Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2003, Az. 2 ARs 70/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3786

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom21. März 2003in der [X.].: 13 Js 361/02 Staatsanwaltschaft [X.].: 16 Ds 486/02 Amtsgericht - Strafrichter - [X.].: 1 [X.] Js 3990/02 Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. März 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängige Verfah-ren 16 Ds 486/02 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht- [X.] anhängigen Verfahren 1 [X.] Js 3990/02verbunden.Gründe:Das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.], das ein [X.] Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beimAmtsgericht [X.] gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu über-nehmen. Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das Amtsgericht[X.] hat die Sache zur Entscheidung dem [X.].Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein [X.] höherer Ordnung ([X.], [X.]. vom 31. Juli 1992 - 2 [X.]). In [X.], die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das [X.] -verfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Vor-aussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. [X.]St 22, 232).Das beim Amtsgericht [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht- Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden. [X.] erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilungsachdienlich.[X.] Detter [X.]

Meta

2 ARs 70/03

21.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2003, Az. 2 ARs 70/03 (REWIS RS 2003, 3786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3786

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.