Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZR 293/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2724

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] Verkündet am: 6. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die [X.] nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte [X.]sbegründung gedeckt ist. [X.], Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 25. November 2002 aufgehoben, soweit das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 17. April 2002 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für die [X.] vom 9. Juli bis 31. August 2002 dahin abgeändert worden ist, daß der Antragsgegner weniger als monatlich 300 • zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Das vorgenannte Urteil des [X.] wird zur Klarstel-lung bezüglich des nachehelichen Unterhalts insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Antragstellerin und die Anschlußberufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - [X.] vom 17. April 2002 in Ziffer 2 (nach-ehelicher Ehegattenunterhalt) teilweise abgeändert. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin monatlich im voraus bis zum 5. eines jeden Monats folgenden Ehegattenun-terhalt zu zahlen: Vom 9. Juli bis 31. August 2002 monatlich 300 •, vom 1. September bis 31. Dezember 2002 monatlich 358 • - 3 - ab 1. Januar 2003 monatlich 571,29 •, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf die bis zum 4. November 2002 aufgelaufenen Rückstände. Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wird abgewiesen. Im übrigen werden Berufung und Anschlußberufung zurückgewie-sen. Hinsichtlich der Kosten [X.] und I[X.] Instanz verbleibt es bei dem [X.] des Berufungsurteils. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten über den der Antragstellerin zustehenden nachehe-lichen Unterhalt. Die Ehegatten haben am 30. Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder, [X.], geboren am 13. November 1989, und [X.], geboren am 18. August 1997, hervorgegangen sind. Die Antragstellerin ist Hausfrau und betreut nach der Trennung der Parteien die gemeinsamen Kinder allein. Der - 4 - Antragsgegner ist Berufssoldat; seine Dienststelle ist der Stützpunkt [X.]. [X.]. Auf ein bei seinem Vater aufgenommenes Darlehen zur [X.] für seinen Pkw zahlt er monatlich 300 DM (153,39 •); einen Kredit zur Finanzierung der Anschaffungskosten für den Pkw der Antragstellerin führte er bis einschließlich August 2002 mit monatlich 280 DM (143,16 •) zurück. Die Parteien haben im wesentlichen darüber gestrit-ten, in welcher Höhe dem Antragsgegner Fahrtkosten als berufsbedingte Auf-wendungen entstehen. Durch [X.] hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 9. Juli 2002), dem Antrag der [X.] auf Zahlung nachehelichen Unterhalts teilweise, nämlich in Höhe von monatlich 322 •, stattgegeben und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen dieses Urteil haben die Antragstellerin in bezug auf die Folgesa-chen Ehegattenunterhalt Berufung und die [X.] in be-zug auf die [X.] Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt. Der [X.] hat sich der Berufung der Antragstellerin - unter dem Vorbehalt der Erweiterung - angeschlossen. Während die Antragstellerin ihren erstinstanzli-chen Zahlungsantrag in vollem Umfang (1.117,34 DM = 571,29 •) weiterverfolg-te, begehrte der Antragsgegner zunächst eine Herabsetzung seiner Zahlungs-pflicht auf monatlich 300 •. In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2002 hat er von seinem Erweiterungsvorbehalt Gebrauch gemacht und für die [X.] bis zum 31. August 2002 eine Reduzierung auf 250 • monatlich verlangt. Das Berufungsgericht hat - bezüglich des lediglich noch im Streit befind-lichen nachehelichen Unterhalts - das Urteil auf Berufung und Anschlußberu-fung teilweise abgeändert. Für den [X.]raum vom 9. Juli bis 31. August 2002, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat es den Unterhalt auf - 5 - monatlich 284 • zuzüglich Zinsen herabgesetzt. Dagegen richtet sich die inso-weit zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie die Zurückweisung der Anschlußberufung begehrt, soweit diese zu einer Herabsetzung des [X.] auf weniger als 300 • monatlich zuzüglich Zinsen geführt hat.

Entscheidungsgründe: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Antragsgegner ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. [X.] 37, 79, 81 ff.). Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt in dem beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückweisung der [X.]. [X.] Zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, daß die Anschlußberufung des Antragsgegners auch im Umfang der erfolgten [X.] zulässig ist. 1. Der Antragsgegner hat sich innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der - bis zum 31. August 2004 geltenden - Neufassung durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] 1887 ff.), d.h. - 6 - innerhalb eines Monats nach der Zustellung der [X.], dem Rechtsmittel der Antragstellerin angeschlossen. Er hat zunächst begehrt, den [X.] der Antragstellerin abzuweisen, soweit ihr mehr als 300 • monatlich zuerkannt worden sind. In der Begründung hat er im einzelnen [X.], daß der Antragstellerin kein Unterhaltsanspruch zustehe, und hat sich deshalb die Erweiterung der Anschlußberufung mit dem Ziel vorbehalten, auf vollständige Abweisung des [X.] anzutragen. Von dem Erwei-terungsvorbehalt hat der Antragsgegner in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe (Herab-setzung des Unterhalts für die [X.] vom 9. Juli bis 31. August 2002 auf monat-lich 250 •) Gebrauch gemacht. 2. Diese Vorgehensweise war nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] nicht zu beanstanden. Ihre Zulässigkeit begegnet auch weiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Zwar konnte der [X.] nach dem früheren [X.] zeitlich unbeschränkt - bis zur Beendigung des Verfahrens über die Hauptberufung (vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 522a [X.]. 6) - unselbständige Anschlußberufung einlegen, während er sich nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des [X.] nur bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsschrift der [X.] anschließen kann. Daraus folgt aber nicht, daß der [X.] das mit der Anschlußberufung verfolgte Begehren im Rahmen der gegebenen Begründung nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr er-weitern kann. a) Nach § 524 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muß die Begründung der Anschlußberufung - ebenso wie diejenige der Berufung - die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden ([X.]). - 7 - Gleichwohl ist - nach dem insoweit gleichlautenden - früheren Recht die Erwei-terung von [X.] für zulässig erachtet worden. Denn das Erfor-dernis bestimmter Anträge ist nur formal; die in der [X.] enthal-tenen Anträge haben nur vorläufigen Charakter und können in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere noch erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die Rechtsmittelbegründung gedeckt wird ([X.] 12, 52, 67 f.; [X.], Urteil vom 6. November 1986 - [X.] - NJW-RR 1987, 249). b) Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage können [X.] nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweitert wer-den, soweit sie durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (ebenso [X.]/Rim-melspacher 2. Aufl. § 520 [X.]. 43; Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 520 [X.]. 25; [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 520 [X.]. 31; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.] ZPO 63. Aufl. § 520 [X.]. 19; [X.], 675, 676; [X.] NJW 2002, 1095, 1096; [X.], 1245, 1246). Die Bestim-mung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat, wie bereits ausgeführt, gegen-über derjenigen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. keine inhaltliche Änderung erfahren. Das Ziel der [X.], insbesondere die Einführung einer be-schleunigten Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Berufungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 1), steht der Annahme einer Erweiterungsmöglichkeit nicht entgegen. Die in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Berufungsgründe lassen - unabhängig von dem zunächst angekündigten Antrag - eine vollum-fängliche rechtliche Beurteilung des Begehrens zu. Auch die Möglichkeit, eine aussichtslose Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, erfährt grundsätzlich keine Verzögerung, wenn der [X.] im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensweise seinen Berufungsantrag erweitert. Es steht dem [X.] ohnehin frei, ein vom Berufungsgericht für unzureichend erachtetes Vor-- 8 - bringen in den Grenzen des § 530 ZPO zu ändern und durch weiteren Sachvor-trag zu ergänzen oder auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen des § 531 ZPO geltend zu machen. Im Anschluß daran muß sich das [X.] erneut mit der Sache befassen und davon überzeugen, ob die Zu-rückweisungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Wenn es dies einstimmig bejaht, darf es die Berufung durch Beschluß zurückweisen. Einer erneuten [X.] bedarf es nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn in der [X.] wesentlich neu vorgetragen wird oder wenn sich die [X.] ändert (Musielak/[X.] aaO § 522 [X.]. 27; [X.]/[X.] aaO § 522 [X.]. 34). c) Ist aber die Erweiterung der [X.] entsprechend den ge-nannten Maßgaben als zulässig zu erachten, kann für die Erweiterung der [X.] nichts anderes gelten. Das folgt bereits aus dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit als verfahrensrechtlich gebotenem Erfordernis des Gleichheitssatzes ([X.] 52, 131, 144; NJW 1987, 2570), das bedingt, daß der [X.] im Stande ist, auch auf die erweiterte Berufung des Gegners reagieren zu können und die Grenzen der Verhandlung mitzubestim-men (Senatsurteil vom 28. März 1984 - [X.] - NJW 1984, 2951, 2952). Darüber hinaus müßte es auch als Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit angesehen werden, wenn der nicht bemittelte Berufungskläger die Möglichkeit hätte, den unbedingten Berufungsantrag zunächst nur in einge-schränktem Umfang zu stellen, gleichzeitig Prozeßkostenhilfe für eine beab-sichtigte Erweiterung zu begehren und diese dann - nach entsprechender Pro-zeßkostenhilfebewilligung - auch vorzunehmen, wenn diese Möglichkeit für den [X.] nicht gleichermaßen bestünde ([X.] 1246). Diese ist aber nur dann gegeben, wenn auch der [X.] sei-nen Antrag in zulässiger Weise erweitern kann. Denn die Frist des § 524 Abs. 2 - 9 - Satz 2 ZPO kann nicht verlängert werden. Da es sich nicht um eine Notfrist handelt, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in [X.] (vgl. [X.] aaO S. 1096). Schließlich sprechen auch Gründe der [X.] für die vorge-nannte Auffassung. Die Anschlußberufung soll dem an sich "friedfertigen" und zur Hinnahme der erstinstanzlichen Entscheidung bereiten [X.]n auch dann noch die Möglichkeit geben, selbst in den Prozeß einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einge-legt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann. Dadurch kann vermieden werden, daß eine Partei, die sich eigentlich mit dem erlasse-nen Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittels des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (Senatsurteil aaO S. 2952). [X.] Ziel kann aber nicht in vollem Umfang erreicht werden, wenn der [X.] auf eine Berufungserweiterung nach Ablauf der Frist des § 524 Absatz 2 Satz 2 ZPO nicht mehr reagieren kann. Die danach zulässige Erweiterung der Anschlußberufung konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll erklärt werden (vgl. [X.], Urt. v. 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - NJW 1993, 269, 270).

I[X.] 1. Das [X.] hat den vom Amtsgericht ausgeurteilten [X.] für die [X.] vom 9. Juli bis 31. August 2002 auf monatlich 284 • herabge-setzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das um Fahrtkosten zur Arbeit, Kosten der Krankenversicherung und die Kreditrate für den Pkw der - 10 - Antragstellerin bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners sei mit monat-lich 1.459 • anzusetzen. Bei diesem Einkommen schulde er Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 2 der herangezogenen [X.] Tabelle, und zwar in Höhe von monatlich 288 • für [X.] (Altersstufe 3) und in Höhe von monatlich 202 • für [X.] (Altersstufe 1, jeweils [X.]). Nach [X.] der [X.] stünden für den gemäß § 1570 BGB geschuldeten Ehegattenunterhalt noch 969 • zur Verfügung. Der Unterhaltsanspruch der [X.] sei mit 3/7 hiervon, also mit 415 •, anzusetzen. Da der Antrags-gegner unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von 840 • nicht in der Lage sei, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, sei eine [X.] durchzuführen. Diese ergebe einen geschuldeten Ehegattenun-terhalt von 284 •. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2. In welcher Höhe der Unterhaltsbedarf zu bemessen ist, obliegt zwar der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 m.w.[X.]). Das ist hier nicht der Fall. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist in einem absoluten Mangelfall, von dessen Vorliegen das Berufungsgericht zu-treffend ausgegangen ist, für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatz-betrag in die Mangelverteilung einzustellen. Für gleichrangige Kinder ist inso-weit ein Betrag von 135 % des [X.] nach der [X.] zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 22. Januar 2002 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ - 11 - 2003, 363, 365 f.). Nur so werden für die Ehefrau und die Kinder [X.] in die Mangelverteilung eingestellt, die in angemessener Relation zueinander stehen, so daß ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden kann. Da für die [X.] nur die mit 415 • ermittelte Unterhaltsquote in die Mangelverteilung einbezogen worden ist, die realistischerweise nicht für sich beanspruchen kann, den eheangemessenen Unterhalt darzustellen, und für die Kinder lediglich [X.] gemäß Gruppe 2 der [X.] Tabelle berücksichtigt worden ist, der unter deren Existenzminimum liegt, kann das angefochtene Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung für die [X.] vom 9. Juli bis 31. August 2002 keinen Bestand haben.

II[X.] [X.] ist indessen nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endent-scheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst befinden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für die Antragstellerin ist nach der vom Berufungsgericht herangezoge-nen [X.] Tabelle (Stand: 1. Januar 2002, [X.] Nr. 2) ein Eigenbedarf von 730 • als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen; für die Kinder sind Beträge von 254 • und 364 • (jeweils 135 % des [X.]) zugrunde zu legen. Ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhalt der Kinder tituliert ist, ist im Rahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits grund-sätzlich ohne Bedeutung, weil davon ausgegangen werden kann, daß bei [X.] von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO S. 367 m.w.[X.]). - 12 - Damit errechnen sich [X.] von insgesamt 1.348 •, denen ein vertei-lungsfähiges Einkommen von 619 • (1.459 • ./. 840 •) gegenübersteht. Aus dem Verhältnis dieser Verteilungsmasse zu den [X.]n errechnet sich die Quote, nach der der für die Antragstellerin in die Mangelverteilung einge-stellte Betrag zu kürzen ist. Danach ergibt sich für sie folgender Unterhalt: [X.] (619 : 1.348) : 45,92 %; Unterhalt rund 335 • (730 x 45,92 %). Da die Antragstellerin nur insoweit Revision eingelegt hat, als ihr weniger als 300 • monatlich zuerkannt worden sind, kann allein dieser Betrag ausgeur-teilt werden. Die notwendige Überprüfung des gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit gibt zu Korrekturen keinen Anlaß. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 293/02

06.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZR 293/02 (REWIS RS 2005, 2724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2724

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