Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 StR 321/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1941

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. September 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenklägerin B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin B. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt [X.]aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt [X.]bereits durch Beschluss des [X.] vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräf-tigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die [X.] einschließlich der Revisionshauptverhandlung ([X.], 552). 1 [X.] [X.] Appl

Meta

2 StR 321/06

07.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 StR 321/06 (REWIS RS 2006, 1941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1941

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.