Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 3 StR 428/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 463

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[X.] vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2006 aufge-hoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 5 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist; bb) im [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Neben-klägerin, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-sion macht der Angeklagte für einen Teil der abgeurteilten Taten das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend; darüber hinaus rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstel-lung des Verfahrens und zur Aufhebung des [X.]s, bleibt im Übrigen jedoch ohne Erfolg. 1 1. In den Fällen [X.] und 5 der Urteilsgründe fehlt es an der [X.] einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbe-schlusses. In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage vom 6. Juni 2005 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten insoweit zur Last, zwischen 1991 und dem 12. September 2004 der - am 7. Februar 1989 geborenen und in diesem Zeitraum daher zwischen einem Jahr und zehn [X.] und 15 Jahren und sieben Monaten alten - Nebenklägerin in einer von zwei in Betracht kommenden Wohnungen einmal den [X.] in die Scheide ge-steckt sowie einmal ihre Hände an sein Geschlechtsteil geführt zu haben, damit sie ihn dort streichele. Eine weitere Konkretisierung der Taten findet nicht statt; rechtlich vorgeworfen werden sie dem Angeklagten - trotz der im genannten Tatzeitraum in Betracht kommenden Schutzaltersgrenzen (vgl. §§ 174, 176, 182 StGB; siehe dazu [X.], 282, 283) - lediglich als Missbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Trotz des großzügigeren [X.], der in Verfahren wegen einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen auf [X.] und/oder Jugendliche anzulegen ist, werden Anklage und Eröffnungsbe-schluss damit insoweit nicht mehr den Anforderungen gerecht, die - auch zur 2 - 4 - Ermöglichung einer wirksamen Verteidigung - an die Konkretisierung der vor-geworfenen Taten und damit an die Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes in Anklage und Eröffnungsbeschluss zu stellen sind. Dass eine weitere Konkre-tisierung möglich gewesen wäre, zeigen die in der Hauptverhandlung ergän-zend getroffenen Feststellungen. Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß in den genannten beiden Fällen einzustellen; dies führt zur Aufhebung der [X.] 3 2. Im Übrigen hat das angefochtene Urteil Bestand. 4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Tatvorwurf in Ziffer 1. der Anklageschrift vom 27. Oktober 2005 (Fall II. 10 der Urteilsgründe) hinreichend konkretisiert. Die Tatzeit ist erheblich eingegrenzt und der [X.] genau bestimmt, insbesondere wird die Tat jedoch deutlich von denkbaren an-deren vergleichbaren Missbrauchsfällen durch das besondere Detail abgeho-ben, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nach Vollzug des Geschlechtsver-kehrs ein bestimmtes Handy schenkte, welches sich die Nebenklägerin [X.] hatte. 5 - 5 - Die sonstigen formellen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision sind, soweit sie sich nicht ohnehin durch die Aufhebung der Gesamt-strafe erledigt haben, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegrün-det, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2006 zutreffend dargelegt hat. 6 Tolksdorf [X.] Hubert

Meta

3 StR 428/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 3 StR 428/06 (REWIS RS 2006, 463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 463

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