Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2004, Az. AnwZ (B) 40/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 343

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[X.][X.] ([X.]) 40/04
vom 7. Dezember 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja

[X.]RAO § 7 Nr. 9; [X.] § 287 Abs. 2 Satz 1

Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchge-führt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf [X.] zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der [X.]egründung [X.] werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederherge-stellt.

[X.]RAO § 36a Abs. 2 Satz 1

Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwir-kungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der [X.]e-deutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat.
[X.]GH, [X.]eschluß vom 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04 - [X.]

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - - 3 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien

am 7. Dezember 2004 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der [X.]eschluß des 1. Senats des Hessischen [X.]s vom 3. November 2003 und der [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2003 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Antragstellers erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 Euro festge-setzt.

- 4 - Gründe: [X.]

Der Antragsteller war seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei verschiedenen Gerichten zugelassen. Am 25. Februar 2001 verzich-tete er auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin wurde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO am 28. Dezember 2001 mit sofortiger Wirkung widerrufen.

[X.]ereits am 8. März 2000 hatte der Antragsteller die Eröffnung eines In-solvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Dieses Verfahren war am 14. März 2001 eröffnet und am 30. November 2001 - nach der Schlußvertei-lung - aufgehoben worden.

Am 4. April 2003 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er machte geltend, seine Vermögensverhältnisse sei-en nunmehr geordnet, weil er seine pfändbaren [X.]ezüge an einen Treuhänder abgetreten habe (§ 287 Abs. 2 [X.]) und diese Abtretung regelmäßig bediene. Die sogenannte Wohlverhaltensphase, auf deren Ende ihm die [X.] angekündigt worden sei (§ 291 [X.]), laufe noch bis zum 8. Oktober 2006. Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller um zusätzliche Auskünfte, die zur [X.]earbeitung seines Antrags erforderlich seien. Diesen Aufforderungen [X.] keine Folge geleistet.

Mit [X.]escheid vom 4. August 2003 hat die Antragsgegnerin den [X.] abgelehnt mit der [X.]egründung, der Antragsteller habe nicht [X.] 5 - gelegt, daß der Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9 [X.]RAO) nicht mehr bestehe. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO); es hat auch Erfolg.

1. Nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein solcher wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]ewerbers eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Eine derartige Vermutung hat im vorliegenden Fall keine Grundlage, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Antragsteller ist in keines der einschlägigen Verzeichnisse eingetragen.

2. Solange ein Insolvenzverfahren läuft, steht das Fehlen der [X.]efugnis des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen (§ 80 Abs. 1 [X.]), einer Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich entgegen ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99, [X.]RAK-Mitt 2000, 144). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens greift dieser Hinderungsgrund jedoch nicht mehr durch. Denn mit dieser Aufhebung erhält der Schuldner das Recht zurück, über - 6 - die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.] ändert sich nichts, wenn sich ein [X.] anschließt.

3. Der [X.] hat die Ansicht vertreten, die im Rahmen ei-nes Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Mög-lichkeit einer Restschuldbefreiung sei für das Vorliegen eines [X.] - und folglich auch für die Versagung der Zulassung - unerheblich.

Dieser - grundsätzlich richtige (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99, [X.]RAK-Mitt 2000, 144; v. 6. November 2000 - [X.] ([X.]) 1/00, n.v.; v. 24. September 2001 - [X.] ([X.]) 34/01, NJW-RR 2002, 1718) - Ansatz hilft im vorliegenden Fall nicht weiter. Zwar bestehen die Schulden, [X.] das Insolvenzverfahren seinerzeit eröffnet und durchgeführt worden war, so lange fort, als das Insolvenzgericht nicht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt hat (§ 300 Abs. 1 [X.]). Indes hat sich die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine ab-strakte Möglichkeit darstellte, nach dessen [X.]eendigung und nach der Ankündi-gung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluß des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Der Schuldner darf nun-mehr davon ausgehen, daß er am Ende der Wohlverhaltensphase die Rest-schuldbefreiung erlangen wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295 [X.] nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder § 298 [X.] nicht vorliegen.

4. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß möglicherweise nicht mehr von ungeordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden könne, wenn die Gläubiger einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan - 7 - zugestimmt hätten oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzt [X.] sei. Gegebenenfalls habe dies gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Wir-kung eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ([X.]GH, [X.]eschl. v. 6. November 2000 - [X.] ([X.]) 1/00, n.v.). Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß von einem Vermögensverfall nicht mehr aus-gegangen werden kann, wenn der [X.]etreffende sich in Vergleichs- und Raten-zahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wer-den (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 35/94, [X.]RAK-Mitt 1995, 29).

Während der Wohlverhaltensphase - Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] - sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners in ver-gleichbarer Weise geordnet. Der [X.]eschluß über die Ankündigung der Rest-schuldbefreiung (§ 291 [X.]) ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsverein-barung. Aufgrund der Abtretung ist das pfändbare Einkommen an den vom [X.] bestellten Treuhänder abzuführen. Damit wahrt der Schuldner nicht nur die Aussicht auf die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, sondern er schützt sich obendrein vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein-zelner Gläubiger (§ 294 Abs. 1 [X.]).

Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen ausgeführt, zu geordne-ten Vermögensverhältnissen gehöre auch, daß die Gläubiger jedenfalls in [X.] befriedigt werden ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. März 2000 aaO). Diese Aussage ist indes so zu verstehen, daß nicht auf unabsehbare Zeit [X.] 8 - gen offen bleiben dürfen. Ein Schuldner, der ein Insolvenzverfahren und an-schließend mit Erfolg ein [X.] durchlaufen hat, hat - ohne daß die Gläubiger befriedigt worden sind - keine Verbindlichkeiten mehr. Dies genügt zur (Wieder-)Herstellung geordneter Vermögensverhältnis-se. Andernfalls könnte der Schuldner gerade wegen der stattgefundenen Rest-schuldbefreiung nie mehr in finanziell geordneten Verhältnissen leben.

5. Mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden Gedanken, daß dem Schuldner mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens eine Per-spektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz ("fresh start"; Ausweg aus dem "modernen Schuldturm") gegeben werden soll (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 1 Rn. 101; [X.], [X.] 12. Aufl. § 1 Rn. 15; [X.]/ Prütting/[X.], [X.] § 286 Rn. 1), wäre es schlecht vereinbar, ihm eine sol-che Existenz ausgerechnet während der Wohlverhaltensphase vorzuenthalten. Diese dient einmal dazu, die Insolvenzgläubiger so weit zu befriedigen, als es dem Schuldner möglich und zumutbar ist, und zum andern dazu, den Schuld-ner im Wirtschaftsleben wieder Fuß fassen zu lassen. [X.]eiden Interessen kommt es entgegen, wenn der Schuldner in seinem "erlernten [X.]eruf" vollwertig tätig sein darf und somit die Erwerbsmöglichkeiten, die dieser [X.]eruf bietet, in vollem Umfang ausschöpfen kann.

6. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn durch die Zulassung des Schuldners zur Rechtsanwaltschaft während der Wohlverhaltensphase die In-teressen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Dies ist nicht der Fall.

Soweit der [X.] darauf aufmerksam macht, es sei nicht gewährleistet, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensphase "[X.] 9 - geld und Anwaltsgebühren" an den Treuhänder abführe, es bestehe vielmehr die Gefahr, daß er diese Gelder zur Tilgung anderer, etwa inzwischen entstan-dener neuer Verbindlichkeiten verwende, von denen der Treuhänder mögli-cherweise keine Kenntnis habe, ist ein Versagungsgrund nicht erkennbar. [X.] ist nicht an den Treuhänder abzuführen, weil es wirtschaftlich nicht dem Schuldner gehört; eine Pfändung könnte der Treugeber - hier der [X.] - mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO abwehren ([X.]GH, Urt. v. 1. Juli 1993 - [X.], NJW 1993, 2622). Führt der Schuldner den pfändbaren Teil der von ihm verdienten Anwaltsgebühren nicht an den [X.] ab, werden dadurch nicht die Interessen der Mandanten, sondern [X.] die der Insolvenzgläubiger berührt. Außerdem sind diese hinreichend da-durch geschützt, daß der Schuldner durch die Nichtabführung die Versagung der Restschuldbefreiung riskiert (§ 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Es ist ferner nicht davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt schon [X.], weil er sich nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase befindet, eher als sonstige [X.]erufskollegen der [X.] ausgesetzt ist, sich an Mandantengeldern zu vergreifen. Dafür, daß er diese Gelder einsetzt, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen, fehlt ihm jeder Anreiz. Er muß diesen nur seine pfändbaren Einkünfte, nicht aber Fremdgel-der, zur Verfügung stellen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die Ge-fahr, daß der auf seine unpfändbaren Einkünfte angewiesene Rechtsanwalt sich an [X.]ern bereichert, um seinen eigenen Lebensstandard zu [X.] oder neu entstandene Verbindlichkeiten zu tilgen, ist nicht größer als bei solchen Rechtsanwälten, die, ohne daß ihnen jemals ein Vermögensverfall - sei es mit oder ohne Insolvenzverfahren - gedroht hat, ebenfalls zu den [X.] gehören. - 10 -

7. Die unterlassene [X.]eantwortung der dem Antragsteller von der An-tragsgegnerin gestellten Fragen rechtfertigt die Versagung der [X.] nicht ohne weiteres.

Allerdings trifft in Zulassungssachen den [X.]erufsbewerber wie auch den Rechtsanwalt die Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 36a Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO). Sein Antrag auf die Gewährung von Rechtsvortei-len - etwa die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - ist zurückzuweisen, wenn infolge Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden kann (§ 36a Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO). Dies kommt jedoch nur in [X.]etracht, soweit der Sachverhalt für die Gewährung des Rechtsvorteils von [X.]edeutung ist. Vorliegend war dies nicht der Fall.

[X.]ei den von dem Antragsteller unbeantwortet gelassenen Anfragen der Antragsgegnerin ging es zum einen darum, wie hoch die Forderungen bei Er-öffnung des Insolvenzverfahrens waren, wie die entsprechenden [X.] entstanden, in welcher Höhe diese inzwischen getilgt worden sind, wer Treuhänder ist und welche [X.]eträge an diesen abgeführt werden. Diese Fragen betrafen allein das inzwischen erledigte Insolvenzverfahren. Für die Entschei-dung, ob der Antragsteller nunmehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, ob insbesondere die künftigen Mandanten dadurch gefährdet wären, ha-ben die darauf zu gebenden Antworten keine Aussagekraft.

Die Antragsgegnerin hat weiter danach gefragt, ob zu den [X.], die von dem Insolvenzverfahren erfaßt waren, weitere hinzugekommen sind, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt finanziert und ob er [X.] 11 - te hat. Diesen Fragen kann eine [X.]edeutung für das Zulassungsverfahren nicht von vornherein abgesprochen werden. Allerdings ist das bloße [X.]estehen von (neuen) Verbindlichkeiten bei einem [X.]erufsbewerber, der früher ein Insolvenz-verfahren durchlaufen hat, für die Zulassungsentscheidung kaum bedeutsamer als bei einem anderen [X.]ewerber. Sie stehen einer Zulassung erst entgegen, wenn es ihretwegen zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Solche Voll-streckungsmaßnahmen sind auch wegen der [X.] eines früheren [X.] möglich, weil das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 [X.] hierfür nicht gilt (HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 294 Rn. 5). Wenn die Antragsgegnerin Auskunft über Vollstreckungsmaßnahmen haben wollte, wäre diese am zuverlässigsten von dem für den Antragsteller zuständigen [X.] zu erlangen gewesen. Ob der Antragsteller Einkünfte hat und wie er seinen Lebensunterhalt finanziert, ist für die Zulassungsentscheidung ebenfalls von minderer [X.]edeutung. In erster Linie muß dies den Treuhänder und die [X.] interessieren, damit diese beurteilen können, ob der [X.] auch wirklich alle pfändbaren Einkünfte abführt.

In diesem Lichte betrachtet ist die Verweigerung konkreter Auskünfte durch den Antragsteller möglicherweise nicht von solcher [X.]edeutung, daß [X.] deswegen die Zulassung zu versagen ist. Die Antragsgegnerin hat nun-mehr Gelegenheit, unter [X.]erücksichtigung der Auffassung des Senats diesen Umstand neu zu gewichten und hernach von neuem über den Zulassungsan-trag zu entscheiden.

[X.] Ernemann

[X.] - 12 -

Meta

AnwZ (B) 40/04

07.12.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2004, Az. AnwZ (B) 40/04 (REWIS RS 2004, 343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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