Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, Az. III ZR 55/19

3. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1007

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT PROFISPORT VEREINE TIERE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SPORT OLYMPIA

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch auf Herausgabe des Pferdepasses nach Zucht eines Fohlens aufgrund Nutzungsvereinbarung


Leitsatz

Die tatrichterliche Würdigung, dass derjenige, der eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt, Züchter des daraus gewonnenen Fohlens ist, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den [X.] zu 1 und 2 die Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Equidenpasses ([X.]) und einer Eigentumsurkunde für ein im Eigentum des [X.] zu 3 stehendes Pferd, in denen dieser - nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht - auch als Züchter eingetragen ist. Vom [X.] zu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der vorgenannten Dokumente an den [X.] zu 2.

2

Die Klägerin ist Landwirtin mit einem Schwerpunkt Pferdezucht und Pferdeaufzucht und seit 2006 Eigentümerin der 2005 geborenen Stute "[X.]", bei der es sich um eines der erfolgreichsten Dressurpferde der Welt handelt.

3

Der Beklagte zu 2 ist ein vereinsrechtlich strukturierter Verband von Züchtern [X.] Pferde, der dem Dachverband der [X.] (künftig: [X.] [[X.] Nationale]) angehört. Er ist für die Durchführung bestimmter tierzuchtrechtlicher Maßnahmen zuständig, wozu auch die Ausstellung von [X.] und [X.] für gezüchtete Pferde zählt. Der Beklagte zu 1 war Zuchtleiter und Geschäftsführer des [X.] zu 2. Ihm obliegt nach der Satzung des [X.] zu 2 die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorgaben. Der Beklagte zu 3 ist Ausbilder im Dressurreitsport und Mitglied des [X.] zu 2. Die Klägerin gehört nicht dem [X.] zu 2 an, sondern ist Mitglied des [X.] des [X.] Pferdes e.V.

4

Die Zuchtbuchordnung des [X.] zu 2 ([X.]), die Bestandteil seiner Satzung ist, bestimmt in § 28 Nr. 1 Satz 6:

"Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung."

5

§ 28 Nr. 7 Abs. 1 [X.] lautet:

"Der [X.] und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei Besitzwechsel ist der [X.] dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl [X.] als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen."

6

ln der [X.] der [X.] ([X.]) heißt es in § 4 Nr. 10:

"Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung, sofern der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung als solcher bezeichnet ist."

7

§§ 11,12 der Leistungs-Prüfungs-Ordnung der [X.] ([X.]) lauten:

"§ 11 Züchter

Sofern die jeweilige Zuchtbuchordnung nichts anderes bestimmt, ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der [X.] zurzeit der Bedeckung. Im Zweifelsfall entscheidet die durchschnittliche Trächtigkeitsdauer.

§ 12 Besitzer

Besitzer eines Pferdes gemäß [X.] ist im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des BGB."

8

Von der [X.] werden für erfolgreiche Dressurpferde Züchterprämien ausgelobt.

9

Am 27. April 2011 brachte die Klägerin ihre Stute "[X.]" auf den Hof des [X.] zu 3. Mit diesem hatte sie vereinbart, dass das Pferd für unbestimmte Zeit dort verbleiben solle. Der Beklagte zu 3 verpflichtete sich, die Stute zur [X.] auszubilden, damit sie später als Turnierpferd eingesetzt werden könne. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterstellung und Beritt. Im Gegenzug gewährte die Klägerin ihm das Recht, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus "[X.]" zu spülen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.

Am 11. Juli 2012 ließ der Beklagte zu 3 "[X.]" von dem Hengst "Apache" decken. Etwa zwölf Tage nach der Besamung ließ er die befruchtete Eizelle aus "[X.]" ausspülen und in eine [X.], die in seinem Eigentum stand, einsetzen. Am 11. Dezember 2012 holte die Klägerin "[X.]" vom Hof des [X.] zu 3 ab und brachte die Stute auf den Hof der Dressurreiterin [X.].

Im Juni 2013 gebar die [X.] des [X.] zu 3 ein weibliches Fohlen, das im Eigentum des [X.] zu 3 steht. Am 6. September 2013 sandte die Ehefrau des [X.] zu 3 in dessen Auftrag ein Fax an den [X.] zu 2, worin der Standort des Fohlens genannt und die Tochter des [X.] zu 3 als "Zuchtbesitzerin" angegeben wurde. Im [X.] beantragte der Beklagte zu 3 bei dem [X.] zu 2 die Registrierung des Fohlens und gab dabei an, sowohl Besitzer als auch Züchter des Fohlens zu sein. Daraufhin stellte der Beklagte zu 1 - handelnd für den [X.] zu 2 - für das Fohlen einen Equidenpass sowie eine Eigentumsurkunde aus und händigte diese dem [X.] zu 3 aus. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 antragsgemäß als Züchter des Fohlens ausgewiesen.

Die Klägerin hat behauptet, den [X.] zu 1 und 2 seien die Besitzverhältnisse an der Stute "[X.]" bekannt gewesen. Sie ist der Auffassung, Züchterin des Fohlens zu sein, weshalb ihr auch die weitreichenden ökonomischen Vorteile, insbesondere die Züchterprämien, zustünden sowie der Anspruch, als Züchterin in den beiden Urkunden genannt zu werden. Der Beklagte zu 3 habe sich aus rein ökonomisch-kommerziellen Gründen veranlasst gesehen, in rechtlich unzulässiger Weise den Equidenpass und die Eigentumsurkunde "zu ergaunern", wozu sich die [X.] zu 1 und 2 hätten instrumentalisieren lassen. Es handele sich um einen vollendeten Betrug.

Der Beklagte zu 3 hat behauptet, die Klägerin habe die Zuchtrechte an den Zuchtprodukten von "[X.]" an ihn abgetreten. Die [X.] zu 1 und 2 haben vorgetragen, keinerlei Anlass gehabt zu haben, an der Richtigkeit der Angaben des [X.] zu 3 zu zweifeln. Züchter könne auch der Nutzer der [X.] sein.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 315 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 3 keinen Anspruch auf Herausgabe des [X.] und der Eigentumsurkunde an den Beklagten zu 2. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aufgrund einer [X.] aus der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Nutzungs- und Ausbildungsvereinbarung. Dieser habe keine Nebenpflicht verletzt, indem er sich in dem [X.] und der Eigentumsurkunde als Züchter habe eintragen lassen. Durch die in der Nutzungs- und Ausbildungsvereinbarung getroffene Regelung, dass der Beklagte zu 3 berechtigt sei, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo von der Stute "[X.]" durch Ausspülung zu gewinnen, hätten die Klägerin und der Beklagte zu 3 konkludent vereinbart, dass letzterer berechtigt sei, sich als Züchter der so entstehenden Fohlen zu bezeichnen und eintragen zu lassen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 3 bei der Anzeige der Geburt des Fohlens gegenüber dem Beklagten zu 2 die Tochter des Beklagten zu 3 als Zuchtbesitzerin angegeben habe, ergebe sich keine abweichende Beurteilung.

Diese Auslegung widerspreche nicht der in den jeweiligen Vereins- und [X.] sich widerspiegelnden Sitte der maßgeblichen Verkehrskreise. Eine - erforderliche und zulässige - Auslegung der Vereins- und [X.] ergebe, dass der Eigentümer der genetischen [X.] zum Zeitpunkt der Bedeckung als Züchter des Fohlens gelte, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen werde. Eine solche hätten die Klägerin und der Beklagte zu 3 getroffen. Danach habe der Beklagte zu 3 und nicht die Klägerin als Eigentümerin der genetischen [X.] Züchter der Fohlen sein sollen, die er durch Embryospülung gewinnen würde.

Mangels Züchtereigenschaft der Klägerin scheiterten auch etwaige vereinsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag sowie deliktische, bereicherungsrechtliche oder sonstige Ansprüche. Dies gelte ebenso für den gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Anspruch.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin Ansprüche weder gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Einziehung und Unbrauchbarmachung noch gegen den Beklagten zu 3 auf Herausgabe der streitgegenständlichen Urkunden hat.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3 keinen Anspruch auf Herausgabe der Eigentumsurkunde und des [X.] betreffend das genetisch aus "[X.]" und "Apache" hervorgegangene Pferd an den Beklagten zu 2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Nutzungs- und Ausbildungsvertrag noch aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 [X.]. Sämtliche Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist nicht der Fall.

a) Das Berufungsgericht hat den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrag dahingehend ausgelegt, dass der Beklagte zu 3 Züchter des aus der Embryospülung gewonnenen Fohlens sein sollte. Es hat darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 3 nach der vorgenannten Vereinbarung zu einer solchen Embryoentnahme aus der in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Stute "[X.]" berechtigt sein sollte und die Parteien den [X.] vom 11. Juli 2012 mit nachfolgendem Embryotransfer untereinander abgestimmt haben. Die gesamte Steuerung des [X.] habe durch den Beklagten zu 3 erfolgen sollen, was auch geschehen sei. So habe er die Wahl des [X.] getroffen, die [X.] gewählt und erworben sowie die Deckprämie getragen. Er habe auch die weiteren mit der Embryospülung verbundenen finanziellen Belastungen wie die Kosten dieser Maßnahme selbst sowie des [X.] getragen. Die Tierärzte beziehungsweise Kliniken seien ebenfalls durch den Beklagten zu 3 ausgesucht und beauftragt worden. Schließlich sei auf seinem Hof das Fohlen geboren worden. Die Klägerin habe hingegen dem Beklagten zu 3 lediglich die Freigabe erteilt, sich ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Embryo zu spülen. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens habe sie kein Mitspracherecht gehabt. Da dem Beklagten zu 3 durch die getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten [X.] übertragen worden sei, habe er dies nur dahingehend auffassen können, dass er damit auch das Recht erhalten solle, sich als Züchter (sog. Zuchtbesitzer) zu bezeichnen und eintragen zu lassen.

b) Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 [X.] auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - [X.], [X.], 1657 Rn. 17 und vom 13. Januar 2011 - [X.]/10, [X.], 71 Rn. 14 sowie [X.], Urteile vom 14. Februar 2019 - [X.], [X.], 1227 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.], 275 Rn. 30; jew. mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Nutzungs- und Ausbildungsvertrages der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, unter vollständiger Heranziehung zahlreicher unstreitiger Umstände festgestellt, dass dem Beklagten zu 3 durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung im Hinblick auf das hier in Rede stehende Fohlen die Steuerung des gesamten [X.] übertragen wurde. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Auslegung der Vereinbarung dahingehend, dass damit zugleich der Beklagte zu 3 Züchter des Fohlens sein sollte, verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Sie beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern.

(2) Soweit die Revision meint, die an den Beklagten zu 2 gerichtete Mitteilung der Ehefrau des Beklagten zu 3 vom 6. September 2013, in der die Tochter des Beklagten zu 3 als "Zuchtbesitzerin" angegeben werde, sei bei der Interpretation des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 im Sinne des Vortrags der Klägerin zu würdigen, zeigt sie bereits keine revisionsrechtlich beachtlichen Verstöße des Berufungsgerichts bei der Auslegung der Vereinbarung auf. Im Übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision aus der Mitteilung vom 6. September 2013 nicht geschlossen werden, dass sich der Beklagte zu 3 nicht als Begünstigter der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung ansah. Im Gegenteil wird aus dieser Mitteilung, soweit sie dem Beklagten zu 3 zuzurechnen ist, eher erkennbar, dass dieser von einer Zucht des Fohlens durch ihn und einer Übertragbarkeit der ihm zukommenden Züchtereigenschaft auf seine Tochter ausging.

(3) Das Berufungsgericht hat sich, anders als die Revision meint, durch die von ihm vorgenommene Auslegung auch nicht unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG von verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen gelöst. Vielmehr ergibt sich, wie es zutreffend erkannt hat, sowohl aus der [X.] und der [X.] als auch aus der Zuchtbuchordnung des Beklagten zu 2, dass von den Bestimmungen dieser Regelungswerke abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zulässig sind.

(a) Hinsichtlich der [X.]Ordnung folgt dies bereits aus deren § 4 Nr. 10. Danach ist Züchter eines Pferdes der Eigentümer der Zuchtstute zur [X.], sofern der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung als solcher bezeichnet ist. Eine solche besondere Vereinbarung haben die Klägerin und der Beklagte zu 3 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen. Dafür, dass die Züchtereigenschaft nicht auch konkludent vereinbart werden kann, ist nichts ersichtlich.

(b) Nach § 11 Satz 1 [X.] ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der [X.] zurzeit der Bedeckung. Dies war der Beklagte zu 3. Wer Besitzer eines Pferdes ist, wird durch § 12 [X.] geregelt. Danach ist Besitzer eines Pferdes gemäß [X.] im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des [X.]. Die Vorschrift kommt mithin nur zur Anwendung, wenn Zweifel hinsichtlich des Besitzers bestehen. Das ist zu verneinen, wenn sich der Besitz eines Pferdes eindeutig aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn die [X.] "[X.]" befand sich zur [X.] im Besitz des Beklagten zu 3. Sie war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung am 27. April 2011 auf den Hof des Beklagten zu 3 gebracht worden und befand sich damit in seinem unmittelbaren Besitz. Der gesamte [X.] - und mithin auch der [X.] am 11. Juli 2012 - wurde vom Beklagten zu 3 gesteuert (Seite 10 des Berufungsurteils). Erst am 11. Dezember 2012 wurde "[X.]" von der Klägerin vom Hof des Beklagten zu 3 geholt und damit dessen (unmittelbarer) Besitz beendet. Dafür, dass der Besitz im Sinne des § 11 Satz 1 [X.] auch den mittelbaren Besitz (§ 868 [X.]) erfasst, ist nichts ersichtlich. In diesem Fall würde der Besitz als Anknüpfung für die Züchtereigenschaft seinen Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, verlieren, da es dann zugleich mehrere Besitzer geben könnte (mittelbarer und unmittelbarer Besitzer), die alle als Züchter in Betracht kommen könnten.

Soweit die Revision ausführt, die Klägerin sei unstreitig im Zeitpunkt der Bedeckung der Stute "[X.]" nicht nur alleinige Eigentümerin, sondern auch Besitzerin der Stute gewesen, widerspricht dies ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung, nach der die Klägerin die Stute am 27. April 2011 auf den Hof des Beklagten zu 3 gebracht hatte, der sie am 11. Juli 2012 decken ließ. Die Klägerin war hiernach allenfalls mittelbare Besitzerin. Dies genügt aber, wie ausgeführt, für den Besitz im Sinne des § 11 Satz 1 [X.] nicht. Ein Besitz der Klägerin zur [X.] ergibt sich auch nicht aus den von der Revision in Bezug genommenen Instanzschriftsätzen der Parteien. Dort wird die Klägerin lediglich als Eigentümerin der Stute, nicht aber als deren Besitzerin bezeichnet (Schrift-sätze der Klägerin vom 22. Mai 2017, [X.] und vom 9. Juni 2018, [X.]; Schriftsatz des Beklagten zu 3 vom 15. Februar 2017, [X.]; Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 2 vom 25. September 2018, [X.]).

War somit der Beklagte zu 3 zur [X.] der Besitzer von "[X.]", so ist er gemäß § 11 Satz 1 [X.] auch der Züchter des Fohlens (vgl. auch Merk, Tierzucht und Zivilrecht, [X.] 2013, [X.]: bei Embryotransfer Züchtereigenschaft immer zu bejahen, wenn der Besitzer des [X.] zugleich berechtigter Besitzer des Spendertieres ist).

(c) Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beklagten zu 2 getroffenen Regelung in § 28 Nr. 1 [X.]. Es kann deshalb dabei auf sich beruhen, ob diese Bestimmung bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrags überhaupt heranzuziehen ist. Dies ist zweifelhaft, weil die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht angehört. Dessen ungeachtet wird auch in § 28 Nr. 1 [X.] - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zwingend geregelt, dass als Züchter der Eigentümer der Zuchtstute im Zeitpunkt der [X.] gilt. Vielmehr ist nach dieser Satzungsregelung - in Übereinstimmung mit § 11 Satz 1 [X.] - Züchter eines Pferdes der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung. Der Besitz wird nicht - wie in § 12 [X.] - "im Zweifelsfall" dem Eigentümer des Pferdes zugeschrieben. Da die Zuchtbuchordnung ausdrücklich zwischen Eigentum und Besitz unterscheidet (vgl. § 28 Nr. 7 Abs. 1 [X.]), kann auch nicht von einer synonymen Verwendung beider Begriffe ausgegangen werden. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht meint, sich aus der Zuchtbuchordnung nicht ergeben sollte, dass der Begriff "Besitzer" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen ist, folgte daraus nicht, dass die [X.] der Zuchtbuchordnung einer Vereinbarung über die Züchtereigenschaft des Beklagten zu 3 entgegenstünden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der den gesamten [X.] steuernde Beklagte zu 3, auf dessen Hof sich die Stute "[X.]" zum Zeitpunkt der Bedeckung befand, nicht auch "Besitzer" der Zuchtstute im Sinne von § 28 Nr. 1 [X.] war.

(4) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats geltend gemacht hat, in den beteiligten Verkehrskreisen bestehe Übereinstimmung, dass Züchter grundsätzlich der Eigentümer der [X.] sei, handelt es sich teilweise um in der Revisionsinstanz nicht beachtlichen neuen Sachvortrag. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen rechtzeitigen Verfahrensrüge, in den Vorinstanzen sei entsprechender Sachvortrag übergangen worden.

(5) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Darstellung der Revision - zur Begründung seiner Auffassung nicht das Tierzuchtgesetz herangezogen. Es hat lediglich ausgeführt, aus dem Tierzuchtgesetz ergebe sich keine abweichende Beurteilung.

2. Da der Beklagte zu 3 nach den vorstehenden Ausführungen in die das von "[X.]" und "Apache" abstammende Pferd betreffende Eigentumsurkunde und den dasselbe Tier betreffenden [X.] zu Recht als Züchter eingetragen wurde, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung dieser Urkunden gegenüber den Beklagten zu 1 und 2. Darauf, dass auch die weiteren Voraussetzungen der gegenüber diesen Beklagten geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zweifelhaft sind, kommt es damit nicht mehr an.

3. Mangels Hauptanspruchs besteht schließlich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

[X.]     

      

[X.]     

      

Reiter

      

Böttcher     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 55/19

20.02.2020

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 11. April 2019, Az: I-5 U 56/18, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, Az. III ZR 55/19 (REWIS RS 2020, 1007)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 472-473 WM2020,1834 REWIS RS 2020, 1007


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 U 56/18

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 56/18, 11.04.2019.


Az. III ZR 55/19

Bundesgerichtshof, III ZR 55/19, 20.02.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.