Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2001, Az. II ZR 228/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1996

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Juli 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]: jaBGHZ : neinBGB §§ 133 [X.], 157 [X.], 305, 765Es verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung,eine mit "Bürgschaftsvereinbarung" überschriebene Abrede ausschließlichnach dem Wortlaut auszulegen und ihre Wirksamkeit nach [X.] zu verneinen, wenn nach dem Sinn des Vertrages anzunehmen ist,daß der eine Teil den anderen in jedem Fall von einer Inanspruchnahme durchdessen Gläubiger hat freistellen [X.] 2 -BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - [X.] - OLG FrankfurtLG [X.]- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juli 2001 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richte-rin Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] des [X.] vom10. Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger gründete als Alleingesellschafter im Januar 1993 die [X.] ([X.]), deren Zweck die An-mietung und der Betrieb der im Eigentum des [X.]n stehenden Gaststätte"[X.]" war. Der von den Geschäftsführern - einer von ihnen ist der Sohndes [X.] - gestellte Antrag auf Eintragung wurde Ende März 1994 von [X.] zurückgewiesen und in der Folgezeit nicht erneuert.Die Vor-GmbH mietete im März 1993 das Objekt von dem [X.]n [X.] nahm gleichzeitig bei einer Brauerei ein Darlehen in Höhe von 300.000- 4 [X.] auf, welches für den Umbau und die Renovierung der Gaststätte verwendetwerden sollte. In Höhe eines Teilbetrages von 150.000 DM übernahm der Klä-ger gegenüber der Brauerei die Bürgschaft für dieses Darlehen und erhielt vonder Darlehenssumme einen entsprechenden Betrag ausgehändigt. Im [X.] 1993 leitete er diese 150.000 DM an den [X.]n weiter, und zwar aufVeranlassung der beiden Geschäftsführer der [X.], die auf diese [X.] des [X.]n für die Gestellung von Material und [X.] den Umbauarbeiten begleichen wollten. Vor der Zahlung ließ sich der Klä-ger eine von dem [X.]n unterzeichnete, mit "Bürgschaftsvereinbarung"überschriebene Erklärung aushändigen, in der zunächst über Gegenstand [X.] der selbstschuldnerischen Bürgschaft des [X.] gegenüber der [X.] berichtet wird und in der es dann [X.] vorausgeschickt übernehme ich ... (scil: [X.]r)Herrn ... (scil: Kläger) gegenüber eine [X.] über 150.000 DM aus dem gleichen Rechts-grund."Da die Vorgesellschaft ab Oktober 1993 die vereinbarten Raten gegen-über der Brauerei schuldig blieb, kündigte diese daraufhin das [X.] nahm den Kläger mit Erfolg aus der von ihm übernommenen Bürgschaft [X.].Mit der Klage hat der Kläger von dem [X.]n, gestützt auf die "Bürg-schaftsvereinbarung", 150.000 DM nebst Zinsen gefordert. Dieser hat sich u.a.mit der von ihm schon vorprozessual erklärten Aufrechnung mit [X.] und Schadenersatzansprüchen in die Klageforderung weit übersteigen-der Höhe verteidigt.Das [X.] hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hatsie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung deserstinstanzlichen Urteils.- 5 -- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Dessen zur Abweisung der Klage führende Auslegung der zwischen [X.] geschlossenen "Bürgschaftsvereinbarung" ist rechtsfehlerhaft, weil [X.] Wortlaut dieser Urkunde haftend gegen den Grundsatz beiderseits interes-sengerechter Interpretation ([X.]. Urt. v. 3. April 2000 - [X.], [X.]; Urt. v. 10. Juli 1998 - [X.], [X.], 1883; Urt. v. 11. Mai 1995- VII ZR 116/94, [X.], 1545; Urt. v. 8. Juni 1994 - [X.]/93,NJW 1994, 2228 f.) verstößt. Dabei kann der [X.]at, der mangels der [X.] weiterer tatrichterlicher Feststellungen die Abrede selbst [X.], unentschieden lassen, ob sich der Alleingesellschafter einer das [X.] betreibenden, noch nicht gescheiterten Vor-GmbH wirksam fürdie Verbindlichkeiten derselben verbürgen kann oder ob dies, wie das [X.] angenommen hat, deswegen ausscheidet, weil in diesem [X.] und Bürge als identisch anzusehen sind (vgl. dazu BGHZ 134,333, 341). Eine sachgerechte, den von den Beteiligten verfolgten Zweck ihrerVereinbarung in den Blick nehmende Auslegung der Urkunde führt [X.], daß der [X.] sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, 150.000DM der durch die Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten aufgewandtenMittel dann zu tragen, wenn die Vor-GmbH als die Darlehensschuldnerin ihreRückzahlungsverpflichtung an die Brauerei nicht erfüllen kann und der Klägerdeswegen - sei es aufgrund der übernommenen Bürgschaft, sei es als [X.] - von der Darlehensgeberin [X.] genommen wird.Legt man das Verständnis der "Bürgschaftsvereinbarung" durch das Be-rufungsgericht zugrunde, ist nicht ersichtlich, warum sich der [X.] dazubereit gefunden hat, vor Überlassung des aus dem [X.] stam-- 7 -menden Betrages von 150.000 DM durch den Kläger die genannte [X.] unterzeichnen. Denn dann hätte er den genannten Betrag als Erstattungseiner Aufwendungen, die er durch Bereitstellung von Arbeitskräften und Mate-rial im Rahmen der Umbauarbeiten gemacht hat, von demjenigen erhalten, [X.] wirtschaftlich Auftraggeber und Schuldner dieser Arbeiten war. [X.] hat deswegen das [X.] aus der Übernahme dieser Bürgschaftgegenüber dem Kläger für den Fall von dessen Inanspruchnahme durch [X.] hergeleitet, daß der [X.] in Höhe der genannten150.000 DM den Kläger von seiner - jedenfalls im Falle des Scheiterns der Vor-GmbH - ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung befreien wollte.Dieses Vorgehen war aus der Sicht des [X.]n nicht sinnlos. [X.] einer Belastung aus der gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflich-tung mußte er allein dann rechnen, wenn die Darlehensnehmerin, die Vorge-sellschaft, ihren Verpflichtungen gegenüber der Brauerei nicht mehr nachkam.Das wiederum war dann zu erwarten, wenn das mit der Gründung der[X.] verfolgte Ziel unerreichbar wurde, weil sie schon im [X.] scheiterte oder jedenfalls alsbald nach der Eintragung insolvent wurde,und damit auch der mit dem [X.]n geschlossene Mietvertrag sein [X.]. Dann aber blieben dem [X.]n, der die Gaststätte nunmehr anderweitvermieten konnte, die Wertsteigerungen des Objekts, die durch [X.] Umbau entstanden waren, erhalten, ohne daß er der [X.] das Ob-jekt für die vereinbarte Dauer zur Nutzung belassen mußte. Vor diesem Hinter-grund ergibt die von dem [X.]n unter der irreführenden Überschrift "Bürg-schaftsvereinbarung" eingegangene Verpflichtung einen wirtschaftlichen Sinn.Zugleich war sie geeignet, den Kläger geneigt zu machen, die von ihm ausdem [X.] zur Absicherung seiner eigenen Bürgschaftsverpflich-tung einbehaltenen 150.000 DM an den [X.]n auszuzahlen, weil er [X.] dieses ggfs. zur Begleichung der Schuld gegenüber der Brauerei [X.] Geldbetrages nunmehr einen Anspruch gegen den [X.]n erhielt,ihn in der entsprechenden Höhe von Forderungen [X.] 8 -Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damitdieses die bisher von ihm folgerichtig nicht geprüfte Frage klären kann, ob der[X.] wirksam die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Kläger als [X.] der gescheiterten [X.] erklärt hat, die den Betrag von150.000 DM übersteigen.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 228/99

09.07.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2001, Az. II ZR 228/99 (REWIS RS 2001, 1996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1996

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