Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 2 BvE 8/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 8708

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

POLITIK WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAG RICHTER EUROKRISE

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Gegenstand

§ 3 Abs 3 StabMechG idF vom 09.10.2011 (Delegation von Entscheidungsbefugnissen bzgl der EFSF vom Bundestag auf Sondergremium) verletzt Bundestagsabgeordnete partiell in Rechten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG - Zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Abgeordnetengleichheit im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments in eil- bzw geheimhaltungsbedürftigen Fragen - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch für Ausschüsse und Sondergremien - Verfassungskonforme Auslegung von § 5 Abs 7 StabMechG möglich


Leitsatz

1. Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen.

2. Das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden Abgeordneten nicht nur die Freiheit in der Ausübung seines Mandates, sondern auch die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes. Differenzierungen in Bezug auf den Abgeordnetenstatus bedürfen zu ihrer Rechtfertigung entsprechend den sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergebenden Anforderungen eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann.

3. Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Tenor

1. § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - [X.]) vom 22. Mai 2010 ([X.] [X.]) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus vom 9. Oktober 2011 ([X.] I Seite 1992) verletzt die Antragsteller in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit er nicht nur auf Ankäufe von Staatsanleihen Anwendung findet, die die [X.] am Sekundärmarkt tätigt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die [X.] hat den Antragstellern ihre Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der [X.] betrifft die Rechtsstellung der [X.] bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] im Rahmen des [X.] Stabilisierungsmechanismus.

2

Die Antragsteller sind Abgeordnete des [X.]. Sie sehen sich durch ein [X.], das einem Gremium aus Mitgliedern des [X.]es die Wahrnehmung von Beteiligungs- und Unterrichtungsrechten des [X.] zuweist, in ihrem [X.]status gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt.

3

1. Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise in der [X.] gewährten die Mitgliedstaaten des [X.] zunächst [X.] koordinierte, bilaterale Finanzhilfen und schufen anschließend den sogenannten "Rettungsschirm", in dessen Rahmen eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die [X.] ([X.]), gegründet worden ist. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von Mitgliedstaaten des [X.], um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt.

4

2. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - [X.]) vom 22. Mai 2010 ([X.]) schuf der [X.]geber auf [X.] die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands durch die [X.].

5

Die Vorschriften des Stabilisierungsmechanismusgesetzes in dieser Fassung lauteten:

6

§ 1

7

Gewährleistungsermächtigung

8

(1)

9

(2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die [X.] des [X.] unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates und unter Mitwirkung der [X.] und im Benehmen mit dem [X.] einvernehmlich übereinkommen, dass Notmaßnahmen nach der Verordnung des [X.] zur Errichtung eines [X.] Finanzstabilisierungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates des [X.] abzuwenden.

(3)

(4)

(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das [X.] muss dem [X.] des [X.] der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der [X.]sordnung mit Einwilligung des [X.]es des [X.] um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in [X.].

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des [X.] des [X.] vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, [X.] ff., verwiesen.

3. Die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten veranlasste die Mitgliedstaaten des [X.] im Folgenden, die [X.] mit zusätzlichen, flexibleren Instrumenten auszustatten, um eine wirksame Hilfe für die überschuldeten Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die Staats- und Regierungschefs beschlossen daher auf einem Sondergipfel des [X.] am 21. Juli 2011, die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der [X.] von 440 Milliarden Euro in vollem Umfang bereitzustellen. Die [X.] soll künftig unter anderem auch Aufkäufe von Staatsanleihen sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt vornehmen können (BTDrucks 17/6916, [X.], 4). Am 5. September 2011 legten die die Regierung tragenden Fraktionen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vor (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus, BTDrucks 17/6916, [X.]).

4. Am 21. September 2011 beschloss der [X.], dem [X.] die hier verfahrensgegenständliche Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes zu empfehlen (Beschlussempfehlung des [X.]es <8. Ausschuss> zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus, vgl. BTDrucks 17/7067). Die umfassende Beteiligung des [X.] müsse gewährleistet werden (BTDrucks 17/7067, [X.]). In Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit sollten die Rechte des [X.] von einigen vom [X.] zu wählenden Mitgliedern des [X.]es wahrgenommen werden (im Folgenden: Sondergremium).

5. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus vom 9. Oktober 2011 (BGBl I [X.]992) änderte der [X.] das Stabilisierungsmechanismusgesetz im Sinne der Beschlussempfehlung des [X.]es. Nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 14. Oktober 2011 hat das Stabilisierungsmechanismusgesetz nunmehr folgenden Wortlaut:

§ 1

Gewährleistungsermächtigung

(1)

(2)

(3)

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das [X.] muss dem [X.] des [X.] der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(5) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der [X.]sordnung mit Einwilligung des [X.]es des [X.] um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

§ 2

Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

(1) Der [X.] nimmt in Angelegenheiten der [X.] zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des [X.] seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwortung für die Fortentwicklung der Stabilität der [X.] insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

(2)

§ 3

[X.]vorbehalt für Entscheidungen in der [X.]

(1)

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt

1. beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der [X.] auf Antrag eines Mitgliedstaates des [X.],

2. bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des Gewährleistungsrahmens hat,

3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der [X.] und

4. bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der [X.] in den [X.] Stabilitätsmechanismus.

(3)

§ 4

Beteiligung des [X.]es des [X.]

(1)

(2)

1. die Annahme oder Änderung der Leitlinien des [X.]s der [X.] durch die [X.]regierung und

2. die Zustimmung der [X.]regierung zu Entscheidungen über den Einsatz weiterer Instrumente auf der Grundlage einer bestehenden Vereinbarung über eine Notmaßnahme der [X.] oder der Änderung der Bedingungen einer Notmaßnahme, sofern diese nicht bereits unter den [X.]vorbehalt nach § 3 fallen.

(3)

(4) Das [X.] des [X.] kann die Befugnisse des [X.]es jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.

§ 5

Unterrichtung durch die [X.]regierung

(1)

(2) Die [X.]regierung übermittelt dem [X.] alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des [X.] nach den §§ 3 und 4 dienlich sind.

(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt der [X.] durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.

(4) Im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaates auf Notmaßnahmen der [X.] übermittelt die [X.]regierung dem [X.] binnen sieben Tagen nach Antragstellung eine Bewertung zu Inhalt und Umfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Abschätzung der finanziellen Folgen.

(5) Der [X.] des [X.] ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung schriftlich zu unterrichten.

(6) Die fortlaufende Unterrichtung der [X.]regierung enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichtigung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellungnahmen des [X.] und des [X.]es bei den Verhandlungen.

(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des [X.]es beschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen.

§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in [X.].

6. Der [X.] hat die Mitglieder des [X.] in seiner 135. Sitzung am 26. Oktober 2011 auf der Grundlage eines von allen Fraktionen eingebrachten Wahlvorschlags (BTDrucks 17/7454) einstimmig gewählt (vgl. [X.] Bericht, Plenarprotokoll 17/135, [X.]5976 A). Die Antragsteller waren als Mitglieder des Gremiums weder vorgeschlagen noch wurden sie gewählt.

7. Am gleichen Tag verständigten sich die Staats- und Regierungschefs des [X.] darauf, verschiedene Leitlinien ("Guidelines") für die weitere Arbeit der [X.] aufzustellen, die von deren [X.] nach Zustimmung des [X.]es des [X.] am 29. November 2011 beschlossen wurden. Darin sind [X.] und prozessuale Vorgaben für die vorsorglichen Programme, die Rekapitalisierung von Finanzinstituten sowie das Tätigwerden der [X.] auf dem Primär- und Sekundärmarkt enthalten. Die Leitlinie für vorsorgliche Programme ("[X.] Guideline on Precautionary Programmes") regelt eine präventive Kreditvergabe in drei Varianten, solange und soweit der betreffende Mitgliedstaat bereits vorab bestimmte Zugangskriterien erfüllt, deren Einhaltung von der [X.] [X.] im Zusammenwirken mit der [X.] geprüft wird. Nach der Leitlinie für die Rekapitalisierung von Finanzinstituten durch Darlehen an Nichtprogrammländer ("[X.] Guideline on Recapitalisation of Financial Institutions via loans to non-programme countries") soll die [X.] in Mitgliedstaaten, die nicht bereits an den vorsorglichen Programmen partizipieren, erst nach ganz oder teilweise erfolgloser Rekapitalisierung der betroffenen Finanzinstitute durch die Privatwirtschaft und durch die nationalen Regierungen tätig werden (Ziff. 2). Die Leitlinie für Primärmarktkäufe ("[X.] Guideline on Primary Market Purchases") ist als Ergänzung zur Kreditvergabe im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms oder zur Einräumung einer vorsorglichen Kreditlinie gedacht und soll diese teilweise ersetzen (Ziff. 1, 5). Aufkäufe von bereits emittierten Anleihen am Sekundärmarkt durch die [X.] sollen nach der Leitlinie für Interventionen auf dem Sekundärmarkt ("[X.] Guideline on interventions in the secondary market") schließlich kurzfristig möglich sein, wenn dies zur Dämpfung außergewöhnlicher Umstände, die nach Feststellung der [X.] eine Gefahr für die Finanzstabilität des [X.] darstellen können, notwendig ist (Ziff. 2.1, 3.1) und die [X.] binnen ein bis zwei Tagen ein "Memorandum of Understanding" hinsichtlich angemessener politischer Reformanstrengungen erarbeitet hat (Ziff. 3.1). Mit Ausnahme der [X.]-Leitlinie für Interventionen auf dem Sekundärmarkt sehen alle Leitlinien neben einem Antrag des jeweiligen Mitgliedsstaates auch eine umfassende Beurteilung der volkswirtschaftlichen Lage des betreffenden Mitgliedstaates vor ([X.], [X.] 17. Wahlperiode, Ausschussdrucksache 17/4230).

Die Antragsteller sehen sich durch die mit der Gesetzesänderung eingeführten § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 7 [X.] in ihrem [X.]status gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt.

1. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleiste für jeden [X.] das subjektive organschaftliche Recht, sich im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit an den Verhandlungen und Beratungen zu beteiligen und an den Entscheidungen und Abstimmungen mitzuwirken. Unabdingbare Voraussetzung hierfür sei ein umfassendes Recht auf Unterrichtung und Information über die einzelnen Beratungsgegenstände. Diese Grundsätze hätten im Bereich der haushaltsrechtlichen Grundentscheidungen aufgrund der herausragenden Rolle des Budgetrechts des [X.] im [X.]gefüge eine besondere Bedeutung. Hinzu träten die besonderen Beteiligungsrechte in Angelegenheiten der [X.] Union, wie sie durch Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 [X.] verfassungsrechtlich verankert seien.

Aus Art. 45 [X.], der es ausdrücklich zulasse, den Europaausschuss für die Wahrnehmung der Rechte des [X.] des [X.] zu ermächtigen, lasse sich im Umkehrschluss herleiten, dass andere Ausschüsse des [X.] in einer solchen Weise nicht ermächtigt werden dürften. Mit Wirkung für den [X.] beschließende Ausschüsse müssten durch das Grundgesetz selbst eingerichtet werden. Ein einfaches Gesetz, wie das Stabilisierungsmechanismusgesetz, könne hierfür nicht ausreichen.

Zwar dürfe der [X.] einzelne Aufgaben und Befugnisse des [X.] an parlamentarische Gremien delegieren. Aufgrund des Art. 38 Abs. 1 [X.] dürfe er sich dabei aber nicht grundsätzlich des fortdauernden Einflusses entäußern, sofern grundlegende parlamentarische Rechte und Befugnisse betroffen seien. Bei vorbereitenden Maßnahmen sei eine Delegation verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei der Delegation müssten die Untergliederungen des [X.] aber dem Grundsatz der [X.] entsprechend ein verkleinertes A[X.]ild des [X.] darstellen. Zudem müsse die grundsätzliche Möglichkeit zur Mitwirkung auch fraktionslosen [X.] offenstehen.

2. Die Delegation der [X.] auf das Sondergremium in den nach § 3 [X.] definierten Fällen werde diesen Maßstäben nicht gerecht und sei daher verfassungswidrig.

a) Zwar habe der [X.] in seinem Urteil vom 7. September 2011 das Verbot der einfachgesetzlichen Einrichtung beschließender Ausschüsse insoweit gelockert, als er im Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Zustimmung des [X.]es nach § 1 Abs. 4 [X.] a.F. zu einer zwingenden Voraussetzung für eine Gewährleistungsübernahme durch die [X.]regierung gemacht habe. Den entsprechenden Ausführungen habe der [X.] jedoch Obersätze vorangestellt, die auf eine konstitutive Zustimmung "des [X.]" Bezug nähmen. Das lege die Schlussfolgerung nahe, dass der Senat damit keine abschließende Aussage zu der Frage habe treffen wollen, ob - entgegen der bislang herrschenden Literaturmeinung - auch Entscheidungsbefugnisse (über vorbereitende Handlungen hinaus) durch das [X.] auf Untergremien delegiert werden dürften. Vielmehr seien die Ausführungen der besonderen Konstellation geschuldet, wie sie in § 1 [X.] a.F. angelegt gewesen sei. Dort seien die maßgeblichen Entscheidungen bereits unmittelbar durch die gesetzliche Regelung determiniert und die wesentlichen Parameter der Gewährleistungsermächtigung durch die Gesetzesfassung des § 1 [X.] a.F. abschließend geregelt gewesen. Dadurch sei die vom Senat implizierte Ausnahme vom dargestellten [X.] vor dem Hintergrund gerechtfertigt gewesen, dass sämtliche Determinanten von konkreter haushaltspolitischer Bedeutung bereits unmittelbar durch die gesetzliche Ermächtigungsnorm umschrieben gewesen seien.

b) Jedenfalls bestehe aber ein Verbot der Delegation auf das konkrete, durch § 3 Abs. 3 [X.] vorgezeichnete Sondergremium. Aus der Senatsentscheidung könne allenfalls der Schluss gezogen werden, dass dem [X.] eine Sonderrolle zukomme, die aus seiner Fachverantwortung für den gesamten [X.] resultiere. Die ihm durch das [X.] zuerkannte Kompetenz könne jedoch nicht durch ein "[X.]" ausgehebelt und unterlaufen werden.

Im Gegensatz zur bisherigen Ermächtigung sei § 1 Abs. 1 [X.] jetzt so weit gefasst, dass eine Delegation auf ein "[X.]st-Gremium" eine unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigung enthalte, die vom [X.] als unzulässig bezeichnet worden sei.

Auch eine Unterdelegation vom [X.] auf das neue Sondergremium scheide aus, da eine hinreichende [X.] Legitimation von Entscheidungen über die in [X.]kompetenz des [X.] liegende Budgetverantwortung allenfalls vom derzeit 41 Mitglieder zählenden [X.] gewährleistet werden könne, nicht aber von einem "[X.]st-Gremium", wie es das Stabilisierungsmechanismusgesetz vorsehe.

3. Die Beschränkung der parlamentarischen Rechte aus Art. 38 Abs. 1 [X.] finde auch keine Rechtfertigung durch die grundsätzlich legitimen Zwecke der Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit. Als mildere Mittel wären auch parlamentarische Geheimnisschutzmaßnahmen nach der Geheimschutzordnung des [X.] ([X.]) in Betracht gekommen. Zudem erforderten Eilentscheidungen nicht, dass ein "[X.]st-Gremium" befasst werde. Kurzfristige Entscheidungen könnten ohne Weiteres auch vom [X.] oder zumindest vom [X.] getroffen werden.

Die Zusammensetzung des [X.] entspreche nicht den Anforderungen des Grundsatzes der [X.], der sich aus der in Art. 38 Abs. 1 [X.] festgelegten Freiheit und Gleichheit des Mandats ergebe. § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] sehe vor, dass die Anzahl der zu benennenden Mitglieder die kleinstmögliche sein solle, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen könne. Dabei werde bewusst darauf verzichtet, die Mehrheitsverhältnisse im [X.] abzubilden oder sich ihnen auch nur anzunähern. Diese Abweichung sei aber weder durch Gründe der Vertraulichkeit noch durch solche der Eilbedürftigkeit zu rechtfertigen. Zugleich übergehe diese Sitzverteilung die parlamentarischen Teilhaberechte fraktionsloser [X.] beziehungsweise ihrer Gruppen.

Die Regelungen über die Besetzung des [X.] verstießen gegen weitere [X.] Grundsätze. Sie seien zu unbestimmt, da unklar bleibe, wie die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden sollten. Zudem sei es möglich, dass das Gremium mit nur fünf Mitgliedern bei Abwesenheit von vier Mitgliedern Entscheidungen von weitreichender haushaltspolitischer Bedeutung treffen könnte.

4. Die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.], dass besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von [X.] gegeben sei, führe dazu, dass diese besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit für den größten Teil der denkbaren Maßnahmen regelhaft vermutet werde, so dass - entgegen dem eigentlichen Wortlaut und Sinn des § 3 Abs. 3 [X.] - das "[X.]st-Gremium" in der Regel statt nur in Ausnahmefällen befasst werden dürfte. Eine solche Regelvermutung verletze die Statusrechte der [X.] aus Art. 38 Abs. 1 [X.].

Weiter sei die Ermächtigung der [X.]regierung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.], "in allen übrigen Fällen" die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit geltend machen zu können, zu unbestimmt. Das diesbezügliche Widerspruchsrecht der Mitglieder des [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 5 [X.] gegen eine solche Entscheidung der [X.]regierung sei defizitär ausgestaltet, da es ein reines Mehrheitsrecht sei und die regelmäßig in der Opposition sitzenden [X.] demnach keine rechtliche Möglichkeit hätten, auf eine Entscheidung des [X.] oder zumindest des [X.]es hinzuwirken. [X.]rechtlich geboten sei daher eine Ausgestaltung des Widerspruchsrechts als Minderheitenrecht.

5. Schließlich sei auch § 5 Abs. 7 [X.] verfassungswidrig, der in Fällen besonderer Vertraulichkeit nur die Unterrichtung des [X.] über die Angelegenheiten des Gesetzes vorsieht, nicht aber - wie in § 5 Abs. 1 bis 6 [X.] vorgesehen - des [X.] und des [X.]es. Dadurch werde auch die nachträgliche Kontrolle durch den [X.] in einer den Status seiner [X.] aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzenden Weise unmöglich gemacht oder zumindest erschwert. Der Abgeordnete habe ein Recht auf diejenigen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Teilverantwortung für die Budgethoheit des [X.] eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet.

1. Er sei mit den streitgegenständlichen Regelungen deutlich über die Verfahrensanforderungen des [X.] in seinem Urteil vom 7. September 2011 hinausgegangen, indem er sämtliche Entscheidungen der [X.]regierung im Rahmen der [X.], die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] berühren, unter einen konstitutiven [X.]vorbehalt gestellt habe. Damit unterlägen auch besonders eilbedürftige oder vertrauliche Entscheidungen einem Letztentscheidungsrecht des [X.], welches durch das Sondergremium nach § 3 Abs. 3 [X.] wahrgenommen werden würde.

2. Die Antragsteller übersähen, dass ihre Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 [X.] durch das Selbstorganisationsrecht des [X.] aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtmäßig eingeschränkt worden seien. Dieses Selbstorganisationsrecht habe vorliegend besonderes Gewicht. Das [X.] antworte mit dem Beteiligungsmechanismus des Stabilisierungsmechanismusgesetzes auf die Herausforderung, seiner Haushaltsverantwortung in einem System intergouvernementalen Regierens durch Begründung eines konstitutiven [X.] nachkommen und hierbei zugleich den Sachgesetzlichkeiten der zu treffenden Entscheidungen Rechnung tragen zu müssen. Bei der Bewältigung dieses Spannungsverhältnisses komme ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3. Eine verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Delegation von Befugnissen auf das Sondergremium sei nicht erforderlich. In der parlamentarischen Praxis fänden sich zahlreiche Beispiele einer Delegation von [X.] auf der Grundlage einfacher Gesetze, die auch vom [X.] gebilligt worden seien. Namentlich im Urteil vom 7. September 2011 habe der [X.] die einfach-gesetzliche Delegation von Befugnissen des [X.] auf den [X.] bei der Wahrnehmung der Budgetverantwortung innerhalb der [X.] ausdrücklich gebilligt. Auch genüge das Sondergremium selbst mit Blick auf seine Zusammensetzung und seine Wahl durch das [X.] in jeder Hinsicht den Anforderungen, die aus Sicht des Demokratieprinzips an Repräsentativität und parlamentarische Legitimation eines derartigen Gremiums zu stellen seien.

4. Die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller sei durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt. Die zu Gebote stehenden Mittel reichten nicht aus, um der besonderen Vertraulichkeit oder Eilbedürftigkeit von Entscheidungen über Notfallmaßnahmen in der [X.] auch bei Beteiligung des [X.] oder des [X.]es Rechung zu tragen. Die Wirksamkeit der Notmaßnahmen zur Verhinderung von [X.] hänge entscheidend davon ab, dass ihre Einleitung und Durchführung sowie die zugrunde liegenden Finanzdaten der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritter absolut vertraulich behandelt würden. [X.] und verzögerte Entscheidungen bedrohten nicht nur die Wirksamkeit der [X.]-Mechanismen, sondern zugleich auch elementare fiskalische Interessen der [X.]. Aufgrund der engen globalen wie auch [X.] Verflechtung von Finanzinstituten und Märkten könnten sich innerhalb von wenigen Tagen oder sogar Stunden [X.] realisieren. Das hätten Zinssprünge für Staatsanleihen, Ankündigungen von Ratingagenturen oder unerwartete und ungünstige politische Entwicklungen im bisherigen Verlauf der Staatsschuldenkrise hinreichend gezeigt. Die [X.] müsse daher zeitnah reagieren und gegebenenfalls sogar präventiv tätig werden können, was neben Vertraulichkeit auch Schnelligkeit der Entscheidungsfindung voraussetze. Bei der Beurteilung dieser Faktoren verfüge der [X.] über einen - vom [X.] grundsätzlich akzeptierten - Beurteilungsspielraum, der es ihm erlaube, bereits auf das abstrakte Risiko von [X.]n oder verzögerten Entscheidungen durch die Schaffung eines möglichst kleinen Repräsentativ- und Entscheidungsgremiums zu reagieren.

5. Die Entscheidungsbefugnisse des [X.] beschränkten sich schließlich auch auf das erforderliche Maß. Die [X.]beteiligung an den [X.]-Maßnahmen erfolge im Rahmen einer generellen parlamentarischen Ermächtigung zur Übernahme von Garantien nach § 1 Abs. 1 [X.]. Diese Ermächtigung lege die Höhe der Garantien, die zulässigen Notmaßnahmen auf [X.] der [X.] sowie deren materiell-rechtliche Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen detailliert fest. Das Gesetz gehe darüber hinaus von einem gestuften Beteiligungsmechanismus aus, in dem wesentliche Entscheidungen für die Fortentwicklung der [X.] und ihrer rechtlichen Grundlagen dem [X.] vorbehalten blieben. Das Sondergremium sei lediglich für einen Kreis besonders eiliger und vertraulicher Notmaßnahmen zur Verhinderung von [X.] zuständig, die tatbestandlich definiert seien. Dabei komme ihm fortwährend die Befugnis zu, die Voraussetzungen seines Tätigwerdens zu überprüfen und die betreffende Sache gegebenenfalls an den [X.] oder das [X.] zurückzugeben. Eine Verankerung von Minderheitenrechten im Stabilisierungsmechanismusgesetz sei nicht erforderlich gewesen, da die Verfassung lediglich die Partizipation der Minderheit schütze, ihr aber nicht die Befugnis verleihe, ihre Entscheidung an die Stelle der Mehrheitsentscheidung zu setzen. Wie bei anderen Untergremien und Ausschüssen sei eine über die partizipatorischen Rechte der Verfahrensgestaltung hinausgehende Beteiligung der Minderheit nicht angezeigt. Ein Vergleich mit den eine Sonderrolle einnehmenden Untersuchungsausschüssen sei nicht angezeigt, weil die auf Antrag eines Viertels der [X.] aus einem gegebenen Anlass gebildeten Ausschüsse weder für längere [X.] eingesetzt noch zur fortlaufenden Behandlung stetig neuer Fragen oder der Einleitung von Notfallmaßnahmen bestellt seien.

1. Die [X.]regierung hat mit [X.] vom 11. November 2011 ihren Beitritt zu dem [X.]verfahren auf Seiten des [X.] erklärt. Der nach § 65 Abs. 1 [X.] erforderliche Zusammenhang sei gegeben, da die zu erwartende Entscheidung auch für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der [X.]regierung von Bedeutung sein werde. Von dieser Entscheidung hänge ab, welches Gremium die [X.]regierung um die nach § 3 Abs. 1 [X.] erforderliche vorherige Zustimmung zu einem Beschluss über Notmaßnahmen der [X.] ersuchen müsse. Außerdem weise § 3 Abs. 3 [X.] der [X.]regierung die Befugnis zu, die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit einer Angelegenheit geltend zu machen, und knüpfe daran die Zuständigkeit des dort vorgesehenen [X.].

Darüber hinaus stimmten die rechtlichen Interessen der [X.]regierung und des [X.] darin überein, dass beide die Zurückweisung des Antrags begehrten.

2. Die [X.]regierung hält den Antrag ebenfalls für unbegründet. Die von den Antragstellern behauptete Verletzung ihrer Rechte als Abgeordnete des [X.] liege weder vor noch sei sie zu befürchten.

Die Einführung der [X.] und die Erweiterung ihrer Kompetenzen bezüglich des Ankaufs von Staatsanleihen am Primär- und Sekundärmarkt müssten vor dem Hintergrund der sich drastisch zuspitzenden Marktentwicklung gesehen werden. Zum einen seien die Zinsen und Renditen für Anleihen süd[X.]r [X.] deutlich angestiegen, womit die Refinanzierungskosten für diese [X.] massiv zugenommen hätten; hierbei sei der Abstand zu den Zinsen der Anleihen anderer [X.] (Spread), namentlich der [X.], als Zeichen einer uneinheitlichen Wirtschaftsentwicklung immer größer geworden. Zum anderen hätten auch kurzfristige politische Ereignisse zu einem Renditeanstieg [X.] Staatsanleihen um beinahe ein Prozent innerhalb nur eines Tages geführt. Um derartigen kurzfristigen Ereignissen vorzubeugen, die insbesondere im Falle ihrer Kumulation zu massiven Beeinträchtigungen der Refinanzierungsfähigkeit eines Staates führen und [X.] für andere [X.] begründen könnten, sei ein in kürzester [X.] handlungsfähiger Rettungsschirm erforderlich, der mit entsprechenden Instrumenten wirksam intervenieren könne.

a) Der [X.] habe das Sondergremium nach § 3 Abs. 3 [X.] in verfassungsrechtlich unbedenklicher Wahrnehmung seines [X.] errichtet. Denn so könne der [X.] seine Beteiligungsrechte auch dann wahrnehmen, wenn eine Befassung des [X.] aus den zwingenden Gründen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit nicht in Betracht komme. Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.] genössen [X.]rang und könnten deshalb im Einzelfall als sachliche Rechtfertigung herangezogen werden, um die vom Grundgesetz garantierten Rechte des einzelnen [X.] zu beschränken. Vor diesem Hintergrund erscheine das angegriffene Verhalten des [X.] nicht sachwidrig, sondern, im Gegenteil, notwendig. Dass die Statusrechte der [X.] auf gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Arbeit im [X.] nicht absolut gewährleistet seien, sondern im Interesse der Arbeitsfähigkeit des [X.] beschränkt werden könnten, habe das [X.] wiederholt festgestellt. In seinem Urteil vom 7. September 2011 habe es zudem die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 3 [X.] als verfassungsmäßig akzeptiert, wonach die [X.]regierung Entscheidungen, die grundsätzlich unter Beteiligung des [X.] oder seines [X.]es hätten getroffen werden müssen, aus zwingenden Gründen auch ohne Mitwirkung treffen könne und allein eine nachträgliche Unterrichtung des [X.]es erforderlich sei.

Die mit den angegriffenen Regelungen verbundenen Einschränkungen des Rechts der [X.] auf Beteiligung seien durch die zwingenden Gründe der besonderen Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit gerechtfertigt und würden auch durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes gestützt. Ferner folge aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz, dass die [X.]regierung in genuin exekutiven Bereichen wie der Außenpolitik handlungsfähig bleiben müsse.

Um einer sehr raschen Ausbreitung einer Krise (Ansteckungseffekt) wirksam entgegenzutreten, sei eine schnelle und vertrauliche Beschlussfassung erforderlich. Dies sei nur bei Entscheidungen in einem kleinen Gremium möglich. Bei der gebotenen Einstufung der Unterlagen für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 [X.] als "[X.]" oder "GEHEIM" gemäß § 2a [X.] sei wegen der mit damit verbundenen Beschränkungen in Bezug auf Weiterleitung, Erstellung von Kopien, Besprechung der Inhalte per Telefon usw. die notwendige Schnelligkeit der Entscheidung in einem größeren Gremium nicht realisierbar.

b) Es gebe auch keinen verfassungsrechtlichen Vorrang des [X.]es vor anderen Untergremien des [X.]. Das Sondergremium nach § 3 Abs. 3 [X.] werde durch das [X.] direkt gewählt. Seine [X.] Legitimation sei daher mindestens so stark wie die des [X.]es. Darüber hinaus trete es regelmäßig nur dann an Stelle des [X.]es, wenn zwingende Gründe besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit tatsächlich vorlägen und diese eine Befassung des [X.]es nicht zuließen. Dies gelte insbesondere für § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.], der bestimme, dass die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von [X.] regelmäßig vorliege. Diese - widerlegbare - Regelvermutung beruhe auf der Erwägung, dass die in Rede stehenden Notmaßnahmen tatsächlich besonders eilbedürftig oder vertraulich seien. Sollte das im Einzelfall nicht der Fall sein, werde die [X.]regierung das Sondergremium nicht mit solchen Maßnahmen befassen.

Bei den Notmaßnahmen zur Verhinderung von [X.], bei denen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] die besondere Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit regelmäßig vorlägen, gehe es um die von den Staats- und Regierungschefs des [X.] am 21. Juli 2011 beschlossenen zusätzlichen Instrumente, nämlich die vorsorgliche Einräumung von Kreditlinien, Kredite zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten und den Ankauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt. Bei solchen Maßnahmen erscheine es kaum möglich, die Vertraulichkeit zu wahren, wenn das [X.] mit mehr als 600 Mitgliedern oder auch nur der 41-köpfige [X.] befasst würden.

c) § 3 Abs. 3 [X.] habe den vom [X.] als verfassungskonform akzeptierten § 1 Abs. 4 Satz 3 [X.] a.F. ersetzt. Der [X.]geber habe damit in Fällen, in denen zwingende Gründe dafür vorlägen, an die Stelle der ursprünglich vorgesehenen nachträglichen Unterrichtung des [X.]es einen Zustimmungsvorbehalt des [X.] gesetzt. Schließlich hätten die sonstigen Änderungen des Stabilisierungsmechanismusgesetzes, insbesondere die Erweiterung der [X.], an der vorher vom [X.] festgestellten Bestimmtheit der Ermächtigungen nichts Wesentliches geändert.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 hat der [X.] eine einstweilige Anordnung erlassen ([X.], [X.]), nach der die in § 3 Abs. 1 [X.] bezeichneten Beteiligungsrechte des [X.] bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von dem in § 3 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Gremium wahrgenommen werden dürfen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 haben die Beteiligten ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Die Antragsteller machen mit ihrem Antrag eigene Rechte, nämlich Rechte aus ihrem [X.]status nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], geltend. Die Antragsteller haben hinreichend substantiiert die Möglichkeit vorgetragen, dass sie infolge der in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorgesehenen Delegation der [X.] auf das Sondergremium nach § 3 Abs. 3 [X.] und der auf dieses Sondergremium beschränkten Unterrichtungspflicht der [X.]regierung nach § 5 Abs. 7 [X.] in Rechten verletzt werden, die ihnen durch das Grundgesetz übertragen worden sind. Die sechsmonatige Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 [X.] ist gewahrt, da das Stabilisierungsmechanismusgesetz, das die angegriffenen Regelungen enthält, am 13. Oktober 2011 verkündet und am 14. Oktober 2011 in [X.] getreten ist, und der Antrag am 27. Oktober 2011 beim [X.] eingegangen ist.

Die [X.]regierung konnte dem [X.]verfahren auf Seiten des [X.] beitreten. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Verfahrensbeitritt nach § 65 Abs. 1 [X.] sind erfüllt.

Die [X.]regierung ist als ein im [X.]verfahren parteifähiges [X.]organ (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 63 Abs. 1 [X.]) zum Verfahrensbeitritt berechtigt. Die Entscheidung über den im [X.]verfahren gestellten Antrag ist auch für die Pflichten der [X.]regierung gegenüber den Antragstellern von Bedeutung, weil davon abhängt, welches Gremium ([X.], [X.], Sondergremium) und damit welche Abgeordnete die [X.]regierung um die nach § 3 Abs. 1 [X.] erforderliche vorherige Zustimmung ersuchen muss. Die zwischen den Hauptbeteiligten streitige Abgrenzung der Zuständigkeiten von [X.], [X.] und Sondergremium gilt insoweit auch für das Rechtsverhältnis zur [X.]regierung (vgl. [X.] 20, 18 <23 f.>). Die rechtlichen Interessen von Hauptbeteiligtem und Beigetretener sind ferner gleichgerichtet, da die [X.]regierung ebenso wie der [X.] die Zurückweisung des Antrags und damit die Aufrechterhaltung der § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 7 [X.] begehrt. Ziel des Verfahrensbeitritts der [X.]regierung ist folglich allein die Unterstützung des [X.].

Der Antrag ist begründet, soweit § 3 Abs. 3 [X.] die Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] in einem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Umfang von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] ausschließt.

1. Der [X.] ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes. Er besteht aus den als Vertretern des ganzen Volkes gewählten [X.], die insgesamt die Volksvertretung bilden. Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistete repräsentative Status der [X.] (vgl. [X.] 4, 144 <149>; 80, 188 <217>) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des [X.], der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 [X.]) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <217>).

a) Seine [X.] nimmt der [X.] grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <218>), nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von [X.] oder die parlamentarische Mehrheit.

Die Wahrnehmung der [X.] durch den [X.] als Ganzes setzt gleiche [X.] aller [X.] voraus (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 56, 396 <405>), die daher auch grundsätzlich über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen. Daher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des [X.], seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen.

b) Zu den Befugnissen der [X.] gehören vor allem das Rederecht (vgl. [X.] 10, 4 <12>; 60, 374 <379>; 80, 188 <218>), das Stimmrecht, das Initiativrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts (vgl. [X.] 13, 123 <125>; 57, 1 <5>; 67, 100 <129>; 70, 324 <355>), das Recht, sich an den vom [X.] vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und das Recht, sich mit anderen [X.] zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. [X.] 43, 142 <149>; 70, 324 <354>).

2. Was die Feststellung des Haushaltsplans angeht, so kommt dem [X.] im Verhältnis zu den anderen beteiligten [X.]organen eine hervorgehobene verfassungsrechtliche Stellung zu. Er trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan eine wirtschaftliche Grundsatzentscheidung für zen-trale Bereiche der Politik (vgl. [X.] 45, 1 <32>; 70, 324 <355>). Über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand entscheidet der [X.] in Verantwortung gegenüber dem Volk. Das Budgetrecht des [X.] gehört zu den Grundlagen der [X.]n Selbstgestaltungsfähigkeit im [X.]staat (vgl. [X.] 123, 267 <359>; [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2950>, Rn. 122). Es stellt ein zentrales Element der [X.]n Willensbildung dar (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2950>, Rn. 122) und dient nicht nur als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle. Vielmehr aktualisiert sich in dem vom [X.] beschlossenen Haushaltsplan der Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2950>, Rn. 122).

a) Die Kompetenz zur Feststellung des Haushaltsplans liegt nach Art. 110 Abs. 2 [X.] ausschließlich beim Gesetzgeber. Dessen besondere Stellung findet auch darin Ausdruck, dass [X.] und [X.]rat nach Art. 114 [X.] berechtigt und verpflichtet sind, den [X.] der [X.]regierung zu kontrollieren (vgl. [X.] 45, 1 <32>; 92, 130 <137>; [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2950>, Rn. 122).

b) Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. [X.] 45, 1 <32>; 70, 324 <355>; 79, 311 <328>; [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2950>, Rn. 123). Er ist zeitlich begrenzt und aufgabenbezogen. Die Staatsaufgaben stellen sich im Haushaltsplan als Ausgaben dar, die nach dem Ausgleichsgebot durch Einnahmen gedeckt werden müssen (vgl. [X.] 79, 311 <329>; 119, 96 <119>). Umfang und Struktur des Haushaltsplans spiegeln damit die Gesamtpolitik wider. Zugleich begrenzen die erzielbaren Einnahmen den Spielraum für die Erfüllung [X.] (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Haushaltsplan ist damit der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen. Deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden (vgl. [X.] 123, 267 <361>; [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2950 f.>, Rn. 123).

c) Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des [X.]n [X.]arismus. Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. [X.] 40, 237 <249>; 70, 324 <355>). Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. [X.] 85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>). Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (vgl. [X.] 70, 324 <358>).

3. Diese Grundsätze gelten auch bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] in einem System intergouvernementalen Regierens. Sie verlangen, dass der [X.] der Ort ist, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und [X.] Verbindlichkeiten (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 124). Es ist dem [X.] daher untersagt, seine Budgetverantwortung auf andere Akteure derart zu übertragen, dass nicht mehr überschaubare budgetwirksame Belastungen ohne seine vorherige konstitutive Zustimmung eingegangen werden ([X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 124 f.). Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen der Einnahmen und Ausgaben ohne konstitutive Zustimmung des [X.] entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des [X.] begründet, so geriete das [X.] in die Rolle des bloßen Nachvollzuges und könnte seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht länger wahrnehmen ([X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 124). Der [X.] muss daher im unionalen Bereich - unbeschadet einer Mitwirkung nach Art. 23 Abs. 2 [X.] - jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des [X.] größeren Umfangs im Einzelnen bewilligen und, soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnung für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, sicherstellen, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 128).

4. Bei der Ausübung des Budgetrechts und der Wahrnehmung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung muss der [X.] die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.

a) Diese Anforderung folgt aus dem Demokratieprinzip und wird für den Bereich der Staatsverschuldung durch den qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art. 115 Abs. 1 [X.] bestätigt und spezifiziert. Nach dieser Vorschrift, deren verfassungsrechtliche Vorläufer bis in die [X.] der [X.] zurückreichen (Art. 102 Nr. 2 RV 1849; Art. 73 RV 1871; Art. 87 Satz 2 WRV 1919), bedarf nicht nur die staatliche Kreditaufnahme, sondern auch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, einer Ermächtigung durch [X.]. Das Grundgesetz stellt in dieser Hinsicht die Gewährleistungsübernahme - die als Haftung für die Verbindlichkeiten Dritter eine "potentielle Neuverschuldung" darstellt (vgl. Höfling/[X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 115 Rn. 64 ; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 115 Rn. 17) - der unmittelbaren Staatsverschuldung insofern ausdrücklich gleich. Die Exekutive soll nicht im Wege der Kreditaufnahme und/oder der Gewährleistungsermächtigung das Budgetrecht des [X.] aushöhlen oder umgehen können (vgl. [X.] 67, 256 <281>; vgl. auch [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 115 Rn. 16; [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl., [X.]. 2010, Art. 115 Rn. 18; [X.], in: [X.]-Bleibtreu/[X.]/Hopfauf, 12. Aufl. 2011, Art. 115 Rn. 9; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 115 Rn. 23). Die Vorschrift des Art. 115 Abs. 1 [X.] erweist sich damit als Konkretisierung des [X.]n [X.]vorbehalts (Höfling/[X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 115 Rn. 109 ; vgl. auch [X.], [X.] und [X.], 1996, [X.]). Sie sichert das Budgetrecht auch für künftige Haushaltsjahre und verpflichtet das [X.], die für die Entwicklung des [X.] wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht durch allgemein formulierte Ermächtigungen der Exekutive zu überlassen. Zugleich gewährleistet Art. 115 Abs. 1 [X.] die Aufmerksamkeit des [X.] sowie der interessierten Öffentlichkeit für aktuelle oder potentielle Belastungen des Staatshaushalts und ermöglicht eine - nicht zuletzt auch verfassungsgerichtliche - Kontrolle (vgl. [X.], in: Festschrift für [X.], 1996, S. 705 <712>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 115 Rn. 16; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2007, § 123 Rn. 15).

b) Nach Art. 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedürfen die Kreditaufnahme und die Übernahme von Gewährleistungen jedenfalls "einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren" gesetzlichen Ermächtigung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss danach den finanziellen Umfang der Ermächtigung zur Kreditaufnahme oder Gewährleistungsübernahme durch einen bestimmten - oder wenigstens bestimmbaren - Höchstbetrag selbst festlegen (vgl. dazu Höfling/[X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 115 Rn. 201 ff. ). Bei der Ermächtigung zu Gewährleistungen, mit deren Inanspruchnahme nach Umfang und sonstigen Rahmenbedingungen mit dem Risiko einer schwerwiegenden Reduzierung des Spielraums für künftige haushaltspolitische Entscheidungen gerechnet werden muss, darf sich der Gesetzgeber nicht auf die Festlegung der Höhe beschränken. Der mit dem besonderen Gesetzesvorbehalt verfolgte Zweck, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] gegen eine Verlagerung der den aktuellen oder potentiellen Gesamtschuldenstand wesentlich beeinflussenden Entscheidungen auf die Exekutive abzusichern, würde anderenfalls verfehlt: Eine Umgehung und Aushöhlung der parlamentarischen Budgetverantwortung wird bei derartigen [X.] nur verhindert, wenn der Gesetzgeber neben dem Umfang der Ermächtigung auch flankierende Rahmenbedingungen festlegt, die gewährleisten, dass die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] gewahrt bleibt. Dies kann durch gesetzliche Bindung der Inanspruchnahme an risikobegrenzende Kriterien und dadurch geschehen, dass die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der [X.] ihrerseits an die Mitwirkung des [X.] gebunden bleiben. Bestimmtheit der gesetzlichen Inanspruchnahmevoraussetzungen und Notwendigkeit der Mitwirkung des [X.] stehen dabei in einem wechselbezüglichen Verhältnis (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 136 ff.); die Wahrung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] erfordert grundsätzlich, dass der [X.] einen insgesamt bestimmenden Einfluss nimmt.

5. a) Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im [X.] wahrgenommen (vgl. [X.] 70, 324 <356>; [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 124), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des [X.] (vgl. auch [X.] 90, 286 <383 ff.>). Jeder Abgeordnete hat nach Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 und Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein Recht auf Beurteilung des [X.] der [X.]regierung und der hierzu eingebrachten Änderungsanträge. Der Abgeordnete soll seine Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. [X.] 45, 1 <38>; 70, 324 <356>). Darüber hinaus sind die [X.] des [X.] berechtigt und verpflichtet, ihre Kontrollbefugnis über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen wahrzunehmen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 124).

b) Freiheit und Gleichheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]) sind jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von [X.]rang begrenzt werden. Die Funktionsfähigkeit des [X.] ist ein solches Rechtsgut von [X.]rang (vgl. [X.] 80, 188 <219>; 84, 304 <321>; 96, 264 <278>; 99, 19 <32>; 112, 118 <140>; 118, 277 <324>).

Will der [X.] seine Arbeitsfähigkeit nicht einbüßen, darf und muss er auf die zunehmende Komplexität der [X.] im Rahmen seiner Selbstorganisation reagieren und Strategien eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln (vgl. [X.] 102, 224 <236>). Diesem Anliegen dient die in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierte Geschäftsordnungsautonomie des [X.] (vgl. [X.] 70, 324 <360>). Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] verleiht dem [X.] die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (vgl. [X.] 80, 188 <219>; 84, 304 <321>; 102, 224 <235 f.>). Zugleich gestaltet die Selbstorganisation des [X.] die Art und Weise aus, in der die [X.] ihre verfassungsrechtlichen Statusrechte ausüben (vgl. [X.] 80, 188 <219>). Sie sichert die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die den [X.] zwar unmittelbar aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließen, die aber nur als Mitgliedschaftsrechte bestehen und nur als solche geordnet wahrgenommen werden können. Es ist daher Aufgabe des [X.], die Statusrechte aller [X.] einander zuzuordnen und sie aufeinander abzustimmen, um eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (vgl. [X.] 80, 188 <219>).

Das Recht des [X.], seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. [X.] 44, 308 <315>; 80, 188 <218 f.>) und zielt darauf ab, die effektive Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben zu ermöglichen. Insoweit entscheidet der [X.] etwa über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. [X.] 1, 144 <151 f.>; 80, 188 <219>), über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Untergremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung seiner Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte, die Bildung von Fraktionen und ihre Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. [X.] 80, 188 <219>). Des Weiteren hat das [X.] anerkannt, dass der [X.] im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des [X.] eine Fraktionsmindeststärke festlegen kann (vgl. [X.] 96, 264 <278>). Entsprechendes gilt für Regelungen in der Geschäftsordnung des [X.] ([X.]), die bestimmte Anträge den Fraktionen oder fünf vom Hundert der Mitglieder des [X.] vorbehalten (vgl. beispielsweise § 20 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26, § 42, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 76 Abs. 1 [X.]), und für die Differenzierung zwischen Fraktionen und anderen Gruppierungen, die von der Erwägung getragen wird, dass durch sie einer Behinderung der parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von letztlich aussichtslosen Anträgen kleiner Gruppen begegnet werden kann (vgl. [X.] 96, 264 <278 f.>). Auch das Recht des einzelnen [X.] auf Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung wird durch die Befugnis des [X.] begrenzt, in dem von der Verfassung vorgezeichneten Rahmen seine Arbeit und die Erledigung seiner Aufgaben zu organisieren.

c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln der [X.] zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist in erster Linie seine Sache, zu konkretisieren, auf welche Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken (vgl. [X.] 80, 188 <220>).

d) Im Rahmen seiner Selbstorganisationsbefugnis darf sich der [X.] grundsätzlich auch der Form des Gesetzes bedienen. Seine Geschäftsordnungsautonomie wird durch eine gesetzliche Regelung jedenfalls dann nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt, wenn der [X.]regierung dadurch keine ins Gewicht fallenden Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verfahren und die Willensbildung des [X.] eröffnet werden, wenn weder das Gesetz noch dessen Aufhebung der Zustimmung des [X.]rates bedürfen, [X.] der Geschäftsordnungsautonomie unberührt bleibt und überdies gewichtige sachliche Gründe für die Wahl der Gesetzesform sprechen (vgl. [X.] 70, 324 <361>).

6. Ausgangspunkt und Grundlage für die Ausgestaltung und Beschränkung der [X.]rechte ist das Prinzip der Beteiligung aller [X.] an den Entscheidungen des [X.]; es ist [X.] für die Ausgestaltung von Organisation oder Geschäftsgang des [X.] (vgl. [X.] 80, 188 <219>). Soweit Abgeordnete durch Übertragung von [X.] auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit [X.]rang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Die Befugnis zur Selbstorganisation erlaubt es dagegen nicht, den [X.] Rechte vollständig zu entziehen (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 80, 188 <219>; 84, 304 <321 f.>).

a) Der [X.] ist im Rahmen seiner Selbstorganisationsbefugnis und seiner Geschäftsordnungsautonomie grundsätzlich berechtigt, Untergremien zu bilden, um eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen ([X.] 80, 188 <219>). Die zunehmende Komplexität der zu behandelnden Sachverhalte und die Schwerfälligkeit des [X.] zwingen geradezu zu einer Arbeitsteilung (vgl. [X.] 44, 308 <317>). Es ist ihm namentlich gestattet, Ausschüsse einzurichten (vgl. [X.] 44, 308 <318>) und diesen einzelne vom [X.] wahrzunehmende Aufgaben zu übertragen, beispielsweise die Vorbereitung von [X.]beschlüssen oder die Wahrnehmung von Informations-, Kontroll- und Untersuchungsrechten (vgl. §§ 54 ff. [X.]).

b) Nicht von ungefähr entspricht es der parlamentarischen Tradition, dass große Teile der vom [X.] zu erfüllenden Aufgaben außerhalb des [X.], vor allem in Ausschüssen, erledigt werden (vgl. [X.] 44, 308 <317>; 80, 188 <221>; 84, 304 <323>). Diese sind grundsätzlich darauf beschränkt, die Verhandlungen und Beschlüsse des [X.] vorzubereiten, arbeiten also auf eine endgültige Beschlussfassung durch das [X.] hin (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie nehmen damit einen Teil des Entscheidungsprozesses entlastend vorweg und üben zugleich einen wesentlichen Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des [X.] aus (vgl. Art. 43 Abs. 1 [X.]).

c) In einigen im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann der [X.] auch Befugnisse zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung auf Ausschüsse übertragen (insbesondere Art. 45, 45c, 45d, 53a [X.]).Ob und inwieweit der [X.], weitergehend, durch Gesetz oder aufgrund seiner Geschäftsordnungsautonomie generell Entscheidungsbefugnisse auf von ihm eingerichtete Untergremien übertragen kann - was von der überwiegenden Auffassung im Schrifttum jedenfalls für staatsleitende und andere wesentliche Entscheidungen verneint wird (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 45 Rn. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 45a, Rn. 61; [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 45c, Rn. 30; [X.], [X.] [2003], S. 37 <59>; [X.], AöR 128 [2003], S. 609 <624>; a.[X.], [X.] 16 [1957], 9 <32>) - bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung.

d) In der Staatspraxis haben für den Bereich des Haushalts Entscheidungsbefugnisse des [X.]es Anerkennung gefunden, an die das Stabilisierungsmechanismusgesetz erkennbar anknüpft. So entspricht es der Staatspraxis, dass das [X.] des [X.] zwar den Haushaltsplan und damit den grundsätzlichen Rahmen des [X.]s, insbesondere die Höhe der einzelnen Etatposten und deren Verwendungszweck, festlegt, die im Grundsatz bewilligten Mittel jedoch in bestimmten Fällen der Freigabe durch den [X.] bedürfen (vgl. § 22 Satz 1 und Satz 3, § 36 Satz 2 [X.]), über die regelmäßig nicht das [X.], sondern der [X.] entscheidet (vgl. [X.], in: [X.], [X.]/[X.], 2011, § 36 Rn. 9). Darüber hinaus hat es etwa das [X.] in seiner Entscheidung zur [X.] vom 7. September 2011 im Fall einer besonders gelagerten, an gesetzlich bestimmte Inanspruchnahmevoraussetzungen gebundenen, streng [X.]n und zeitlich eng befristeten Gewährleistungsübernahme gebilligt, dass die grundsätzlich dem [X.] vorbehaltene Zustimmung durch den [X.] erteilt wird ([X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2953>, Rn. 141).

e) Das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden [X.] nicht nur die Freiheit in der Ausübung seines Mandates, sondern auch die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes. Dieser Grundsatz fußt letztlich auf dem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierten Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Beide besonderen Gleichheitssätze stehen im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang (vgl. [X.] 102, 224 <237 ff.>; 112, 118 <134>). Ungeachtet der strukturellen Unterschiede zwischen Wahlrecht und freiem Mandat der gewählten [X.] bedürfen daher Differenzierungen in Bezug auf den [X.]status zu ihrer Rechtfertigung entsprechend den sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergebenden Anforderungen (vgl. dazu [X.] 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>; [X.], Urteil des [X.] vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 -, DVBl 2011, [X.]540 <1541>, Rn. 87) eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der [X.] die Waage halten kann. Die Anforderungen an einen solchen Grund entsprechen denen, die an Differenzierungen innerhalb der Wahlrechtsgleichheit zu stellen sind, weil diese auf der zweiten Stufe der Entfaltung [X.]r Willensbildung, das heißt im Status und der Tätigkeit des [X.] fortwirkt (vgl. [X.] 102, 224 <237 ff.>; 112, 118 <134>). Organisationsmaßnahmen des [X.], die wegen des Umfangs der delegierten Befugnisse oder wegen des von der Übertragung betroffenen Sachgebiets besonders tief in die grundsätzlich gleichen Statusrechte aller [X.] eingreifen, unterliegen deshalb einer strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.] 94, 351 <367>). Dies gilt insbesondere für die Delegation von [X.] zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung auf Untergremien des [X.].

7. Überträgt der [X.] zur Wahrung anderer Rechtsgüter von [X.]rang einem von ihm aufgrund seiner Selbstorganisationsbefugnis eingerichteten Ausschuss oder einem anderen Untergremium einzelne der von ihm zu erfüllenden Aufgaben zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung und bestehen dafür Gründe, die dem Gebot der gleichberechtigten Mitwirkung aller [X.] die Waage halten, darf die Beschränkung der Statusrechte der gewählten [X.] und die damit verbundene Ungleichbehandlung nicht weiter reichen, als dies unbedingt erforderlich ist (vgl. [X.] 94, 351 <369>). Damit unverhältnismäßige Beeinträchtigungen von Statusrechten der [X.] vermieden werden, muss der Grundsatz der [X.] gewahrt bleiben (a). Zudem dürfen die Informations- und Unterrichtungsmöglichkeiten für die nicht beteiligten [X.] nicht über das unabdingbar notwendige Maß hinaus beschränkt werden (b).

a) Die Besetzung der Ausschüsse des [X.] und anderer Untergremien des [X.] muss dem Grundsatz der [X.] entsprechen ([X.] 112, 118 <133>). Das folgt aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art. 38 Abs. 1 [X.] und aus der [X.] des [X.] (Art. 20 Abs. 2 [X.]). Wird die Repräsentation des Volkes in Ausschüsse oder andere Untergremien verlagert, weil dort die Entscheidungen des [X.] tendenziell vorbestimmt oder gar für das [X.] als Ganzes getroffen werden ([X.] 70, 324 <363>), so müssen diese Gremien auch in ihrer politischen Prägung dem [X.] entsprechen. Das gilt namentlich, wenn sie wesentliche Teile der dem [X.] zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. [X.] 80, 188 <222>; 112, 118 <136>).

aa) Die Fraktionen stellen die wesentlichen politischen Kräfte im [X.] dar. Auf der Gleichheit der einzelnen [X.] aufbauend, sind sie der maßgebliche Bezugspunkt für die Gewichtung von Untergremien und daher auch entsprechend ihrer Stärke zu behandeln (vgl. [X.] 84, 304 <322 f.>; 112, 118 <133>). Jeder Ausschuss muss deshalb ein verkleinertes A[X.]ild des [X.] sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des [X.] in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. [X.] 80, 188 <222>; 84, 304 <323>; 96, 264 <282>; 112, 118 <133>). Das erfordert eine möglichst getreue A[X.]ildung der Stärke der im [X.] vertretenen Fraktionen (Grundsatz der [X.]). § 12 Satz 1 [X.] trägt dem Rechnung, indem er bestimmt, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen ist.

[X.]) Der Grundsatz der [X.] enthält für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses oder eines anderen Untergremiums (vgl. [X.] 70, 324 <363>). Je kleiner das Untergremium ausfällt, desto mehr Abgeordnete werden allerdings an der Wahrnehmung ihrer Statusrechte gehindert, und umso weniger ist insofern auch der [X.] entsprochen. Daher steigen die Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung der Delegation von [X.] mit der abnehmenden Größe eines Untergremiums. In Ausnahmefällen kann dies trotz formaler Wahrung des Grundsatzes der [X.] zu einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] wegen der zu geringen Größe des Untergremiums führen.

cc) Die Entscheidung, wie dem Grundsatz der [X.] konkret Rechnung zu tragen ist, insbesondere über welches Berechnungsverfahren, ist durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht vorgegeben, sondern fällt grundsätzlich in die Entscheidungsbefugnis des [X.] ([X.] 96, 264 <283>). Das Verfahren nach [X.]/[X.] ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie der Rückgriff auf die ebenfalls etablierten Verfahren nach [X.] oder [X.]/[X.] (vgl. [X.] 96, 264 <283>). Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (vgl. [X.] 96, 264 <283>).

dd) Abstriche vom Grundsatz der [X.] sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig. [X.] er etwa mit dem Mehrheitsprinzip, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei [X.] auch in verkleinerten A[X.]ildungen des [X.] durchsetzen können muss, sind beide Grundsätze zu einem schonenden Ausgleich zu bringen ([X.] 112, 118 <140>). [X.] A[X.]ildungen des [X.] müssen deshalb personell dem Grundsatz der [X.] genügen; Abweichungen sind nur in engen Grenzen zulässig, wenn durch sie der im [X.] bestehenden politischen "Regierungsmehrheit" Rechnung getragen werden kann ([X.] 112, 118 <141>; vgl. auch [X.], Entscheidung vom 26. November 2009 - [X.]. 32-IVa-09 -, BayVBl 2010, [X.]98 ff.).

b) Soweit der [X.] Informations- und Kontrollrechte an ein Untergremium delegiert (vgl. [X.] 80, 188 <219>), muss er sicherstellen, dass auch insoweit der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gewahrt bleibt. Das gilt gerade im Bereich des Budgetrechts und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung, in dem auch dem einzelnen [X.] grundsätzlich weitreichende Informations- und Kontrollrechte zustehen, namentlich das Recht auf Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen ([X.] 70, 324 <355>), das Recht auf eigenständige Beurteilung des [X.] der [X.]regierung und hierzu eingebrachter Änderungsanträge ([X.] 70, 324 <356>) und das Recht auf Kontrolle grundlegender haushaltspolitischer Entscheidungen ([X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 124). Die Unterrichtung der nicht beteiligten [X.] mindert die Intensität der mit der Delegation verbundenen Einschränkung ihrer Statusrechte und das Ausmaß der Ungleichbehandlung und ermöglicht es dem [X.] grundsätzlich, die Entscheidung wieder an sich zu ziehen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 212).

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag überwiegend begründet. § 3 Abs. 3 [X.] verletzt die Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], soweit er sie nicht nur für die Fälle der Ankäufe von Staatsanleihen, die die [X.] am Sekundärmarkt tätigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2, 5. Variante, Abs. 2 Satz 3, 3. Variante [X.]), von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] ausschließt (1.). § 5 Abs. 7 [X.] lässt eine verfassungskonforme Auslegung zu, nach der die [X.]regierung den [X.] unverzüglich nach Fortfall der die Befassung des [X.] rechtfertigenden Gründe über diese Gründe und die von dem Sondergremium gefassten Beschlüsse unterrichten muss (2.).

1. § 3 Abs. 3 [X.] schließt die Antragsteller von wesentlichen, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] berührenden Entscheidungen in vollem Umfang aus (a). Dieser Ausschluss ist nicht durch hinreichend gewichtige, an der Funktionsfähigkeit des [X.] orientierte Gründe gerechtfertigt (b).

a) § 3 Abs. 3 [X.] schließt die nicht im Sondergremium vertretenen [X.] von wesentlichen, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] berührenden Entscheidungen aus und bewirkt dadurch eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der aus dem [X.]status folgenden [X.] im Rahmen der parlamentarischen Arbeit.

§ 3 Abs. 3 [X.] ordnet an, dass alle Beteiligungsrechte, die dem [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] als Ganzem zustehen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vom Sondergremium wahrgenommen werden (Satz 1 und 2). Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von [X.] nach § 1 Abs. 2 Satz 3 [X.] wird das Vorliegen eines solchen Falles regelhaft vermutet (Satz 3); im Übrigen - also bei Darlehen der [X.] an einen Mitgliedsstaat der [X.] und bei Ankäufen von Staatsanleihen auf dem Primärmarkt - kann die [X.]regierung die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit einer Angelegenheit geltend machen (Satz 4). Diese Regelung hat zur Folge, dass das Sondergremium in einem Bereich beschließt, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] berührt, und damit zu einer selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung von Aufgaben ermächtigt ist.

Dadurch wird in die Rechte der im Sondergremium nicht vertretenen [X.] eingriffen, über eine Angelegenheit des [X.] zu beraten ([X.] 70, 324 <355>) und zu ihr zu reden ([X.] 10, 4 <12>; 60, 374 <379>; 80, 188 <218>), das Frage- und Informationsrecht des [X.] auszuüben ([X.] 13, 123 <125>; 57, 1 <5>; 67, 100 <129>; 70, 324 <355>; 80, 188 <218>) und schließlich darüber abzustimmen ([X.] 70, 324 <355>; 80, 188 <218>). Ebenfalls beschränkt werden das Recht auf den Erhalt der Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen ([X.] 70, 324 <355>), auf eigenständige Beurteilung des [X.] und entsprechender, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] berührender Vorlagen der [X.]regierung ([X.] 70, 324 <356>) sowie das Kontrollrecht über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen ([X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011, a.a.[X.], [X.] <2951>, Rn. 124).

Die Antragsteller sind nicht zu Mitgliedern des [X.] gewählt worden. Sie gehören somit zu den derzeit 611 [X.] des [X.], die im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 [X.] keinerlei [X.]rechte wahrnehmen können.

b) Der vorgesehene Ausschluss der Antragsteller von mit ihrem [X.]status verbundenen Rechten lässt sich zwar grundsätzlich mit an der Funktionsfähigkeit des [X.] orientierten Gründen rechtfertigen (aa). Im hier zu entscheidenden Fall genügen diese Gründe jedoch nicht den sich aus dem Grundsatz der [X.]gleichheit ergebenden Anforderungen an Differenzierungen hinsichtlich des [X.]status ([X.]). Ein Verstoß gegen das Gebot der [X.] von Untergremien des [X.] liegt dagegen bei verfassungskonformer Auslegung von § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht vor (cc).

aa) Die Einrichtung eines Untergremiums zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung von Aufgaben des [X.] unterfällt dem Selbstorganisationsrecht des [X.], dem insoweit grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (1). Der Ausschluss der in einem solchen Untergremium nicht vertretenen [X.] von ihren [X.]n kann prinzipiell auch im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit einer Angelegenheit gerechtfertigt werden (2).

(1) Die Regelung des [X.] durch § 3 Abs. 3 [X.] ist eine Angelegenheit der Selbstorganisation des [X.]. Dass es durch Gesetz statt durch die Geschäftsordnung institutionalisiert wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Gesetz nicht der Zustimmung des [X.]rates bedarf, [X.]bereich der Geschäftsordnungsautonomie unberührt bleibt und die Wahl der Gesetzesform schließlich von gewichtigen Gründen - hier: dem besonderen Gesetzesvorbehalt aus Art. 115 Abs. 1 [X.] - nicht nur getragen, sondern gefordert wird (vgl. [X.] 70, 324 <361 f.>). [X.] Kontrolle unterliegt dabei jedoch, ob das Prinzip der Beteiligung aller [X.] an den Aufgaben des [X.] gewahrt ist (vgl. [X.] 80, 188 <220>).

(2) Als Grund, der einen Eingriff in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleisteten [X.]rechte legitimieren kann, kommt dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit des [X.] (vgl. [X.] 96, 264 <278 f.>; 112, 118 <140>) besondere Bedeutung zu, der [X.]rang genießt. Er kann es rechtfertigen, dass der [X.] in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit Vorkehrungen für ein zügiges Handeln und gegen das Bekanntwerden geplanter Maßnahmen trifft, wenn ansonsten eine sachangemessene parlamentsinterne Entscheidungsfindung nicht gewährleistet ist.

(a) Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] in Fällen besonders eilbedürftiger Entscheidungen ist ein anerkennenswerter Belang und kann es angezeigt sein lassen, Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand nicht im [X.] durchzuführen, wenn dieses nicht kurzfristig genug zusammentreten und aufgrund der [X.]not nicht sachgerecht beraten und beschließen kann. So hat es das [X.] für den Bereich des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts zugelassen, dass bei Gefahr im Verzug einstweilen die [X.]regierung über den Einsatz der [X.] entscheidet ([X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <162 f.>).

(b) Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des [X.] als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der [X.] zu rechtfertigen (vgl. [X.] 70, 324 <358 f.>). Die Staatspraxis kennt das aus elf [X.] gebildete [X.]arische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht (Art. 45d [X.]; §§ 1, 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des [X.] - PKGrG). Zudem hat es das [X.] gebilligt ([X.] 70, 324 ff.), dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des [X.] nicht das [X.], sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (vgl. [X.] 70, 324 <364>).

[X.]) Bei der Beschränkung der Statusrechte der [X.] ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ein angemessener Ausgleich zwischen der Funktionsfähigkeit des [X.] einerseits sowie den damit kollidierenden Statusrechten der [X.] andererseits sicherzustellen. Die Delegation von [X.] des [X.] auf das Untergremium, verbunden mit der Befugnis zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten steht in einem Spannungsverhältnis zu dem die Befassung des [X.] gebietenden Grundsatz der Budgetöffentlichkeit, der als Ausprägung des die Demokratie prägenden Transparenzgebotes ebenfalls [X.]rang genießt (vgl. oben [X.]). Der damit einhergehende weitgehende Entzug von [X.]rechten bedarf besonders gewichtiger Gründe. Erfolgt die Delegation der Entscheidungsbefugnisse im Interesse besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit, muss sie deshalb auf wenige Ausnahmen mit begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein. Diesen Anforderungen wird die Einrichtung des in § 3 Abs. 3 [X.] vorgesehenen [X.] weder unter dem Gesichtspunkt der besonderen Eilbedürftigkeit (1) noch demjenigen der Vertraulichkeit gerecht (2). Auch die Regelvermutung des § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.] entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (3).

(1) Sollen [X.]rechte zur Verwirklichung eines verfassungsrechtlich abgesicherten Belangs wegen besonderer Eilbedürftigkeit weitgehend entzogen werden, setzt dies voraus, dass die Maßnahme bei Befassung des [X.] ihren Zweck aus zeitlichen Gründen verfehlen würde, dass es daher der in Aussicht genommenen Größe des [X.] bedarf und dass sie unmittelbar im [X.] an die Beratung und Beschlussfassung auch tatsächlich umgesetzt werden soll und umgesetzt wird. Dies lässt sich auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung und den vom [X.]finanzministerium übergebenen "Leitlinien" im Ergebnis für keine der im Maßnahmenkatalog der [X.] aufgeführten Notmaßnahmen feststellen.

Auch sind weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Verfahren vor dem [X.] Gründe erkennbar geworden, deretwegen ein "kleinstmögliches" Untergremium notwendig sein soll, um besonders rasch zusammentreten zu können. Zwar erfordert die Ladung von neun Mitgliedern einen geringeren Verwaltungsaufwand als die Ladung des [X.]es mit 41 Mitgliedern und einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern oder gar des [X.] mit seinen 620 [X.]. Auf der anderen Seite sind für die Mitglieder des [X.] keine Stellvertreter vorgesehen, so dass bereits die Verhinderung weniger Mitglieder zu seiner Beschlussunfähigkeit führen könnte, was einer besonderen Eilbedürftigkeit gerade zuwider liefe. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass für sämtliche Maßnahmen der [X.] eine Vielzahl von vorbereitenden Handlungen und Ausführungsmaßnahmen durch den ersuchenden Staat und die [X.] vorgesehen sind, spricht auch dies in aller Regel gegen eine besondere Eilbedürftigkeit. In diesem Sinne hat sich auch der Vertreter der [X.] während des Gesetzgebungsverfahrens geäußert (vgl. [X.] Protokoll der 62. Sitzung des [X.]es vom 19. September 2011, Protokoll 17/62, [X.]3 f.). Die weitgehende Beschränkung der Statusrechte der [X.] durch die Delegation von Befugnissen des [X.] auf das Sondergremium zur selbständigen und plenarersetzenden Wirkung ist daher mit Gründen besonderer Eilbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer besonderen Eilbedürftigkeit, die eine Einberufung des [X.] ausschließt, käme daher allenfalls eine Befassung des [X.]es in Betracht, wie sie in § 4 [X.] auch vorgesehen ist. Der [X.] hat mit derzeit 41 Mitgliedern eine Größe, die ein kurzfristiges Zusammentreten ermöglicht. Er ist im Notfall bereits mit 21 Mitgliedern beschlussfähig (vgl. § 67 Satz 1 [X.]) und verfügt - anders als das Untergremium nach § 3 Abs. 3 [X.] - über stellvertretende Ausschussmitglieder, was rasche Entscheidungen auch bei Verhinderung einzelner Mitglieder erleichtert.

(2) Soweit der weitreichende Eingriff in die Statusrechte der [X.] unter Verweis auf Geheimschutzbelange gerechtfertigt werden soll, ist die Einschätzung des [X.], die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf das Sondergremium sei aus Geheimschutzgründen erforderlich und trage den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie noch ausreichend Rechnung, nur für einen Teil der im Maßnahmenkatalog der [X.] aufgeführten Notmaßnahmen gerechtfertigt. Die Annahme des [X.], dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, soweit über Notmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3, 3. Variante [X.] beraten und beschlossen werden muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a); für die sonstigen Notmaßnahmen ist ein derart zwingendes Geheimhaltungsbedürfnis dagegen nicht erkennbar (b).

(a) Der [X.] hat für die allermeisten Fallgestaltungen mit der von ihm erlassenen Geheimschutzordnung, deren Einhaltung die Pflicht eines jeden [X.] und deren Verletzung strafbar ist ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 38 Rn. 224 ), grundsätzlich ausreichende Vorsorge für die Wahrung der Vertraulichkeit getroffen. Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise aber dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen.

Dies gilt, soweit über gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3, 3. Variante [X.] erforderliche Notmaßnahmen, also den Ankauf von Staatsanleihen durch die [X.] auf dem Sekundärmarkt, beraten und beschlossen werden muss. Der [X.]minister der Finanzen, Dr. [X.], und der Abgeordnete [X.] haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ein Bekanntwerden auch nur der Planung einer solchen Notmaßnahme geeignet wäre, den Erfolg derselben zu vereiteln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorbereitung einer solchen Notmaßnahme, also auch deren Beratung und ein diesbezüglicher Zustimmungsbeschluss, absoluter Vertraulichkeit unterliegen müssen. Wenn aber bereits die Befassung des [X.] mit dieser Notmaßnahme geheim gehalten werden muss, liegt es auf der Hand, dass Maßnahmen nach der Geheimschutzordnung nicht ausreichend sind und auch die Befassung eines Gremiums mit über vierzig Personen schon aufgrund der damit verbundenen umfangreicheren organisatorischen Vorbereitungen Risiken birgt.

(b) Für andere Notmaßnahmen, für die sogenannten vorsorglichen Maßnahmen und die Kredite an Mitgliedstaaten des [X.] zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten ist ein dermaßen zwingendes Geheimhaltungsbedürfnis dagegen nicht erkennbar. Die vorsorglichen Maßnahmen setzen nach den Leitlinien voraus, dass der ersuchende Staat zunächst einen Antrag auf Einräumung einer solchen Kreditlinie stellt und diese später abruft. Beides wird regelmäßig weder im ersuchenden Staat noch in den übrigen [X.] vor der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Entsprechendes gilt für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten, die nach den Leitlinien zwei gescheiterte Versuche einer Rekapitalisierung - einmal durch den Privatsektor und einmal durch den ersuchenden Staat - voraussetzen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Antragsgegner und die beigetretene [X.]regierung hierzu nicht substantiiert vorgetragen.

(3) Auch die in § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.] enthaltene Regelung, wonach bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von [X.] nach § 1 Abs. 2 Satz 3 [X.], also bei Krediten zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten, dem Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt und den sogenannten vorsorglichen Maßnahmen, die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit "regelmäßig" vorliegt, und die [X.]regierung im Übrigen eine besondere Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit geltend machen kann, wird - abgesehen von den unter [X.] 1. b) [X.]) (2) (a) genannten Konstellationen - den Anforderungen an einen schonenden Ausgleich zwischen dem in der Funktionsfähigkeit des [X.] angesiedelten Geheimnisschutzinteresse und den damit kollidierenden Statusrechten der [X.] nicht gerecht.

Die Regelvermutung verfehlt die Beschränkung der Delegationsmöglichkeit auf eng begrenzte Ausnahmefälle. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - wesentliche Aufgaben des [X.] ausschließlich und abschließend von dem Untergremium wahrgenommen werden und ein für das [X.] besonders bedeutsames Sachgebiet betroffen ist, stellt eine gesetzliche Regelvermutung für die weitgehende Beschränkung der Statusrechte der [X.] keinen angemessenen, möglichst schonenden Ausgleich dar. Eine solche Regelung wird weder den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht noch sichert sie die Beteiligungsrechte des [X.] in ausreichender Weise. Die Beschränkung der Statusrechte der [X.] wird dadurch zusätzlich verschärft, dass das [X.] keine effektive Möglichkeit hat, das Eingreifen der Regelvermutung im Vorfeld zu überprüfen und die zu entscheidende Angelegenheit wieder an sich zu ziehen. Damit liegen die Einhaltung der funktionalen Zuständigkeitsverteilung und die Konkretisierung der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung steuernden unbestimmten Rechtsbegriffe letztlich in der Hand des [X.]. Dessen Mitglieder können der Annahme einer besonderen Vertraulichkeit zwar mit Mehrheit widersprechen (§ 3 Abs. 3 Satz 5 [X.]). Eine wirksame Kontrolle dieser Konkretisierungsentscheidung, wie sie etwa im [X.] durch die parlamentarische Opposition erfolgen könnte, sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

cc) § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] verletzt die Antragsteller dagegen nicht in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], soweit er nicht ausdrücklich eine spiegelbildliche Zusammensetzung des [X.] anordnet. Denn diese ist auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung möglich und geboten. Der Grundsatz der [X.] verlangt, dass das Sondergremium nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Zusammensetzung des [X.] in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten Gestalt a[X.]ildet.

(1) Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] sieht lediglich eine Vertretung aller Fraktionen und eine A[X.]ildung der auf das Verhältnis von Regierung und Opposition bezogenen Mehrheitsverhältnisse ausdrücklich vor. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, die sicherstellt, dass die Zusammensetzung des [X.] im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorgenommen wird. Zwar soll sich ausweislich der Gesetzesbegründung die Zahl der Mitglieder des [X.] und ihre Verteilung auf die Fraktionen nach dem Verfahren [X.]/[X.] bestimmen (BTDrucks 17/7130, [X.]0), gegen das von [X.] wegen nichts zu erinnern ist (vgl. oben [X.] 7. a) cc). Dieses Verfahren gewährleistet eine spiegelbildliche Zusammensetzung jedoch nur dann, wenn es schematisch und ohne Modifikationen angewandt wird. § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] enthält hierzu keine Regelung, sondern lässt vielmehr offen, wie genau die Besetzung des [X.] erfolgen soll.

(2) § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur in einer Auslegung vereinbar, die dem Grundsatz der [X.] Rechnung trägt. Die Bestimmung muss so ausgelegt werden, dass auch das Sondergremium ein verkleinertes A[X.]ild des [X.] darstellt und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des [X.] in seiner politischen Gewichtung widerspiegelt (vgl. [X.] 80, 188 <222>; 84, 304 <323>; 96, 264 <282>; 112, 118 <133>). Das erfordert eine möglichst getreue A[X.]ildung der Stärke der im [X.] vertretenen Fraktionen.

(3) Zwar hat der [X.] bei der Wahl der Mitglieder des [X.] am 26. Oktober 2011 gegen diese Anforderungen verstoßen und das Verfahren [X.]/[X.] modifiziert angewendet. Während der [X.]/[X.] bei einer strikten Anwendung des [X.] vier Sitze, der [X.] hingegen nur ein Sitz zugestanden hätten, hat der [X.] mit den [X.] [X.], [X.] und [X.] Stübgen nur drei Abgeordnete der [X.]/[X.] und mit den [X.] [X.] und [X.] Link jedoch zwei Abgeordnete der [X.] zu Mitgliedern des [X.] bestimmt (vgl. [X.] Bericht, Plenarprotokoll 17/135, [X.]5976 A; BTDrucks 17/7454). Er hat der [X.] damit einen Sitz mehr zugewiesen, als sie bei regulärer Anwendung des [X.] beanspruchen könnte; zugleich hat die Fraktion von [X.]/CSU einen Sitz zu wenig erhalten. Der Grundsatz der [X.] ist daher bei der beabsichtigten Besetzung des [X.] nicht gewahrt. Zur [X.]widrigkeit von § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] und einer daraus folgenden Verletzung von Rechten der Antragsteller führt dies jedoch nicht.

2. § 5 Abs. 7 [X.] verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Bestimmung ist so auszulegen, dass die Unterrichtungsrechte des [X.] nur so lange suspendiert sind, wie die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen; nach Fortfall dieser Gründe muss die [X.]regierung den [X.] unverzüglich von sich aus über die Befassung des [X.] und die sie rechtfertigenden Gründe unterrichten.

a) Der Grundsatz, dass die Statusrechte der [X.] nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Interesse der Funktionsfähigkeit des [X.] zurückgesetzt werden dürfen, gilt auch für die Informationsrechte der [X.] und auch in zeitlicher Hinsicht. Eine umgehende nachträgliche Unterrichtung der [X.] ist auch deshalb unumgänglich, weil der [X.] andernfalls gehindert wäre, in der gebotenen Weise seine Kontrollfunktion in Bezug auf die Durchführung der gesetzlichen Delegationsregelung wahrzunehmen, Erfahrungen mit ihr zu sammeln und einen politischen Willen über ihre Beibehaltung zu bilden.

b) § 5 Abs. 7 [X.] steht einer dementsprechenden Auslegung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können die Unterrichtungsrechte nach § 5 Abs. 1 bis 6 [X.] in Fällen besonderer Vertraulichkeit gemäß § 3 Abs. 3 [X.] auf die beteiligten Mitglieder des [X.]es beschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen. Diese Bestimmung erzwingt weder noch gestattet sie es, dem [X.] die Informationen, die er zur Ausübung seiner Kontrollfunktion benötigt, über den genannten [X.]raum hinaus vorzuenthalten.

Die Auslagenerstattung richtet sich im [X.]verfahren nach § 34a Abs. 3 [X.] ([X.] 96, 66 <67>). Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere [X.] vorliegen (vgl. [X.] 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>). Dies ist hier der Fall (vgl. [X.] 82, 322 <351>).

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

2 BvE 8/11

28.02.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 27. Oktober 2011, Az: 2 BvE 8/11, Einstweilige Anordnung

Art 110 Abs 2 GG, Art 115 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG, § 65 Abs 1 BVerfGG, § 67 BVerfGG, § 1 Abs 1 S 2 Alt 5 StabMechG vom 09.10.2011, § 1 Abs 2 S 3 Alt 3 StabMechG vom 09.10.2011, § 3 Abs 1 StabMechG vom 09.10.2011, § 3 Abs 3 StabMechG vom 09.10.2011, § 5 Abs 7 StabMechG vom 09.10.2011, StabMechGÄndG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 2 BvE 8/11 (REWIS RS 2012, 8708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8708 BVerfGE 129, 284-300 REWIS RS 2012, 8708 BVerfGE 130, 318-367 REWIS RS 2012, 8708


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 8/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 8/11, 17.08.2012.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 8/11, 28.02.2012.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 8/11, 27.10.2011.


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