Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 2/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1692

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 2/08Verkündet am: 17. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja M[X.]3-[X.]layer-Import Z[X.]O § 138; [X.] §§ 9, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 a) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten. b) Schuldner des Unterlassungs- und des [X.] ist nicht nur, wer in eigener [X.]erson einen der Benutzungstatbestände des § 9 [X.] verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen [X.] oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die [X.] durch den [X.] ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des [X.] verletzt. c) Den Spediteur trifft keine generelle [X.]rüfungspflicht im Hinblick auf [X.] durch die transportierte Ware (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, [X.], 352, 354 - [X.]/[X.]ertussin II). d) Eine [X.]flicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen [X.]rü-fung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete [X.] für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen. [X.], [X.]eil vom 17. September 2009 - [X.] [X.] [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Juni 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Achilles und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 2 wird das am 29. November 2007 verkündete [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am 29. Mai 1990 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] [X.]atent 402 973 (Klagepatent), das ein digitales Übertragungssystem betrifft und dessen [X.]atentanspruch 1 wie folgt lautet: 1 - 3 - "[X.] (1) and a receiver (5), for transmitting a wide-band digital signal of a specific sample frequency FS, for example a digital audio signal, via a transmission medium (4), and for receiving said signal, [X.] (1) having an [X.] (2) for receiving the wide-band digital signal, which [X.] is coupled to an input of a signal source (3, 9, 6) which forms part of the transmitter (1) and which is constructed to generate a second digital signal and supply said signal to an output (7), which second digital signal comprises con-secutive frames, each frame comprising a plurality of information packets ([X.]), [X.], N being larger than 1, [X.] (5) comprising a decoder having an in-put (10) for receiving the second digital signal, which decoder has an output coupled to an [X.] (8) to supply the wide-band digital signal, [X.] in that if [X.] in the formula is an [X.], [X.], and nS is the number of samples of the wideband digital signal whose corresponding in-formation, [X.], is included in one frame of the second digital signal, [X.] (I[X.]) in one frame is [X.], and in that, if [X.] is not an [X.], [X.] (I[X.]) in a number of the frames is [X.]', [X.]' being the next lower [X.] following [X.], and [X.] (I[X.]) in the other frames is equal to [X.]'+1 so [X.]/ns and that a frame should comprise at least a first frame por-tion ([X.]) including synchronising information." Die Klägerin nimmt die [X.] wegen Verletzung des Klagepatents auf Einwilligung in die Vernichtung von 107 M[X.]3- und M[X.]3/4-Abspielgeräten (im Folgenden: M[X.]3-[X.]layern) in Anspruch, hinsichtlich deren durch das [X.] im November 2005 die Aussetzung der Überlassung angeordnet wurde. 2 - 4 - Anmelder und deklarierter Empfänger der von einem in [X.] ansäs-sigen Unternehmen versandten Waren war der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 ist ein [X.] Tochterunternehmen der [X.] mit Hauptsitz in [X.]( – ) und als [X.] tätig. Die zu- rückgehaltene Sendung war Teil einer Sammelladung, die von [X.] zur Beförderung übernommen worden war. In der zollamtlichen Anordnung findet sich in der Rubrik "Besitzer der Waren" der Eintrag "[X.], –, [X.]". 3 Der Beklagte zu 1 hat den [X.] anerkannt. 4 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zu 2 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der (im Folgenden nur als Beklagte bezeichneten) [X.] zu 2, mit der diese ihren Klageabwei-sungsantrag weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Einwilligung in die Vernichtung der von der Zollbehörde zurückge-haltenen (im Folgenden: beschlagnahmten) M[X.]3-[X.]layer nach § 140a Abs. 1 [X.] bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 7 - 5 - Die beschlagnahmten Geräte verwirklichten die in [X.]atentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Zwar habe die Klä-gerin kein konkretes Gerät analysiert und mit den anspruchsgemäßen Merkma-len verglichen. Sie habe aber eine wortsinngemäße Verwirklichung schlüssig dargetan, indem sie die Lehre des [X.]atentanspruchs 1 mit dem internationalen [X.]/IEC-Standard M[X.][X.]-Audio, [X.], verglichen und vorgetragen habe, M[X.]3-[X.]layer müssten, um wie die angegriffenen Geräte M[X.]3-Dateien zu deko-dieren und ihren Inhalt wiederzugeben, diesem Standard entsprechen. Die [X.] könne diesen Vortrag nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Spätes-tens nach der unter Hinweis auf das Klagepatent erfolgten Abmahnung habe die Beklagte Veranlassung gehabt, dem Vorwurf der Rechtsverletzung durch Erkundigung und Einholung von Weisungen bei ihrem Auftraggeber nachzuge-hen. Sollte ein entsprechender Versuch erfolglos geblieben sein, wäre es der [X.] zumutbar gewesen, die M[X.]3-[X.]layer mit sachkundiger Hilfe zu unter-suchen. 8 Die Beklagte sei als Störer und damit als [X.]atentverletzer passivlegiti-miert. Nach § 140a Abs. 1 Satz 1 [X.] richte sich der Anspruch auf Vernich-tung oder Zustimmung zur Vernichtung gegen jeden, der einem Anspruch we-gen [X.]atentverletzung ausgesetzt sei. Dazu genüge ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 [X.]. Zwar könne die Beklagte zu 2 nicht wegen [X.] Besitzes im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 [X.] in Anspruch genommen werden, da die Begründung der Verfügungsgewalt eines Spediteurs oder Frachtführers im Transportgeschäft und des Lagerhalters im Lagergeschäft [X.] nicht für eine [X.]atentbenutzung durch Besitzen ausreiche. Verletzer im [X.] des § 139 [X.] sei aber auch, wer in Bezug auf ein [X.]atent einen rechtswid-rigen Störungszustand herbeiführe und unterhalte und deshalb zur [X.] verpflichtet sei, wobei die Beseitigung in § 140a [X.] in der besonderen Form des [X.] geregelt sei. Dies könne bei 9 - 6 - einem Spediteur oder Frachtführer der Fall sein, wenn er ein Schutzrecht [X.]de Waren befördere oder in Verwahrung nehme. Zwar treffe ihn keine generelle [X.]rüfungspflicht. Anders sei es jedoch, wenn der Betreffende auf eine konkrete Schutzrechtsverletzung hingewiesen werde und hierdurch die Mög-lichkeit der Kenntnisnahme erhalte. Der Spediteur müsse dann zwar nicht, wie das [X.] angenommen habe, gegebenenfalls fachkundigen Rat einho-len. Ausreichend, aber auch geboten sei es vielmehr, Erkundigungen beim [X.] und seine Weisung mit dem Hinweis einzuholen, dass der Vernich-tung zugestimmt werde, wenn der Auftraggeber oder der Adressat nicht fristge-recht Widerspruch gegen die [X.]agnahme einlegten. Wolle der Spediteur trotz ausbleibender Unterrichtung der Vernichtung nicht zustimmen, sei ihm ei-ne erweiterte [X.]rüfungspflicht abzuverlangen. Eine solche [X.]flicht habe die [X.] verletzt; indem sie einer Vernichtung der beschlagnahmten Geräte nicht zugestimmt habe, sei sie zur Störerin geworden. Die Beklagte sei Besitzerin im Sinne des § 140a [X.], denn sie habe zumindest mittelbaren Besitz an den M[X.]3-[X.]layern. Die Geräte seien nach ihrer Ankunft auf dem [X.] von der [X.], die nicht bloße Besitzdienerin der [X.] sei, in Verwahrung und damit in unmittelbaren Besitz genommen worden. Durch die Zollbeschlagnahme sei der [X.] ein von der Behörde ver[X.]r mittelbarer Besitz zugewachsen, der für den [X.] ausreiche. 10 I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen [X.]unkten stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat weder zur tatsächlichen Beschaffenheit der angegriffenen Geräte noch zum sachlichen Inhalt des M[X.][X.]-Audio-Standards ausdrückliche Feststellungen getroffen. Ob seine Bezugnahme auf das [X.] - 7 - vorbringen im Sinne derartiger Feststellungen verstanden werden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. [X.] kann auch, ob seine Entscheidung insofern eine zureichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung der Annahme böte, aus der Benutzung des Standards ergebe sich zugleich ei-ne Benutzung des Klagepatents. Denn die Verurteilung der [X.] kann aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. 2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht es nicht als unerheblich ansehen durfte, dass die Beklagte die Übereinstimmung der ange-griffenen Erzeugnisse mit dem M[X.][X.]-Audio-Standard mit Nichtwissen bestrit-ten hat. 13 Zwar betrifft dies die Tatfrage der Gestaltung der angegriffenen Ausfüh-rung, die anders als die Subsumtion unter den [X.]atentanspruch der Geständnis-fiktion des § 138 Abs. 3 Z[X.]O zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an den Vortrag der [X.] überspannt; deren Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 Z[X.]O prozessual zulässig und damit beachtlich. 14 a) Grundsätzlich hat im Verletzungsprozess der Kläger alle [X.] Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in denen die Benutzung des geschützten Gegenstands besteht. Der Beklagte muss ihm diese Darlegung grundsätzlich nicht erleichtern (Benkard/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 139 [X.]. 116). Anderes gilt nur, wenn und soweit den [X.] gemäß § 138 Abs. 2 Z[X.]O eine sekundäre Darlegungslast trifft. Darüber hinaus darf der Beklagte sich im Rahmen des § 138 Abs. 4 Z[X.]O auf ein bloßes Bestreiten der die Schutzrechtsverletzung begründenden Tatsachen mit Nichtwissen beschränken. 15 - 8 - b) Die Beklagte war nicht aufgrund einer sekundären Darlegungslast verpflichtet, im einzelnen dazu vorzutragen, ob die angegriffenen M[X.]3-[X.]layer deshalb dazu in der Lage sind, M[X.]3-Dateien zu decodieren, weil sie nach dem M[X.][X.]-Audio-Standard arbeiten, der nach der rechtlichen Würdigung des [X.]s zugleich eine Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre bedeutet. 16 Eine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich ergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und [X.] belasteten [X.]artei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Er-schwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner so-wohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint ([X.], [X.]. v. 30.9.2003 - [X.], GRUR 2004, 268, 269 - Blasenfreie Gummibahn II). Für diese Voraussetzungen ergibt sich aus dem Berufungsurteil nichts. 17 Zum einen befindet sich die Klägerin nicht in Darlegungs- oder Beweis-not: Gemäß Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.7.2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte [X.], i.V. mit § 809 [X.] (jetzt § 142b Abs. 8 i.V. mit § 142a Abs. 2 Satz 3 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 142b [X.]. 20) kann die Klägerin erwirken, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, das Erzeugnis zu besichtigen. Zum anderen hat die Beklagte als Spediteurin keine eigenen Kenntnisse über die Beschaffenheit der angegriffenen Erzeugnisse, sondern müsste sich diese ihrerseits erst beschaffen. 18 c) Die von der [X.] bestrittene Übereinstimmung der Erzeugnisse mit dem Standard ist auch nicht Gegenstand eigener Handlungen oder [X.] im Sinne des § 138 Abs. 4 Z[X.]O. 19 - 9 - Ihre Tätigkeit als Spediteurin ver[X.] der [X.] keine näheren Kenntnisse über die technische Beschaffenheit der von ihr beförderten [X.]. Die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Kenntnisse konnte sie sich allenfalls beschaffen. Eine solche prozessuale Informationsbeschaffungs-pflicht einer [X.]artei wird für Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Ver-antwortungsbereich angenommen, d.h. eine [X.]artei ist prozessual verpflichtet, notwendige Informationen in ihrem Unternehmen und von [X.]ersonen einzuho-len, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind ([X.], [X.]. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, [X.], 190, 191 - DIE [X.]ROFIS). Eine [X.] prozessuale Informationsbeschaffungspflicht bestand für die [X.] nicht. Weder der Versender noch der Empfänger noch [X.] als [X.] geber waren unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der [X.] tätig. Mit dem Versender oder dem Empfänger der Waren war die Beklagte auch we-der organisatorisch noch vertraglich in einer Weise verbunden, die es der [X.]n ermöglicht hätte, von diesen näheren Aufschluss über die technische Beschaffenheit des Transportguts zu verlangen. Eine solche Verbindung [X.] zwar zu [X.]. Es liegt jedoch fern, dass [X.] in der Lage ge- wesen wäre, gegenüber der [X.] nähere Angaben über die [X.] M[X.]3-[X.]layer zu machen. Für eine prozessuale Obliegenheit der [X.] zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderli-chen Informationen fehlt es hiernach an einer hinreichenden Grundlage. 20 II[X.] Der Senat kann nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden. Trifft das Klagevorbringen zu, dass die Abspielgeräte die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen, ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, zur Einwilligung in die Vernichtung verpflichtet. 21 - 10 - Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann vom Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des [X.] befindlichen patentgemäßen [X.] in Anspruch genommen werden, wer die geschützte Erfindung [X.] §§ 9 bis 13 [X.] benutzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei Verletzer im Sinne dieser Bestimmung und befinde sich im Besitz pa-tentgemäßer Erzeugnisse, erweist sich auf der Grundlage des insoweit der re-visionsrechtlichen [X.]rüfung zugrunde zu legenden Sachverhalts als rechtsfehler-frei. 22 1. Schuldner des [X.] - wie des [X.] nach § 139 Abs. 1 [X.] - ist der auch in § 139 [X.] so bezeichnete (vgl. Abs. 2 Sätze 2 und 3) Verletzer. Zu dem mit diesem Begriff umschriebe-nen, passivlegitimierten [X.]ersonenkreis gehört auch der Spediteur oder Fracht-führer, der objektiv patentverletzende Ware befördert und weiß oder sich nach den Umständen in zumutbarer Weise die Kenntnis verschaffen kann, dass es sich um Ware handelt, die ohne Zustimmung des [X.] nicht herge-stellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen werden darf. 23 a) Verletzer ist zunächst, wer die patentierte Erfindung in eigener [X.]er-son im Sinne des § 9 [X.] unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im [X.] des § 830 Abs. 2 [X.] eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des § 9 [X.] ermöglicht oder fördert ([X.] 159, 221, 230 f. - Drehzahlermittlung). [X.] Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, in der [X.]erson der [X.] nicht erfüllt. 24 aa) Die Beklagte hat insbesondere keine erfindungsgemäßen Erzeugnis-se zu dem Zweck in Besitz gehabt, diese in den Verkehr zu bringen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Zwar hat sie nach den Feststellungen des [X.] - 11 - sitz an den M[X.]3-[X.]layern erlangt. Das Besitzen eines Erzeugnisses ist jedoch nur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn es zu dem Zweck erfolgt, das Erzeugnis in der [X.] anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Einen solchen Zweck verfolgte die Beklagte, die lediglich mit der Beförderung der Geräte befasst war, selbst nicht. Das bloße Verwahren oder Befördern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, Frachtführer oder Spediteur erfolgt regelmäßig nicht zu den genannten [X.] Zwecken (Benkard/Scharen, [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 48; Kraßer, [X.]atentrecht, 6. Aufl., § 33 II f). Allerdings wird von der markenrechtlichen Litera-tur überwiegend die Auffassung vertreten, bei Verwahrung oder Transport für einen [X.] sei dessen Zweckrichtung maßgeblich, ohne dass es auf die Kenntnis des unmittelbaren Besitzers von dieser Verwendungsabsicht [X.]; danach würden auch Lagerhalter, Spediteure oder Frachtführer qualifizier-ten Besitz im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausüben ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 [X.]. 194; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 [X.]. 95; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 [X.]. 475; ebenso [X.] WR[X.] 2005, 1294, 1296; a.[X.], Markenrecht, 2. Aufl., § 14 [X.]. 215). Dem kann jedoch jedenfalls für das [X.]atentrecht nicht beigetreten werden. Denn würde für die Beurteilung der Benutzungshandlung eines unmit-telbaren Besitzers die Verwendungsabsicht eines mittelbaren Besitzers für maßgeblich erachtet, würden ohne ausreichende Rechtfertigung die der [X.] nach § 9 [X.] gezogenen Grenzen unterlaufen. [X.]) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch nicht in Betracht gezogen, dass die Beklagte es unternommen haben könnte, eine unmittelbare Benutzung der patentierten Erfindung durch Dritte im Sinne des § 9 [X.] als Gehilfin zu ermöglichen oder zu fördern. 26 - 12 - Sofern die Beklagte vor der Aussetzung der Überlassung eine tatsächli-che Sachherrschaft über die M[X.]3-[X.]layer begründet haben sollte, hätte sie die Einfuhr eines patentverletzenden Erzeugnisses zum Zwecke des Inverkehrbrin-gen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 [X.]) zwar objektiv gefördert. Da jedoch nicht festgestellt ist, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den M[X.]3-[X.]layern um patentverletzende Erzeugnisse handelte, fehlte ihr der für eine Gehilfenstel-lung notwendige Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. 27 Nach der Aussetzung der Überlassung musste die Beklagte es zwar für möglich halten, dass es sich bei den M[X.]3-[X.]layern um patentverletzende Geräte handelte, da die Aussetzung der Überlassung gerade aufgrund des Verdachts einer [X.]atentverletzung erfolgte (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003). Daraus ergab sich aber noch nicht der für eine Gehilfenstellung zumindest not-wendige bedingte Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. Dass die Beklagte allein aufgrund der Mitteilung, die beschlagnahmten Erzeugnisse stünden in [X.], ein [X.]atent zu verletzen, eine solche [X.]atentverletzung nunmehr billigend in Kauf nahm, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die [X.] rügt nicht, dass es hierbei entsprechendes Klagevorbringen übergangen [X.]. 28 b) Schuldner des Unterlassungs- und des [X.] ist jedoch nicht nur, wer in eigener [X.]erson einen der Benutzungstatbestände des § 9 [X.] verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstat[X.]s durch einen [X.] ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuld-ner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den [X.] ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das [X.] Recht des [X.] verletzt. Die im Ausgangspunkt unterschiedlichen Erwägungen, mit denen die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen 29 - 13 - Senate des [X.] die Verantwortlichkeit nicht vorsätzlich han-delnder Beteiligter an einer Schutzrechtsverletzung eingegrenzt haben, [X.] insoweit zu übereinstimmenden Ergebnissen. - 14 - aa) Für das Markenrecht unterscheidet der [X.] Zivilsenat des Bundesge-richtshofs wie folgt: Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Mar-kenrechtsverletzung im Sinne des § 14 [X.] komme nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne Täter oder [X.] zu sein, könne nur als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in ent-sprechender Anwendung des § 1004 [X.] in Anspruch genommen werden. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung als Stö-rer die Verletzung von [X.]rüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen sei ([X.] 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; [X.] 158, 236, 251 - [X.]; [X.], [X.]. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, [X.], 702, 706 - [X.]II; vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.], aaO, § 14 [X.]. 202 ff.; [X.]/[X.], aaO, Vor §§ 14-19 [X.]. 29 ff.; [X.] in: [X.]/Klippel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 [X.] [X.]. 56; v. Schultz/Schweyer, aaO, § 14 [X.] [X.]. 255). Ebenso entscheidet der [X.] Zivilsenat für das Urheber- und Geschmacksmusterrecht ([X.]. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, [X.], 418 - Möbelklassiker). [X.] werden teilweise auch für das [X.]atentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern einerseits und der Störerhaftung analog § 1004 [X.] andererseits unterschie-den (Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 139 [X.]. 27; [X.], Festschrift für [X.], S. 449, 458 ff.; [X.]/[X.], aaO, § 139 [X.]. 21 und § 140a [X.]. 11; [X.]/[X.], Die Durchsetzung von [X.]atenten in der [X.]raxis, 3. Aufl., [X.]. 350 ff.). 30 [X.]) Im [X.]recht ist der [X.] auf das [X.] in den letzten Jahren nicht mehr zurückgekommen und hat eine 31 - 15 - täterschaftliche Haftung gemäß § 3 UWG für mittelbare Beeinträchtigungen des [X.] bei Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten aner-kannt; letztere seien entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen zu prüfen ([X.], [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, [X.], 890 [X.]. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; dazu eingehend [X.]/[X.], WR[X.] 2008, 533 ff.). Der Kartellsenat des [X.] hat die Inanspruchnahme eines Bundeslandes wegen Verletzung der Buchpreisbin-dung mit dessen Verantwortung als Störer begründet, sich zur Begründung der Einstandspflicht jedoch auf die deliktischen Teilnahmeregeln (§ 830 Abs. 2 [X.]) gestützt ([X.], [X.]. v. 24.6.2003 - [X.], [X.], 807, 808 - Buchpreisbindung). [X.]) Die Heranziehung des [X.] der Störerhaftung ist von eini-gen Autoren kritisiert und es demgegenüber für vorzugswürdig gehalten [X.], das im [X.]recht entwickelte [X.] für mittelbar verur-sachte Rechtsverletzungen auch auf das Recht des geistigen Eigentums zu übertragen (vgl. nur [X.], WR[X.] 2007, 1281 ff.; [X.], WR[X.] 2009, 378 ff.; [X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, [X.]R, 26. Aufl., § 8 UWG [X.]. 2.11 ff.; [X.], [X.], 1, 6 f.; jeweils m.w.[X.]). 32 Im Ergebnis damit übereinstimmend werden von manchen auch im [X.]a-tentrecht als Verletzer nur Täter oder Teilnehmer einer [X.]atentverletzung in [X.] gezogen. Bei Verletzung einer [X.]rüfungspflicht soll auch Verletzer sein, wer lediglich eine weitere Ursache für die Schutzrechtsverletzung gesetzt hat; jedoch wird hierfür auf den Begriff des Störers im Sinne des § 1004 [X.] aus-drücklich nicht zurückgegriffen (Benkard/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 139 [X.]. 19). Dies ist indessen - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit einer en-geren oder anderen Definition des Kreises der [X.]assivlegitimierten verbunden: 33 - 16 - Nach der Rechtsprechung des [X.] [X.] setzt die Verantwortlichkeit für eine [X.]atentverletzung nicht voraus, dass der in Anspruch genommene in seiner [X.]erson eine der in § 9 Satz 2 [X.] bezeichne-ten Handlungen vornimmt ([X.] 107, 46, 53 - [X.]). Schuldner der Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzenden Gegenstände kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm ermöglichte Rechtsverletzung durch einen [X.] nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten wäre ([X.] 142, 7, 12 f. - Räumschild). Für den Tatbestand des § 139 [X.] ist - und Gleiches muss insoweit für § 140a [X.] gelten - die Unter-scheidung zwischen eigener und ermöglichter fremder Benutzung für unerheb-lich erachtet worden ([X.] 159, 221, 230 f. - Drehzahlermittlung). Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als [X.] im Sinne des § 840 Abs. 1 [X.] - bereits für eine fahrlässige [X.]atentverletzung einzustehen hat, hat der X. Zivilsenat für die täterschaftliche Schadensersatzverpflichtung grundsätz-lich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße genügen lassen ([X.] 171, 13 [X.]. 17 - [X.]; [X.]. v. 26.2.2002 - [X.], [X.], 599 - Funkuhr I). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die [X.] bei einem [X.] keine Tatherrschaft voraussetzt, der für die [X.]e geltende einheitliche Täterbegriff eine Unterscheidung zwischen Täter und Gehilfen vielmehr entbehrlich macht ([X.]/[X.] in: [X.]/Mestmäcker, [X.], 4. Aufl., Vor § 81 [X.]. 69; eingehend Cra-mer/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 27. Aufl. Vor §§ 25 ff. [X.]. 112 f.). 34 In der Sache ähnlich hat der [X.] Zivilsenat kürzlich in einem [X.]eil vom 11. März 2009 ([X.], [X.], 597 - Halzband, für [X.] vorgese-hen) als Täter einer Markenverletzung denjenigen angesehen, der als Inhaber eines Mitgliedskontos bei der Internetplattform [X.] eine Schutzrechtsverlet-35 - 17 - zung dadurch ermöglicht hat, dass er seine persönlichen Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hat. Der [X.] Zivilsenat hat hierin einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der [X.] und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des [X.]rechts selbständigen Zurechnungsgrund gefunden (aaO [X.]. 16). [X.]) Diese im Einzelnen unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen stim-men im Ergebnis darin überein, dass unvorsätzliches Handeln die [X.] für die unterstützte, von einem [X.] begangene Schutzrechtsverletzung nicht ausschließt, andererseits der Mitverursachungsbeitrag allein zur Begrün-dung der Verantwortlichkeit nicht ausreicht, die Zurechnung der fremden Schutzrechtsverletzung vielmehr einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines [X.] erkennbar gewesen wäre. 36 Denn ohne einen solchen Zurechnungsgrund würde die Einstandspflicht für die Verwirklichung des Tatbestands der Schutzrechtsverletzung uferlos und träfe denjenigen, der dem [X.]atentverletzer Gewerberäume überlassen hat ebenso wie den Energieversorger, der ihm den für seinen Betrieb notwendigen elektrischen Strom zur Verfügung gestellt und damit die patentverletzende [X.]ro-duktion ermöglicht hat. Andererseits hat derjenige, der unter Verletzung einer Rechtspflicht den tatbestandlichen Erfolg mitverursacht, für diesen ebenso ein-zustehen, wie wenn er vorsätzlich zu ihm beitrüge. Nichts anderes hat der X. Zivilsenat mit der etwas verkürzten Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung ein-37 - 18 - schließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße zur Begrün-dung der (Schadensersatz-)Verpflichtung des Fahrlässigkeitstäters genüge. Da die Verletzung einer solchen Rechtspflicht den Handelnden nicht nur zum Verletzer im Sinne der §§ 139 Abs. 1, 140a [X.] macht, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] auch den Vorwurf fahrlässigen Handelns im Sinne des § 139 Abs. 2 [X.] zu begründen geeignet ist, ist es - jedenfalls grundsätzlich - bei Delikten, die wie die [X.]atentverletzung auch fahr-lässig begangen werden können, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer wie in § 1004 Abs. 1 [X.] als Störer oder als Täter bezeichnet wird. Dies steht damit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des § 139 [X.] für den Unterlas-sungsanspruch aus § 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 Satz 1 [X.] hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens, nicht unterschieden wird. In diesem [X.]unkt stimmt die Rechtsprechung des [X.] allerdings nicht mit derjenigen des [X.] Zivilsenats überein, nach der der als Störer qualifizierte Beteiligte gerade nicht zum Schadensersatz verpflichtet sein soll ([X.], [X.]. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, [X.], 618, 619 - [X.] Dekor I, m.w.[X.]). Im Streitfall, in dem nur der verschuldensunabhängige [X.] in Rede steht, bedürfen die Voraussetzungen der Verpflichtung zum Schadensersatz für die fahrlässige Mitverursachung einer Schutzrechtsverletzung indessen keiner [X.] Erörterung. 38 c) Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenom-men, dass die Beklagte pflichtwidrig die patentverletzende Handlung eines [X.], nämlich des [X.] zu 1, unterstützt hat, der sich zum Zwecke des un-erlaubten Inverkehrbringens im - durch die Beklagte und die Zollbehörden ge-[X.]n - Besitz der patentverletzenden Erzeugnisse befunden hat. 39 - 19 - aa) Eine [X.]flichtverletzung lag allerdings nicht darin, dass die Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die von [X.] versandten M[X.]3- [X.]layer für den [X.] zu 1 als bestimmungsgemäßen Empfänger in [X.] genommen hat, ohne zuvor geprüft zu haben, ob es sich bei den Geräten um patentverletzende Erzeugnisse handelte. 40 Zwar kann die Tätigkeit des Spediteurs oder Frachtführers das Risiko von [X.]atentverletzungen erhöhen. Eine generelle [X.]rüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware trifft ihn aber anerkann-termaßen nicht ([X.], [X.]. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, [X.], 352, 354 - [X.]/[X.]ertussin II). Der Spediteur oder Frachtführer ist regelmäßig selbst nicht in der Lage, das ihm anvertraute Transportgut auf Schutzrechtsverletzun-gen zu überprüfen. Die [X.]ostulierung einer entsprechenden Rechtspflicht würde seine Tätigkeit nicht nur erheblich verteuern und komplizieren, sie wäre auch nicht zu rechtfertigen, da sie zum Schutz des immateriellen Rechtsguts nicht erforderlich ist. Dieser Schutz wird vielmehr grundsätzlich dadurch gewährleis-tet, dass jeder, der den geschützten Gegenstand herstellt, anbietet, in den [X.] bringt oder gebraucht oder ihn zu diesen Zwecken einführt oder besitzt, auf die Wahrung des Ausschließlichkeitsrechts des [X.] Bedacht zu nehmen hat (vgl. [X.] 75, 96, 106 f.; [X.], aaO, § 8 UWG [X.]. 2.15). 41 [X.]) Die Beklagte hat jedoch dadurch pflichtwidrig gehandelt, dass sie den objektiv patentverletzenden Besitz des [X.] zu 1 weiterhin gefördert hat, nachdem sie von der Klägerin oder der Zollbehörde darauf aufmerksam gemacht worden war, dass es sich bei der Ware um patentverletzende [X.] handele oder jedenfalls handeln könne. 42 (1) Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs richtet sich im Einzelfall nach der [X.] - 20 - wägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen; es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genomme-nen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist ([X.] 107, 46, 63 - [X.]; [X.], [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, [X.], 890, 894 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]). Dabei besteht eine Wech-selwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten und der Zumutbar-keit von [X.]rüfungs- und Handlungspflichten, die von [X.] zu beachten sind: Je schutzwürdiger der Verletzte, desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann dem [X.] zugemutet werden. Je geringer andererseits das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem [X.] erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern. (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine [X.]flicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen [X.]rüfung der Ware mit der möglichen Folge einer Eingreifpflicht entstehe für den Spediteur, wenn er von der Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlange (s. auch [X.], [X.], 483, 488). Dies erweist sich jedenfalls für den Streitfall als zutref-fend. 44 Der Spediteur darf sich nur so lange ohne weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empfänger die absoluten Rechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er - der Spediteur - folglich an der unerlaubten Handlung eines [X.] mitwirkt. Ergeben sich solche [X.], muss der Spediteur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des [X.] ebenso wenig fortsetzen, wie 45 - 21 - er sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf. Kann hinge-gen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausgeräumt werden oder ist mit den ihm möglichen und zumutbaren Mitteln eine Klärung der Rechtslage nicht erreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist der Spediteur nicht gehindert, seinen Auftrag auszuführen, auch wenn dies ob-jektiv die Förderung einer [X.]atentverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall fällt ihm nicht der Vorwurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu [X.]. Die Annahme der Revision, eine [X.]rüfpflicht setze die positive Kenntnis der Schutzrechtsverletzung voraus, geht danach fehl. Weiß der Spediteur um die Schutzrechtsverletzung, bedarf es keiner [X.]rüfung mehr. Die [X.]rüfungspflicht ist eine Sekundärpflicht, die gerade dann eingreift, wenn die Schutzrechtsver-letzung möglich, aber nicht sicher ist. Der Spediteur hat dann das ihm [X.] zu unternehmen, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob er die ihm aufgetra-gene Dienstleistung fortführen darf oder ob er dies zu unterlassen hat, weil er damit die Verletzung absoluter Rechte Dritter fördern oder ermöglichen würde. 46 Dabei dürfen an die [X.]rüfung des Spediteurs allerdings keine überhöhten, seine geschäftliche Betätigung unzumutbar erschwerenden Anforderungen ge-stellt werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall obliegt dem [X.] und ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sämtliche rechtlich erheblichen Gesichtspunkte in die Abwägung der beiderseitigen Inte-ressen einbezogen worden sind. 47 Hieran gemessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das [X.] es für zumutbar gehalten hat, dass die Beklagte ihren Auftragge-ber über den Verdacht der [X.]atentverletzung unterrichtete und von diesem hier-zu nähere Informationen und Weisungen einholte. Blieben diese Informationen 48 - 22 - aus, wie die Beklagte vorgetragen hat, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass es die Beklagte bei dem fruchtlo-sen Versuch, eine [X.]atentverletzung auf diesem Wege auszuschließen, nicht belassen durfte, sondern sich auf anderem Wege um Klärung der Sach- und Rechtslage bemühen musste. Trifft die im vorliegenden Zusammenhang revisi-onsrechtlich zugrunde zu legende Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die dem einschlägigen Standard entsprechende Ausgestaltung der Abspielgeräte auf die Verletzung des Klagepatents schließen lässt, hätte sich auch die [X.], gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe, diese Kenntnis verschaffen [X.]. (3) Die Beklagte hat den patentverletzenden Besitz des [X.] zu 1 ungeachtet dessen weiter gefördert, dass sie nach Mitteilung des Verdachts der [X.]atentverletzung den Besitz des [X.] zu 1 nicht durch aktives Handeln unterstützt hat. Denn es genügt, dass sie diesen patentverletzenden Besitz, den sie mit der Ingewahrsamnahme der Ware begründet hatte, und damit einen [X.], dem das [X.]atentgesetz mit dem [X.] des [X.]a-tentinhabers nach § 140a [X.] begegnet, weiterhin aufrechterhielt. Dieser [X.] konnte nur durch die Vernichtung der patentverletzenden [X.] beendet werden, da der [X.]atentinhaber eine andere Form der Besei-tigung nicht ohne Weiteres hinnehmen muss, sich insbesondere nicht damit begnügen muss, dass der Verletzer die Absicht aufgibt, die patentverletzenden Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen. 49 (4) Der revisionsrechtlichen Nachprüfung hält es schließlich auch stand, dass das Berufungsgericht die Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme des [X.]n zu 1 verwiesen hat. Zwar kann eine nähere [X.]rüfung der beschlagnahm-ten Ware (und deren nachfolgende Vernichtung) dem Spediteur dann nicht [X.] sein, wenn der unmittelbare Verletzer von dem Berechtigten bereits in 50 - 23 - Anspruch genommen worden ist oder ohne größere Schwierigkeiten in [X.] genommen werden kann und ein solches Vorgehen geeignet und aus-reichend erscheint, den Störungszustand zu beseitigen und drohende weitere Verletzungshandlungen zu verhindern. Diese Voraussetzungen lagen im [X.] aber nicht vor. Der Klägerin war zwar mit dem [X.] zu 1 der Anmelder im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1383/2003 und zugleich Emp-fänger der patentverletzenden Erzeugnisse bekannt. Dieser hat jedoch nach den Feststellungen des [X.]s den Verletzungsvorwurf weder bestätigt noch ausgeräumt, sondern der Klägerin mit Anwaltsschreiben mitgeteilt, er [X.] keine Einwände gegen die Vernichtung der beschlagnahmten M[X.]3-[X.]layer, weil er mit der Sendung nichts zu tun habe, nicht Eigentümer sei und auch [X.] sonstigen Rechte an diesen Gegenständen habe. Damit konnte die Klägerin einerseits, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, die Vernichtung der beschlagnahmten Ware nicht erreichen, andererseits bestätigte die Leugnung der Verantwortlichkeit des Empfängers der Ware eher den Verdacht der [X.]a-tentverletzung, als dass es ihn auszuräumen geeignet gewesen wäre. Die [X.] konnte hierdurch von ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht entlastet werden. 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte ihrerseits im Besitz der patentverletzenden Erzeugnisse [X.] hat und daher auch diese Voraussetzung für ihre [X.]assivlegitimation er-füllt ist. 51 Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte vor der [X.]agnahme zunächst die unmittelbare Verfügungsgewalt über die M[X.]3-[X.]layer erlangte oder ob die Ware direkt von der [X.] in die unmittelbare Verfü-gungsgewalt der Zollbehörden gelangt ist. Für die Begründung eines [X.] ist nicht erforderlich, dass der mittelbare Besitzer zuvor [X.] - 24 - mittelbaren Besitz innehatte ([X.], [X.]. v. 12.5.1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1239, 1240; [X.]alandt/[X.], [X.], 68. Aufl., § 868 [X.]. 6). Maßgeblich ist, ob ein [X.] begründet wird. - 25 - Dies war hier nach den [X.] Feststellungen des [X.]. Im Rahmen der Überführung von Waren in ein Zollverfahren hat der Anmelder gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des [X.] (im Folgenden: Zollkodex) grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung der bis dahin gemäß Art. 50 Zollkodex vorübergehend verwahrten Waren, sofern für diese keine Verbote oder Beschränkungen gelten. Dieses Verhältnis zwischen der Zollbehörde und dem Anmelder der Waren im Sinne des Art. 4 Nr. 18 Zoll-kodex ist geprägt durch die Anerkennung eines zeitlich begrenzten und inhalt-lich konkretisierten Besitzrechts der Zollbehörde gegenüber dem Anmelder und stellt damit ein öffentlich-rechtlich begründetes [X.] dar. Anmelder im Sinne dieser Vorschriften war der Beklagte zu 1, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen von diesem den Auftrag zur zollamtlichen Be-handlung der Sendung eingeholt hatte. Da die Beklagte aber die Anmeldung für den [X.] zu 1 vorgenommen hatte und die Waren nach der Überlassung durch die Zollbehörde (wieder) in Empfang nehmen und an den [X.] zu 1 ausliefern sollte, ergab sich ein weiteres [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] zu 1, so das ein mehrstufiges Besitzmittlungs-verhältnis bestand, bei dem die Zollbehörde der [X.], diese aber dem [X.]n zu 1 den Besitz [X.]. 53 Die vom Hauptzollamt angeordnete Aussetzung der Überlassung ändert am Bestehen dieses [X.]ses nichts. Hierdurch wird ledig-lich der Zeitpunkt der Überlassung nach Art. 73 Abs. 1 Zollkodex hinausge-schoben, bis entweder die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 erfüllt sind oder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgestellt wird, dass die Ware kein Schutzrecht verletzt. Aufgrund dessen ist die Rüge der Revision (s. auch [X.] WR[X.] 2005, 1294, 1296) [X.] - 26 - det, mit der Anordnung der Aussetzung der Überlassung durch das [X.] sei der Besitz der [X.] entfallen. IV. Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht die Überzeugung, dass die angegriffenen Geräte nach dem M[X.][X.]-Audio-Standard arbeiten, gegebenenfalls auch allein aufgrund des Klagevorbringens gewinnen kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Decodierung von M[X.][X.]-Dateien auch in einer Weise erfolgen könnte, die nicht den Schluss auf eine Benutzung des Klagepatents erlaubt. 55 Meier-Beck [X.] Mühlens

Achilles [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2006 - 4a [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - [X.] -

Meta

Xa ZR 2/08

17.09.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 2/08 (REWIS RS 2009, 1692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1692

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