Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 122/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1798

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 1; [X.] § [X.]; [X.] § 53Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen [X.] zur [X.], so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe [X.] und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungs-pflicht richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 [X.] nachder internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem [X.] -mächtigten. Ein Verstoß gegen § [X.] [X.] ist nicht gegeben, wenn der [X.] weniger als die in § 53 [X.] vorgesehenen Gebühren erhält.[X.], Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. Juni 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 1998 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist bei dem [X.] und dem [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in [X.] tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät.Der [X.] ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei [X.], dem [X.] und dem [X.].Anfang 1997 beauftragte der [X.] den Kläger und seinen Sozius mitder Wahrnehmung eines Termins vor dem [X.]. In dem Auftrags-schreiben heißt es u.a.:- 4 -"Sehr geehrte Herren Kollegen,in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Tele-fonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem[X.]/[X.], 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Unter-vollmacht wahrzunehmen....Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten internabgerechnet werden. Soweit [X.]n- bzw. Korrespondenzanwaltsko-sten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver [X.]auslagen gegen die [X.] festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht ge-genüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...[X.] Kläger hat geltend gemacht, der [X.] vereinbare [X.] Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der [X.] zwingend vorgesehenen Gebühren.Der Kläger hat beantragt,dem [X.]n zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen,seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenz-angelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß [X.] für [X.] bzw. [X.] zu ver-treten.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen,es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor.Das [X.] hat der Klage [X.] 5 -Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen.Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantragweiter. Der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] aus § 1 [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt:Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines [X.] nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zugleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem [X.] anden Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zuge-lassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könneaber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen§ [X.] [X.] verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebüh-renteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in sei-nem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriereoder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindertsei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § [X.] [X.].- 6 -I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenim Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem [X.]n keinUnterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu.1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des [X.] gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mitder Begründung, in der [X.] Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu glei-chen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom [X.]n vorgenommen, einenanderen Rechtsanwalt mit der [X.] zu beauftragen, nichtdurchgreifen.Zu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion überderartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt,sie seien üblich.Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht ge-setzeswidrig sind (vgl. [X.], Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982,242, 244 = [X.], 270 - [X.] für Barauszahlungen; [X.]/[X.], UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; [X.], Wettbewerbsrechtliche [X.], 7. Aufl., [X.]. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die [X.], ob in dem Verhalten des [X.]n ein Verstoß gegen § [X.] [X.] liegt.2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § [X.] [X.] in [X.] steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebührenund Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die [X.] Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ [X.] Abs. 1Satz 1 [X.]). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im [X.] einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ [X.]- 7 -Abs. 3 Satz 1 [X.]). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 [X.] hinausge-hende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren(§ [X.] Abs. 3 Satz 2 [X.]) oder, sofern mehrere beauftragte [X.] Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen,der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenenVerhältnis untereinander zu teilen (§ [X.] Abs. 3 Satz 5 [X.]).a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einernach § [X.] Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 [X.] zulässigen Vereinbarung einerGebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nichtan.b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], wonach keine Gebührenunterschreitung nach § [X.] Abs. 1Satz 1 [X.] vorliegt.aa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhält [X.], dem die [X.] oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevoll-mächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausfüh-rung der [X.]rechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörte-rungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die [X.] den [X.] selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einver-standen sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreterauf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt.Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der [X.] anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihremWohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, [X.] aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist ([X.] -Gerold/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl.,§ 33 Rdn. 35).bb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreterim eigenen Namen den Auftrag zur [X.], so ist dieser im [X.] Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebührfür diesen (vgl. [X.], [X.]. 1978, 182, 183; [X.]/[X.]/[X.],[X.], 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27;Gerold/[X.]/[X.] aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der [X.] und [X.] wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungs-pflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen [X.] und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. [X.] [X.].1978, 182, 183; Gerold/[X.]/[X.] aaO § 33 Rdn. 36), der für die [X.] des [X.] in diesem Fall auch einzustehen hat.Bei dieser Art der Beauftragung eines [X.], bei der [X.] die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weite-ren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § [X.] [X.] gegeben (vgl.Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § [X.] Rdn. 13;[X.]/[X.], Bundesrechtsanwaltsordnung, § [X.] Rdn. 25).Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandateund die mittelbare Vereinbarung von [X.] in gerichtlichen Verfah-ren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993,S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines [X.]durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der [X.], der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschal-tet, erspart gegenüber einer eigenen [X.] für seine [X.] nurdie Kosten der Geschäftsreise nach § 28 [X.]. Unter das Verbot der Ge-- 9 -bührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]).Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der [X.] tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. [X.]/[X.] aaO § [X.] Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der [X.] bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3,§ 53 [X.] scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der [X.] mit [X.] in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der§ 33 Abs. 3, § 53 [X.] nicht vor.Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gege-ben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebührenund Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durchdie Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder er-sparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemachtwerden.cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung [X.], daß der [X.] den Kläger und seinen Sozius aus-schließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der [X.] mit der Ter-minswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der [X.] der [X.]en vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrich-terliche Würdigung ist im [X.] nur beschränkt daraufhin über-prüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Er-fahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die [X.] durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsge-richt bindend (vgl. [X.], Urt. v. 25.2.1992 - [X.], NJW 1992, 1967; [X.]. [X.], [X.], 471, 472 = [X.], 164 - Modenschau im Sal-- 10 -vatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare[X.]n- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der [X.] [X.]en von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisi-onserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschrei-bens des [X.]n abweichenden Auslegung.II[X.] Die Revision war daher zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.] Büscher Raebel

Meta

I ZR 122/98

29.06.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 122/98 (REWIS RS 2000, 1798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1798

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