Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. September 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenklägerin B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin B. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt [X.]aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt [X.]bereits durch Beschluss des [X.] vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräf-tigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die [X.] einschließlich der Revisionshauptverhandlung ([X.], 552). 1 [X.] [X.] Appl
Meta
07.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 StR 321/06 (REWIS RS 2006, 1941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1941
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.