Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 24/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3896

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 24/07 [X.]BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2006 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass auch die [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 ([X.].: 6050 Js 9064/92) in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen werden. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten einbezogen sind a) die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 7. Juni 2005 ([X.].: 7296 Js 11760/04 [X.] [X.]/06) sowie b) die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. November 2005 ([X.].: 7103 Js 18416/03 [X.] [X.] 2022/06). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - [X.]n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 ([X.].: 6050 Js 9064/92) und Einbeziehung der diesem zugrundeliegenden [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Für die in dieser Entschei-dung ebenfalls enthaltene gesonderte (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) und bereits bezahlte [X.] hat die Strafkammer lediglich einen Härteaus-gleich vorgenommen. Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 22. Mai 2001 hat das [X.] den Angeklagten daneben wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierin hat es unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s Landau vom 18. April 2006 ([X.].: 7103 Js 18416/03) die dieser Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen einbezogen. 1 2 Die Revision des Angeklagten führt zur Einbeziehung der im Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 verhängten dreizehn Einzel-geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 20. März 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das [X.] hat in die im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft die [X.] aus [X.] nicht mit einbezogen. Der [X.] holt dies nach. 3 a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Vorschriften der §§ 53, 54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn ergangene Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung be-4 - 4 - gangen hat. Diese Verweisung schließt die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein, nach der das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erken-nen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Deshalb sind auch die [X.] aus einer früheren Verurteilung solange ein-beziehungsfähig, wie diese Verurteilung noch nicht insgesamt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. b) Hier war trotz der Begleichung der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert verhängten [X.] die Verurteilung aus dem Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 noch nicht vollständig erle-digt, da die daneben verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) weder vollstreckt noch erlassen war. Damit waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die [X.] aus diesem Urteil einzubeziehen. Die bereits vollstreckte [X.] in Höhe von 90 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). 5 6 2. In die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun [X.] sind die Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 7. Juni 2005 und des [X.] vom [X.] 2005 einbezogen, die zunächst im Berufungsurteil des [X.]s Lan-dau vom 18. April 2006 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zu-sammengeführt worden waren. Da das [X.] in der Urteilsformel ledig-lich die dem Urteil des [X.]s Landau —zugrunde liegenden [X.] benennt, ergänzt der [X.] zur Klarstellung den Tenor um die Bezeichnung der beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einbezogenen Strafen gegen den Angeklagten verhängt worden sind. 3. Dass das [X.] hinsichtlich der durch Unterlassen begange-nen Taten der Körperschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehungen für denselben Veranlagungszeitraum jeweils Tateinheit und nicht [X.] was [X.] - 5 - fend gewesen wäre ([X.], 30 m.w.N.) [X.] Tatmehrheit angenom-men hat, beschwert den Angeklagten nicht.
[X.]Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 24/07

09.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 24/07 (REWIS RS 2007, 3896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3896

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.