Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. X ZR 72/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 770

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:24. Oktober [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinWetterführungspläne[X.] § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seinerbetrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmerver-gütung grundsätzlich nicht in Betracht.[X.], Urteil vom 24. Oktober 2000 - [X.] - [X.] durch [X.] 19. Dezember [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstelle- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Juli 1990 durch [X.], die [X.]. [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Teilurteil des2. Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Klage wird hinsichtlich des in dieser Entscheidung zuerkann-ten Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der [X.] beschäf-tigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe "[X.]", die der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklun-gen" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der [X.]ferner als Mitglied des Arbeitskreises "[X.]" be-- 3 -stellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines [X.] für dieAnfertigung der Wetterführungspläne bei [X.] befassen sollte.Im Rahmen seiner Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992gemeinsam in erster Linie mit einer weiteren Mitarbeiterin der [X.] [X.] für eine graphische Darstellung von Grubengebäuden, beidem es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Erstellung von Wetterfüh-rungsplänen handelt. Derartige Pläne dienen zum einen der Überwachung [X.] und zum anderen zur Unterstützung der Einsatzkräfte in [X.]. Sie bilden die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei geneh-migungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche [X.] insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Wegen ihrerEigenschaft als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in ver-hältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklungdes Programms durch den Kläger bei der [X.] übliche manuelle Erstel-lung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten - miteinem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was [X.] zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen In-formationswert der Darstellung führte.Nachdem das Programm Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einemPraxistest unterzogen worden war, wurde ein mit seiner Hilfe geplotteter [X.] am 5. November 1982 durch das [X.]. In der Folge setzte die [X.] das Verfahren in ihren Bergwerken einund bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur [X.] -Als der Kläger im Jahre 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungs-maßnahmen aus den Diensten der [X.] ausscheiden zu müssen, ver-langte er von dieser eine Vergütung für die Überlassung und [X.] Programms, das nach seiner Auffassung eine Diensterfindung darstellte.Diese Erfindung sei im einzelnen in einem von ihm und seiner MitarbeiterinH. mit Zustimmung der [X.] im August 1982 veröffentlichten [X.] dargestellt; dieser Artikel enthalte die "Niederschrift des Verfahrens [X.] zum technischen [X.] an dieses Verlangen verhandelten die Parteien über [X.] des [X.]. Das Ergebnis dieser Gespräche und ihr genauer [X.] von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Im Verlauf dieser Gesprä-che hat der Kläger die Schiedsstelle beim [X.] angerufen.Deren Einigungsvorschlag, nach dem das Programm als technischer Verbesse-rungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat [X.] widersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erho-ben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft über im [X.] näher bezeichnete Angaben zum betrieblichen Nutzen aus der Verwen-dung des Programms zur Darstellung von Grubengebäuden verlangt hat.Das [X.] hat die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.Mit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der [X.]ein Begehren hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs neu gefaßt undweiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der [X.] über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlung des [X.] ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinenGunsten verlangt.- 5 -Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die [X.] Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen [X.] zur Rechnungslegung verurteilt ([X.], 1202). Hiergegen richtetsich die Revision der [X.], mit der sie die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz an-waltlich nicht vertreten.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Über sie ist im [X.], daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über [X.] anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil, jedoch auf-grund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden ([X.]Z 37, 79, 81 f.).Danach erweist sich das Rechtsmittel als begründet und führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung. Der geltend gemachte Auskunftsanspruchbesteht nicht, so daß die Klage in dem mit dem Teilurteil in die [X.] gelangten Umfang abzuweisen ist.I. In tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahmeund des Vorbringens der Parteien hat das Berufungsgericht Ansprüche des[X.] auf Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des [X.] [X.] aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verneint. Es hat sichaußerstande gesehen, eine solche Absprache festzustellen und insbesondereausgeschlossen, daß die [X.] derartige Vergütungsansprüche in der [X.] durch die anläßlich des Ausscheidens des [X.] aus ihren Dien-sten gegebenen Zusicherungen anerkannt hat. Die Revision greift diese [X.] -legungen als ihr günstig nicht an; Rechtsfehler treten insoweit auch nicht her-vor.II. Vergütungsansprüche des [X.] nach den §§ 9, 10 ArbnErfG kom-men nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht, da es in-soweit sowohl an einer ausreichenden Meldung der von dem Kläger behaup-teten Erfindung als auch an deren Inanspruchnahme durch die [X.] fehle.Daß, wie der Kläger geltend gemacht hat, die [X.] das Programm benutzthabe, stelle allein eine solche Inanspruchnahme nicht dar. Insoweit könne erdie geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 9, 10 ArbnErfG auch nicht dar-auf stützen, daß die [X.] eine Schutzrechtsanmeldung schuldhaft unter-lassen habe. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfallskönne ihr in diesem Zusammenhang jedenfalls ein [X.] nichtgemacht werden. Da bei Abschluß der Entwicklung des Programms nach [X.] vorherrschenden Ansicht Computerprogramme einem Patentschutznicht zugänglich gewesen seien, könne in dem Unterbleiben einer Anmeldungein schuldhaftes Unterlassen im Verhältnis zum Kläger nicht gesehen werden.Auch diese Würdigung, die von der Revision, weil ihr günstig, nicht [X.] wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das Be-rufungsgericht darauf hingewiesen, daß aus der Sicht der [X.] bei [X.] der Arbeiten an dem Programm dessen Anmeldung zum Patent als of-fensichtlich aussichtslos erscheinen mußte; hiervon ist letztlich auch der [X.], der nicht den in einem solchen Fall üblichen und nach [X.] des Berufungsgerichts ihm bekannten Weg der Meldung einerDiensterfindung gegangen [X.]. 1. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dem Kläger stehe fürdie Benutzung seiner Erfindung durch die [X.] eine Vergütung aus [X.] des technischen Verbesserungsvorschlags zu (§§ 3, 20ArbnErfG). Bei dem Programm handele es sich auch um einen solchen [X.], dessen Technizität von der [X.] zu Unrecht in Abrede gestelltwerde. Technischen Charakter weise die Software unabhängig davon auf, ob- wie der Kläger behaupte, aber nicht hinreichend sicher festzustellen sei - [X.] auch eine besondere Anweisung zur Übergabe der Daten an [X.] und dessen Behandlung einschließe. Das Verfahren stelle sich [X.] als ein Computerprogramm als solches dar, das einem Schutz alsPatent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sei, und daher auch nicht Ge-genstand eines technischen Verbesserungsvorschlags sein könne. Sein Ge-genstand sei vielmehr eine softwarebezogene technische Lehre. Unter [X.] des Computerprogramms als solchem falle nur der [X.], derdem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Demgegenüber spreche für dentechnischen Charakter, daß das zu lösende Problem und die dessen Lösungdienenden Mittel technischer Natur seien. Insoweit komme es auch nicht daraufan, ob die Lehre selbst einen technischen Beitrag zum Stand der Technik ent-halte. Entscheidend sei allein, daß sie in ihrer Gesamtheit eine technische [X.] darstelle. Dieser Charakter ergebe sich schon aus ihrer konkreten [X.] auf die [X.] und ihre Zweckbestimmung, in diesem Be-reich eingesetzt zu werden. Inhaltlich sei sie auf technische Größen, nämlichdie für technische Zwecke notwendige technische Darstellung der Lage [X.] von Stollen und Strecken eines Bergwerkes gerichtet. Ihre pro-grammtechnische Realisierung habe umfangreiche technische Vorüberlegun-gen erfordert, wie sich auch daraus ergebe, daß die besondere Art der [X.], die durch das Programm eröffnet werde, zuvor nie gelöst worden sei.- 8 -Mit Hilfe des offenbarten Verfahrens sei die [X.] in die Lage versetzt [X.], die bisher nur manuell erstellten Wetterführungspläne nunmehr mit [X.] EDV anzufertigen.Soweit die [X.] deren Patentfähigkeit im übrigen in Zweifel ziehe,könne dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahren wie das hier [X.] bei Aufnahme der Benutzung durch die [X.] nicht bekannt gewesenund müsse daher als neu angesehen werden. Ergänzend hat das Berufungsge-richt in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß es nicht dieÜberzeugung habe gewinnen können, daß die Entwicklung des [X.] undseiner Mitarbeiterin ohne erfinderisches Bemühen abzuschließen gewesen wä-re. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung an, die [X.] habedurch das in Rede stehende Programm eine Vorzugsstellung im Sinne des§ 20 Abs. 1 ArbnErfG erhalten. Dafür genüge eine tatsächliche Monopolstel-lung, von deren Vorhandensein hier schon deshalb ausgegangen werden [X.], weil allein die [X.] im Besitz des Programms und des diesem zugrun-deliegenden Quellcodes gewesen sei, für deren Nachschöpfung ihre Wettbe-werber einen erheblichen zeitlichen, personellen und sachlichen Aufwand [X.] treiben müssen.2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte [X.] nur dann zusteht, wenn die [X.] ihm [X.] Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des streitigen Programmsverpflichtet ist und er die für die Ermittlung und Durchsetzung dieses [X.] -spruchs erforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft der Beklag-ten erhalten kann. Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daßdiese weitere Voraussetzung des von dem Kläger geltend gemachten [X.]s erfüllt ist. Maßstab für die Arbeitnehmererfinderver-gütung, die der Kläger hier beansprucht, ist auch der von ihr ausgehende Nut-zen. Die dafür erforderlichen, im wesentlichen den Betrieb der [X.] be-treffenden Daten kann der Kläger nicht kennen, während sie der [X.] [X.] sind und nichts dafür ersichtlich ist, daß ihr eine entsprechende Auskunftunzumutbar wäre.Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daßdem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht.b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Hinblick auf dieÜberlassung der hier streitigen Software ein Vergütungsanspruch des [X.]aufgrund der Regelung des § 69 b [X.] ausgeschlossen. Nach dieser Vor-schrift, die in Umsetzung der [X.]/[X.] ([X.]. [X.] v.17.5.1991) durch das [X.] zur Änderung des Urhebergesetzes vom9. Juni 1993 ([X.]) in das [X.] Urhebergesetz eingefügt wurde,ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichenBefugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, das ein Arbeitnehmer [X.] seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitnehmers ge-schaffen hat. Gegenstand dieser Regelung ist ein umfassender Übergang dergenannten Rechte auf den Arbeitgeber, der die ausschließliche Befugnis zuralleinigen Benutzung des Programms einschließt, wobei dieser Übergang weit-gehend als eine Form der gesetzlichen ausschließlichen Lizenz verstandenwird (vgl. statt aller [X.], [X.], 2. Aufl., § 69 b [X.]. 12). [X.] -ne Beschränkung des Rechtsübergangs aus dem Gesichtspunkt der [X.] findet nicht statt; deren Anwendung ist im Geltungsbereichder Vorschrift ausgeschlossen ([X.], aaO, [X.]. [X.] auf die Gesetzesbegründung). Die Vorschrift, die nach dem durchdasselbe Gesetz eingefügten § 137 g [X.] auch auf Computerprogramme an-zuwenden ist, die vor dem 24. Juni 1993, dem Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.], geschaffen worden sind, siehtebenso wie die hier zugrundeliegende Regelung in Art. 2 Abs. 3 der [X.]/[X.] eine Vergütung für die Überlassung der Rechte an dem Programmnicht vor. Das entspricht in [X.] der sonstigen Behandlung entspre-chender Entwicklungen durch Arbeitnehmer im Urheberrecht, wo davon [X.] wird, daß die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der [X.] durch seinen Arbeitslohn abgegolten ist (vgl. Schricker/Rojahn,aaO, § 43 [X.], [X.]. 64). Das schließt auch im vorliegenden Fall eine Vergü-tung auch aus dem Gesichtspunkt des technischen [X.].Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin - die fragliche Entwicklung im Rahmen derihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entwickelt. Dabei [X.], ob sich das bereits aus seiner Stellung als Leiter der Gruppe"[X.]" und deren Einbettung in die Abteilung "[X.]/technische Anwendungsentwicklungen" der [X.] ergibt. Über dieseFunktionen hinaus war der Kläger auch als Mitglied des Arbeitskreises "[X.]" bestellt worden, der nach den Feststellungen [X.] damit beauftragt war, die Nachteile der bisherigen manuel-len Erstellung solcher Pläne mit Hilfe der EDV zu vermeiden. Das schloß schon- 11 -nach der Aufgabenstellung dieser Gruppe die Entwicklung eines entsprechen-den Programms ein.Damit sind insoweit die Voraussetzungen des § 69 b [X.] erfüllt mit [X.], daß der Kläger gegenüber der [X.] vor Übertragung sämtlichervermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Pro-gramm verpflichtet war, ohne dafür eine Vergütung fordern zu können.Im vorliegenden Fall läßt diese umfassende Pflicht zur Übertragungsämtlicher Nutzungsrechte an dem Programm für eine auf andere [X.] stützende Vergütungspflicht der [X.] keinen Raum mehr. Insoweit [X.] hier keiner Erörterung, ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenndie Entwicklung des Arbeitnehmers einen von § 69 b [X.] nicht mehr erfaßtenweiteren Gegenstand, insbesondere einen das aus dem Gesichtspunkt [X.] schutzfähige Werk übersteigenden technischen Anteil aufweist.Ein solcher Überschuß ist hier nicht gegeben, wie der Senat aufgrund der tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die rechtsfehlerfrei [X.], selbst feststellen kann.Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - der Entwick-lung des [X.] und seiner Mitarbeiterin einen technischen Gegenstand zu-gebilligt, weil es Algorithmen benutze und aufweise, die inhaltlich auf [X.] Größen festgelegt seien und damit einen direkten Bezug zu technischenGegenständen im klassischen Sinne besäßen. Schon wegen dieses Bezugessei es "dem Patentschutz zugänglich und damit technischer Natur". Dieser Zu-sammenhang ergebe sich schon aus der Bezugnahme auf die Anwendung [X.] in der [X.]; inhaltlich sei das Programm zudem auf techni-- 12 -sche Größen, nämlich die für technische Zwecke erforderliche technische [X.] der Lage und Abmessungen der Stollen und Strecken eines Bergwerksgerichtet. Seine Realisierung bedinge umfangreiche technische Vorüberlegun-gen. Die bei diesen auftretenden Schwierigkeiten seien zuvor nie gelöst [X.]. Auch das spreche für einen technischen Charakter der Software. In jegli-cher Form habe im übrigen eine technische Beschwerdekammer beim [X.] einVerfahren zur Rotation graphischer Objekte, also ein graphisches Darstel-lungsverfahren zur Änderung des Betrachtungswinkels als technisch und des-halb dem Patentschutz zugänglich angesehen.Diese, vom Berufungsgericht angeführten Umstände können einen überden Geltungsbereich des § 69 b [X.] hinausgehenden technischen Charakterder Software nicht begründen. Sie betreffen allein das mit ihrer Anwendungangestrebte Arbeitsergebnis und dessen tatsächliche Voraussetzungen, die ingleicher Weise auch für eine entsprechend manuell erstellte zeichnerischeDarstellung gelten würden, die nicht als das Ergebnis eines technischen Vor-gangs, sondern allenfalls als urheberrechtsfähiges Werk Schutz genießenkönnte. Daß die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens auch oder primäreinen technischen Bereich betreffen, kann dem Verfahren selbst einen ausdem Anwendungsbereich des § 69 b [X.] herausführenden zusätzlichen tech-nischen Charakter nicht verleihen. Auch die von einem technischen [X.] Zeichnung, die Grundlage für die Herstellung einer Vorrichtungoder eines sonstigen Produktionsvorganges bilden soll, dient in gleicher Weiseeinem technischen Zweck wie die mit Hilfe des hier streitigen Programms [X.] zeichnerische Darstellung, ohne daß damit die Herstellung [X.] durch einen Menschen zu einem technischen Vorgang würde. Fürdie Verwendung der bei der Herstellung dieser Zeichnungen eingesetzten [X.] -ten gilt insoweit nichts anderes. Die Benutzung solcher Daten durch denmenschlichen Zeichner macht weder seine Arbeit noch deren Ergebnis zu ei-nem technischen Gegenstand. Insoweit beschränkt sich die von dem [X.] seiner Kollegin entwickelte Software vielmehr auf das Zusammenwirkenmit einem handelsüblichen Computer zur Herbeiführung eines Arbeitsergebnis-ses.Auch wenn für die Entwicklung dieser Software auf seiten des [X.]und seiner Kollegin ein, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat,erheblicher Aufwand betrieben werden mußte, weist deren Ergebnis damitnichts auf, was die [X.] nicht ohnehin nach § 69 b [X.] zur ausschließli-chen Nutzung durch sie beanspruchen könnte. Für eine von der dort geltendengrundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung dieser Nutzungsrechte ohnezusätzliche Vergütung abweichende Entgeltregelung ist damit kein Raum mehr.Dazu hätte es einer nach § 69 b [X.] in gleicher Weise wie auch sonst beiurheberrechtlichen Schöpfungen von Arbeitnehmern zulässigen [X.] 14 - der Parteien bedurft, deren Zustandekommen das Berufungsgericht hier - wiebereits ausgeführt - rechtsfehlerfrei verneint hat.[X.][X.]Scharen [X.] MühlensBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom19. Dezember 2000in dem [X.]. [X.] - 2 U 67/95LG [X.]. v. 08.06.95 - 4 O 274/94[X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2000 durch[X.], [X.] [X.], Scharen, Keuken-schrijver und die Richterin [X.]:Der Tenor des Versäumnisurteil vom 24. Oktober 2000 wird [X.] offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß das Verkün-dungsdatum des angefochtenen Berufungsurteils statt [X.] richtig [X.] 1998und es bei dem Datum des [X.], auf dem dieEntscheidung des Senats beruht, richtig heißt:11. Juli 2000.[X.][X.]Scharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 72/98

24.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. X ZR 72/98 (REWIS RS 2000, 770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 770

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