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Streit um die Rückzahlung von Einspeisevergütungen für Solaranlagen: Anforderungen an eine technische Einrichtung zur Fernsteuerung der Einspeiseleistung bei einer Netzüberlastung - Einspeiseleistungsreduzierung
Einspeiseleistungsreduzierung
Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um die Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Die Klägerin ließ auf ihrem Grundstück in [X.] zwei Photovoltaikanlagen errichten.
Die größere der beiden Anlagen hat eine Leistung von 247,25 kWp und wurde am 23. April 2010 in Betrieb genommen. Der erzeugte Strom wird in das Mittelspannungsnetz eingespeist. Diese Anlage war zunächst mit einem einfachen [X.] ([X.]) versehen, der es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Anlage ferngesteuert an- und abzuschalten. Außerdem ist die Anlage mit einem Zähler mit registrierender Leistungsmessung ([X.]) ausgestattet, mit dem der Netzbetreiber die jeweilige [X.] abrufen kann.
Die kleinere Anlage hat eine Leistung von 55,2 kWp und wurde am 17. Juni 2010 in Betrieb genommen. Der erzeugte Strom wird über einen anderen Netzzugangspunkt in das Niederspannungsnetz eingespeist. Diese Anlage war zunächst mit einem einfachen Stromzähler ausgestattet, der von der Beklagten regelmäßig abgelesen wurde. Die Anlage verfügt nicht über eine technische Einrichtung, mit der die Einspeiseleistung ferngesteuert zumindest in mehreren Stufen geregelt werden kann.
Im Oktober 2010 schloss die Klägerin mit dem örtlichen Netzbetreiber, der Rechtsvorgängerin der Beklagten - R. GmbH -, einen Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie in deren Netz. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 informierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klägerin darüber, dass seit 1. Januar 2012 Anlagen, deren installierte Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen [X.] auszustatten seien, auf die der Netzbetreiber zugreifen dürfe. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom, die sich auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe befänden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden seien, gälten als eine Anlage. Altanlagen müssten nach der Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2012) bis zum 30. Juni 2012 nachgerüstet werden.
Die Klägerin gab die Nachrüstung der größeren Anlage in Auftrag. Der neue [X.] konnte jedoch erst am 5. August 2012 eingebaut werden.
Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 16. November 2012 die Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 16.312,62 € brutto für den im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 5. August 2012 über die größere Anlage eingespeisten Strom im Umfang von 38.333 kW/h. Zur Begründung führte sie aus, dass der bis zum 5. August 2012 in die Anlage eingebaute einfache [X.] nicht den Vorgaben des § 6 [X.] 2012 entsprochen habe.
Am 5. Januar 2016 ließ die Klägerin von der Beklagten auch in die kleinere Anlage einen [X.] einbauen, der viertelstündlich die Leistungswerte an den Netzbetreiber übermittelt. Am 15. März 2016 forderte die Beklagte die für diese Anlage gezahlte Einspeisevergütung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 22.016,23 € und für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 4. Januar 2016 in Höhe von 22.520,16 € zurück, da beide Anlagen nach § 6 Abs. 3 [X.] 2012 als eine Anlage gälten, so dass auch die kleinere Anlage die technischen Anforderungen des § 6 Abs. 1 [X.] 2012 erfüllen müsse.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung von Einspeisevergütung für die größere Anlage für den Zeitraum 1. Juli bis 5. August 2012 in Höhe von 16.312,62 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Im Wege der Widerklage macht die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch für die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 4. Januar 2016 für die kleinere Anlage gezahlte Einspeisevergütung in Höhe von 44.536,39 € nebst Zinsen geltend.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den vom 1. Juli bis 5. August 2012 über die größere Anlage in das Mittelspannungsnetz der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingespeisten Strom. Zwar stehe der Klägerin dem Grunde nach ein solcher Anspruch zu. Der Anspruch habe sich jedoch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 [X.] 2012 auf Null verringert, da die technische Ausstattung der Anlage bis 5. August 2012 nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 entsprochen habe. Mit dem bis 5. August 2012 eingebauten Funkrundsteuerempfänger habe die Anlage zwar ferngesteuert an- und abgeschaltet, nicht aber stufenweise reguliert werden können, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 erfordere.
Der Beklagten stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der für die kleinere Anlage vom 1. Januar 2014 bis 4. Januar 2016 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 44.536,39 € gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] in der ab 1. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2014) zu. Im genannten [X.]raum habe sich die Einspeisevergütung auf Null reduziert, da die Anlage nicht, wie von § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 gefordert, mit einer Einrichtung ausgestattet gewesen sei, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei [X.] habe ferngesteuert reduzieren können. Falls beide Anlagen zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2012 als eine Anlage gelten sollten, habe die Anlage außerdem im genannten [X.]raum gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2012 verstoßen, da die kleinere Anlage erst ab 5. Januar 2016 über eine technische Einrichtung verfügt habe, mit der der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige [X.] abrufen könne. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei nicht verwirkt.
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
I. Zur Klage
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Einspeisevergütung für den [X.]raum 1. Juli 2012 bis 5. August 2012 nicht zusteht.
1. Zwar hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung gemäß § 16 Abs. 1 [X.] in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2009). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Anlage am 23. April 2010 in Betrieb genommen; der Vergütungsanspruch für Strom aus dieser Anlage richtet sich gemäß der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 [X.] 2012 nach den Vorschriften des [X.] 2009.
2. Das Berufungsgericht geht aber zutreffend davon aus, dass sich der Vergütungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 [X.] 2012 auf Null verringert hat, da die Anlage der Klägerin nicht den technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 entsprochen hat. Mit dem in der Anlage bis 5. August 2012 eingebauten einfachen Funkrundsteuerempfänger war es entgegen den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 dem Netzbetreiber nicht möglich, die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert zu reduzieren. Die Möglichkeit des ferngesteuerten Ab- und Anschaltens der Anlage reichte hierfür nicht aus.
a) Nach der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 müssen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugen, ab dem 1. Juli 2012 den technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 [X.] 2012 entsprechen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 sind solche Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei [X.] jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Begriff des [X.] in § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 nicht so zu verstehen, dass es genügt, wenn eine Anlage über eine ferngesteuerte Abschaltmöglichkeit verfügt. Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn eine Anlage mehrfach ab- und wieder angeschaltet werden kann, um auf diese Weise über einen gewissen [X.]raum hinweg die eingespeiste Gesamtleistung der Anlage zu verringern, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 eine technische Einrichtung erfordert, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert zumindest stufenweise verringern kann, ohne die Anlage ganz abschalten zu müssen (so auch [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 U 4/14, juris Rn. 65 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 6 Rn. 16; Salje, [X.] 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 6 Rn. 15; offener: Salje, [X.] 2014, 7. Aufl., § 9 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 6 Rn. 12).
aa) Dieses Verständnis der Regelung legt bereits ihr Wortlaut nahe. Reduzieren bedeutet Zurückführen. Wäre eine technische Einrichtung zum ferngesteuerten Abschalten der Anlage ausreichend, hätte es sich angeboten, den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 in der Weise zu fassen, dass die Anlage bei [X.] ferngesteuert abgeschaltet werden kann. Der Gesetzeswortlaut geht jedoch darüber hinaus, indem er die Möglichkeit des [X.] der Einspeiseleistung fordert. Die technische Einrichtung muss dem Netzbetreiber damit mehr als ein bloßes Ein- und Ausschalten ermöglichen.
bb) Auch die Gesetzesbegründung spricht dafür, dass der Gesetzgeber mehr als die bloße Möglichkeit des Abschaltens der Anlage verlangen wollte.
(1) In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2012, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 verweist, heißt es (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/6071, S. 63):
"Nummer 1 verpflichtet Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlung mit einer installierten Leistung von über 30 und bis einschließlich 100 Kilowatt, die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten. (…) Letztlich ist z.B. die Ausstattung mit einem Rundsteuerempfänger, der in Stufen geregelt werden kann, hierfür ausreichend."
Anders als die Revision meint, bedeutet eine Regelung "in Stufen" nicht das bloße Aus- und Einschalten. Andernfalls hätte es auch hier nahegelegen, in der Gesetzesbegründung anzugeben, dass die technisch einfachste Möglichkeit, das bloße Abschalten, ausreicht. Unter einer "Regelung in Stufen" versteht man bei technischen Geräten jedoch mehr als die bloße Möglichkeit des Abschaltens, nämlich die Möglichkeit der stufenweisen Verringerung der Leistung.
(2) Bereits die [X.] zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012, also § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der ab 1. August 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2004) und § 6 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2009, haben die Ausstattung einer Anlage mit einer technischen Einrichtung "zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei [X.]" verlangt. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 heißt es dazu (Bericht des [X.], BT-Drucks. 15/2864, S. 34):
"Die Anlage muss dann technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang unterbunden werden kann. (…) Der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen, dass die Drosselung oder Abschaltung tatsächlich erforderlich war".
Die Begründung des [X.] zum [X.] 2009 greift auf diese Formulierung zurück. In der Begründung zu § 6 Abs. 1 [X.] 2009 heißt es (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8148, S. 42):
"Die Anlagen müssen daher technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang geregelt werden kann".
Schon der Gesetzgeber des [X.] 2004 und des [X.] 2009 hat damit das Wort Reduzierung nicht im Sinne einer bloßen Möglichkeit des Abschaltens verstanden, sondern verlangt, dass die Einspeiseleistung auch nur teilweise verringert werden kann.
(3) Zwar hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 keine technischen Vorgaben gemacht, in welcher Weise ein Reduzieren der Einspeiseleistung erfolgen muss. Dies bedeutet aber nur, dass das Gesetz weder eine stufenlose Regelungsmöglichkeit noch ein Reduzieren der Einspeiseleistung in einer bestimmten Anzahl von Stufen verlangt. Es bedeutet nicht, dass das Gesetz überhaupt keine Möglichkeit der unterschiedlichen Verringerung der Leistung der Anlage verlangt.
cc) Auch Sinn und Zweck der Norm legen nahe, dass die Möglichkeit des bloßen Abschaltens der Anlage nicht genügt.
(1) Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 vorgesehene Pflicht von Anlagenbetreibern, Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei [X.] auszustatten, hat ihren Grund darin, dass diese Anlagen in das Einspeisemanagement nach § 11 [X.] 2012 einbezogen werden. Bei drohenden [X.] muss der Netzbetreiber im Rahmen des [X.] die Stromeinspeisung in dem jeweils erforderlichen Umfang ferngesteuert regeln können (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012). Hierbei muss er die Erfordernisse der Netzsicherheit und gleichzeitig den Vorrang der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 [X.] 2012 beachten. Zudem muss der Netzbetreiber beachten, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt im Rahmen des [X.] bei [X.] vorrangig heranzuziehen sind, während Anlagen mit einer geringeren Leistung nur nachrangig zu regeln sind (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012).
(2) Ziel des technisch optimalen [X.] ist die Sicherstellung der Netzsicherheit zu den betriebs- und volkswirtschaftlich geringsten Kosten bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus Anlagen mit erneuerbarer Energie (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8148, S. 47).
(3) Diesem Ziel liefe es zuwider, könnten Anlagen wie die der Klägerin bei einer [X.] nur ganz abgeschaltet werden. Es würde sowohl das Ziel des Vorrangs der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien als auch das Ziel der Vermeidung von Kosten verfehlt. Denn bei Abschaltung der Anlage der Klägerin würde über diese Anlage überhaupt kein Strom aus erneuerbaren Energien ins Netz eingespeist werden, gleichzeitig müsste die Klägerin aber für die entgangenen Einnahmen nach § 12 [X.] 2012 weitgehend entschädigt werden. Aufgrund des in § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012 angeordneten [X.] könnte der Netzbetreiber bei [X.] gegebenenfalls auch nicht vorrangig kleinere Anlagen regeln und wäre gezwungen, die Anlage der Klägerin abzuschalten. Ließe man die ferngesteuerte Möglichkeit des mehrfachen Ab- und Anschaltens der Anlage als Möglichkeit zur Reduzierung der Einspeiseleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 ausreichen, erschwerte dies zusätzlich die Aufgabe des Netzbetreibers, die Anlagen zu regeln und dadurch die Netzsicherheit zu gewährleisten.
(4) Nach § 11 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] 2012 muss der Netzbetreiber die Anlagenbetreiber zudem über [X.]punkt, Umfang und Dauer der Regelung unterrichten. Eine Information über den Umfang einer Regelung wäre nicht erforderlich, verlangte der Gesetzgeber nur die Möglichkeit des Abschaltens der Anlage.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen auch systematische Gründe dafür, unter der Reduzierung der Einspeiseleistung nicht das bloße - auch mehrfache - Abschalten der Anlage zu verstehen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b [X.] 2012 muss der Anlagenbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt entweder - entsprechend den Anforderungen an größere Anlagen - mit einer technischen Einrichtung ausstatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei [X.] ferngesteuert reduzieren kann, oder er muss die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 % der installierten Leistung begrenzen. Da damit selbst kleine Anlagen zumindest über eine technische Einrichtung zur Verringerung der Leistung auf 70 % verfügen müssen, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber für größere Anlagen, die höhere technische Anforderungen erfüllen müssen, ein - auch mehrfaches - Abschalten der Anlage als Möglichkeit der Leistungsreduzierung hätte ausreichen lassen wollen.
b) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2012 ist für Strom aus Anlagen, die die ab dem 1. Juli 2012 zu erfüllenden technischen Vorgaben des § 66 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 nicht einhalten, die Vorschrift des § 17 Abs. 1 [X.] 2012 entsprechend anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 [X.] 2012 verringert sich der Vergütungsanspruch für den [X.]raum des Verstoßes auf Null.
§ 17 Abs. 1 [X.] 2012 hat Sanktionscharakter und stellt im Interesse der Systemstabilität sicher, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat ([X.], Urteil vom 18. November 2015 - [X.], [X.], 124 Rn. 23 mwN).
II. Zur Widerklage
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch für die für den [X.]raum 1. Januar 2014 bis 4. Januar 2016 gezahlte Einspeisevergütung in Höhe von 44.536,39 € zusteht.
Der Rückzahlungsanspruch für die bis 31. Juli 2014 gezahlte Einspeisevergütung folgt aus § 35 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] 2012 und für die ab 1. August 2014 gezahlte Einspeisevergütung aus § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 [X.] 2014. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter [X.]-Vergütung ([X.], Urteil vom 5. Juli 2017 - [X.], [X.], 465 Rn. 20 f.), neben denen das Bereicherungsrecht nicht anwendbar ist.
1. Zwar steht der Klägerin die gezahlte Einspeisevergütung für den über die kleinere Anlage im [X.]raum 1. Januar 2014 bis 4. Januar 2016 ins Netz der Beklagten eingespeisten Strom dem Grunde nach zu.
2. Allerdings hat sich - entgegen der Ansicht der Revision - für den genannten [X.]raum der Vergütungsanspruch auf Null reduziert.
a) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, ergibt sich diese Rechtsfolge für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 aus der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 2, 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 [X.] 2012.
aa) Die Anlage der Klägerin entsprach in diesem [X.]raum nicht den technischen Vorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012, wonach die Anlage über eine technische Einrichtung verfügen muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei [X.] ferngesteuert reduzieren kann.
bb) [X.] kann, ob die Anlage der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 diese Vorgaben bereits ab dem 1. Juli 2012 hätte einhalten müssen. Dies wäre der Fall, wenn die beiden Anlagen der Klägerin nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2012 zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage gälten. Da die Beklagte die Rückzahlung von Einspeisevergütung jedoch erst ab dem 1. Januar 2014 verlangt, kommt es auf diese Frage im Streitfall nicht an.
b) Auch für die [X.] vom 1. August 2014 bis 4. Januar 2016 ergibt sich die Rechtsfolge, dass sich der Vergütungsanspruch auf Null reduziert, aus § 66 Abs. 1 Nr. 2, 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 [X.] 2012, da die Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 10 [X.] 2014 auf diese Vorschriften verweist.
c) Die Anlage der Klägerin mit einer installierten Leistung von 55,2 kWp wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 17. Juni 2010 in Betrieb genommen. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 10 [X.] 2014, die auf die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] 2012 verweist. Die zitierten Übergangsbestimmungen gelten für Strom aus Anlagen wie derjenigen der Klägerin, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden.
d) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2012 müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2012 einhalten. Die Anlage der Klägerin mit einer Leistung von 55,2 kWp hätte daher ab dem 1. Januar 2014 den technischen Vorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2012 entsprechen müssen.
e) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2012, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 verweist, müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 und höchstens 100 Kilowatt über eine technische Einrichtung verfügen, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei [X.] ferngesteuert reduzieren kann. Diese Vorgaben galten für die Anlage der Klägerin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 10 [X.] 2014 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2012 nach Inkrafttreten des [X.] 2014 am 1. August 2014 weiter.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte die Anlage der Klägerin mit einer Leistung von 55,2 kWp im [X.]raum 1. Januar 2014 bis 4. Januar 2016 nicht über die geforderte technische Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei [X.] ferngesteuert reduzieren kann. Nach den Ausführungen oben unter [X.] genügt eine technische Einrichtung zum bloßen ferngesteuerten Ab- und Anschalten der Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 nicht. Hinsichtlich der Anforderung an die technische Einrichtung unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 bis 100 Kilowatt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2012) und Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012). Gründe, die eine solche Unterscheidung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung unterhalb der gesetzlichen Einspeisevergütung zu, da § 17 Abs. 1 [X.] 2012 die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012 abschließend regelt (vgl. [X.], [X.], 465 Rn. 36; [X.], [X.], 124 Rn. 25 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 nichts anderes.
a) Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 verringert sich die Einspeisevergütung auf den [X.], solange der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des § 9 Abs. 1 oder 2 [X.] 2014 verstößt. § 9 [X.] 2014 enthält ebenso wie die Vorgängerregelung des § 6 [X.] 2012 technische Vorgaben für Anlagen. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 ist jedoch im Streitfall nicht anwendbar.
b) Für den in der [X.] vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 eingespeisten Strom folgt dies schon aus dem Umstand, dass § 25 [X.] 2014 erst am 1. August 2014 in [X.] trat und die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 [X.] 2014 keine rückwirkende Geltung für vor dem Inkrafttreten des [X.] 2014 eingespeisten Strom anordnet.
c) Für den ab 1. August 2014 eingespeisten Strom ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 10 [X.] 2014, dass die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 auf die am 17. Juni 2010 in Betrieb genommene Anlage der Klägerin nicht anwendbar ist.
aa) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, verweist § 100 Abs. 1 Nr. 10 [X.] 2014 auf die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 2, 4 [X.] 2012. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2012 stellt das Fehlen der erforderlichen technischen Einrichtung ab dem 1. Januar 2014 einen Verstoß dar, der gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2012 als Rechtsfolge entsprechend § 17 Abs. 1 [X.] 2012 die Verringerung der Einspeisevergütung auf Null auslöst.
bb) Zwar heißt es in § 100 Abs. 1 Nr. 10 [X.] 2014, dass die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 2, 4 [X.] 2012 "unbeschadet" der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2014 gilt, der für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen die Anwendung des § 25 [X.] 2014 anordnet. § 25 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2014 setzt einen Verstoß gegen § 9 [X.] 2014 voraus.
§ 9 Abs. 1, 2 [X.] 2014 ist jedoch auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, nicht anwendbar (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks. 18/1891, [X.]). Dies ergibt sich ausdrücklich aus der zur Klarstellung nachträglich ins Gesetz eingefügten Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b [X.] 2014, wonach auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, anstatt § 9 [X.] 2014 die Vorschrift des § 6 [X.] 2009 anzuwenden ist, soweit sich nicht aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] 2012 etwas anderes ergibt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks. 18/2037, S. 9).
cc) Im Übrigen ordnet § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, cc [X.] 2014 bei Verstößen gegen § 6 [X.] 2009 die entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 6 [X.] 2009 an, der den Vergütungsanspruch - ebenso wie der hier anzuwendende § 17 Abs. 1 [X.] 2012 - entfallen lässt. Davon, dass sich stattdessen für die Dauer des Verstoßes entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 die Vergütung auf den [X.] verringert, ist dort nicht die Rede.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den hier vorliegenden Verstoß gegen § 100 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2012 demgegenüber die entsprechende Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 hätte vorsehen wollen. Der Gesetzgeber des [X.] 2014 wollte für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2011 die bisher geltenden vergütungsrelevanten Vorschriften beibehalten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks. 18/1891, [X.]).
4. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nicht verwirkt. Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen weder in zeitlicher Hinsicht vor, noch sind Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründen könnten, ersichtlich.
[X.] |
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[X.] |
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Tolkmitt |
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Picker |
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Linder |
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Meta
14.01.2020
Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Februar 2019, Az: I-27 U 8/17, Urteil
§ 6 Abs 1 Nr 1 EEG 2012, § 6 Abs 2 Nr 1 EEG 2012
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2020, Az. XIII ZR 5/19 (REWIS RS 2020, 601)
Papierfundstellen: MDR 2020, 594-595 WM2020,1038 REWIS RS 2020, 601
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Bundesgerichtshof, XIII ZR 5/19, 14.01.2020.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 27 U 8/17, 13.02.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
27 U 8/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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