Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. III ZR 283/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1499

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Oktober 2006 [X.] als Urkundsbeam[X.] der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 16, 198, BGB § 839 Fi; [X.] § 9 a) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 [X.] erforderliche Ne-gativerklärung der [X.] des formwechselnden Rechts-trägers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung [X.] Klage gegen die Wirksamkeit des [X.] ab-gegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]). b) Bei Entscheidungen des [X.] ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 [X.]) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Ge-setzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unver-tretbar erscheint (im [X.] an [X.] 155, 306). [X.], Urteil vom 5. Oktober 2006 - [X.] - [X.]

LG Dortmund - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten [X.] werden das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2005 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2004 teilweise abgeändert. Die Klage auf Zahlung von 166,63 • nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Honorarrechnungen der Rechtsanwälte M. , [X.]und Partner in [X.](sieben Rechnungen vom 1. Juni 2001 über insgesamt 2.708,53 • sowie drei Rechnungen vom 29. April 2003 über 1.537,31 •, 1.375,99 • und wei[X.]e 1.375,99 •) nebst Zinsen wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kläger hielten eine Anzahl stimmrechtsloser Vorzugsaktien der im Handelsregis[X.] des Amtsgerichts [X.] eingetragenen [X.]. Nachdem die Hauptaktionäre der Gesellschaft ihren Aktienbesitz veräußert hat-ten, wurde in einer am 23. und 24. Februar 2000 durchgeführten [X.] die formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft beschlossen. Gegen den Beschluss erklärten die Kläger und andere Aktionäre zur Niederschrift des Notars Widerspruch. Un[X.] dem 29. Februar 2000 meldete der Vorstand der Aktiengesellschaft die Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregis[X.] an. Die Anmeldung enthielt die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des [X.] sei "bisher" nicht erhoben. Am Montag, dem 27. März 2000, verfügte der Rechtspfleger die Eintragung der Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform in das [X.]. Die Eintragung erfolgte am 28. März 2000 und wurde am 13. April 2000 bekannt gemacht. 1 Zwischenzeitlich hatten noch innerhalb der bis zum 24. März 2000 lau-fenden Anfechtungsfrist einzelne Aktionäre [X.] beim [X.] eingereicht, darun[X.] am 21. März 2000 die hiesigen Kläger. Eine der Klageschriften wurde dem Vorstand der Aktiengesellschaft am 4. April 2000 zugestellt. Das [X.] wies die [X.] durch Urteil vom 17. Januar 2001 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden (vgl. Aussetzungsbeschluss des [X.] [X.] 2002, 1431). 2 Neben ihrem Anfechtungsprozess beantragten die Kläger beim Amtsge-richt eine Amtslöschung der eingetragenen Umwandlung und legten gegen die 3 - 4 - ablehnende Entscheidung des [X.] Erinnerung sowie gegen einen Aussetzungsbeschluss des [X.] eine - spä[X.] für erledigt erklärte - Be-schwerde ein (24 T 3/00 [X.] = 15 W 391/00 [X.]). Außerdem erhoben die Kläger in dem Parallelverfahren eines anderen Aktionärs ihrerseits erfolglos Beschwerde und wei[X.]e Beschwerde (23 AR 1/00 [X.] = 15 W 347/00 [X.]). Die gegen den zurückweisenden Beschluss des [X.] vom 27. November 2000 ([X.] 2001, 85 = ZIP 2001, 569) eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das [X.] durch [X.] vom 13. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2303/00 - [X.], 2354 = [X.] 2005, 1373). Zeitgleich wandten sich die Kläger im Wege der Erinnerung auch unmittelbar gegen die Eintragung der [X.] Umwandlung. Das Amtsgericht verwarf diesen Rechtsbehelf als unzu-lässig. [X.] und [X.] wiesen die Beschwerde und die wei-[X.]e Beschwerde der Kläger zurück; dabei erlegte ihnen das [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Beschwerdeverfahren auf (21 T 7/00 [X.] = 15 W 129/01 [X.]). Die hiergegen [X.] Verfassungsbeschwerde der Kläger blieb ebenfalls erfolglos ([X.] vom 13. Oktober 2004 - 1 BvR 1035/01). Die Kommanditgesellschaft hat aus der Kostenentscheidung des [X.]s bislang keine Kosten-festsetzung betrieben. Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger wegen der ihrer Ansicht nach vorzeitigen Eintragung der formwechselnden Umwandlung [X.] geltend. Sie haben die Feststellung einer Ersatzpflicht des beklagten [X.] für die ihnen hierdurch entstandenen Schäden begehrt sowie beziffer-ten Schadensersatz in Höhe von zusammen 7.164,65 • wegen ihrer [X.] in den vorausgegangenen Erinnerungs-, Beschwerde- und Ver-fassungsbeschwerdeverfahren verlangt. Das [X.] hat den Beklagten 4 - 5 - zum Ersatz von 166,63 • Gerichtskosten sowie nach dem Hilfsantrag zur Frei-stellung von Honorarrechnungen der beauftragten Rechtsanwälte im Umfang von 6.997,82 • verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Hierge-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag wei[X.]verfolgt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt in Bezug auf die mit der Leistungs-klage begehrten Rechtsverfolgungskosten zur Klageabweisung, im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2006, 36 = [X.] 2006, 274 = ZIP 2006, 1296 abgedruckt ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.]. 6 Der Rechtspfleger beim Amtsgericht [X.] habe ihnen gegenüber schuldhaft seine Amtspflichten verletzt, weil er entgegen § 16 Abs. 2 [X.] die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregis[X.] [X.] habe, ohne die sogenannte [X.] zu beachten. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift dürfe die Eintragung wegen ihrer weit reichenden Wirkungen erst dann erfolgen, wenn die Negativerklärung der [X.] - 6 - ne un[X.] Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge Aussagekraft dar-über erlange, dass [X.] nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien. Das könne frühestens nach Ablauf der Monatsfrist der Fall sein. Mit Blick auf die Rückwirkungsfiktion des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei zudem der Zeitraum einer demnächst erfolgenden Zustellung zu berücksichtigen. [X.] davon, ob eine Negativerklärung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist oder erst danach abgegeben werden könne, habe deswegen das Regis[X.]ge-richt bis zur Eintragung einen angemessenen Zeitraum - d.h. mindestens [X.] zwei Wochen - abzuwarten. Hiergegen habe der Rechtspfleger verstoßen. Eine ausreichend sichere Feststellung, dass [X.] nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien, sei am 27. März 2000 nicht möglich gewe-sen. Die verletzte Amtspflicht entfalte in Bezug auf die Kläger auch drittschüt-zende Wirkung. Die Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse nach § 16 Abs. 2 [X.] bezweckten vorrangig auch den Schutz der Aktionäre. Diese soll-ten vor der Eintragung einer möglicherweise rechtswidrigen Umwandlung, de-ren Folgen gemäß § 202 Abs. 3 [X.] nicht mehr rückgängig zu machen [X.], bewahrt bleiben. Eine Obliegenheit zur Information des Regis[X.]gerichts treffe nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 [X.] die Aktionäre nicht. 8 Den Klägern sei ferner zumindest im Umfang der vom [X.] für erstattungsfähig gehaltenen Rechtsverfolgungskosten ein Schaden entstanden. Bei pflichtgemäßem Handeln des [X.] wäre ihnen eine Belastung mit den Kosten aus dem Amtslöschungsverfahren, der Erinnerung gegen die Ein-tragung der Umwandlung sowie aus der [X.] in einem von einem anderen Anteilsinhaber betriebenen Amtslöschungsverfahren und ferner den anschließend erhobenen beiden [X.] erspart geblieben. 9 - 7 - Es sei zumindest als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das Vertre-tungsorgan des Rechtsträgers dem Regis[X.]gericht unverzüglich die Zustellung der ersten Anfechtungsklage am 4. April 2000 als Nachmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] bis zum 7. April 2000 mitgeteilt hätte. Für die Er-satzfähigkeit dieser Rechtsverfolgungskosten komme es nicht darauf an, ob die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hätte und ob der Rechtsträger bei einer [X.] un[X.]bliebenen Eintragung gemäß § 16 Abs. 3 [X.] hätte vorgehen können. Im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens des [X.] wäre es jedenfalls nicht zu der am 27. März 2000 verfügten Eintragung, die die Kläger mit ihren Rechtsbehelfen bekämpft hätten, gekommen. Die Rechtsverfolgung der Kläger könne trotz der Regelung des § 202 Abs. 3 [X.] mit Rücksicht auf die zur Überprüfung gestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auch nicht als von vornherein zweckwidrig und nicht sachgerecht angesehen werden; diese Schritte beugten zudem dem Einwand vor, es seien nicht alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zur Schadensabwendung ausgeschöpft worden. Eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten lasse sich schließlich nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.] zum Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Betroffene keinen An-spruch habe, verneinen. Jedenfalls bei diesen Kosten handele es sich nicht um solche Schadenspositionen, die aus bloßem Zeitgewinn im Falle eines [X.] Misserfolges der Anfechtungsklage resultierten. Sie beruhten allein auf der [X.] bereits am 27. März 2000 verfügten Eintragung und seien vom Erfolg oder Misserfolg der erhobenen Anfechtungsklage bei un[X.]stellt pflichtgemäßem Verhalten des Regis[X.]gerichts unabhängig. - 8 - Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung treffe die Kläger nicht. Es könne ihnen nicht angelastet werden, dass sie die Klagefrist für ihre Anfech-tungsklage nahezu ausgeschöpft hätten. Eine Obliegenheit zur Un[X.]richtung des Regis[X.]gerichts hierüber habe sie auch nicht un[X.] dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB getroffen. Die Bestimmung sei unanwendbar, solange die Pflichtverletzung wie hier noch nicht begangen worden sei. 10 Ebenso wenig sei die Inanspruchnahme des beklagten [X.] gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausge-schlossen. Es könne für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben, ob die Behauptung der Kläger zutreffe, der Rechtspfleger habe seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt. Zumutbare andere Ersatzmöglichkeiten zum Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten ergäben sich für die Kläger aufgrund des [X.] nicht. 11 Die Feststellungsklage sei in dem vom [X.] zuerkannten Umfang ebenso begründet. Für das Entstehen eines wei[X.]en Schadens, mindestens infolge einer Inanspruchnahme der Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlan-desgericht [X.] 15 W 129/01, bestehe jedenfalls eine überwiegende Wahr-scheinlichkeit. Die Ersatzpflicht des [X.] hänge insoweit auch nicht vom [X.] von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage oder bei [X.] Verhalten des [X.] von der möglicherweise zu einem spä[X.]en Zeitpunkt gleichwohl nach § 16 Abs. 3 [X.] bewirkten Eintragung der [X.] ab. 12 - 9 - I[X.] Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 13 A. Leistungsklage 14 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Amts-pflichtverletzung des [X.] wegen verfrüh[X.] Eintragung der form-wechselnden Umwandlung in das Handelsregis[X.] festgestellt. 15 a) Nach § 198 Abs. 1 [X.] ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Regis[X.], in dem der formwechselnde Rechtsträger [X.] ist, anzumelden. Dabei sind die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 [X.] entsprechend anzuwenden (§ 198 Abs. 3 [X.]). Die Vertretungsorga-ne des Rechtsträgers haben folglich bei der Anmeldung zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des [X.] nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zu-rückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]). Liegt die Erklä-rung nicht vor, darf die Umwandlung nicht eingetragen werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Ver-zichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des [X.] verzichten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Hierdurch soll verhindert werden, dass trotz bestehender Anfechtbarkeit des Beschlusses durch die kon-stitutiv wirkende Eintragung der Umwandlung (§ 202 Abs. 1 und 3 [X.]) [X.] Tatsachen geschaffen werden (vgl. dazu bereits [X.] 112, 8, 16 ff.; ferner [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2004, § 198 Rn. 32). 16 - 10 - b) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] geforderte Negativerklärung der [X.] kann wirksam erst nach Ablauf der für Klagen bestimmten Mo-natsfrist (§ 195 Abs. 1 [X.]) abgegeben werden (so auch [X.], 1326, 1327 = [X.] 2001, 1483, 1484; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2006, § 16 Rn. 26; [X.]/[X.], aaO, § 16 Rn. 11; [X.]/ [X.], aaO, § 198 Rn. 36, 38; [X.]/[X.]/Fronhöfer, [X.], Stand November 2005, § 16 [X.] Rn. 73; abweichend Bermel in [X.]/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, 1996, § 16 [X.] Rn. 24). Das folgt schon daraus, dass erst nach diesem Zeitpunkt überhaupt beurteilt werden kann, ob eine Klage "nicht oder nicht fristgemäß" erhoben [X.] ist. Dementsprechend hatten nach den vorausgegangenen, durch das [X.] ersetzten früheren gesetzlichen Regelungen in § 345 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. und in § 24 Abs. 2 Satz 1 KapErhG a.F. der Vorstand oder die Geschäftsführer bei der Anmeldung zu erklären, dass die [X.] "innerhalb der Anfechtungsfrist" nicht angefochten worden seien oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Das wurde zu Recht dahin verstanden, dass die Negativerklärung oder die Anmeldung mit dem Negativattest in der Regel frühestens nach dem Ablauf der Klagefrist des § 246 Abs. 1 [X.] erfolgen konnte und notfalls die Negativerklärung spä- [X.] nachzureichen war (Grunewald in Geßler/[X.]/[X.]/Kropff, [X.], 1976/1994, § 345 Rn. 10; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl. 1990, § 345 Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der die Nega-tiverklärung "wie bisher" verlangt (BT-Drucks. 12/6699 S. 88 = BR-Drucks. 75/94 S. 88), diese Rechtslage ändern wollte. Nur eine solche Auslegung trägt zudem den schutzwürdigen In[X.]essen der anfechtungsberechtigten Anteilsin-haber Rechnung. Denn eine vorzeitige Negativerklärung ist von vornherein kaum aussagekräftig und macht das ohnehin für die Anteilsinhaber gefährliche Eintragungsverfahren trotz der in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordneten 17 - 11 - Nachmeldepflicht der [X.] übermäßig fehleranfällig (vgl. [X.]/ [X.], aaO, § 16 Rn. 11). c) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob das Regis[X.]gericht, wie das Berufungsgericht meint (ebenso [X.] [X.] 2003, 981; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 4. Aufl. 2006, § 16 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.]/Fronhöfer, aaO, § 16 [X.] Rn. 73), über die Monats-frist für Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses hinaus mit Rücksicht auf die Rückwirkung einer Klageerhebung auf den Eingang der Klageschrift bei "demnächst" erfolg[X.] Zustellung nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) noch wenigstens wei[X.]e zwei Wochen hätte abwarten müssen, bevor es die Eintragung der Umwandlung vornahm. Der Rechtspfleger durfte jedenfalls die Eintragung so lange nicht verfügen, als keine hinreichende, wie dargelegt erst nach Fristablauf am 24. März 2000 mögliche Negativerklärung des Vorstands der [X.] vorlag. Dessen tatsächlich bereits fünf Tage nach dem [X.] abgegebene Versicherung konnte dafür nicht ausreichen. Hiermit steht eine Amtspflichtverletzung des Regis[X.]gerichts fest. Dass die das Gericht dabei treffenden Amtspflichten drittgerichtet sind und die Kläger als Aktionäre des umgewandelten Rechtsträgers hier zum Kreis der ge-schützten "Dritten" gehören, steht außer Frage und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. 18 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass den Rechtspfleger wegen der vorzeitigen Eintragung ein Verschulden trifft. Für rich[X.]liche Amts-pflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der erkennende Senat allerdings entschieden, dass auch der Verfassungsgrundsatz der rich[X.]lichen Unabhängigkeit zu beachten sei. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden sei, ob ein [X.] - 12 - [X.] bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft [X.] gehandelt habe, könne ihm ein Schuldvorwurf in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden ([X.] 155, 306, 309 f.; [X.] vom 19. Dezember 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 919 = [X.]R BGB § 839 Abs. 2 [X.] 1 m.w.[X.]). Inhaltlich laufe dies auf eine Haftung - nur - für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus ([X.] 155 aaO). Im spä[X.]en Urteil vom 21. Juli 2005 - [X.] (Umdruck S. 5, unveröffentlicht) hat der Senat statt dessen auf die Vertretbarkeit der rich[X.]lichen Rechtsansicht abge-stellt. Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 [X.]) kein [X.] (vgl. nur [X.] 101, 397, 404 f. m.w.[X.] = NJW 2000, 1709). Er ist jedoch gemäß § 9 [X.] in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesausle-gung anzulegenden [X.] müssen dem ebenfalls Rechnung tra-gen (wei[X.]gehend [X.] 2005, 1051 = [X.] 2005, 241, 243). Ein Verschulden des [X.] kann deswegen nur be-jaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Im Streitfall ist diese Bedingung indes-sen auch un[X.] Berücksichtigung des damaligen Stands der Kommentarli[X.]atur (vgl. dazu etwa [X.]/[X.], [X.], 1996, § 16 Rn. 11) gegeben. Zum Zeit-punkt der verfügten Eintragung am 27. März 2000 lag allein eine offensichtlich unzureichende Negativerklärung des Vorstands der [X.] vor. Die Entscheidung über eine Eintragung der Umwandlung entbehrte damit jeder Grundlage. Darauf, dass er von einer bis zum Ende der Klagefrist erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses infolge einer Nachmeldung des 20 - 13 - Vorstands noch rechtzeitig Kenntnis erhalten würde, durfte der Rechtspfleger, als er unmittelbar nach Fristablauf die Eintragung verfügte, nicht vertrauen. 3. Für die Leistungsklage kommt es auf diese Fragen letztlich nicht an. Sie erweist sich zumindest deshalb als unbegründet, weil die beziffert geltend [X.]en Verfahrenskosten aus den von den Klägern vorab geführten Erinne-rungs-, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts insgesamt keinen ersatzfähigen Schaden darstel-len. 21 a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gehören zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich [X.] Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle dadurch adäquat verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünfti-gerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen (vgl. [X.] 127, 348, 350; Senatsurteil vom 23. März 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 3358, 3360; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10. Januar 2006 - [X.] - NJW 2006, 1065 m.w.[X.]). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die von den Klägern gegen die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregis[X.] eingeleiteten Verfahren waren von vornherein erkennbar aussichtslos. Solche Rechtsbehelfe muss der Geschädigte dann auch nicht bei Amtspflichtverletzungen mit [X.] auf § 839 Abs. 3 BGB einlegen. 22 b) Es entspricht zunächst einhelliger Auffassung, dass gegen [X.] im Handelsregis[X.] wegen deren Publizitätswirkungen die Beschwerde nicht statthaft ist ([X.] 104, 61, 63; [X.] 1986, 540, 541; 1991, 337, 23 - 14 - 339; [X.]/[X.]/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 142 Rn. 4; jeweils m.w.[X.]). Für die Rechtspflegererinnerung gilt nichts anderes (BayObLG [X.] 1986, 48; [X.]/Meyer-Stolte/[X.], [X.], 6. Aufl. 2002, § 11 Rn. 88). Der Betroffene ist vielmehr auf die Einleitung eines Amtslö-schungsverfahrens nach den §§ 142 ff. F[X.] mit dem Ziel einer Beseitigung der eingetretenen Wirkungen für die Zukunft und notfalls auf eine [X.] verwiesen. Dabei kann freilich ein in das Handelsregis[X.] eingetragener [X.] nach § 144 Abs. 2 F[X.] gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 F[X.] nur dann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch sei-nen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen In[X.]esse erscheint (vgl. [X.] 1991, 337, 342; OLG Frank-furt NJW-RR 2003, 1122 = ZIP 2003, 1607 f.; [X.] [X.] 2003, 981 f.; [X.] [X.] 1994, 415, 416 f. = NJW-RR 1994, 548, 549; ZIP 2001, 569, 570; [X.], 1326 f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 144 Rn. 5). Selbst dieser Weg wird indessen durch den umfassenden Bestands-schutz nach § 20 Abs. 2 [X.] und § 202 Abs. 3 [X.] zusätzlich einge-schränkt und weitgehend versperrt (vgl. BayObLG [X.] 2000, 232 f.; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.]/Steder, F[X.], 3. Aufl. 2006, § 144 Rn. 29; [X.]/Grunewald, aaO, § 20 Rn. 71 ff.; [X.]/[X.], aaO, § 202 Rn. 57, 64; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2003, § 202 Rn. 34 f.). Die [X.] nur verfahrensrechtlicher Vorschriften im Anmeldeverfahren wie die Nicht-beachtung der [X.] genügt jedenfalls für eine Amtslöschung der Umwandlung ersichtlich nicht. Inhaltliche Mängel des [X.], die nach § 241 [X.] zu dessen Nichtigkeit hätten führen können (vgl. dazu [X.], aaO, S. 1327), hatten die Kläger ebenso wenig geltend [X.]. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ergebnis dieser Auslegung bestehen weder mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.], die auch das in der Aktie verkörperte [X.] schützt ([X.] - 15 - 100, 289, 301 f.; [X.] WM 2000, 1948, 1949), noch wegen des mit Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. [X.], 1326, 1327 f.; [X.] [X.] 2003,981, 982; [X.] ZIP 2001, 569, 571). Derartige Beschränkungen sind vielmehr im In[X.]esse der Rechtssicherheit aus [X.] geboten. Insbesondere gegen die Erfolgs-aussichten der von den Klägern eingelegten [X.] spricht im Übrigen, dass die Kläger auch nicht alle ihnen gegebenen und zumutbaren Möglichkeiten gegen die Eintragung der Umwandlung ausgeschöpft hatten, da sie eine Un[X.]richtung des Regis[X.]gerichts über die von ihnen eingereichten [X.] un[X.]lassen hatten ([X.] [X.], 2354 f. = [X.] 2005, 1373, 1374). B. Feststellungsklage 24 1. Die mangelnde [X.] der Kläger bei ihrer Rechts-verfolgung in den vorausgegangenen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren hat ferner zur Folge, dass der von ihnen wei[X.] erhobene Feststellungsantrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unzulässig ist. Für das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsin[X.]esse genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nach der Rechtsprechung des [X.] nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Bei reinen Vermögensschäden, wie hier, hängt demgegenüber bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die [X.]shandlung zurückzuführenden Schadens ab ([X.] 166, 84, 90 Rn. 27 m.w.[X.] = NJW 2006, 830, 832 f.; [X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 - [X.] - NJW 1993, 648, 653 f.; Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - [X.]/05 - Rn. 9, zur [X.] bestimmt). Das Berufungsgericht hat insoweit die Belastung der Kläger mit den außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus 25 - 16 - dem Beschwerdeverfahren vor dem [X.] [X.] - 15 W 129/01 - ausreichen lassen. Diese Kosten sind jedoch nach den vorstehenden Ausfüh-rungen nicht ersatzfähig. Es kommt deswegen darauf an, ob den Klägern die darüber hinaus behaupteten Schäden, insbesondere steuerlicher Art, entstan-den sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen. 2. Für das wei[X.]e Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 26 a) Vermögensnachteile der Kläger aus einer vorzeitigen Eintragung der Umwandlung fallen nur dann in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wenn die gegen den Umwandlungsbeschluss von den Klägern erhobene An-fechtungsklage auch sachlich begründet oder ohne die verfrühte Eintragung begründet gewesen wäre. Andernfalls wäre die schadensverursachende Maß-nahme zwar verfahrensfehlerhaft gewesen, jedoch im sachlichen Ergebnis rich-tig. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt aber der Geschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, stellt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich keinen ersatz-fähigen Schaden dar ([X.] 124, 86, 95; 125, 27, 34; 145, 256, 262; [X.], Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - [X.]/00 - NJW 2005, 1935, 1936). Dass die Anfechtungsklage hier wegen der [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses tatsächlich eine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, falls der Rechtsträger nicht mit Erfolg das Verfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] eingeleitet hätte, verdient ebenfalls für sich allein kei-nen rechtlichen Schutz (s. [X.], 65, 68 f. für die Einlegung eines aussichts-losen Rechtsmittels; [X.], Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 aaO für die Anfechtung eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts). Das [X.] - 17 - fungsgericht wird daher gegebenenfalls außerdem die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage zu prüfen haben. b) Zweifel bestehen überdies auch an dem völligen Ausschluss eines Mitverschuldens der Kläger an dem Schadenseintritt. Entgegen dem [X.] liegt hier mit Rücksicht auf die im [X.] des Bundes-verfassungsgerichts vom 13. Oktober 2004 (1 BvR 2303/00 aaO) im [X.] mit der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geäußerten [X.] eine Obliegenheit der gegen einen Umwandlungsbeschluss klagenden Ak-tionäre zur Information des Regis[X.]gerichts, wenn die Anfechtungsklage erst gegen Ende der Anfechtungsfrist erhoben wird, nahe. Das bedarf aber [X.] wei[X.]er tatrich[X.]licher Prüfung. 28 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 11 U 70/04 -

Meta

III ZR 283/05

05.10.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. III ZR 283/05 (REWIS RS 2006, 1499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1499

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

15 W 347/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.