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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Den Patentanwälten [X.]wird Einsicht in die Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage [X.]aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen ist.
Den Patent- und Rechtsanwälten [X.]wird Einsicht in die seit dem 4. September 2024 angefallenen Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage [X.]aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen bleibt.
I. Die Antragstellerin zu a) beantragt Einsicht in die gesamten Akten des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens, die Antragstellerin zu b) in die seit 4. September 2024 angefallenen Teile dieser Akten.
Die [X.]beantragen, die mit der Klageschrift überreichte Anlage [X.]aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung tragen sie vor, diese Anlage enthalte Angaben über die im Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausführungsform, an denen ein Geheimhaltungsinteresse bestehe.
II. Den Anträgen auf Akteneinsicht ist mit der von den [X.]beantragten Einschränkung stattzugeben.
Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.]nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Von der Akteneinsicht sind jedoch solche Bestandteile der Akten auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer [X.]besteht.
Die Klägerinnen haben ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des im Verfahren 6 Ni 10/23 als Anlage [X.]vorgelegten Schriftsatzes. Dieser enthält Darlegungen zu den als patentverletzend angegriffenen Ausführungsformen. Die darin enthaltenen Angaben sind für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung, so dass das von den Klägerinnen insoweit geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Bacher Deichfuß Marx
Rensen Crummenerl
Meta
29.04.2025
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BPatG München, 16. April 2024, Az: 6 Ni 9/23 (EP) verb. mit 6 Ni 10/23 (EP), Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2025, Az. X ZR 65/24 (REWIS RS 2025, 3127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 3127
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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2025, Az. X ZR 65/24 (REWIS RS 2025, 3127)
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