkeit der Schiedsklausel des [X.]sowohl nach Unionsrecht als auch nach der übereinstimmenden Rechtsansicht der beiden vertragsschließenden Staaten.

b) Das [X.]des Gerichtshofs der [X.]verstoße weder gegen die tragenden Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG noch stelle die Auslegung des [X.]Arbeitsweise der [X.]durch den [X.]einen ausbrechenden Rechtsakt dar. Das Urteil bewege sich mit seiner Auslegung der Art. 267, 344 A[X.]in einem Interpretationskorridor, der nach den im Unionsrecht und im [X.]Verfassungsrecht anerkannten Maßstäben vertretbar sei. Es sei von der Sicherung der Deutungshoheit des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts getragen. Der [X.]setze damit eine lange Rechtsprechungslinie fort. Es könne auch nicht von einer erheblichen Verschiebung des [X.]zulasten der Mitgliedstaaten die Rede sein. Die Gefahr einer kontinuierlichen Erosion der mitgliedstaatlichen Kompetenzen in einem zentralen Politikbereich und einer Schwächung der [X.]Legitimation übertragener Hoheitsgewalt liege ersichtlich fern. Keiner der Mitgliedstaaten der [X.]habe den Vorwurf eines Kompetenzverstoßes artikuliert oder erwogen. Vielmehr werde die Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Mitgliedstaaten akzeptiert, was sich unter anderem an dem Abschluss des [X.]zeige.

c) Die Möglichkeiten [X.]Gerichte, Vertrauensschutz zu gewähren, seien durch das Unionsrecht vorgeprägt und begrenzt. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.]hätten ex-tunc-Wirkung. Eine Einschränkung dieser Wirkung sei ausdrücklich nicht erfolgt. Ungeachtet dessen könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Bereits bei Vornahme ihrer Investition hätte sie damit rechnen können und müssen, dass die zuständigen nationalen Gerichte Schiedssprüche aufheben könnten. Unabhängig von den Erwartungen der Beschwerdeführerin scheide bei der Unwirksamkeit völkervertraglicher [X.]ein Vertrauensschutz bereits grundsätzlich aus. Kein Staat könne ohne seine Zustimmung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden. Halte ein Drittstaat einen Gaststaat an einer unwirksamen Unterwerfung fest, verletze dies das völkerrechtliche Interventionsverbot.

3. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen der [X.]und der Bundesregierung erwidert. Sowohl die [X.]Republik als auch die Bundesregierung haben daraufhin ergänzend Stellung genommen.

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.]nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert (1. und 2.). Hiervon abgesehen ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend dargelegt (3.).

1. Nicht hinreichend dargelegt hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzbedürfnis zunächst insoweit, als sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des [X.]vom 24. Januar 2019 wendet, mit welchem dieser ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Beschlüsse über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge können nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese eine gegenüber der Ausgangsentscheidung eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer entfalten (vgl. [X.]119, 292 <294 f.>; BVerfGK 13, 496 <498>). Dass das hier der Fall wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

2. Bezüglich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch aufgehoben hat, fehlt es an der Darlegung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beschwerdeführerin ist trotz entscheidungserheblicher Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Inkrafttreten des [X.]ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG fließenden Begründungslast für das Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde (vgl. [X.]106, 210 <214 f.>) nicht hinreichend nachgekommen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung damit, ob sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde noch ihr Rechtsschutzziel erreichen kann (vgl. [X.]90, 22 <26 f.>; 119, 292 <301 f.>). Sollte der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der Beschluss des [X.]vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen werden (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), hätte der [X.]zu prüfen, inwieweit sich die zwischenzeitlich in [X.]getretenen Regelungen des [X.]auf das Schicksal des Schiedsspruchs auswirken. Der [X.]müsste sich – unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Form des [X.](vgl. dazu Rn. 66 ff.) – mit der in Betracht kommenden Möglichkeit befassen, dass die gegenständliche [X.]zwischen der Beschwerdeführerin und der [X.]aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung des [X.]durch das [X.]unwirksam im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO ist (a). [X.]dürfte hierbei die Frage sein, ob es sich bei dem gegenständlichen Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der [X.]um ein „anhängiges“ oder ein „abgeschlossenes“ Schiedsverfahren im Sinne des [X.]handelt. Die Vorschriften des [X.]legen nahe, dass ein Schiedsspruch unabhängig von dieser Unterscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann (b). Die von der Beschwerdeführerin gesondert erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das [X.]Ratifizierungsgesetz zum [X.]im Parallelverfahren 2 BvR 141/22 hat für diese Fragen keine Bedeutung (c).

a) Es spricht einiges dafür, dass die [X.]zwischen der Beschwerdeführerin und der [X.]bereits deswegen unwirksam ist, weil das [X.]das [X.]rückwirkend beendet hat. Der [X.]müsste sich im Fall einer Zurückweisung der Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls mit dieser naheliegenden Frage befassen. Nähme er eine rückwirkende Beendigung des [X.]und einen rückwirkenden Wegfall der [X.]an, würde er den Schiedsspruch aller Voraussicht nach erneut aufheben müssen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO). Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinander.

aa) Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO ungültig und ein hierauf ergangener Schiedsspruch muss deshalb von den staatlichen Gerichten aufgehoben werden, wenn eine Schiedsvereinbarung nicht vorliegt oder diese unwirksam oder erloschen ist. Zum Prüfprogramm gehört etwa, ob die subjektive [X.]gegeben war, das heißt die Parteien rechts- und geschäftsfähig waren (vgl. Münch, in: [X.]Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 15; Wilske/Markert, in: Vorwerk/Wolf, [X.]ZPO, § 1059 Rn. 31 ff. ). Zudem muss zwischen den Parteien eine – hinreichend bestimmte – Einigung vorliegen, sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Diese Vereinbarung muss die Schriftform wahren (vgl. § 1031 ZPO; Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 19; Wilske/Markert, a.a.O., § 1059 Rn. 35 ). In materieller Hinsicht können Zugangs- und Konsensualerfordernisse (§§ 116-118, 130-132, 145-155 BGB), Fragen der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, die Regelungen zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1, §§ 119–124 BGB), die Aufhebung, der Rücktritt beziehungsweise die Kündigung sowie die grundsätzliche inhaltliche Statthaftigkeit der Vereinbarung (vgl. §§ 134, 138, 305 ff. BGB) eine Rolle spielen (vgl. Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 20). Der [X.]berücksichtigt die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1059 Rn. 1; Wilske/Markert, a.a.O., § 1059 Rn. 72 ). Für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist die Rechtslage beachtlich, deren zeitliche Geltung sich erstreckt auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, hilfsweise den Zeitpunkt der Einreichung des letzten Schriftsatzes (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 24 Rn. 8; Wilske/Markert, in: a.a.O., § 1059 Rn. 37 ; a.A. Münch, in: a.a.O., § 1059 Rn. 22: Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs). Für diesen Zeitpunkt wären die Regelungen des [X.]zu berücksichtigen (vgl. Rn. 44).

bb) Die Regelungen des [X.]können so verstanden werden, dass sie [X.]in den erfassten Investitionsschutzabkommen rückwirkend beseitigen. Nach der Regelung in Art. 2 Abs. 1 [X.]werden die betroffenen [X.]„gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens“ beendet. Ziel und Zweck (vgl. Art. 31 Abs. 1 des [X.]über das Recht der Verträge, wonach ein völkerrechtlicher [X.]nach [X.]und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist) des [X.]ist es, die Rechtslage auf [X.]an die Vorgaben in dem [X.]anzupassen. In dem [X.]wird festgehalten, dass Investor-Staat-[X.]in bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen den Mitgliedstaaten der [X.]unionsrechtswidrig sind und dementsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Vertragsstaat eines solchen Abkommens der [X.]beigetreten ist, nicht mehr angewandt werden und Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren sein können (vgl. Erwägungsgrund 4 bis 6 der Präambel sowie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Beendigungsübereinkommen). Dass die Regelungen des [X.]ihre Rechtsfolgen damit ausdrücklich an den Zeitpunkt des Beitritts des jeweiligen Mitgliedstaates zur [X.]und nicht an den späteren Zeitpunkt der Ratifikation des [X.]durch die betroffenen Vertragsstaaten knüpfen, spricht für eine entsprechende Rückwirkung (vgl. Böse, Das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler [X.]zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, S. 189; ähnlich auch Berger, [X.]2021, S. 342 <344 f.>; a.A. Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 161 ff.; van der Beck, Schiedsgerichtlicher Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union, 2022, S. 283, 320 f., 330 f., 333 ff.: lediglich deklaratorische Feststellung). Auch der Verweis in Erwägungsgrund 3 der Präambel des [X.]auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.]in der Rechtssache C-478/07 (Budĕjovický Budvar, EU:C:2009:521), wonach aus Sicht des Unionsrechts ein zwischen Mitgliedstaaten der [X.]geschlossener völkerrechtlicher [X.]unanwendbar ist, wenn dieser dem Unionsrecht widerspricht, bringt eine solche Zielsetzung zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen: Böse, a.a.O., S. 189 f.; van der Beck, a.a.O., S. 281 f.).

cc) Ginge man im vorliegenden Fall von einem solchen Verständnis der einschlägigen Regelungen des [X.]aus, so wäre das gegenständliche [X.]zwischen der [X.]und dem [X.]rückwirkend beendet worden und die rechtliche Grundlage für die [X.]zwischen der Beschwerdeführerin und der [X.]rückwirkend entfallen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]hätte keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der [X.]vorgelegen (vgl. Rn. 43 f.), sodass der [X.]des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO erfüllt wäre und der [X.]den Schiedsspruch deshalb aufheben müsste. Wollte der [X.]hingegen die [X.]Republik – gegen ihren Willen – weiterhin an den Schiedsspruch binden, stünde durch einen solchen Ausspruch ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot im Raum (vgl. zum Gehalt dieses Grundsatzes: Herdegen, Völkerrecht, 22. Aufl. 2023, § 35 Rn. 1, 3; von Arnauld, Völkerrecht, 5. Aufl. 2023, Rn. 355 f.). Mit diesen für das Fortbestehen des [X.]maßgeblichen Gesichtspunkten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.

b) Die in Abschnitt 3 [X.]vorgesehenen Bestimmungen „zu Ansprüchen, die im Rahmen bilateraler [X.]geltend gemacht werden“ legen nahe, dass ergangene Schiedssprüche aufzuheben sind, und zwar unabhängig davon, ob das Schiedsverfahren als „abgeschlossen“ oder „anhängig“ einzustufen ist. Auch insoweit fehlt es an entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin.

aa) Die für neue Schiedsverfahren geltenden Vorschriften sind von vornherein nicht einschlägig. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Nr. 6 [X.]sind neue Schiedsverfahren solche, die am oder nach dem 6. März 2018 eingeleitet wurden. Das ist hier nicht der Fall.

bb) Das Schiedsverfahren könnte als „abgeschlossen“ im Sinne des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b [X.]anzusehen sein. Der endgültige Schiedsspruch ist vor dem Stichtag des 6. März 2018 ergangen. Der [X.]hat den Schiedsspruch zudem mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 aufgehoben, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beendigungsübereinkommens. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Art. 6 Abs. 1 [X.]sieht für abgeschlossene Schiedsverfahren als Rechtsfolge vor, dass das Verfahren unbeschadet des Art. 4 [X.]unberührt bleibt und nicht wiederaufgenommen wird. Daraus könnte folgen, dass es – im Sinne der Rechtssicherheit (vgl. van der Beck, a.a.O., S. 284) – hinsichtlich des Ergebnisses des Schiedsverfahrens bei der Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]bleiben soll, dass ein vollständig vollstreckter Schiedsspruch also nicht rückabgewickelt wird (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a Beendigungsübereinkommen) beziehungsweise ein aufgehobener Schiedsspruch weiterhin aufgehoben bleibt (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b Beendigungsübereinkommen). Dies hätte zur Folge, dass die vom [X.]ausgesprochene Aufhebung nach Art. 6 Abs. 1 [X.]Bestand hätte.

cc) Ginge man dagegen davon aus, dass das Verfahren nicht als abgeschlossen anzusehen wäre, so gälte es gemäß Art. 1 Nr. 5 [X.]als „anhängig“. Diese Kategorisierung hätte zur Folge, dass die Bestimmungen der Art. 7 ff. [X.]eingriffen. Sämtliche dieser Vorschriften dürften zwar nicht unmittelbar an den [X.]gerichtet sein und keine Regelungen enthalten, die im Rahmen einer Aufhebungsentscheidung nach § 1059 ZPO zu berücksichtigen wären (vgl. van der Beck, a.a.O., S. 342). Gleichwohl dürfte den genannten Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen sein, dass die Streitigkeit zwischen dem Investor und dem beklagten Mitgliedstaat in jedem Fall außerhalb eines Schiedsverfahrens beigelegt werden soll. So sollen etwa die betroffenen Vertragsstaaten die Schiedsgerichte über die sich aus Art. 4 [X.]ergebenden Rechtsfolgen unterrichten (Art. 7 Buchstabe a Beendigungsübereinkommen) und die staatlichen Gerichte darum ersuchen, den Schiedsspruch aufzuheben oder zu annullieren oder von dessen Anerkennung und Vollstreckung abzusehen (Art. 7 Buchstabe b Beendigungsübereinkommen). Ferner sieht das [X.]als Ausgleich dafür, dass die Streitigkeit nicht mehr vor Schiedsgerichten beigelegt werden soll, ein strukturiertes Streitbeilegungsverfahren vor (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Beendigungsübereinkommen), welches im Idealfall damit endet, dass eine zwischen den Parteien verbindliche Einigung erzielt wird, die zwingend eine Verpflichtung zur Rücknahme der [X.]und zum Verzicht auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs sowie eine Zusage enthalten muss, kein neues Schiedsverfahren einzuleiten (Art. 9 Abs. 14 Beendigungsübereinkommen). Im Übrigen verbleiben dem Investor die Möglichkeit, die Streitigkeit gütlich beizulegen (Art. 8 Abs. 4 Beendigungsübereinkommen), sowie ein privilegierter Zugang zu den nationalen Gerichten, um dort die im Streit stehende Maßnahme des betroffenen Mitgliedstaates anzufechten (Art. 10 Beendigungsübereinkommen). Den Erwägungspunkten 11 und 12 der Präambel des [X.]ist schließlich zu entnehmen, dass Investoren eine Verletzung ihrer Rechte auch auf die Grundfreiheiten, die Grundrechtecharta und die Grundsätze des Unionsrechts stützen können und etwaige Verstöße vor den staatlichen Gerichten geltend machen sollen. Die für „anhängige“ Schiedsverfahren geltenden Vorschriften des [X.]könnten danach insgesamt so zu verstehen sein, dass die mit der Kontrolle eines Schiedsspruchs in einem solchen Verfahren betrauten Gerichte gehalten wären, diesen nach Möglichkeit aufzuheben. Der betroffene Investor wäre auf das im [X.]vorgesehene Streitbeilegungsverfahren beziehungsweise die Anfechtung der streitigen nationalen Maßnahmen vor den zuständigen nationalen Gerichten verwiesen. [X.]man das von der Beschwerdeführerin betriebene Schiedsverfahren als noch anhängig ein, läge es folglich nahe, dass der Zurückweisung des Aufhebungsantrags der [X.]durch den [X.]die Bestimmungen in Art. 7 ff. [X.]entgegenstünden.

c) Die gegen das [X.]Zustimmungsgesetz zum [X.]gerichtete Verfassungsbeschwerde im Parallelverfahren 2 [X.]ist mangels der substantiierten Darlegung einer eigenen Beschwer der Beschwerdeführerin unzulässig und hat damit bereits aus diesem Grund keine Bedeutung für die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 141/22 -, Rn. 25 ff.). Die Aufhebung des hier einschlägigen [X.]zwischen dem [X.]und der [X.]erfolgte ungeachtet der [X.]Zustimmung zum Beendigungsübereinkommen. Art. 4 Abs. 2 [X.]sieht ausdrücklich vor, dass die Beendigung der Investitionsschutzabkommen wirksam wird, sobald das [X.]„für die betreffenden Vertragsparteien“ in [X.]tritt. Die Aufhebung des hier streitigen [X.]wird mithin allein infolge der Ratifikation des Beendungsübereinkommens durch die [X.]Republik und das [X.]wirksam. Die Ratifikation des [X.]durch die [X.]mit der Folge, dass die zwischen ihr und anderen Vertragsstaaten geschlossenen Schiedsübereinkommen erlöschen, ist hierfür ohne Belang. Selbst wenn also die [X.]das [X.]nicht ratifiziert hätte, wäre dennoch das [X.]zwischen dem [X.]und der [X.]beendet worden (vgl. Böse, a.a.O., S. 154; van der Beck, a.a.O., S. 282).

Hieraus folgt auch, dass die Ratifizierung des [X.]durch die [X.]naheliegenderweise nicht zur Folge hat, dass [X.]Gerichte die Regelung in Art. 4 Abs. 1 [X.]in Bezug auf zwischen anderen Mitgliedstaaten geschlossene Investitionsschutzabkommen berücksichtigen und den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch schon deshalb aufheben müssten. Aus welchem Grund das [X.]Zustimmungsgesetz zum [X.]vor diesem Hintergrund gleichwohl zu einer Entwertung des zugunsten der Beschwerdeführerin entgangenen Schiedsspruchs führen und diese damit durch das Zustimmungsgesetz unmittelbar beschwert sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt.

3. Ungeachtet der im Vorangegangenen entfalteten Auswirkungen des [X.]auf das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Voraussetzungen an eine substantiierte Darlegung einer möglichen Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre durch das Grundgesetz garantierten materiellen Grundrechte durch den angegriffenen Beschluss des [X.]verletzt seien, weil dieser sich nicht an das [X.]des Gerichtshofs der [X.]und die daraus folgende Auslegung der Vorschriften der Art. 267, 344 A[X.]hätte gebunden sehen dürfen. Grundsätzlich obliegt die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch die Beantwortung der Frage, ob auf Grundlage von Art. 8 Abs. 2 [X.]abgegebene Angebote auf Abschluss einer [X.]mit dem Unionsrecht vereinbar sind, dem [X.]der Europäischen Union. Der [X.]ist kraft des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts an dieses in der Auslegung durch den [X.]gebunden (a). Der Anwendungsvorrang entfällt nur in eng begrenzten und beson[X.]gelagerten Fallkonstellationen, in denen die hohen Anforderungen der anerkannten verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte erfüllt sind (b). Indes hat die Beschwerdeführerin schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die Umsetzung des [X.]des Gerichtshofs der [X.]durch den angegriffenen Beschluss des [X.]gegen Verfassungsrecht verstößt, weil das [X.]einen [X.]darstellt (c) oder den integrationsfesten [X.]der Verfassungsidentität berührt (d). Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass der angegriffene Beschluss grundrechtliche Gewährleistungen des Grundgesetzes nach Maßgabe des [X.]verletzt (e) aa) oder unvereinbar mit den einschlägigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist (e) bb-hh).

a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt die [X.]an der Gründung und Fortentwicklung der [X.]mit. Für den Erfolg der [X.]ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. [X.]123, 267 <399>; 126, 286 <301>). Als Rechtsgemeinschaft könnte sie nicht bestehen, wenn die einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, EU:C:1964:66). Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Recht der [X.](vgl. [X.]126, 286 <302>). Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die [X.]zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher die im Zustimmungsgesetz zu den [X.]enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. [X.]129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. [X.]126, 286 <301>).

b) aa) An[X.]als ein bundesstaatlicher Geltungsvorrang, wie ihn Art. 31 GG für die [X.]Rechtsordnung vorsieht, kann der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht umfassend sein. Er reicht nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben beziehungsweise vorsehen (vgl. [X.]73, 339 <375 f.>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 ff.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <99>; 134, 366 <384 Rn. 26>). Dem entsprechen die Bestimmungen des [X.]Europäische Union. Die [X.]ist eine Rechtsgemeinschaft (Art. 2 Satz 1 EUV; vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23). Sie ist insbesondere durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EUV; vgl. [X.]75, 223 <242>; 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123, 267 <349>; 126, 286 <302>; 134, 366 <384 Rn. 26>; 142, 123 <199 Rn. 144>) und die [X.]Grundrechte gebunden und achtet die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten, auf denen sie beruht (Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EUV; vgl. [X.]126, 286 <303>; 142, 123 <199 Rn. 144>). Das Unionsrecht bleibt von einer vertraglichen Ermächtigung abhängig. Für eine Erweiterung ihrer Befugnisse sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]daher auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. insbesondere Art. 48 Abs. 4 UAbs. 2, Abs. 6 UAbs. 2 Satz 3, Abs. 7 UAbs. 3 EUV; vgl. [X.]142, 123 <199 Rn. 144>). Eine wirksame Ermächtigung für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist auch ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 2 EUV, Art. 20 Abs. 3 GG), sodass sich Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die auf [X.]beruhen, weder auf eine gültige Aufgabenzuweisung durch die Verträge in Verbindung mit dem jeweiligen Zustimmungsgesetz stützen können noch Eingriffe in die Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger zu rechtfertigen vermögen (vgl. [X.]134, 366 <388 Rn. 30>; 142, 123 <202 Rn. 152>; 164, 193 <283 Rn. 127> – [X.]– NGEU).

Das [X.]ist deshalb im Rahmen der [X.]berechtigt und verpflichtet, Handlungen der [X.]Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie aufgrund ersichtlicher [X.]erfolgen und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die [X.]Rechtsordnung festzustellen (vgl. [X.]126, 286 <302>). Diese Pflicht des Bundesverfassungsgerichts, substantiierten [X.]eines Ultra-vires-Handelns der [X.]Organe und Einrichtungen nachzugehen, ist mit der vertraglich dem [X.]übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV). Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der [X.]zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet (vgl. [X.]126, 286 <303>).

Die [X.]setzt dementsprechend eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus. Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den [X.]gemäß Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 [X.]gewahrt (vgl. [X.]126, 286 <307>; 142, 123 <200 f. Rn. 149>; 154, 17 <92 Rn. 112> – [X.]der EZB; 164, 193 <283 f. Rn. 129>). Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der [X.]und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. [X.]154, 17 <90 Rn. 110>; 164, 193 <283 f. Rn. 129>).

Eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]liegt offensichtlich außerhalb der übertragenen Kompetenzen (vgl. [X.]123, 267 <353, 400>; 126, 286 <304>; 134, 366 <392 Rn. 37>; 142, 123 <200 Rn. 148>; 151, 202 <300 f. Rn. 151> – Europäische Bankenunion; 154, 17 <90 Rn. 110>), wenn sich die Kompetenz bei Anwendung allgemeiner methodischer Standards unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen lässt (vgl. [X.]126, 286 <308>; 142, 123 <200 Rn. 149>; 151, 202 <300 Rn. 151>; 164, 193 <284 Rn. 130>). Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass zu einer Frage keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen vertreten werden. Dass Stimmen im Schrifttum, der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung noch nicht. Offensichtlich kann die Annahme einer Kompetenzüberschreitung auch sein, wenn sie das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist (vgl. [X.]142, 123 <201 Rn. 150>; 151, 202 <301 Rn. 152>; 154, 17 <92 f. Rn. 113>; 164, 193 <284 Rn. 131>).

Die Auslegung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvörderst Aufgabe des Gerichtshofs der [X.](Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV; vgl. [X.]142, 123 <205 Rn. 158>). Die vom [X.]entwickelten Methoden richterlicher Rechtskonkretisierung beruhen dabei auf den gemeinsamen (Verfassungs-)Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, wie sie sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung ihrer Verfassungs- und Höchstgerichte sowie des [X.]niedergeschlagen haben. Insofern haben jedenfalls der Wortlaut einer Norm, die freilich in mehreren Sprachfassungen verbindlich ist, der von ihr verfolgte Regelungszweck (effet utile) und der systematische Kontext, in dem sie sich befindet, besonderes Gewicht. Die Eigentümlichkeiten des Unionsrechts bedingen allerdings nicht unbeträchtliche Abweichungen hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel. Eine offenkundige Außerachtlassung der im [X.]Rechtsraum überkommenen Auslegungsmethoden oder allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsätze, ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 UAbs.1 Satz 2 [X.]jedoch nicht umfasst (vgl. [X.]142, 123 <206 f. Rn. 160>). Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, bei Auslegungsfragen im Unionsrecht, die auch bei methodengerechter Bewältigung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrahmen zu verschiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Gerichtshofs zu setzen (vgl. [X.]126, 286 <307>). Vielmehr muss es eine richterliche Rechtsfortbildung durch den [X.]auch dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und nicht objektiv willkürlich erscheint (vgl. [X.]142, 123 <207 Rn. 161>).

Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer [X.]erforderte (vgl. [X.]126, 286 <309>; 151, 202 <301 Rn. 153>; 154, 17 <90 Rn. 110>), für [X.]also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. [X.]89, 155 <210>; 142, 123 <201 f. Rn. 151>; 151, 202 <301 Rn. 153>; 154, 17 <90 Rn. 110>; 164, 193 <284 f. Rn. 132>).

Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf einen [X.]gestützten Verfassungsbeschwerde die Darlegung der aus dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes fließenden besonderen Anforderungen einer Ultra-vires-Rüge (vgl. [X.]142, 123 <174 f. Rn. 83>).

bb) Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der [X.]Auswirkungen haben, die die durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 [X.]niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Sie können für die [X.]Rechtsordnung keine Anwendung finden. Im Rahmen der [X.]ist zu prüfen, ob die nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der [X.]berührt werden (vgl. [X.]123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>; 140, 317 <336 f. Rn. 42 f.>). Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für [X.]erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall (vgl. [X.]113, 273 <295 ff.>; 123, 267 <344>; 126, 286 <302 f.>; 129, 78 <100>; 129, 124 <177 ff.>; 132, 195 <239 ff. Rn. 106 ff.>; 134, 366 <384 ff. Rn. 27 ff.>).

Die Verfassungsidentität dient dem Schutz der [X.]Selbstbestimmung des [X.]Volkes. Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.]muss danach [X.]Grundsätzen entsprechen. Dem [X.]müssen bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben (vgl. [X.]123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>; 140, 317 <336 f. Rn. 42 f.>). Gemeint sind damit jene Sachbereiche, die für das Leben der Bürgerinnen und Bürger konstitutive Bedeutung haben. Geschützt sind grundlegende, prägende und identitätsstiftende Wesenszüge des staatlichen Gemeinwesens, in dem sein freiheitlich-demokratischer Charakter und seine diesbezügliche Eigenart zum Ausdruck kommt (vgl. [X.]123, 267 <357 f.>). Wird ein Verstoß gegen die [X.]geschützte Verfassungsidentität gerügt, sind deren Voraussetzungen im Einzelnen substantiiert darzulegen (vgl. [X.]129, 124 <167 ff.>).

cc) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes. Er steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der [X.]bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgen (Solange-Vorbehalt). Maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung (vgl. [X.]73, 339 <387>; 102, 147 <162 f.>; 125, 260 <306>; 152, 216 <236 Rn. 47> – Recht auf Vergessen II; 155, 119 <163 Rn. 84> – Bestandsdatenauskunft II). Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. [X.]73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95 ff.>; 129, 186 <199>; 152, 216 <236 Rn. 48>). Verfassungsbeschwerden, die sich unter Berufung auf die Grundrechte des Grundgesetzes gegen verbindliches Fachrecht der [X.]richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.]118, 79 <95>; 121, 1 <15>; 125, 260 <306>). Nichts Anderes gilt in Fällen, in denen Verfassungsbeschwerden die konkretisierende Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts durch nationale Stellen angreifen (vgl. [X.]152, 216 <233 Rn. 43>; 155, 119 <163 Rn. 84>; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der [X.]und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, [X.]152, 216 <237 Rn. 52>). Den Grundrechten des Grundgesetzes kommt insoweit nur eine Reservefunktion zu. Soll diese mit einer Verfassungsbeschwerde aktiviert werden, unterliegt dies hohen Substantiierungsanforderungen, die in der Regel eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Unionsebene erfordern (vgl. [X.]102, 147 <164>; 152, 216 <236 Rn. 48>; 158, 1 <25 Rn. 40> – Ökotox-Daten).

dd) Die durch das [X.]ausgeübten Reservevorbehalte sind zurückhaltend und europarechtsfreundlich anzuwenden. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Unionsrechtsordnung und um zu verhindern, dass sich [X.]Behörden und Gerichte ohne Weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung der Kontrollvorbehalte bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens, dass eine Durchbrechung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts mit der Folge, dass Unionsrecht in der [X.]im Einzelfall von Verfassungsrechts wegen für unanwendbar erklärt werden muss, nur dem [X.]obliegt (vgl. [X.]123, 267 <354>; 140, 317 <337 Rn. 43>; 142, 123 <204 Rn. 155>). Eine europarechtsfreundliche Anwendung der Kontrollvorbehalte setzt ferner voraus, dass der [X.]der Europäischen Union, soweit erforderlich, im Wege eines [X.]nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit der Sache befasst wird und das [X.]seiner Prüfung die Maßnahme in der Auslegung zugrunde legt, die ihr in dem Vorabentscheidungsverfahren durch den [X.]gegeben wird (vgl. [X.]126, 286 <304>; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff.>; 140, 317 <339 Rn. 46>; 142, 123 <204 Rn. 156>; 152, 216 <243 f. Rn. 68, 70>; 164, 193 <287 f. Rn. 139>).

c) Gemessen an diesen Maßstäben sind die hohen Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sich der [X.]nicht an die Vorgaben des [X.]hätte gebunden sehen dürfen, weil es einen [X.]darstelle. Es fehlt an substantiierten Ausführungen dazu, dass die Rechtsanwendung des Gerichtshofs der [X.]offenkundig unvertretbar ist (aa) und sie zu einer strukturellen Verschiebung von Kompetenzen auf die [X.]zulasten der Mitgliedstaaten führt (bb).

aa) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass der [X.]seine ihm durch das Unionsrecht übertragenen Rechtsprechungskompetenzen überschritten habe, weil seine Auslegung der Art. 267, 344 A[X.]nicht vom Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gedeckt sei, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der bereits zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 ff., 146 ff.; Gutachten vom 8. März 2011, Europäisches Patentgericht, 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 63; Gutachten vom 18. Dezember 2014, EMRK, 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 201 ff.) und der Folgerechtsprechung zum [X.](vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021, Komstroy, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 42 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 44 ff.; Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u.a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 124 f.; 137 ff.; Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 80). Ebenso setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Rezeption des [X.]durch das Schrifttum auseinander, wonach sich das Urteil auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung zur Autonomie des Unionsrechts bewege und daher nachvollziehbar sei (vgl. Boknik, Das Verhältnis von [X.]und Investitionsschiedsgerichten auf der Grundlage von intra-[X.]BIT, 2020, S. 170, 252, 305; Classen, [X.]2018, S. 361 <369>; Ruddigkeit, ZUR 2018, S. 420; Thörle, [X.]zwischen Investitionsschutzabkommen und dem Recht der Europäischen Union, 2017, S. 213 ff.; van der Beck, a.a.O., S. 122 f., 137, 149, 272; ders., [X.]2021, S. 249 <253>; vgl. aber auch van der Beck, [X.]2024, S. 252 <254 ff.>, der trotz der an sich für nachvollziehbar erachteten Berufung auf das Prinzip der Autonomie des Unionsrechts auf Inkonsistenzen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]hinweist). Selbst solche Stimmen, die der Auslegung der Art. 267, 344 A[X.]durch den [X.]kritisch gegenüberstehen, vertreten überwiegend nicht ausdrücklich die Auffassung, dass es sich bei dem [X.]um einen [X.]handele (vgl. etwa Karpenstein/Sangi, NJW 2021, S. 3228 <3229>; Köster, a.a.O., S. 112 ff.; Stöbener de Mora, [X.]2020, S. 430). Der Beschwerdevortrag erschöpft sich demgegenüber in pauschalen Behauptungen und setzt allein die eigene Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin an die Stelle der Würdigung des Gerichtshofs. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten strukturellen Kompetenzverschiebung durch die Achmea-Rechtsprechung. Der Vortrag beschränkt sich hier darauf, auf abstrakte Vorgaben der [X.]des [X.]([X.]123, 267) zu verweisen, ohne diese auf die hiesige Fallkonstellation anzuwenden. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sich der [X.]nicht an das [X.]hätte gebunden sehen dürfen.

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichtshofs der [X.]im [X.]gelingt es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht, nachvollziehbar zu begründen, dass der [X.]seine ihm durch Art. 19 Abs. 1 EUV übertragenen Rechtsprechungskompetenzen offenkundig überschritten hätte. Das [X.]ist im [X.]von der Ansicht getragen, dass Investor-Staat-Streitigkeiten innerhalb der [X.]typischerweise Sachverhalte betreffen, die auch in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten nach dem [X.]über die Arbeitsweise der [X.]und der Grundrechte nach der Grundrechtecharta fallen. Überließen die Mitgliedstaaten die verbindliche Klärung dieser Fragen Investitionsschiedsgerichten, die nicht am richterlichen Dialog mit dem [X.]teilnehmen, bestünde aus Sicht des Gerichtshofs eine Gefahr für die einheitliche Anwendung und die Autonomie des Unionsrechts, deren Wahrung Aufgabe des Gerichtshofs der [X.]ist. Dass diese auf die Vorschriften der Art. 267, 344 A[X.]gestützte Rechtsauffassung methodisch unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und damit ultra vires wäre, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Der Wortlaut des Art. 344 AEUV ist jedenfalls dahingehend offen, wann eine Streitigkeit „über“ die Anwendung und Auslegung der Verträge vorliegt und inwieweit die Verträge einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investoren und [X.]„vorsehen“. Enthalten Investitionsschutzabkommen – wie Art. 8 Abs. 6 [X.]– eine Rechtswahl zugunsten des nationalen Rechts des [X.]sowie der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, kann das Unionsrecht, da es unter beide Kategorien fällt, in einem Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Mitgliedstaat streitentscheidend sein (vgl. Boknik, a.a.O., S. 94 ff.; Thörle, a.a.O., S. 191 f.; a.A. Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 19. September 2017, Achmea, C-284/16, EU:C:2017:699, Rn. 175 ff.: Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschränke sich allein auf Anwendung der Vorschriften des bilateralen Investitionsschutzabkommens). Gleichermaßen gilt dies, wenn Unionsrecht mittelbar als Tatsache berücksichtigt wird, etwa im Rahmen der Frage, ob ein Mitgliedstaat im Fall einer [X.]Maßnahme gerechtfertigt gehandelt hat, weil er unionsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Boknik, a.a.O., S. 93; Köster, a.a.O., S. 64 ff.; Thörle, a.a.O., S. 192 f.). Die Verträge sehen über den Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten einen Weg vor, derartige Streitigkeiten zwischen Investoren und Mitgliedstaaten beizulegen, wobei der [X.]durch das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV über die einheitliche Anwendung und Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Gewährleistungen wacht. Dem Wortlaut des Art. 344 AEUV ist – auch im Vergleich mit dem insoweit deutlich formulierten Art. 273 AEUV – keine Beschränkung zu entnehmen, dass die Vorschriften nur Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten erfasst (vgl. Boknik, a.a.O., S. 167 f.; van der Beck, a.a.O., S. 118). Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in [X.]nicht durch das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet werden, weil Schiedsgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]keine unter staatlicher Verantwortung stehenden und damit vorlageberechtigten Gerichte darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982, Nordsee, 102/81, EU:C:1982:107, Rn. 11 f.; Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 34; Urteil vom 27. Januar 2005, [X.]u.a., C-125/04, EU:C:2005:69, Rn. 13; Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada Inc., C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 17; a.A. Generalanwalt Wathelet, a.a.O., Rn. 84 ff.). Auch eine über [X.](vgl. § 1050 ZPO) vermittelte Vorlage staatlicher Gerichte würde die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nicht zwingend sicherstellen, weil umstritten ist, ob die im Schiedsverfahrensrecht vorgesehenen Vorschriften – so es solche in der jeweiligen Rechtsordnung überhaupt gibt – derartige Befugnisse vorsehen (vgl. Thörle, a.a.O., S. 206 f.). Angesichts der nur stark beschränkten Kontrolldichte in staatlichen Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren wäre hierdurch nicht sicher gewährleistet, dass sämtliche Vorschriften des Unionsrechts zur Geltung kämen (vgl. Boknik, a.a.O., S. 228 f., 238 f.; Thörle, a.a.O., S. 208; van der Beck, a.a.O., S. 125; a.A. Generalanwalt Wathelet, a.a.O., Rn. 239 ff.). Dass diese Schlussfolgerungen des Gerichtshofs methodisch unhaltbar wären, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

bb) Auch dass die Folgen des [X.]zu einer strukturellen Verschiebung von Kompetenzen auf die [X.]zulasten der Mitgliedstaaten führen, ist nicht substantiiert dargelegt. Das [X.]hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten der [X.]kein wirksames Angebot auf Einleitung eines Schiedsverfahrens aufgrund von EU-internen Investitionsschutzabkommen mehr abgeben können. Hierdurch zieht die [X.]keine Kompetenzen der Mitgliedstaaten an sich, sondern beschränkt allenfalls die Wahrnehmung bestimmter Kompetenzen der Mitgliedstaaten.

d) Im Hinblick auf die ebenfalls erhobene Identitätsrüge beschränkt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die Behauptung, dass der [X.]ohne die Fähigkeit, im Bereich des [X.]bilaterale völkerrechtliche Verträge mit anderen [X.]mit einem [X.]einzugehen, ein wesentlicher Durchsetzungsmechanismus im völkerrechtlichen Raum andauernd versperrt sei und ihr dadurch wesentliche Fähigkeiten zur selbstverantwortlichen politischen und [X.]Gestaltung der Lebensverhältnisse genommen würden. Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht auf die Frage ein, ob im Streitfall überhaupt die Einschränkung von Kompetenzen gerade der [X.]in Rede steht. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs, der das [X.]umsetzt, bewirkt lediglich, dass der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangene Schiedsspruch aufgehoben wird, welcher auf Grundlage des zwischen dem [X.]und der [X.]geschlossenen [X.]ergangen ist. Die Handlungsmöglichkeiten der [X.]werden insofern nicht berührt. Ungeachtet dessen verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit dem [X.]gerade eine Rückverlagerung der Streitbeilegung in das staatliche Gerichtssystem verbunden ist, dessen Ausgestaltung in der Hand des nationalen Gesetzgebers liegt. Insofern fehlt es an einer substantiierten Bezugnahme auf Art. 79 Abs. 3 GG und einer Auseinandersetzung damit, welche Bedeutung die zwischen Mitgliedstaaten der [X.]geschlossenen [X.]mit [X.]insoweit für die [X.]haben und inwiefern sie eine für die Erhaltung der unantastbaren Wesenszüge grundgesetzlicher Staatlichkeit und in der Folge für die Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG maßgebende Rolle spielen. Dafür, dass dieser Umstand für die Erhaltung der souveränen Staatlichkeit nicht entscheidend ist, dürfte nicht zuletzt der Umstand sprechen, dass die [X.]dem [X.]beanstandungslos zugestimmt hat, welches die aus dem [X.]folgenden Konsequenzen völkerrechtlich nachzeichnet.

e) Schließlich ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Umsetzung vollharmonisierten Unionsrechts durch den [X.]im vorliegenden Fall den [X.]in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte des Grundgesetzes auslösen würde (aa) oder die Entscheidung sonst unvereinbar mit den einschlägigen Grundrechtsgewährleistungen wäre (bb-hh).

aa) (1) Der angegriffene Beschluss des [X.]vom 31. Oktober 2018 beruht auf einer Umsetzung zwingender unionsrechtlicher Vorgaben, sodass in dieser Hinsicht grundsätzlich keine Prüfung der Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Grundgesetzes erfolgt. Rechtsgrundlage der Entscheidung des [X.]ist die Vorschrift des § 1059 ZPO betreffend die Aufhebung inländischer Schiedssprüche. Für sich genommen handelt es sich dabei um eine Regelung des [X.]Zivilprozessrechts. Die Norm regelt das zwischen den Parteien eines Schiedsverfahrens bestehende Rechtsverhältnis und entscheidet verbindlich über das Bestehen eines zwischen diesen Parteien ergangenen Schiedsspruchs. Ein Bezug zum Unionsrecht wird über die Tatbestände in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ZPO hergestellt. Im vorliegenden Fall wandte der [X.]die Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO an und berücksichtigte bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin und die [X.]Republik eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben, die primärrechtlichen Vorgaben der Art. 267, 344 A[X.]in ihrer Auslegung durch den [X.]im Achmea-Urteil. Dieses Urteil lässt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum. Aus ihm ergibt sich eindeutig, dass [X.]in Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der [X.]mit den Art. 267, 344 A[X.]unvereinbar sind. Die sich im vorliegenden Fall ergebende Rechtsfolge – die Aufhebung des Schiedsspruchs – ist insofern maßgeblich durch primärrechtliche Vorschriften vorgegeben. Das zwischen der Beschwerdeführerin und der [X.]bestehende Rechtsverhältnis ist somit entscheidend durch das Unionsrecht geprägt, und zwar in einer Weise, die dem [X.]keinen Entscheidungsspielraum mehr lässt. Dass diese Bindung an das Unionsrecht deswegen entfallen würde, weil sich das [X.]als [X.]erwiese und deswegen in [X.]unanwendbar wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt (vgl. Rn. 65 ff.).

(2) [X.]die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund eine Verletzung ihrer Grundrechte nach dem Grundgesetz, so fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung damit, ob der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs, dem die verbindlichen Vorgaben der Art. 267, 344 A[X.]in ihrer Auslegung durch den [X.]zugrunde liegen, im Bereich des Grundrechtsschutzes jene Mindeststandards nicht mehr wahrt, die Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des [X.]als unabdingbar voraussetzt. Die Anwendung der Art. 267, 344 A[X.]in ihrer Auslegung nach Maßgabe des [X.]wirkt sich auf prozessuale Rechte der Investoren aus, da ihnen hierdurch das Recht genommen wird, Investitionsstreitigkeiten gegen Mitgliedstaaten der [X.]vor Schiedsgerichten auszutragen. Insofern hat die Anwendung der genannten Vorschriften Auswirkungen auf die Rechtsposition der Betroffenen, da erwirkte Schiedssprüche anerkannte und verfestigte Rechtspositionen darstellen können, aber durch die drohende Aufhebung in staatlichen Kontrollverfahren praktisch wertlos geworden und nicht mehr durchsetzbar sind. Dass hiermit eine Verletzung des unabdingbaren Mindeststandards des Grundrechtsschutzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden wäre, wird von der Beschwerdeführerin indes nicht hinreichend begründet. Denn den betroffenen Investoren verbleibt weiterhin ein ausreichender Grundrechtsschutz. In [X.]titulierte Schadensersatzansprüche stellen eine Kompensation für vergebliche finanzielle Aufwendungen der Investoren dar und dienen somit allein wirtschaftlichen Interessen. Sie sind in ihrer Bedeutung nicht mit Rechtspositionen wie etwa dem Grundeigentum von Privatpersonen vergleichbar, welches für diese oftmals den einzigen und wertvollsten Vermögenswert darstellt und für ihre Lebensführung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. [X.]134, 242 <291 f. Rn. 168>; ähnlich auch Köster, a.a.O., S. 33, 201 f.). Auch verbleiben den betroffenen Investoren die den [X.]zugrundeliegenden materiellen Rechtspositionen, das heißt ihre nach dem jeweiligen Recht zukommenden gesetzlichen Schadensersatz- beziehungsweise Staatshaftungsansprüche, die sie weiterhin vor den zuständigen staatlichen Gerichten geltend machen können (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 68; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 72). Dabei können sie sich auf den materiellen Investitionsschutz im [X.]Mehrebenensystem berufen, also insbesondere auf die Grundfreiheiten des [X.]Arbeitsweise der [X.]sowie nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 [X.]auf die Grundrechte nach der Grundrechtecharta (vgl. Balthasar, [X.]2018, [X.]<232>; Blandfort, Investitionsschutz im Mehrebenensystem, 2020, [X.]ff., 440 ff.; Klages, [X.]2018, 217 <218>; Köster, a.a.O., 2022, S. 238). Nach erfolgloser Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs kommt eine Individualbeschwerde vor dem Europäischen [X.]für Menschenrechte in Betracht, wo insbesondere eine etwaige Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 1 [X.]gerügt werden kann (vgl. Balthasar, a.a.O., [X.]<230 f.>; Blandfort, a.a.O., S. 136 ff., 412 ff.; Köster, a.a.O., S. 235). Vor diesem Hintergrund werden die Investoren auf ein Schutzregime verwiesen, welches zwar nicht spezifisch auf den Investitionsschutz zugeschnitten ist, aber insgesamt hinreichenden Rechtsschutz gewährt und geeignet ist, die betroffenen Rechte angemessen zur Geltung zu bringen.

Dass diese Maßgaben nicht auch im konkreten Einzelfall gelten würden, ist nicht dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das [X.]Verfassungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 die gesetzlichen Maßnahmen, welche zu den geltend gemachten Einbußen der Beschwerdeführerin geführt haben, bereits aufgehoben hat (vgl. Rn. 4). Die Beschwerdeführerin muss daher nicht um einen unter Umständen erforderlichen vorrangigen Rechtsschutz gegen die [X.]staatlichen Maßnahmen ersuchen, sondern kann ihre Schadensersatz- beziehungsweise Staatshaftungsansprüche gegen die [X.]Republik unmittelbar geltend machen, worum sie sich auch gegenwärtig bemüht. Etwaige Lücken im Schutz dieser Rechte stellen keine Rechtfertigung dafür dar, eine von der Unionsrechtsordnung entkoppelte Form der Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen. Sollten Lücken tatsächlich bestehen, müssten diese innerhalb des [X.]der Mitgliedstaaten geschlossen werden, etwa durch Vertragsverletzungsverfahren vor dem [X.]oder [X.]vor dem Europäischen [X.]für Menschenrechte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 68).

bb) Der von der Verfassungsbeschwerde behauptete Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen die Eigentumsgarantie, deren Maßstab sich wegen ihrer unionsrechtlichen Determinierung vorliegend aus Art. 17 [X.]ergibt (vgl. [X.]152, 216 <237 Rn. 52>), ist nicht substantiiert dargelegt.

(1) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nicht unter die unionsrechtliche Eigentumsgarantie fallen bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten, deren Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört, sondern nur solche vermögenswerten Rechte, aus denen sich in Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34; Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami, C-398/13, EU:C:2015:535, Rn. 60; Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn, C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 69; Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 90; Urteil vom 15. April 2021, Anie u.a., C-798/18, EU:C:2021:280, Rn. 33; Urteil vom 5. Mai 2022, [X.]2, C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 39). Der eigentumsrechtliche Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]kommt nur solchen Rechtspositionen zu, die rechtmäßig erworben wurden. Rechtspositionen, bei denen dies nicht der Fall ist, fallen nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 17 Abs. 1 [X.](vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 38 f.; Urteil vom 8. März 2017, ArcelorMittal, C-321/15, EU:C:2017:179, Rn. 37; siehe auch Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 17 [X.]Rn. 7; Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 8. Für eine Einordnung als besondere Schrankenregelung: Bernsdorff, in: Meyer/Hölscheidt, GRCh, 5. Aufl. 2019, Art. 17 Rn. 15; Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 17 [X.]Rn. 16). Die Eigentumsgarantie des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]schützt nach ihrem Wortlaut den Besitz und die Nutzung der geschützten Rechtsposition sowie die (letztwillige) Verfügung hierüber, nicht hingegen ihren Erwerb (vgl. Bernsdorff, a.a.O., Art. 17 Rn. 13; Jarass, a.a.O., Art. 17 Rn. 14; Streinz, a.a.O., Art. 17 [X.]Rn. 8).

Bei der Bestimmung von Bedeutung und Tragweite der in Art. 17 [X.]verbürgten Garantien sind auch die entsprechenden Rechte in der [X.]– hier die in Art. 1 [X.]verbürgte Eigentumsgarantie – und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.]heranzuziehen (Art. 52 Abs. 3 GRCh; vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2008, [X.]und Al Barakaat, C-402/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 356; Urteil vom 13. Juni 2017, [X.]u.a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49; Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn, C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72; Urteil vom 5. Mai 2022, [X.]2, C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 37). Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]sieht vor, dass jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Die Anerkennung einer Rechtsposition als geschütztes Eigentum erfolgt aufgrund der autonomen Auslegung der Konvention unabhängig davon, ob die jeweilige innerstaatliche Ordnung die Rechtsposition als solche anerkennt oder nicht, sodass die Garantie nicht nur materielle Güter, sondern auch andere Rechte und vermögenswerte Interessen umfasst (vgl. [X.], [X.]v. Italy, Urteil vom 5. Januar 2000, Nr. 33202/96, § 100; Former King of Greece and others v. Greece, Urteil vom 23. November 2000, Nr. 25701/94, § 60; Anheuser-Busch Inc. v. Portugal, Urteil vom 11. Januar 2007, Nr. 73049/01, § 63; Depalle v. France, Urteil vom 29. März 2010, Nr. 34044/02, § 62). Unter das „Eigentum“ im konventionsrechtlichen Sinne fallen schon bestehende Rechtspositionen oder Vermögenswerte einschließlich Ansprüche, in Bezug auf welche der Betroffene geltend machen kann, dass er jedenfalls eine berechtigte Erwartung aufweist, in den Genuss einer Eigentumsposition zu kommen (vgl. EGMR, [X.]S.A. and others v. Belgium, Urteil vom 20. November 1995, Nr. 17849/91, § 31; [X.], J. A. Pye Ltd. and others v. United Kingdom, Urteil vom 30. August 2007, Nr. 44302/02, § 61). Für Schiedssprüche gilt dies, wenn der Schiedsspruch eine bestimmte Forderung feststellt, unanfechtbar und für die Parteien bindend ist, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung dieselbe Geltung wie letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen aufweist und ohne Weiteres vollstreckt werden kann, einer nur eingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegt und nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann (vgl. EGMR, Stran Greek Refineries and Stratis Andreadis v. Greece, Urteil vom 9. Dezember 1994, Nr. 13427/87, § 61; [X.]AS v. Slovakia, Urteil vom 30. Juni 2022, Nr. 55617/17, §§ 47 ff.).

(2) Die Verfassungsbeschwerde, die sich in Bezug auf die Eigentumsgarantie ausschließlich auf das insoweit – wie gezeigt – nicht anwendbare nationale Grundrecht des Art. 14 GG beruft, zeigt nicht auf, inwieweit die Beschwerdeführerin nach diesen Maßgaben unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 [X.]von der [X.]verlangen kann, den Schiedsspruch von Grundrechts wegen anzuerkennen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Sie legt schon nicht dar, ob der Schutzbereich der Norm überhaupt eröffnet ist. Die Anerkennung von [X.]kann gesetzlichen Regelungen und Beschränkungen unterworfen werden. Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vorschriften zur Kontrolle von inländischen [X.](vgl. §§ 1059 ff. ZPO) beinhalten verfahrensrechtliche Mechanismen, um die für die Anerkennung von [X.]geltenden Beschränkungen im Einzelfall festzustellen und umzusetzen. Von der Einleitung eines solchen Kontrollverfahrens hat die [X.]Republik ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. In diesem Rahmen hat der [X.]in Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO eine gebundene Entscheidung getroffen, die eindeutige unionsrechtliche Vorgaben vollzieht (vgl. Rn. 71). Hiervon abweichende Entscheidungsmöglichkeiten – etwa durch Abwägung mit Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin – waren nicht eröffnet. Aus Sicht des [X.]war die Aufhebung des Schiedsspruchs zwingende Folge der insoweit eindeutigen Rechtslage. Belastbare Gründe für die Annahme, der [X.]hätte sich nicht an diese Rechtsprechung gebunden sehen dürfen, hat die Beschwerdeführerin – wie gezeigt – nicht dargelegt (vgl. Rn. 65-69).

(3) Etwaig zu berücksichtigende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes greifen auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht durch. Der [X.]war an die rückwirkende Feststellung des Unionsrechts durch den [X.]im [X.]gebunden und durfte sich daher außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass er den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch aufrechterhält (vgl. [X.]126, 286 <314 f.>). Da der [X.]keinen dahingehenden ausdrücklichen Ausspruch im [X.]getroffen hat, lagen die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Wirkungen des [X.]nicht vor (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings,C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 64). Soweit die Beschwerdeführerin pauschal einwendet, der [X.]habe die Einschlägigkeit des ihr vermeintlich zukommenden Vertrauensschutzes grundlegend verkannt, setzt sie sich nicht hinreichend mit der Begründung der Entscheidung auseinander. Der [X.]hat Vertrauensschutzgesichtspunkte unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der von der [X.]erhobene Einwand einer fehlenden Schiedsvereinbarung gegen [X.]und Glauben verstößt und daher im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 43-58). Die Beschwerdeführerin zeigt insoweit nicht auf, dass der [X.]bei dieser Prüfung etwaige Vertrauensschutzpositionen nicht erkannt oder solche unter grober Verkennung grundrechtlicher Gewährleistungen abgelehnt hätte. Die Rechtsanwendung steht vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung sowie der im Schrifttum vertretenen Auffassung in Einklang. Die Beschwerdeführerin setzt mit ihrer Beschwerdebegründung letztlich ihre eigene rechtliche Würdigung an die Stelle der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, ohne dass insoweit eine Verkennung des Gewichts ihrer grundrechtlichen Positionen aufgezeigt wird.

Die Beschwerdeführerin zeigt im Weiteren auch nicht auf, dass sie sich auf einen die Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegenden Vertrauensschutz berufen kann (zu den unionsrechtlichen Maßstäben vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 1992, Kühn, C-177/90, EU:C:1992:2, Rn. 13 f.; Urteil vom 15. April 2021, Anie u.a., C-798/18, EU:C:2021:280, Rn. 42). Die Europäische [X.]hat ab dem [X.]wiederkehrend die Auffassung vertreten, dass zwischen Mitgliedstaaten geschlossene [X.]mit dem Unionsrecht unvereinbar seien. Den Mitgliedstaaten wurde empfohlen, die zwischen ihnen geschlossenen [X.]zu kündigen (vgl. den Überblick bei Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 35 f., 105 ff. m.w.N.). Die Zulässigkeit entsprechender Schiedsabreden und auf ihrer Grundlage durchgeführter Schiedsverfahren galt – auch im Schrifttum – als umstritten (vgl. beispielhaft Wehland, [X.]2008, S. 222). Schon deshalb konnte bei den Investoren ein berechtigtes und vorbehaltloses Vertrauen in die Vereinbarkeit von [X.]in Investitionsschutzabkommen mit dem Unionsrecht nicht mehr entstehen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass die [X.]Republik bereits von Beginn des Schiedsverfahrens an unter Berufung auf die [X.]der Schiedsklausel die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten (vgl. nur [X.]vom 26. Oktober 2010 - PCA Fall-Nr. 2008-13 -, www.pca-cpa.org, Rn. 8 f., 19, 23) und auch die [X.]auf die nach ihrer Auffassung unionsrechtswidrigen Bestimmungen in den Investitionsschutzabkommen hingewiesen hat (vgl. [X.]vom 26. Oktober 2010 - PCA Fall-Nr. 2008-13 -, www.pca-cpa.org, Rn. 175-196). Angesichts dieser Sachlage stand ernsthaft im Raum, dass erwirkte Schiedssprüche auf einer im Ergebnis unwirksamen, weil unionsrechtswidrigen Schiedsvereinbarung beruhen und damit einem Mangel unterliegen, welcher im Rahmen einer staatlichen Kontrolle durchgreifend wäre (in diese Richtung Köster, a.a.O., S. 213 f.; ähnlich auch BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 45). Diesem Befund tritt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert entgegen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, schon zum Zeitpunkt ihrer Investitionen, also ab dem Jahr 2004, darauf vertraut zu haben, dass [X.]in völkerrechtlichen Abkommen – wie etwa Art. 8 [X.]– mit dem Unionsrecht vereinbar seien, beruft sie sich in der Sache auf Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage im [X.]ihrer Investition. Schon angesichts der grundsätzlichen Änderbarkeit von Recht und Aufhebbarkeit von völkerrechtlichen Vereinbarungen kann es kein vorbehaltlos schutzwürdiges Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand konkreter rechtlicher Regelungen geben. Warum dies in Bezug auf [X.]in Investitionsschutzabkommen an[X.]sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt sieht, ist ein Verstoß gegen die hier allein einschlägige Garantie des Art. 16 [X.]ebenfalls nicht dargelegt. Der durch Art. 16 [X.]gewährte Schutz der unternehmerischen Freiheit schützt die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42; Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25; Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 28; Urteil vom 26. Oktober 2017, Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 35; Urteil vom 12. Juli 2018, UAB Spika, C-540/16, EU:C:2018:565, Rn. 34). Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 49; Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27). Die [X.]kennt zwar keine ausdrückliche Garantie der Berufsfreiheit, schützt aber die berufliche und geschäftliche Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen über das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 [X.](vgl. EGMR, Urteil vom 16. Dezember 1992, Niemietz v. Germany, Nr. 13710/88, § 29; Urteil vom 16. April 2002, Société Colas Est and others v. France, Nr. 37971/97, § 41; Urteil vom 28. Januar 2003, [X.]v. United Kingdom, Nr. 44647/98, § 57). Der [X.]hatte vorliegend nach § 1059 ZPO zu prüfen, ob ein zwischen der Beschwerdeführerin und der [X.]ergangener Schiedsspruch nach [X.]Recht als gültig angesehen werden kann. Die Vorschrift und das Verfahren haben keinen unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit, sondern knüpfen allein daran an, ob die Parteien Beteiligte eines Schiedsverfahrens waren. Inwiefern durch die Aufhebung des Schiedsspruchs die gegenwärtigen oder zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Unternehmens beeinträchtigt werden sollen, erschließt sich nicht.

dd) Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, ob der Schutzbereich der genannten Gewährleistung überhaupt betroffen ist. Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Abs. 1 in Verbindung mit (vgl. <345>; <185>). Der Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den [X.](vgl. <291>; 107, 395 <406 f.>; 141, 121 <134 Rn. 44>). Schiedsgerichte bewegen sich außerhalb dieses institutionellen Rahmens. Indem die Parteien sich auf eine Streitbeilegung außerhalb der staatlichen Justiz einigen, verzichten sie gerade auf ihren Justizgewährleistungsanspruch (vgl. Münch, a.a.O., Vorbemerkung zu § 1025, Rn. 7 m.w.N.; Wolf/Eslami, in: Vorwerk/Wolf, [X.]ZPO, § 1025 Rn. 2 ). Die Vereinbarung einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung dürfte daher allenfalls als Betätigung der prozessualen Privatautonomie geschützt sein (vgl. Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 41; Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 92 Rn. 90 ; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 92 Rn. 16; Wolf/Eslami, a.a.O., § 1025 Rn. 2 ), zu welcher die Beschwerdeführerin sich ebenso wenig wie dazu verhält, dass sie vor den staatlichen Gerichten der [X.]die Möglichkeit hat, ihre frustrierten Aufwendungen einzuklagen. Auf einen Vertrauensschutz in das Bestehen einer Streitbeilegungsmöglichkeit vor Schiedsgerichten kann sie sich nicht berufen (vgl. Rn. 79 f.).

Die Heranziehung des Maßstabs des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 [X.]führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss die Stelle, die zur Wahrung der durch das Unionsrecht gewährten Rechte berufen ist, dem Gerichtsbegriff entsprechen, wie er im Unionsrecht – so insbesondere in Art. 267 AEUV – definiert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 47 f.). Schiedsgerichte fallen nicht unter diese Definition (vgl. Rn. 67).

Soweit das Verfahren vor den staatlichen Gerichten in [X.]auf den Prüfstand gestellt wird, kommt eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes beziehungsweise der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht in Betracht. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht [X.]und dem [X.]konnte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung angemessen einbringen. Die Verfassungsbeschwerde zeigt keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme auf, die Gerichte seien ihrem Prüfauftrag nicht in der gebotenen Weise nachgekommen.

ee) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der [X.]habe seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt, ist eine Verletzung von nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darstellung der vom [X.]entwickelten Maßstäbe dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen [X.]darstellt (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 8. November 2023 - 2 BvR 1079/20 –, Rn. 66 ff.). Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Auffassung des [X.]keine entscheidungserheblichen, weiterhin klärungsbedürftigen Fragen des Unionsrechts vorlagen. Sie führt vielmehr lediglich aus, dass sich eine weitere Vorlage im Hinblick auf das ihrer Ansicht nach grundrechts- und konventionswidrige [X.]hätte aufdrängen müssen. Damit gibt sie jedoch allein ihre eigene Einschätzung der Rechtslage wieder und zeigt nicht auf, inwieweit der [X.]in unvertretbarer Weise von einer bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]abgewichen sein oder sich dessen Rechtsprechung – weiterhin – als unvollständig dargestellt haben und deshalb eine – weitere – Vorlage erforderlich gewesen sein sollte (vgl. zum Maßstab: <195 f.>; <316 f.>; <187 f.>; <106 f.>; <232 f. Rn. 181 ff.>). Der [X.]hat die im Raum stehenden Rechtsfragen vielmehr erkannt und ist im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführerin stehe ausreichender Rechtsschutz über die nationalen Gerichte zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 72).

Auch soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, es hätte einer weiteren Vorlage bedurft, um zu klären, ob die zeitliche Wirkung des [X.]nach der [X.](vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 69 ff.; zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 79 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 59 ff.) begrenzt werden müsse, zeigt sie nicht auf, dass der [X.]eine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise missachtet hätte. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich schon nicht damit auseinander, dass eine Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts durch den [X.]nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden kann, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 61 m.w.N.). Eine entsprechende Beschränkung der zeitlichen Wirkungen findet sich im [X.]aber gerade nicht, sodass der [X.]die Rechtslage auch insofern als geklärt ansehen durfte. Die Folgerechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt diese Einschätzung des [X.]im Übrigen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 57 ff.).

ff) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der [X.]habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer unterlassenen Vorlage an das [X.]nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt, genügt ihr Vortrag nicht den Substantiierungsanforderungen. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist lediglich ein Zwischenverfahren, um festzustellen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist (vgl. [X.]15, 25 <30>). Es handelt sich dagegen nicht um ein Verfahren, um eine solche Regel auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden (vgl. BVerfGK 13, 246 <251>; 14, 524 <533>). Die Beschwerdeführerin wirft dem [X.]im [X.]vor, er habe eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG im Hinblick auf die Frage unterlassen, ob die Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten völkergewohnheitsrechtlich gewährleistet sei, insoweit zum Bundesrecht gehöre und infolgedessen dem [X.]entgegenstehe. Es erscheint bereits fraglich, ob die so formulierte Frage nach den aufgezeigten Maßstäben Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sein könnte, da sie sich nicht auf die Frage beschränkte, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, sondern unzulässigerweise darauf hinausliefe, das [X.]des Gerichtshofs der [X.]am Maßstab des Völkergewohnheitsrechts zu messen. Jedenfalls gelingt es der Verfassungsbeschwerde aber nicht, hinreichende Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die in Investitionsschutzabkommen regelmäßig ausdrücklich geregelte und damit offenbar für völkervertragsrechtlich regelungsbedürftig gehaltene Möglichkeit, Investitionsstreitigkeiten durch Schiedsgerichte beizulegen, einen Rechtssatz auch des Völkergewohnheitsrechts darstellt. Weiter zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, warum eine entsprechende völkergewohnheitsrechtliche Regel souveräne [X.]daran hindern sollte, auf diese Möglichkeit im Rahmen ihres Beitritts zur [X.]zu verzichten. Zuletzt legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar, warum es für den Streitfall darauf ankommen soll, ob – was im Rahmen des Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 2 GG allein geklärt werden kann – die von der Beschwerdeführerin angenommene Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, kommt es für den zur Entscheidung stehenden Fall doch alleine darauf an, ob die [X.]Republik nach dem für sie geltenden Recht in der Lage ist, entsprechende [X.]in Investitionsschutzabkommen vorzusehen.

gg) Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert vorgetragen.

(1) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der [X.]habe ihren Vortrag außer Acht gelassen, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Bestandteil des Unionsrechts seien und der [X.]gegen die Unionsgrundrechte verstoßen, wirksamen Rechtsschutz versagt und trotz Antrags der Beschwerdeführerin unionsrechtswidrig keine Übergangsregelungen für bereits durch einen Schiedsspruch vollständig abgeschlossene Schiedsverfahren vorgesehen habe, zeigt sie einen Gehörsverstoß nicht nachvollziehbar auf. Sie setzt sich schon nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander, aus denen sich ergibt, dass der [X.]die Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 65, 72). Dass er der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl. [X.]64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

(2) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der [X.]habe sich mit dem Grundsatz der [X.]und dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der [X.]Regelungen des [X.]nicht für unwirksam erklären dürfe, da sich das [X.]nicht der Jurisdiktion der [X.]unterworfen habe. Die Beschwerdeführerin zeigt dabei schon nicht auf, inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. [X.]62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>). Der [X.]hat nämlich keine Entscheidung darüber getroffen, ob das [X.]gültig ist oder nicht, sondern lediglich darüber, ob ein auf Grundlage von Art. 8 Abs. 2 [X.]abgegebenes Angebot auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung von Seiten der [X.]mit dem Unionsrecht vereinbar ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 28). Soweit der [X.]die Regelung in Art. 8 Abs. 2 [X.]im konkreten Fall für unanwendbar hält, liegt das darin begründet, dass der [X.]eine Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgegeben und der [X.]diese Vorgaben umgesetzt hat. Dass der [X.]– worauf der [X.]im Beschluss über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin im Übrigen ausdrücklich hinweist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 3) – befugt ist, über die Vereinbarkeit von Bestimmungen völkerrechtlicher Abkommen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu entscheiden, steht nicht ernsthaft in Frage.

(3) Auch soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der [X.]habe Vortrag übergangen, wonach [X.]in Investitionsabkommen als Völkergewohnheitsrecht anerkannt seien und daher das [X.]allenfalls in zukünftigen Schiedsverfahren Auswirkungen zeitige, ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Der Vortrag der Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, der [X.]hätte bei Berücksichtigung ihres Vortrags an[X.]entschieden. Eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des [X.]fehlt jedoch, sodass nicht ersichtlich wird, inwiefern ihr Vortrag überhaupt entscheidungserheblich gewesen wäre. Der [X.]legt im Beschluss über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin im Übrigen im Einzelnen dar, in welcher Weise er auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Gesichtspunkte eingegangen ist beziehungsweise aus welchem Grund diese unerheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I [X.]-, juris, Rn. 4 ff.).

hh) Sofern die Beschwerdeführerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, fehlt es ebenfalls an hinreichend substantiiertem Vorbringen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzt, dass die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.]4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 89, 1 <13>), scheidet angesichts der sorgfältigen Begründung des angegriffenen Beschlusses im Übrigen auch offensichtlich aus.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 557/19

23.07.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 24. Januar 2019, Az: I ZB 2/15, Beschluss

GII210003, Art 23 Abs 1 S 1 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a ZPO, Art 2 Abs 1 EUInvSchutzEndÜbk, Art 4 Abs 1 S 1 EUInvSchutzEndÜbk, Art 1 Nr 4 Buchst b EUInvSchutzEndÜbk, Art 1 Nr 4 Buchst a EUInvSchutzEndÜbk, Art 6 Abs 1 EUInvSchutzEndÜbk, Art 1 Nr 5 EUInvSchutzEndÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2024, Az. 2 BvR 557/19 (REWIS RS 2024, 6390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 6390


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

BVerfG: Verfahren 2 BvQ 97/20

Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 03.02.2021, Az. 2 BvQ 97/20 (REWIS RS 2021, 8960)


BGH: Verfahren I ZB 2/15

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2019, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2019, 11885)

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2018, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2018, 2210)

Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 03.03.2016, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2016, 15143)


BVerfG: Verfahren 2 BvR 557/19

Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2024, Az. 2 BvR 557/19 (REWIS RS 2024, 6390)


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