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PDF anzeigen[X.] vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2007 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. 1 - 3 - 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederho-lung der Rüge, das erkennende Gericht sei mit nur zwei Berufsrichtern fehler-haft besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG), ist unzulässig. 2 Die [X.] (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren - zulässigen - Verfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 1, 44; [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Aber auch die in Rede stehende Rüge ist nicht verspätet, sondern allein in einer der gesetzlichen Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Weise erhoben worden, weil der den Einwand vorschriftswidriger Besetzung zurückweisende [X.]uss des [X.]s nicht mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im Übrigen der [X.] des Revisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur formgerechten Begründung der Revisionsrüge zuzulas-sen, nachdem der [X.] durch die Antragsschrift des [X.] (vgl. § 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der [X.] seiner Ver-fahrensrüge erfahren hat (vgl. [X.], [X.]. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung un-erlässlich ist (vgl. [X.]R StPO Verfahrensrüge 8; [X.], StPO 50. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor. 3 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfa-cher Hinsicht als lückenhaft beanstandeten Beweiswürdigung. Das [X.] hat die Aussagen der nicht mehr vernehmungsfähigen Geschädigten sorgfältig 5 - 4 - rekonstruiert, und diese - angesichts der Situation, dass Aussage gegen [X.] stand - einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Dabei hat es sich mit den teilweise widersprüchlichen Angaben bei den Vernehmungen befasst, nachvollziehbar eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung ver-neint, und eine Suggestion durch Dritte, vor allem durch Mitarbeiterinnen der Frauenschutzorganisation "S. ", ausgeschlossen. Weiterhin hat es die er-forderliche Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse vorgenommen und bei seiner Überzeugungsbildung bedacht, dass das Fragerecht der Verteidigung in der ersten Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft beschnitten worden war. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 6 a) Rüge der Verletzung des § 24 Abs. 2 i. V. m. § 338 Nr. 3 StPO wegen der Ablehnung des [X.] vom 14. Juli 2006: 7 Zwar war die [X.] fehlerhaft besetzt, als sie den [X.] mit [X.]uss vom 17. Juli 2006 durch nur zwei Berufsrichter als unbe-gründet zurückgewiesen hat. Dies führt indessen nicht zum Erfolg der Rüge, weil mit [X.]uss vom 10. August 2006 der Befangenheitsantrag von der [X.] in der Besetzung mit drei Berufsrichtern rechtsfehlerfrei zurück-gewiesen worden ist. Soweit der Angeklagte hinsichtlich des zweiten [X.]us-ses beanstandet, einer der an der Entscheidung beteiligten [X.] sei [X.] gewesen, ist die Rüge wegen fehlenden Vortrags zu den Vertretungs-regelungen des [X.]s und eventuellen Verhinderungen von möglicher-weise vorrangig zuständigen [X.]n unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Verletzung von § 29 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nach der Ziel-richtung der Rüge nicht beanstandet. Auf ihr würde das Urteil wegen fehlender Befangenheit des abgelehnten [X.]s auch nicht beruhen. 8 - 5 - b) Rüge gemäß § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der [X.]): 9 Soweit die Verteidigung beanstandet, ihr Aussetzungsantrag vom 22. August 2006 sei vom [X.] zu Unrecht abgelehnt worden, ist die zu-lässige Rüge unbegründet, weil der [X.]uss, mit dem der Antrag abgelehnt worden ist, keinen Rechtsfehler aufweist. 10 c) Rüge, der Schmerzensgeldanspruch sei verjährt (Adhäsionsverfah-ren): 11 Die Aussetzung des Zivilverfahrens gemäß § 149 ZPO beendete die Hemmung der Verjährung nicht (vgl. [X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 149 Rdn. 13; [X.], [X.] Aufl. § 204 Rdn. 48). 12 Ri[X.] Dr. [X.] befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben [X.] [X.] von [X.] [X.]
Meta
09.04.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. 3 StR 28/08 (REWIS RS 2008, 4583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4583
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 146/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 173/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 317/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 173/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 53/14 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung eines Befangenheitsantrags durch einen hierfür nicht vorgesehenen Spruchkörper
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